Urteil des VG Köln vom 22.11.2000

VG Köln: ortszuschlag, besoldung, anteil, vollstreckung, beamter, minderung, umdeutung, anspruchsvoraussetzung, beschränkung, rechtssicherheit

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4273/91
Datum:
22.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4273/91
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter in Diensten
des beklagten Landes. Für seine in den Jahren 1957, 1960, 1962, 1964 und 1968
geborenen Kinder erhielt er teilweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie den sogenannten
kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach dem Bundesbesol- dungsgesetz (BBesG)
in der zu den damaligen Zeiträumen jeweils geltenden Fassung.
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In den Jahren 1985 ff. legte er gegen die einkommensabhängige Minderung des
Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz Widerspruch ein. Gegen die
Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist kein Widerspruch eingelegt worden.
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -
entschieden hatte, dass die Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern
verfassungswidrig zu niedrig sei, stellte der Kläger nach eigenen Angaben unter dem
27.12.1990 einen Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages auch für die Vergangenheit.
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Mit Bescheid vom 29.5.1991 und Widerspruchsbescheid vom 7.8.1991 lehnte der
Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung im Wesentlichen an, der Kläger habe
im Anspruchszeitraum ab 1.1.1990 weniger als drei zum Bezug von
Ortszuschlagsanteilen berechtigende Kinder gehabt, so dass er schon aus diesem
Grund nicht unter den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts angespro-
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chenen Personenkreis falle.
Der Kläger hat am 16.9.1991 Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass er Leistungen für
die Jahre 1985 bis 1989 beanspruche und in dieser Zeit mehr als zwei Kinder im Sinne
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts als im Ortszuschlag
berücksichtigungsfähig gehabt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.5.1991 und des
Widerspruchsbescheides vom 7.8.1991 zu verpflichten, den höheren kinderbezogenen
Anteil im Ortszuschlag für mehr als zwei Kinder für die Jahre 1985 bis 1989 zu zahlen.
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Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung in den angegriffenen Bescheiden und
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte beruft sich zutreffend darauf, dass der Kläger für einen vor dem Jahre 1990
liegenden Zeitraum keinen Anspruch auf weitere als die gewährten
Besoldungsleistungen hat.
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Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass Ansprüche auf Besoldung
grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 197 BGB zur
Verjährung bei Besoldungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen) geltend
gemacht werden können. Denn im hier maßgeblichen Zeitraum wurden dem Kläger
sämtliche in Betracht kommenden Besoldungsleistungen auf der Grundlage des jeweils
geltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der dort festgelegten gesetzlichen Höhe
zutreffend errechnet und ausgezahlt. Hiergegen wendet der Kläger sich auch nicht.
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Der Kläger kann aber auch nichts daraus herleiten, dass das Bundesverfassungsgericht
in den Verfahren anderer Beamter mit
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Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff.
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entschieden hatte, dass der Besoldungsgesetzgeber es (in der Vergangenheit)
versäumt gehabt habe, dafür Sorge zu tragen, "dass der Beamte mit mehreren Kindern
neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an "Lebenskomfort"
befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der Gegenwart als
angemessen herausgebildet hat" (Leitsatz 1 b)). Denn er gehört nicht zu den von dieser
Entscheidung Begünstigten, weil er in der Vergangenheit die Besoldungsleistungen
widerspruchslos entgegengenommen und sich erst Ende 1990 erstmals über eine
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verfassungswidrig zu niedrige Besoldung beschwert hatte.
Zu der Frage, für welchen Zeitraum der Gesetzgeber eine der Verfassung
entsprechende Rechtslage herzustellen habe, hat das Bundesverfassungsgericht in der
o. a. Entscheidung im Grundsatz festgestellt, dass diese Verpflichtung sich auf den
gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum erstrecke. Dies schließe aber nicht
aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit
entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden könnten. Eine derartige
Beschränkung folge aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (BVerfGE 81,
363 (384 f.)).
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Die Korrektur könne sich danach auf den Zeitraum beschränken, der mit dem
Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die
Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Dies ist - worauf der Beklagte zutreffend
hingewiesen hat - das Jahr 1990, in dem der Kläger nicht mehr die übrige
Anspruchsvoraussetzung von mehr als zwei anerkennungsfähigen Kindern erfüllte.
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Für davor liegende Zeiträume führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich die
Korrektur auf diejenigen Beamten beschränken könne, die ihren Anspruch auf
angemessene Alimentation zeitnah (während des laufenden Haushaltsjahres)
gerichtlich geltend gemacht hätten.
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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend die vor dem Jahr 1990
liegenden Zeiträume unberücksichtigt gelassen. Denn hinsichtlich des
kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag hatte der Kläger weder Widerspruch eingelegt
noch Klage erhoben. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich
in der Vergangenheit mehrfach über die seiner Ansicht nach zu niedrige Festsetzung
des Kindergeldes beschwert hatte. Ihm musste bewusst sein, dass es sich bei den
Regelungen zum Kindergeld auf der einen Seite und zum kinderbezogenem Anteil im
Ortszuschlag auf der anderen Seite um verschiedene Rechtsgrundlagen aus
verschiedenen Rechtsbereichen mit im Übrigen auch unter- schiedlichen Rechtswegen
handelt. Der Widerspruch gegen die Zahlung des Kindergeldes kann weder im Wege
der Auslegung noch der Umdeutung in einen Widerspruch gegen die Zahlung des
"kinderbe-zogenen Anteils im Ortszuschlag" umgewandelt werden. Dies kommt schon
im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von
Verfahrenshandlungen nicht in Betracht. Die Erklärungen des Klägers bezogen sich
ausschließlich auf die "Einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes"
(Schreiben des Klägers vom 12.8.1985) bzw. das "Kindergeld nach dem BKGG"
(Schreiben des Klägers vom 10.6.1987) und sind eindeutig formuliert. Ihnen ist an keiner
Stelle die Absicht zu entnehmen, der Kläger habe sich zusätzlich noch gegen die auf
einer anderen ge- setzlichen Grundlage stehende Zahlung des kinderbezogenen
Anteils im Ortszuschlag wenden wollen.
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Auch in der Zwischenzeit hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu
Gunsten des Klägers verändert. Denn im Jahre 1998 hatte das
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, NJW 1999, 1013
) zwar erneut festgestellt, dass der amtsangemessene Unterhalt für Beamte mit mehr als
zwei Kindern verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, gleichzeitig wurden aber die
Ausführungen zur rückwirkenden Korrektur aus der Entscheidung vom 22.3.1990
bestätigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711
ZPO.
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