Urteil des VG Köln vom 16.11.2007

VG Köln: subjektives recht, privatwirtschaftliche tätigkeit, deutsche bundespost, unternehmen, genehmigung, öffentlich, anbieter, kontrolle, gestaltungsspielraum, klagebefugnis

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3808/03
Datum:
16.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3808/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Seine Mitglieder sind Unternehmen, die
Postdienstleistungen, insbesondere Express- und Kurierdienst erbringen.
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Mit Beschluss vom 26.Juli 2002 fasste die damalige Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (heute Bundesnetzagentur, im folgenden BNA genannt)
im Wege der sogenannten Price-Cap-Regulierung gegenüber der Beigeladenen
bestimmte Postdienstleistungen in drei Körben zusammen und legte die Maßgrößen
fest. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wurde mit inzwischen
rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15. Juli 2003 - 22 K 7392/02 - abgewiesen. Am
29. August 2002 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der konkreten Entgelte
auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juli 2002. Mit Beschluss vom 12.
September 2002 genehmigte die BNA die Entgelte für Postdienstleistungen für den
Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2002. Der Beschluss wurde am 02. Oktober
2002 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr.
19/2002 veröffentlich.
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Der Kläger hat am 20. Juni 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beschluss
der BNA greife in seine Rechte ein. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG sei drittschützend.
Das darin enthaltene Aufschlagsverbot schütze auch die Kunden der Beigeladenen.
Zudem sei eine zivilgerichtliche Überprüfung der Entgelte nicht möglich: § 315 BGB sei
nicht auf Fälle öffentlich rechtlicher Preisgenehmigung anzuwenden, weil ein von der
Genehmigung abweichendes Entgelt nichtig sei. Diese Folge sei aber in § 23 Abs. 2
PostG angeordnet.
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Der Beschluss sei schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil der zugrundeliegende
Beschluss vom 26. Juli 2002 rechtswidrig sei. Statt der Zusammenfassung in Körben
hätten Einzelgenehmigungen erteilt werden müssen. Die PEntgV finde im PostG keine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Außerdem lägen die Voraussetzungen der
Korbbildung nicht vor. Er fehle an Wettbewerbern auf den Postmärkten. Die Korbbildung
setze die Feststellung der Einzelkosten voraus. Die Kosten der effizienten
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Leistungsbereitstellung seien jedoch nicht ermittelt worden. Die Entgeltgenehmigung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 11. April 1996 dürfe nicht
zugrunde gelegt werden. Sie sei 2000 ausgelaufen. Die Verlängerung durch die BNA
sei rechtswidrig. Deshalb habe das Gericht darüber Beweis zu erheben, aufgrund
welcher Unterlagen der angefochtene Beschluss gefasst worden sei. Insbesondere
seien zur Feststellung der Kosten der Postdienstleistungen die Umsatz- und
Absatzzahlen erforderlich.
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. September 2002 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.
September 2002 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, § 20 Abs. 2 PostG sei nicht drittschützend, der Kläger könne
daraus keine Rechte herleiten. Außerdem sei der Beschluss der Bundesnetzagentur
vom 26. Juli 2002 über die Bildung der Körbe und Maßgrößen unanfechtbar geworden.
Der Vortrag dazu sei deshalb unerheblich.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für verwirkt. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschluss der
BNA vom 12. September 2002 nicht mehr angefochten würde. So habe sie keine
Rücklagen gebildet für den Fall einer Aufhebung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 PostG
schütze nicht Kunden der Beigeladenen. Nr. 1 diene ausschließlich der Ordnung des
Wettbewerbsmarkts. Auch der Erschwinglichkeitsmaßstab sei nicht verletzt.
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Hinsichtlich des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, nicht die
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der angefochtene
Beschluss der BNA hat sich nämlich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar setzte er die
Entgelte für Postdienstleistungen nur für den Zeitraum eines Jahres fest. Doch ist er
darüber hinaus Rechtsgrund dafür, dass die gezahlten Entgelte der Beigeladenen auch
zustehen. Dies folgt aus § 23 Abs. 2 PostG. Nach dieser Vorschrift sind Verträge über
Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der
Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
tritt. Hätte die Klage Erfolg, so führte dies zu einer neuen Entgeltregulierung durch die
BNA mit der Folge, dass in den Verträgen zwischen der Beigeladenen und ihren
Kunden die neuen Entgelte an die Stelle der bisher vereinbarten Entgelte träten. Wären
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die neuen Entgelte niedriger, so entfiele der Rechtsgrund für bisher geleistete
überschießende Entgelte.
Der Kläger ist auch klagebefugt. Zwar ist er nicht Adressat der Entgeltgenehmigung.
Doch kann der angefochtene Beschluss in Rechte des Klägers eingreifen. Denn der
Kläger kann sich auf einen möglichen Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG berufen. Zwar hat
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur behördlichen
Genehmigung von Entgelten wiederholt eine Befugnis der einzelnen Kunden, die
Genehmigungen anzufechten, verneint. Zur Begründung hat es dabei entweder
ausgeführt, es sei jeweils auch eine Umsetzung notwendig, oder es wurde darauf
hingewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des
(erhöhten) Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.94-, BVerwGE
95,133, 135, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 97.
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Abweichendes gilt jedoch dann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Beigeladenen auswirkt und es weder
eines privatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch für die Beteiligten irgendeinen
Gestaltungsspielraum besteht. In solchen Fällen kann sich die Klagebefugnis gem. § 42
Abs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, denn diese Bestimmung gewährleistet
auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt von
Vergütungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln.
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Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber Kunden der Beigeladenen, wie dem
Kläger, ist bei dem angefochtenen Beschluss anzunehmen. Dies folgt aus der
Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, wonach Verträge über Postdienstleistung, die
andere als die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam werden, dass
das genehmigte Entgelt in die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, und die Verträge
unwirksam sind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt, obwohl dieses nach § 19
PostG genehmigungsbedürftig ist. Danach steht den Vertragsparteien keinerlei
Gestaltungsspielraum zu. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht
entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Genehmigung stets
die Klagebefugnis hat, um gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine
Klagebefugnis ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der
Kläger - geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen
Einschränkung der Privatautonomie fehle,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94, BVerwGE
100, 234.
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Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Entgelte durch die Zivilgericht
ausgeschlossen ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof,
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vgl. Urteil vom 14.06.2007 - I ZR 125/04, zitiert nach Juris,
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ausgeführt, "bei Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren
Inanspruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine
Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB grundsätzlich auch dann in Betracht,
wenn die Tarife behördlich genehmigt sind. Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein
privatautonomer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Verträge mit
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Preisvereinbarungen, die von genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind. Nach § 23
Abs. 2 PostG sind Verträge im Falle der Vereinbarung abweichender Entgelte zwar
nicht nichtig. Die Genehmigung hat aber hier eine vergleichbare Wirkung, da bei
abweichenden Vereinbarungen die genehmigten Entgelte als vereinbart gelten. Damit
hatte (der Vertragspartner) keinen Handlungs- und Gestaltungsspielraum.
Dementsprechend scheidet im Streitfall eine Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus."
Dem schließt sich die Kammer an.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ob er im
Übrigen rechtmäßig ist, kann deshalb dahinstehen.
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Ein subjektives Recht des Klägers ergibt sich nicht aus den Vorschriften des PostG.
Denn das PostG gewährt keine die Postkunden bei der Entgeltregulierung schützenden
subjektiven Rechte. § 20 Abs. 2 PostG kommt nicht in Betracht. Das Aufschlagverbot
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG dient nicht dem Schutz der Individualinteressen der
Kunden, sondern dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung und Förderung
von Wettbewerb, daneben aber auch der Sicherung des Marktzutritts von
Wettbewerbern,
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vgl. Begründung der Bundesregierung, BTDrs. 13/7774, S. 24.
29
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Aufschlagsverbot in § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG
ausgeführt: "In diese Richtung (d.h., auf das Interesse der Allgemeinheit) weist auch die
Begründung des Gesetzentwurfs zur Erforderlichkeit des Schutzes der Nutzer vor hohen
Preisen. Danach ist es erforderlich, den dominanten Anbieter daran zu hindern, die
Nachfrager auf Teilmärkten mit niedriger Preiselastizität der Nachfrage durch hohe
Preise auszubeuten, um auf anderen Teilmärkten durch systematische
Preisunterbietung Wettbewerb zu beeinträchtigen. Dem liegt erkennbar die Vorstellung
zugrunde, der Schutz der Nutzer vor hohen Preisen durch
Entgeltregulierungsmaßnahmen erfolge nicht im Interesse der Wahrung subjektiver
Rechte der Nutzer, sondern im Allgemeininteresse der Abwehr von
Wettbewerbsbeeinträchtigungen."
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Vgl: BVerwG Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O.
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Dem schließt sich die Kammer auch für § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG an.
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Gleiches gilt für § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 PostG und die Orientierung an den
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 20 Abs. 1 PostG. Auch hier geht
es nicht um einzelne Nutzer und deren Individualinteressen, sondern um die Förderung
der gemeinsamen Nutzerinteressen durch Förderung des Wettbewerbs. Zwar dient die
BNA gerade dann, wenn sie dafür sorgt, dass die von dem marktbeherrschenden
Unternehmen erhobenen Entgelte den an einem funktionsfähigen Wettbewerb
ausgerichteten Maßstäben des PostG genügen, den Interessen der Nutzer daran, von
der Privatisierung des Postwesens auch unter Preisgesichtspunkten zu profitieren. Doch
darf das Interesse jedes einzelnen Nutzers, nur den gesetzlich zulässigen Preis zu
zahlen, nicht mit dem kollektiven Interesse aller Nutzer an dem Bestehen von
Preiswettbewerb gleichgesetzt werden, zumal die Interessen der Nutzer - wie etwa in
dem Fall eines vom marktbeherrschenden Unternehmen betriebenen Preisdumpings -
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nicht stets gleichgerichtet sein müssen,
vgl. für die gleichlautende Regelung im TKG: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002,
a.a.O.
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Nichts Anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG. Zwar bestimmt die Vorschrift, dass Ziel
der Regulierung auch die Wahrung der Interessen der Kunden ist. Allein aus dem
Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Norm, die auch die behördliche Kontrolle von
Entgelten betrifft, die Interessen derjenigen erwähnt, die die Entgelte zu entrichten
haben, ergibt sich aber nicht, dass diesem Personenkreis subjektive Rechte eingeräumt
werden. Ebenso wie mit dem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG niedergelegten Regulierungsziel
der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs der
Wettbewerb als Institution und nicht die Interessen einzelner Wettbewerber gemeint
sind, spricht auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG die Nutzer der Postdienstleistungen nicht als
Träger von Individualinteressen an, sondern erfasst ihre Interessen als Teil des
objektiven Allgemeininteresses an dem Bestehen von Wettbewerb im Bereich des
Postwesens. Deshalb kann daraus, dass ein wesentliches Ziel der Regulierung nicht
nur die Förderung des Wettbewerbs, sondern auch in der Wahrung der Nutzerinteressen
besteht, nicht auf das Bestehen subjektiver Rechte zugunsten der Nutzer von
Postdienstleistungen geschlossen werden. Zudem bezieht sich § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG
nicht allein auf die Entgeltregulierung, sondern auf die Regulierung insgesamt.
Demgemäß enthält die Vorschrift auch keine spezielle Aussage über die Regulierung
von Entgelten. Vielmehr wird in der Vorschrift die Wahrung der Interessen einzelner
Nutzer nur als ein von der Entgeltregulierung abgelöster, allgemeiner objektiver
Regulierungszweck angesprochen,
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vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 2 TKG BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002,
a.a.O.
36
Auch Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar kann ein Verwaltungsakt, der ein
Privatrechtsverhältnis unmittelbar gestaltet, das von Art 2 Abs. 1 GG auch umfasste
Recht der Vertragsfreiheit verletzen. Dem Schutzbereich der Norm unterfällt prinzipiell
auch die Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der Inanspruchnahme
von Leistungen mit der Gegenseite auszuhandeln,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1985 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230, 233.
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Allerdings gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den
Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen
Rechtsordnung in diesem Sinne gehören alle formell und materiell im Einklang mit der
Verfassung stehenden Rechtsnormen. Für eine Berufung auf die grundgesetzlich
gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit ist daher kein Raum, soweit diese Freiheit
durch ein ordnungsgemäß zustande gekommenes und inhaltlich verfassungsgemäßes
Gesetz eingeschränkt ist. Dies ist durch die Vorschriften über die Entgeltregulierung von
marktbeherrschend Unternehmen, insbesondere die §§ 19 bis 23 PostG geschehen.
Dabei enthalten die §§ 19 und 20 PostG die Voraussetzungen und Maßstäbe der
Entgeltregulierung, §§ 20 und 21 PostG regeln das Verfahren und § 23 PostG die
Rechtsfolgen der Regulierung für den Abschluss von Verträgen. § 23 Abs. 1 PostG
verpflichtet den marktbeherrschenden Lizenznehmer, ausschließlich die genehmigten
Entgelte zu verlangen, nach Abs. 2 sind Verträge über Dienstleistungen, die andere als
die genehmigten Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte
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Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Damit ist die Vertragsfreiheit nach
Art. 2 Abs. 1 GG weitgehend eingeschränkt: Dem Nachfrager nach Postdienstleistungen
bleibt im entgeltregulierten Bereich nur die Wahl, ob er Postdienstleistungen in
Anspruch nimmt oder nicht. Tut er dies, so hat er keine Möglichkeit, über die Höhe der
von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu verhandeln. Diese steht nach § 23 PostG
fest. Eine Überprüfung des Entgelts durch die Zivilgerichte ist nicht möglich,
vgl BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, a.a.O.
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Über § 23 PostG wirkt sich der entgeltregulierende Beschluss auf den Inhalt der
Verträge zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden aus. Die Vorschrift bedarf
deshalb einer verfassungsrechtlichen Grundlage.
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Die Vertragsfreiheit des marktbeherrschenden Unternehmens und seiner
Vertragspartner ist durch die Vorschriften über die Entgeltregulierung, insbesondere
durch § 23 PostG, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
eingeschränkt. Die Einschränkung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 87
f GG.
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Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes flächendenkend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen. Nach Abs. 2 werden die Dienstleistungen als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangene Beigeladene und durch andere private Anbieter erbracht. Abs. 2 legt
die Gewährleistung der Postdienstleistungen nicht ausschließlich auf den Wettbewerb
fest. Zwar steht seit der Liberalisierung des Postmarktes durch die Postreform 2 die
Erbringung von Postdienstleistungen der Deutschen Post AG und anderen privaten
Anbietern als privatwirtschaftliche Tätigkeit zu. Deren Leistungserbringung steht aber
unter dem Vorbehalt des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87 f. Abs. 1 GG. Das in Art.
87 Abs. 2 enthaltene Ziel privatwirtschaftlicher Leistungserbringung ist damit in den
durch Abs. 1 aufgegebenen Zweck eingeordnet, flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Das in Art. 87 f GG für den
Postbereich vorgesehene Regelungsregime ist daher schon von Verfassungswegen
durch die Kombination eines staatlichen Gewährleistungsauftrags, der zugleich eine
Befugnis zur Regulierung enthält (Abs. 1), mit der Ermöglichung einer
privatwirtschaftlichen Betätigung privatrechtlicher Anbieter (Abs. 2 Satz 1) geprägt. Satz
1 von Abs. 2 bewirkt für den von Abs. 1 erfassten Bereich keine völlige Freigabe dieser
Dienstleistungen an den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, sondern nur eine Freigabe
im Rahmen der Einbettung dieses Wettbewerbs in das Gewährleistungsregime des Art.
87 f Abs. 1 GG,
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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2003, - 1 BvR 1712/01 -,
NVwZ 2004, Seite 330.
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Der in Art. 87 f Abs. 1 GG enthaltene Infrastruktursicherungsauftrag soll verhindern, dass
es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Postwesens zu einer
Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb noch nicht
funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt. Der Bereich des Postwesens
soll nur mit der Maßgabe aus der staatlichen Regie entlassen werden, dass dabei die
Verantwortung des Staates für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen
Aufgaben nicht aufgegeben wird. Das Privatisierungsgebot des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1
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GG zielt zwar auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen;
doch begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Abs. 1 die staatliche
Verantwortung, marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für eine Grundversorgung der
Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2003, a.a.O., Seite 332.
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Diesem Ziel dienen die Vorschriften des PostG über die Entgeltregulierung. Sie sind
erforderlich und angemessen, um die Versorgung der Bevölkerung mit erschwinglichen
Postdienstleistungen zu gewährleisten und sind gleichfalls erforderlich und geeignet,
um den Wettbewerb zu fördern. Durch die Entgeltregulierung wird sicher gestellt, dass
die Entgelte des marktbeherrschenden Unternehmen und derzeitigen Inhabers der
Exklusivlizenz nach § 51 PostG für die Kunden erschwinglich und für die Wettbewerber
nicht ruinös sind. Diese Ziel lässt sich nur damit erreichen, dass dem
marktbeherrschenden Unternehmen die Entgelte verbindlich vorgeschrieben sind.
Subjektive Rechte von Kunden begründen sie nicht.
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Zwar dient die BNA gerade dann, wenn sie dafür sorgt, dass die von dem
marktbeherrschenden Unternehmen erhobenen Entgelte den an einem funktionsfähigen
Wettbewerb ausgerichteten Maßstäben des PostG genügen, den Interessen der Nutzer
daran, von der Privatisierung des Postwesens und der Einführung von Wettbewerb auch
unter Preisgesichtspunkten zu profitieren. Doch darf, wie schon dargelegt, das Interesse
eines jeden einzelnen Nutzers, nur den gesetzlich zulässigen Preis zahlen zu müssen,
nicht mit dem kollektiven Interesse aller Nutzer an dem Bestehen von Preiswettbewerb
gleichgesetzt werden. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht
schon früher wiederholt entschieden, dass sich allein aus dem Umstand, dass eine
öffentlich rechtliche Norm, die auch die behördliche Kontrolle von Entgelten betrifft, die
Interessen derjenigen erwähnt, die die Entgelte zu entrichten haben, nicht ergibt, dass
diesen Personenkreis subjektive Rechte eingeräumt werden,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O.
49
Art. 19 Abs. 4 GG und der verfassungsrechtlich verbürgerte allgemeine
Justizgewährungsanspruch rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme, dem Kläger
stünden hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses eigene Rechte zu.
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Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes im
Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, dass dem Einzelnen in Hinblick auf die Wahrung oder
Durchsetzung seiner subjektiv-öffentliche Rechte eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle zuteil wird. Dazu gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügende
Entscheidungsbefugnisse besitzt, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder erfolgte
Rechtsverletzungen zu beheben. Doch setzt dies ein subjektives Recht des Betroffenen
voraus, an dem es hier gerade fehlt.
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Es besteht auch keine Veranlassung, im Wege verfassungskonformer Auslegung ein
etwaiges Schutzdefizit durch die Annahme eines subjektiven Rechtes des Klägers
auszugleichen. Denn aus Art. 87 f GG lassen sich keine Schutzpflichten des
Gesetzgebers zugunsten von Kunden der Beigeladenen herleiten, die darauf gerichtet
wären, den aus dem ehemaligen Staatsmonopolbetrieb hervorgegangenen privaten
Anbieter an einer missbräuchlichen Nutzung seiner marktbeherrschenden Stellung im
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Bereich der Entgelterhebung zu hindern. Die Ablehnung des Bestehens eines
subjektiven Rechts des Klägers im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss
läuft einer etwa bestehenden Schutzpflicht nicht zuwider. Eine aus Art. 87 f folgende
Schutzpflicht ist erst dann verletzt, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen
oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig
unzulänglich sind, das gebotene Schutzniveau zu erreichen oder erheblich dahinter
zurückbleiben. Daran gemessen kommt die Verletzung eines aus Art. 87 f GG
möglicherweise folgenden Schutzes der Kunden der Beigeladenen vor
ungerechtfertigten Entgelten hier nicht Betracht, weil der Gesetzgeber in § 19 ff. PostG
die Entgelte in mehrfacher Hinsicht einer staatlichen Kontrolle unterstellt hat, was auch
den von den Entgelten Betroffenen zugute kommt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Absätze 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei
entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger
aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich somit dem Risiko
eigener Kostenpflicht unterworfen hat.
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