Urteil des VG Köln vom 01.04.2008

VG Köln: avg, stadt, gegen die guten sitten, nichtigkeit, erstellung, abschreibung, papier, betriebsführung, unternehmen, unternehmer

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 451/07
Datum:
01.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 451/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. Str. 00 in 00000 Köln. Das
Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit
Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger unter
anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 2.134,45 EUR heran.
1
Am 16. Februar 2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) überdimensioniert sei
und dass die von dem Beklagten geltend gemachte Gebührenposition möglicherweise
Bestechungsgelder enthalte.
2
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 den Widerspruch
zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Abfallgebühren u.a. auf der
Basis der an die Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln MBH (AVG)
gezahlten Entgelte berechnet würden. Diese Entgelte entsprächen den "Leitsätzen für
die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP). Die von der AVG betriebene
RMVA sei auch nicht überdimensioniert. Die Größe sei aufgrund umfangreicher
Berechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten sowie unter Berücksichtigung eines von
der Stadt Köln beauftragten Gutachtens zur Zusammensetzung des Kölner Gutachtens
und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt worden. Es sie im Übrigen
auch nicht möglich, aus den tatsächlich erzielten hohen Leistungen der RMVA auf eine
Überdimensionierung zu schließen. Die Verfügbarkeit der Kölner Anlage liege mit über
95% weit über den zum Zeitpunkt der Planung und Genehmigung erreichten
Verfügbarkeiten von anderen damals - und heute - betriebenen Anlagen. Die
"Korruptionsgelder" seien von der AVG für das Jahr 2005 berücksichtigt worden; für die
Jahre 2003 und 2004 sei ein Berücksichtigung ausgeschieden, da die Kommune bei der
Einstellung der Fremdleistungsentgelte in ihre Kalkulation von den
Schmiergeldzahlungen nichts konkret gewußt habe. Der Verbrennungspreis der AVG
habe nicht bereits bei dem ersten Aufkommen des Tatverdachts berücksichtigt werden
können, zudem sei die Höhe der gezahlten Schmiergelder zu den genannten
Zeitpunkten unklar gewesen.
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Am 9. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er
vor, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die dem
Abfallgebührenbescheid zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei. Die
RMVA sei überdimensioniert, der dadurch verursachte Schaden wirke sich bis heute,
u.a. über die Abschreibungen, auf die AVG negativ aus. Die Herstellungs- und
Anschaffungskosten für die RMVA seien bis heute nicht dergestalt aufgeschlüsselt
worden, dass jedermann überprüfen könne, welcher Anteil in die Kalkulation
eingeflossen sei. Auch sei es - durch Schmiergeldzahlungen - zu einem Schaden bei
der AVG gekommen; dieser Schmiergeldschaden sei - bis 2004 - in der Kalkulation
nicht berücksichtigt worden. Dass der Schmiergeldschaden seit dem Jahr 2005 in der
Kalkulation Eingang gefunden habe, sie nicht ersichtlich; die Abfallgebühren seien von
2004 zu 2005 gestiegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Januar 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei nicht zu
beanstanden. Die Verbrennungsgeldkalkulation werde nicht von ihm, sondern von der
AVG, erstellt. Seine Aufgabe bestehe nur darin, sich die Kalkulation erläutern zu lassen,
sie auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen und bei Unklarheiten Nachfragen zu stellen. Die
AVG habe klargestellt, dass der Korruptionsschaden für das streibefangene Jahr 2006
aus der Kalkulation herausgerechnet worden sei. Die Herausrechnung sei dergestalt
erfolgt, dass ermittelt worden sei, in Hinblick auf welche Anlagenteile eine Verteuerung
anzunehmen gewesen wäre, wenn man den sog. Korruptionsschaden unterstelle. Dabei
sei im Jahr 2004, als die Kalkulation für 2005 gefertigt worden sei, festgestellt worden,
dass die Anlagenteile noch für 10 Jahre abzuschreiben seien. Diesbezüglich seien
dann die Abschreibungen - beginnend mit dem Jahr 2005 - um einen Betrag von
1.225.956,62 EUR gemindert worden; dies entspreche 1/10 des sog.
Korruptionsschadens. Die kalkulatorischen Zinsen für 2005 seien in der Weise
gemindert worden, dass die sich aus dem Basisbetrag von 12.493.081,00 EUR (nach
Abzug der unterjährigen Restbuchwertminderung - sog. Halbwertmethode) ergebenden
Zinsen in Höhe von 772.206,72 abgezogen worden seien. Die kalkulatorischen Zinsen
für 2006 seien in der Folge dergestalt gemindert worden, dass die sich aus dem
Basisbetrag von 12.493.081,00 EUR abzüglich der Abschreibung für 2005 in Höhe von
1.225.956,62 EUR (und wieder unter Anwendung der Halbwertmethode) um 691.676,29
EUR gemindert worden seien. Hinsichtlich der Details der Herausrechnung wurde auf
eine Berechnung vom 29. August 2005 Bezug genommen; auf diese wird verwiesen (Bl.
51 d.A.).
9
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
11
Die Klage ist nicht begründet. Der Abfallgebührenbescheid vom 18. Januar 2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.
1 S. 1 VwGO).
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Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallgebühren für das Jahr 2006
sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Abfallgebühren in der
Stadt Köln in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005
(AbfGebS). Die Satzung ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1
Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG
NRW).
13
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von
Benutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Daraus
folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. §
75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und dem
Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht überflüssigen bzw.
übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen.
14
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15.
Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 -
9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand
September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N.
15
Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten
gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2
Satz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden
vorausschauend zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen
Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis
aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen
Vorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die
Prüfungspflicht darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den
Anforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt.
16
OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil
vom 30. September 1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K
6972/96 - .
17
Nach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise die
Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in
Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten für die aus Menge und Wert
der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach Nr. 37 LSP auch
die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden kalkulatorischen
Zinsen. In diesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei Preisermittlungen auf Grund
von Selbstkosten nach Art und Höhe der Kosten diejenigen Kosten zu berücksichtigen,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen dienen; hinzu tritt
insoweit, dass die geltend gemachten Kosten nicht dem Äquivalenzprinzip
widersprechen dürfen.
18
Vgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S.
19
1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37.
Daraus folgt zum einen, dass überzogene Kosten bzw. Preise - die durch sog.
"Schmiergelder" verursacht bzw. erlangt worden sind - bei der Ermittlung der
Selbstkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, da sie bei wirtschaftlicher
Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen dienen und da sie dem
Äquivalenzprinzip widersprechen. Der Umfang der überzogenen Kosten bzw. Preise
ergibt sich dabei - zumindest - aus der Höhe der "Schmiergeldzahlungen". Denn es
nicht anzunehmen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder
an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach
dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt.
20
Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli
2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.
21
Daraus folgt zum anderen, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die Preise
bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, die auf einer Überdimensionierung von
Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei wirtschaftlicher Betriebsführung
nicht zur Erstellung der Leistungen und widersprechen dem Äquivalenzprinzip. Insoweit
sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer allerdings allein die
zum Zeitpunkt der Planung der Anlage erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung
der seinerzeit erstellten Gutachten maßgeblich. Zwar führt diese Rechtsprechung im
Ergebnis dazu, dass Kosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum
Zeitpunkt der Planung nachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich
jedoch als fehlerhaft herausgestellten, Planung ergeben haben, auch dann einseitig den
Kommunen zugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im
Einvernehmen zwischen Kommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des
Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Aus
Gründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch - an
dieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage
überdimensioniert ist, auch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen.
22
Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom
5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar
2003 - 14 K 3507/00 - .
23
Die zu ermittelnden Selbstgesamtkosten (fixe und variable Kosten) des Unternehmens
nach den LSP sind grundsätzlich auf die konkret in Anspruch genommene
Fremdleistung zu verteilen. Gegenstand des Selbstkostenpreises sind nämlich
grundsätzlich nicht die Selbstgesamtkosten des Unternehmens, sondern die
Selbstkosten für die konkrete Fremdleistung. Wenn das Unternehmen im wesentlichen
eine einzige Leistung anbietet, bedeutet dies, dass die Selbstgesamtkosten durch die
Menge der Leistungen zu teilen sind, woraus sich dann der Selbstkostenpreis für die
Einzelleistung ergibt. Erbringt das Unternehmen die nämliche Leistung auch gegenüber
privaten Dritten, sind die Selbstgesamtkosten dann grundsätzlich im Verhältnis der in
Anspruch genommenen Leistungen zu teilen.
24
Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2001 - 14 K 5733/98 - ; Ebisch/Gottschalk,
Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 23
ff.
25
Der zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den - in der
Zukunft liegenden - Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt zum einen, dass es
hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation auf die vor Beginn der
Leistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle
kalkulationsrelevanten Umstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. Daraus folgt
zum anderen, dass Forderungen bzw. Nachforderungen für vergangene Zeiträume
keine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum finden, und zwar auch dann, wenn sie
erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden (können). Dies gilt sowohl für
Forderungen, die gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden, als auch für
Forderungen, die den Gemeinden aus vergangenen Zeiträumen zustehen.
26
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162;
Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - ; Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102.
27
Diese Grundsätze werden für zwischenzeitlich zutage getretene Kalkulationsmängel
nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW modifiziert (so dass später zutage getretene
Kalkulationsmängel als in der Vergangenheit liegende Kostenüberdeckungen zu
berücksichtigen wären). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen
zwar am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre
auszugleichen. Diese Vorschrift gilt aber nur für Kostenüberdeckungen, die aufgrund -
im Ergebnis - fehlerhafter Prognosen zustande gekommen sind und nicht für
Kostenüberdeckungen, die Folge von - nach Ablauf der Gebührenperiode festgestellten
- Kalkulationsmängeln sind. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar insoweit - anders als
etwa § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH - neutral. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen
jedoch dafür, sie nur auf Kostenüberdeckungen infolge fehlerhafter Prognosen
anzuwenden. Denn die Vorschrift soll es lediglich ermöglichen, Kostenüber- oder
Unterdeckungen auszugleichen, die durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen.
Auch hätte eine andere Auslegung der Vorschrift die Folge, dass Kalkulationsmängel -
wenn und soweit die Kalkulationsgrundlagen wie Üblich über längere Zeit beibehalten
worden sind - über die angegriffenen Gebührenperiode hinaus auch auf in der
Vergangenheit liegende Gebührenperioden - die nicht angegriffen worden sind -
durchschlügen. Dies ist vom Gesetzgeber aber ersichtlich nicht intendiert und hätte
massive Auswirkungen auf eine Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte.
28
Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 27. Januar 2003 - 2 S 2587/00 - , VBlBW 2003, S. 322;
Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, KAG NRW, Stand November 2005, § 6 Rdnr.
64. A.A. wohl Meier/Dibbert, KStZ 2004, S. 201 ff. Zu der Intention des Gesetzgebers
Mitt NW StGB 1999, S. 11 ff. Zu den Auswirkungen auf die Kalkulierbarkeit der
kommunalen Gebührenhaushalte Naumann, KStZ 2004, S. 190.
29
Nach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur dann zur
Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn im Ergebnis das Kostenüberschreitungsverbot
verletzt wird. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige
Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die
Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß nach der
Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird; dementsprechend führt
auch eine nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation nach den LSP durch den
Auftraggeber nur zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn das
Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige
Kostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die
Gemeinde ein bewusst übersetzter Kostenansatz zugrunde gelegt wird.
30
OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni
1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -
NWVBl. 1995, 470; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S. 154.
31
An diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln nicht zu
beanstanden. Dabei kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die Stadt Köln die
Kalkulation der AVG nach den LSP hinreichend geprüft hat. Jedenfalls wurden im
gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - Unterlagen
und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den
LSP im wesentlichen ermöglichen. Eine detaillierte gerichtliche Prüfung der Unterlagen
in allen Einzelheiten war hier schon deswegen nicht veranlasst, da der Kläger insoweit
keine konkreten Rügen erhoben hat.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW,
Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, S. 110.
33
Auch materiell ist nicht zu erkennen, dass die Kalkulation der AVG nach den LSP
dergestalt mangelhaft ist, dass dies die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge hat.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von gezahlten
Schmiergeldern (1.), als auch hinsichtlich der Fragen der Berücksichtigung von
Überkapazitäten (2.), der Verteilung der Fixkosten allein auf die Stadt Köln (3.) und der
Berücksichtigung der Drittanlieferererlösen (4.).
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1. Die Kalkulation der AVG verstößt hinsichtlich der Berücksichtigung von
"Schmiergeldern" nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. In der
Kalkulation der AVG wurden die gezahlten Schmiergelder in hinreichender Höhe
berücksichtigt. Für sich genommen sind die - in der Vergangenheit - gezahlten
Schmiergelder für den in den Blick zu nehmenden Kalkulationszeitraum ohnehin
unerheblich. Allerdings ist - wie gesagt - davon auszugehen, dass in Höhe der
gezahlten Schmiergelder seinerzeit für den Bau der RMVA überzogene Kosten bzw.
Preise gezahlt worden sind. Diese überzogenen Preise bezogen sich - nach den
Feststellungen des LG Köln - auf das Bauteil "Abgasentsorgung" der RMVA.
Dementsprechend waren die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen bezogen auf
dieses Bauteil um die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zu mindern.
35
Vgl. zum Bezug der Schmiergelder auf die Position "Abgasentsorgung" LG Köln, Urteil
vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - .
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Dies ist hier - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - erfolgt. Die AVG hat
nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen in Höhe von 37.393.278,00 EUR
um einen Betrag von 1.251.903,00 EUR vermindert, so dass im Ergebnis
Abschreibungen in Höhe von 36.141.375,00 EUR verblieben. Auch die kalkulatorischen
Zinsen wurden von ursprünglich angesetzten 17.405.624,00 EUR um 691.676,00 EUR
auf 16.713.948,00 EUR vermindert. Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte
Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine
Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1); der
Gebührenschuldner des Jahres 2006 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung
nicht beeinträchtigt. Dass die AVG in der Vergangenheit - d.h. genauer gesagt vor dem
Kalkulationszeitraum 2005 - im Rahmen der Abschreibungen und kalkulatorischen
Zinsen den Korruptionsschaden nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich. Selbst wenn
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der Stadt Köln gegenüber der AVG diesbezüglich Rückzahlungsansprüche zustünden,
wären diese Rückzahlungsansprüche nicht im Rahmen der Kalkulation für das Jahr
2006 zu berücksichtigen gewesen, da es sich um Ansprüche handelte, die in der
Vergangenheit wurzeln. Daran ändert § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nichts, da es hier
nicht um planungsbedingte Kalkulationsumstände - die auszugleichen wären - geht,
sondern um Umstände, die die Kalkulation als solche betreffen. Endlich ist nicht
ersichtlich, dass die Anlage - über die Schmiergeldzahlungen hinaus - überteuert
hergestellt worden wäre; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Feststellungen im
bereits mehrfach genannten Urteil des LG Köln Bezug genommen. Die Angabe der
Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem
Errichtungspreis von Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen sei, ist
ersichtlich frei gegriffen.
2. Die Kalkulation der AVG verstößt auch hinsichtlich einer "Überdimensionierung" der
RMVA im Ergebnis nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. Zwar
musste sich der Stadt Köln für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog.
Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA
aufdrängen (a). Auch ist die RMVA überdimensioniert (b). Jedoch ist die Kalkulation der
AVG im Ergebnis nicht fehlerhaft, da die Kosten der Überdimensionierung durch den
Deckungsbeitrag - der mit den Fremdverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde -
wieder ausgeglichen werden (c).
38
a) Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog.
Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA
aufdrängen. Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003
- Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA nicht
überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen
durch die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai
2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab sich aus den
tatsächlichen Feststellungen des LG Köln auch, dass sogar der damalige Leiter der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr. Antwerpes - davon
ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand aller Anlass die Frage
nach einer Überdimensionierung der RMVA - erneut - einer Überprüfung zu unterziehen.
39
b) Die RMVA ist überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der
technischen und genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem
Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (aa). Erforderlich wäre
aber nur der Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von
4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können (bb).
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aa) In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der genehmigungsrechtlichen Situation
Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (= Abfallmenge von
569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg) verbrannt werden. Dies
ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid vom 20. September 2000.
Insoweit folgt sowohl aus dem Tenor wie auch aus den Gründen des Bescheides, dass
für die Genehmigung letztlich der Gesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine
Abfallmenge - entscheidend sein sollte. Der Bescheid formulierte "bezogen auf einen
Heizwert von....", auch ist in der Sache klar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie
exakt zu erreichen war. Auch tatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2006 "nur" eine
maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies
ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw.
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der AVG und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser
Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw.
Feststellung spricht nicht, dass aufgrund der Art des in der RMVA verbrannten Mülles
ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen wäre. Dieser Heizwert ist
nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und
substantiierten Angaben des Beklagten in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte
zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der
Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg
zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung.
Auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass die hohe
Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr lediglich eine
Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG
Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine
Auslastung von 90% angesetzt. Weiter ist nachvollziehbar, dass die - hier unstreitige -
hohe Wartungsqualität einer Anlage die Auslastung erhöhen kann. Schließlich beruht
auch die Behauptung der Kläger im Verfahren VG Köln 14 K 791/07, dass allein die
Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe
bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen. Durch die Umstellung von
Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich zu einer Kapazitätssteigerung von ca.
10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf 7.077.940 GJ/a).
bb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert von
4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können, für die Beseitigung des Kölner Mülls
ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich eine Überdimensionierung der Anlage nicht
daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von Drittanlieferern verbrannt
wird. Denn maßgeblich für die Frage der Überdimensionierung ist die Erkenntnislage
bei Planung der Anlage. Bezogen auf den Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte -
noch - von einer notwendigen Verbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei
einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. von einem Gesamtgigajoulewert von 4.825.665
GJ/a) ausgegangen werden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der
prognostizierte Heizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für
Spitzenaufkommen sind nicht zu beanstanden.
42
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil
vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur Problematik der
Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung und des geänderten
KrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S.
243.
43
Tatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine solche mit
einer potentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem Heizwert von
11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert von 6.434.220,00 GJ/a). Diese
Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie -
die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier
Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III im Verfahren VG Köln 14 K
791/07) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in
Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III im Verfahren VG Köln 14 K
791/07) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA
V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07) gerechtfertigt werden. Zwar sind
Leistungsspitzen und Wartungsausfälle im Rahmen einer Anlagenplanung
grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn eine geringe
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Abfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe Abfallvorhaltekapazität von 5
Tagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie und
den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA
behauptet.
Vgl. z.B. BA III im Verfahren VG Köln 14 K 791/07: "Bei der Berechnung war zu
berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse
und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht
überschreiten konnte..... Die Stapelmenge im Bunker ist begrenzt auf die Tonnage von 5
vollständigen Verbrennungstagen.....". BA V, S. 18 im Verfahren VG Köln 14 K 791/07:
"Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im
Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt...."
45
Diese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch gegenüber dem
Gericht aufgestellt wurde - entspricht indes nicht den Tatsachen. Tatsächlich wurde
nämlich eine RMVA errichtet, in der eine Abfallvorhaltekapazität von 14 bis 21 Tagen
besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf ihrer Internetseite, in
den ausgeführt wird: "Im Restmüllbunker wird der "homogenisierte" Abfall
zwischengelagert. Er dient als Puffer für die nachfolgenden Öfen. In ihm kann der Abfall
für zwei bis drei Wochen vorgehalten werden."; die Richtigkeit dieser Angaben wurde
auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht abgestritten. Dass bezogen auf eine
derartige Vorhaltekapazität noch die Problematik der Leistungsspitzen und - in
erheblichem Umfang - auch Wartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Bei Wartungsausfällen und Leistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des
Abfalls durch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr anfallende Menge
im Restmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die
RMVA darf - nach den Angaben der AVG im Papier
Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei
Wartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten,
auch bestehen nicht nur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch
Anlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich sind die Leistungsspitzen und
Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung des -
großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor Eingang der
Leistungsspitzen bzw. vor Durchführung der notwendigen Wartungen der Bunker
sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die AVG wie gesagt
selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße und der
Notwendigkeit der Berücksichtigung von Wartungsausfällen und Leistungsspitzen
hergestellt.
46
Die Angaben über die tatsächliche Bunkergröße sind abrufbar - Stand 13. Dezember
2007 - unter http://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.pdf.
47
Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008
vorgelegten Angaben der AVG im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 eine
Zeitverfügbarkeit von 95,62 bzw. 97,26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die
maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99,5% reduziert
wird. Von daher rechtfertigen die bei der Planung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten
von 15% lediglich - und großzügig bemessen - nur eine Kapazitätserhöhung von 5%. Im
Übrigen macht es keinen Sinn, Spitzenbedarfszuschläge und Wartungszeitenabschläge
schlicht zu addieren, da durch Planung ein aufeinandertreffen von - weitestgehend
vorsehbarem - Spitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend vorhersehbaren -
48
Wartungsausfällen vermieden werden kann.
Gegen eine Berücksichtigung von Wartungszeiten von 15% auch - mit anderer
Argumentation - LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - .
49
Damit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser
Überdimensionierung kommt nicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung
derartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten bestehen. Denn diesen
Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der Planungskonzeption der
Anlage durch die Einräumung großzügiger Einschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich
der Einschätzung der zu erwartenden Tonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts -
Rechnung getragen; eine Einräumung "doppelter" - d.h. individueller und pauschaler -
Einschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die Zubilligung
eines "Überdimensionierungszuschlags" von 25% aufgrund pauschaler planerischer
Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine "planerischen
Unsicherheiten". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch die AVG - vorsätzlich
überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus anliegenden
Kreisen zu verbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der TASi Gewinne zu
erzielen).
50
Vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - .
51
Dieser Überdimensionierung um 25% ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im
Rahmen der Überprüfung der angesetzten Entgelte für Fremdleistungen von den
geltend gemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden. Insbesondere
kann insoweit nicht auf die Kosten einer anderen - hypothetischen - Anlage abgestellt
werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere Planungsentscheidung mit
welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG und die Stadt Köln bei
Zugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen hätten, nur spekulieren.
Zum anderen war es der Stadt Köln und der AVG - im Rahmen der erforderlichen
Genehmigungen - unbenommen auch eine überdimensionierte RMVA zu errichten. Der
Gebührenzahler hat allerdings nur für eine "richtig" dimensionierte RMVA einzustehen.
Dem Verhältnis, zwischen dem Recht, auch überdimensionierte Anlage zu errichten und
der Pflicht, den Gebührenzahlern nur die Kosten für richtig dimensionierte Anlagen in
Rechnung zu stellen, kann letztlich nur im Wege pauschalierter Abschläge auf die
Kosten für die Anlage Rechnung getragen werden. Schließlich wäre zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine
geringer dimensionierte Anlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die
Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für
Leistungen kaum ex post durch Gutachten feststellbar sind, da sie durch Angebot und
Nachfrage gebildet werden. Die Durchführung einer "nachträglichen Ausschreibung" ist
aber nicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb nachteilig auf den
Beklagten bzw. die AVG auswirkt, da eine kleinere Anlage möglicherweise proportional
teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten bzw. der AVG heim. Der Beklagte
und die AVG waren es, die eine überdimensionierte Anlage errichtet haben, jedenfalls
die AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich herbeigeführt.
52
Zum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH, a.a.O.
53
c) Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis deswegen nicht fehlerhaft, weil die
Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den
54
Drittverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - teilweise wieder ausgeglichen worden
sind. Denn die AVG hat die Kosten, die auf einer Überdimensionierung der Anlage um
25% beruhen, dadurch gemindert, dass sie die Erträge aus Drittanliefererverbrennungen
über den sog. Deckungsbeitrag in die Kalkulation der LSP - Entgelte mit eingestellt hat.
Dadurch wurde im Ergebnis ein Satzungspreis für die Verbrennung des Mülls kalkuliert,
der zwar über dem Satzungspreis liegt, der sich bei Kürzung um die
Überdimensionierungskosten ergibt. Die Differenz der zu vergleichenden
Satzungspreise erreicht jedoch nicht die Grenze von 3% der veranschlagten
Gesamtkosten der Abfallbeseitigung von 128.855.087,00 EUR (= 3.865.652,61 EUR) für
das Jahr 2006. Angesetzt wurden Verbrennungskosten für die Stadt Köln in Höhe von
53.678.977,00 EUR, richtigerweise hätten aber nur 52.768.185,00 EUR. angesetzt
werden dürfen. Der Unterschiedsbetrag von 910.792,00 EUR liegt jedoch unter der 3% -
Schwelle.
Im Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus folgendem: Infolge der
Überdimensionierung der Anlage sind in einem ersten Schritt die Fixkosten, die
variablen Kosten und die Erlöse aus der Vorkalkulation RMVA 2006 um 25% zu kürzen
(Fixkosten: 67.013.233,00 EUR, variable Kosten: 10.273.557,00 EUR, Erlöse:
7.681.557,70 EUR).
55
In einem zweiten Schritt sind die variablen Kosten und die Erträge auf der Basis der
Annahme, dass die Anlage 25% weniger hätte verbrennen können, zwischen der Stadt
Köln - deren 370.000 t für das Jahr 2006 zwingend hätten verbrannt werden müssen -
und den Fremdanlieferern neu zu verteilen. Dabei ist eine Anlage mit einer maximal
möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der
nach der Kalkulation des Planansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge von
495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ hätten erzielt werden können (Berechnung
wie Bl. 165 d.A. im Verfahren VG Köln 14 K 791/07 - max. mögliche
Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99,5% = 4.801.536,6 GJ/a, bei
einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10 GJ Verbrennungsmenge dann zu
480.153,66 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2,4% = 491.677,34, zuzüglich
Menge Fe-Schrott 3.375 t/j = 495.052,34 T/a). Damit hätte
für die Fremdanlieferer nur eine Verbrennungsmenge von 125.052,34 T/a zur Verfügung
gestanden; dies ergibt eine Verteilung der Verbrennungsmengen zwischen der Stadt
Köln und den Fremdanlieferern von 74,74 % zu 25,26 %. Das bedeutet, dass die Stadt
Köln auf der Basis dieser Rechnung von den variablen Kosten 74,74% zu tragen hätte
(= 7.678.456,50 EUR), aber auch Erlöse in Höhe von 74,74% der angesetzten Erlöse
erwirtschaftet hätte (= 5.741.196,20 EUR); auf die Fremdanlieferer wären variable
Kosten in Höhe von 2.595.100,40 EUR und Erlöse in Höhe von 1.940.361,40 EUR
entfallen.
56
In einem dritten Schritt sind die zu berücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und
die auf sie entfallenden variablen Kosten zu addieren, davon sind die auf sie
entfallenden Erträge zu subtrahieren (67.013.233,00 EUR + 7.678.456,50 EUR -
5.741.196,20 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 68.950.493,00 EUR. Bei den
Fremdanlieferern sind von den auf sie entfallenden variablen Kosten die auf sie
entfallenden Erträge zu subtrahieren (2.595.100,40 EUR - 1.940.361,40 EUR); daraus
ergeben sich für sie Nettokosten von 654.739,00 EUR.
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In einem vierten Schritt ist der prognostizierte Umsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2006
auf der Basis zu errechnen, dass für die Fremdanlieferer nur eine
58
Verbrennungskapazität von 125.052,34 T/a zur Verfügung gestanden hätte. Bei
Zugrundelegung des angesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises für
Fremdanlieferer von 134,64 EUR pro Tonne für das Jahr 2006 (39.128.000,00 EUR :
290.600 t) ergibt sich so ein Umsatz von 16.837.047,00 EUR.
In einem fünften Schritt sind von diesem Umsatz die Nettokosten der Fremdanlieferer in
Höhe von 654.739,00 EUR abzuziehen; daraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag von
16.182.308,00 EUR.
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In einem sechsten Schritt sind sodann die Nettokosten der Stadt Köln in Höhe von
68.950.493,00 EUR um den Deckungsbeitrag zu kürzen; daraus ergeben sich dann für
die Stadt Köln Verbrennungskosten für eine Menge von 370.000 in Höhe von insgesamt
52.768.185,00 EUR.
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Dabei findet die 3% - Regel hier ungeachtet des Umstands Anwendung, dass die RMVA
durch die AVG vorsätzlich überdimensioniert worden ist. Denn eine Ausnahme von der
3% - Regel ist nur angezeigt, wenn der Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot durch den Satzungsgeber erfolgt und bezogen auf das
streitgegenständliche Gebührenjahr ein vorsätzlicher ist. Dass aber der Satzungsgeber
der Stadt Köln Ende 2005 positiv davon wusste, dass die RMVA überdimensioniert war,
und gleichwohl versucht hat, alle Kosten auf den Gebührenzahler abzuwälzen, ist nicht
ersichtlich.
61
3. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Kalkulation die
Fixkosten des Betriebes der RMVA alleine auf die Stadt Köln umgelegt worden sind
(wobei dann allerdings auch die von Drittanlieferern erwirtschafteten Entgelte als
Deckungsbeiträge abgezogen wurden). Zwar entspräche es zunächst einmal den oben
genannten Grundsätzen nach LSP, die gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der
verbrannten Tonnage auf die Stadt Köln und die Drittanlieferer zu verteilen (vgl. auch §
10 und § 12 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG
vom 27. Mai 1992). Für das in Rede stehende Berechnungsjahr 2006 würde eine
derartige Verteilung der Selbstgesamtkosten allerdings konkret § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG
NRW widersprechen; nach dieser Vorschrift sind die Kosten nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen. Eine Verteilung der gesamten
Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen würde nämlich bei der im
Jahr 2006 gegebenen Marktlage für Drittanlieferer dazu führen, dass die AVG günstiger
stünde, wenn sie keinerlei Abfall von Drittanliefern verbrannt hätte (weil dann die
gesamten Selbstgesamtkosten allein auf die Stadt Köln zu verteilen wären). Folge wäre
weiter, dass für die AVG jeglicher Anreiz zur Aquise von Fremdverbrennungsmengen
entfallen wäre und dass der Gebührenzahler - im Verhältnis zu den tatsächlich
gezahlten Verbrennungsentgelten - mit weit höheren Verbrennungsentgelten belastet
worden wäre. Im Übrigen würde eine Verteilung der Selbstgesamtkosten im Verhältnis
der verbrannten Tonnagen den Umstand überspielen, dass in dem oben genannten
Umfang Mehrkapazitäten der Anlage - u.a. bedingt durch das seinerzeit für Köln
veranschlagte Abfallvolumen und den seinerzeit veranschlagten Heizwert -
hinzunehmen sind. Die Ausnutzung dieser Mehrkapazitäten kann dann aber nicht dazu
führen, dass durch sie das vom öffentlichen Auftraggeber erhobene Entgelt gemindert
wird.
62
Vgl. zu einer Berechnungsweise bei der die Fixkosten allein auf den öffentlichen
Auftraggeber umgebrochen werden und die erwirtschafteten Entgelte als
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Deckungsbeiträge angesetzt werden OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A
2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - .
In diesem Rahmen weist die Kammer zur Klarstellung darauf hin, dass eine Änderung
dieser Berechnungsmethodik - die nunmehr seit Jahren zugrunde gelegt worden ist -
jedenfalls dann gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz des Treu
und Glaubens (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen
würde, wenn sie vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Drittverbrennungsentgelte die
sog. Satzungsentgelte übersteigen.
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4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier - "nur" -
Drittanlieferererlöse in Höhe von prognostizierten 39.128.000,00 EUR (und einen
Deckungsbeitrag von 37.607.695 EUR) in Ansatz gebracht hat. Insoweit ist nicht
ersichtlich, dass der damit prognostizierte Verbrennungspreis für eine Tonne Abfall von
durchschnittlich 134,64 EUR fehlerhaft angesetzt worden wäre und dass die AVG unter
den gegebenen Marktbedingungen einen wesentlich höheren Verbrennungspreis hätte
erzielen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass tatsächlich für das Jahr 2006 ein
Drittanliefererverbrennungspreis von 135,39 EUR erzielt wurde. Dass die AVG unter
den gegebenen Marktbedingungen mehr hätte erlösen können, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass sie freiwillig auf Einnahmen verzichtet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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