Urteil des VG Köln vom 28.01.2003

VG Köln: hauptsache, ermessensausübung, billigkeit, klagebefugnis, ausnahme, datum

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 7488/01
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 7488/01
Tenor:
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die
Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das
übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter
den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2
VwGO,die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander
aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreites offen gewesen wäre. Denn der
Ausgang des Ver- fahrens wäre von mehreren schwierigen Rechtsfragen sowie
gegebenenfalls von der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängig gewesen, die die
Zulässigkeit der Kläge (Umfang der Klagebefugnis) sowie die Begründetheit der Klage
(rechtliche und tat- sächliche Voraussetzungen für ein Einschreiben der Beklagten
gegen den Beigela- denen sowie Fragen der Ermessensausübung und der
Ermessensreduzierung) be- rührt hätten. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist nicht
Sinn der vorliegend zu tref- fenden Kostenentscheidung.
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Aus diesen Gründen würde auch die Erstattung seiner aussergerichtlichen Kos- ten
nicht der Billigkeit entsprechen, § 162 Abs. 3 VwGO.
2
Eine Beteiligung des Beigeladenen an den Kosten des Verfahrens scheidet aus, da
dieser keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeit- punkt
der Klageerhebung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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