Urteil des VG Koblenz vom 17.03.2008

VG Koblenz: aufenthaltserlaubnis, anspruch auf achtung des privatlebens, härte, emrk, integration, treu und glauben, eltern, besitz, psychotherapeutische behandlung, ermessen

VG
Koblenz
17.03.2008
3 K 1349/07.KO
Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn S.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Koch & Lutz, Textorstraße 9, 97070 Würzburg,
gegen
den
Westerwaldkrei
, vertreten durch den Landra
, Peter-Altmeier-Platz
,
5641
Montabau
,
- Beklagter -
wegen Niederlassungserlaubnis
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März
2008, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
Richter Dr. Hammer
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hörter
ehrenamtliche Richterin Steuerfachangestellte Klein
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Der am ... 1989 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahre 1994 zusammen mit seinen
Eltern und Geschwistern als Asylbewerber nach Deutschland ein. Das Asylverfahren war teilweise
erfolgreich, so dass dem Kläger – wie seinen Eltern und Geschwistern – erstmals im Januar 1996 eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde jeweils verlängert, zuletzt befristet bis zum
25. Januar 2005.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
die Feststellung, dass im Falle des Klägers die Voraus-setzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz a.F.
vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass keine Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz a.F.
vorliegen. Ein dagegen durchgeführtes Verwaltungsstreitverfahren blieb ohne Erfolg (Urteil der 7. Kammer
des erkennenden Gerichts vom 10. August 2004 – 7 K 1806/04.KO –).
Durch Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 20. Januar 2005 – 2060 Js 19344/03.jug 2c Ls – wurde der
Kläger wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und einer gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in zwei
Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15. Juli 2005 – 2060 Js 12159/05.jug 2c Ls –
wurde er wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer
Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Auf die Gründe der genannten Urteile wird Bezug genommen.
Der Kläger hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Ein nach seiner Haftverbüßung
durchlaufenes Berufsvorbereitungsjahr hat er ebenfalls ohne Erfolg abgeschlossen. Derzeit ist er
arbeitslos, bestreitet seinen Lebensunterhalt von Sozialhilfeleistungen und lebt im Haushalt seiner Eltern.
Am 18. Januar 2005 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
hilfsweise die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab, forderte ihn auf, das
Bundesgebiet bis zum 22. Februar 2007 zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung die
Abschiebung nach Serbien (Kosovo) an.
Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, nachdem der Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen worden
sei, könne ihm die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet werden. Dies gelte insbesondere vor
dem Hintergrund, dass er sich während seines Aufenthaltes in Deutschland nicht in die hiesigen Rechts-
und Lebensverhältnisse eingefügt habe. Allein seine langjährige Aufenthaltsdauer rechtfertige deshalb
nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Neben den vom Kläger begangenen erheblichen Straftaten sei
zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er über keinen Schulabschluss und über keine
Berufsausbildung verfüge. Dementsprechend habe er während seines gesamten Aufenthaltes von
Sozialhilfe gelebt. Schutzwürdige familiäre Bindungen bestünden lediglich zu seinen in Deutschland
lebenden Eltern. Mit Blick auf diese Gesamtumstände scheide sowohl die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis wie auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juni 2006 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom
12. Juni 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides, die weiter vertieft und ergänzt
wurden, zurückgewiesen wurde.
Am 30. März 2007 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem
mit Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2007 – 3 L 594/07.KO – teilweise stattgegeben wurde. Auf die
Begründung wird Bezug genommen.
Am 19. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe zumindest ein Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu.
Daran fehle es hier. Außerdem müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er nach seiner
Haftentlassung um die Nachholung eines Schulabschlusses bemüht sei, was ihn in die Lage versetzen
werde, seinen Lebensunterhalt zukünftig selbst zu verdienen. Überdies habe der Beklagte ihm zu Unrecht
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert, so dass er derzeit aus diesem Grund an einer
Arbeitsaufnahme gehindert sei. Auch seine familiären Verhältnisse, insbesondere bezüglich der
langjährigen psychischen Erkrankung seines Vaters, seien nicht angemessen berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2006 in Ge-stalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis,
hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten und hält die von ihm getroffene Entscheidung aus den im
Verwaltungsverfahren dargelegten Gründen für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
beigezogenen Gerichtsakten Az.: 3 L 2550/05.KO; 3 L 594/05.KO; 3 K 1348/07.KO; 3 K 869/07.KO; 7 K
1806/04.KO; 7 K 1513/07.KO, der Akte des Amtsgerichts Westerburg Az.: 7 XVII 396/06, der Akte der
Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 2020 Js 639/06 – 3 Ks 6/06 2116 VRs sowie 9 Hefte Verwaltungsakten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Der dieses
Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Juni 2007 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Widerruf des Flüchtlingsstatus des
Klägers durch das Bundesamt, ist er als rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber zu behandeln, so dass
ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des
5. Abschnitts (humanitäre Gründe) erteilt werden darf. Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Ausnahmegründen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG sind weder vorgetragen, noch sonst für die Kammer
ersichtlich.
Dies vorausgeschickt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus
§ 26 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG zu.
Da er als Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist ist, sind diese
Regelungen in seinem Fall vorrangig anzuwenden, weil sie für diese Personengruppe eine Privilegierung
gegenüber jenen Ausländern vorsehen, die (lediglich) unter den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG fallen. Der Kläger erfüllt allerdings nicht die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Bestimmungen.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach dem 5. Abschnitt besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis ist. Letzteres ist hier zu verneinen.
Stellt man zugunsten des Klägers auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Januar 2005 ab, so war er
zu diesem Zeitpunkt zwar minderjährig und seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem
5. Abschnitt (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG).
Allerdings war er entgegen der seitens seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 23. Januar 2008 – 19 Cs
07.2828 –) vertretenen Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht
(mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis lief bereits
am 25. Januar 2005 ab, während er sein 16. Lebensjahr erst am 21. Februar 2005 vollendet hat.
Die durch den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom 18. Januar 2005 ausgelöste
Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Falle des
Klägers auch nicht gleich. Der Sache nach handelt es sich bei der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4
AufenthG vielmehr um eine dem Grunde nach nur vorläufige Position, die nur dann zum Vollrecht erstarkt,
wenn der beantragte Aufenthaltstitel schließlich auch erteilt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Vollendung des
16. Lebensjahres) materiell ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zugestanden hätte. In derartigen Fällen
spricht vieles dafür, die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis gleichzustellen. Denn andernfalls hätte es die Verwaltungsbehörde unter
Umständen in der Hand, einen möglichen Anspruch des Ausländers nach § 26 Abs. 4 Satz 4 in
Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine zögerliche Sachbearbeitung zu unterlaufen. Dies
wäre mit Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar (so
auch GK-Aufenthaltsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, § 26 Rdnrn. 17, 18 und 25 m.w.N.). Diese
Frage bedarf vorliegend indessen keiner abschließenden Klärung, weil die insoweit inzident
vorzunehmende Prüfung ergibt, dass dem Kläger auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Januar
2005 kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zugestanden hätte.
Zu diesem Zeitpunkt war der Flüchtlingsstatus des Klägers bereits rechtskräftig widerrufen, so dass auch
schon damals eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des 2. Kapitels, 5. Abschnitt
des Aufenthaltsgesetzes in Betracht gekommen wäre (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Da der Kläger im
Zeitpunkt 18. bzw. 25. Januar 2005 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheidet ein Anspruch
auf Niederlassungserlaubnis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich aus (§ 26 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit
§ 35 AufenthG).
In Betracht zu ziehen war daher lediglich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage
des § 25 Abs. 4 AufenthG. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob in der Person des damals 15-jährigen
Klägers im Hinblick auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und
Geschwistern und im Hinblick auf seine langjährige Aufenthaltsdauer (Art. 6 und 2 Abs. 1 GG und Art. 8
EMRK) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AufenthG erfüllt waren. Denn
selbst wenn dies zugunsten des Klägers für den damaligen Zeitpunkt unterstellt würde, führt dies nicht zu
der Annahme eines zwingenden Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr bleibt
insoweit zu sehen, dass der Kläger die bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
AufenthG ebenfalls zu berücksichtigenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2
AufenthG nicht erfüllt hatte und keine Gründe für die Annahme vorgetragen oder sonst ersichtlich sind,
dass der Beklagte im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3, 2. HS. AufenthG in der damals gültigen Fassung
hiervon zwingend hätte absehen müssen. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ihrerseits im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht
und bezogen auf den damaligen Zeitpunkt auch insoweit nichts für eine Ermessensreduzierung auf „Null“
zugunsten des Klägers ersichtlich ist.
Was die Beachtung der Regelerteilungsvoraussetzungen anbelangt, hat der Kläger zunächst nicht die
Passpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Er ist bis heute nicht im Besitz eines gültigen Passes,
obwohl er spätestens mit dem rechtskräftigen Widerruf seines Flüchtlingsstatus im August 2004
verpflichtet gewesen wäre, die Passpflicht zu erfüllen. Dies wäre ihm mit Hilfe seiner Eltern auch möglich
und zumutbar gewesen. Insoweit muss er sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Ihm kann an
dieser Stelle auch nicht zugute kommen, dass der Kosovo mittlerweile am 20. Februar 2008 durch die
Bundesrepublik Deutschland als Staat anerkannt wurde und die passrechtliche Situation derzeit ungeklärt
ist (vgl. Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Februar 2008). Diese Situation
ist erst nachträglich eingetreten und hätte daher auf eine im Januar 2005 zu treffende
Behördenentscheidung keinen Einfluss gehabt. Neben der Nichterfüllung der Passpflicht war im Januar
2005 auch der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und darüber
hinaus lag bereits im damaligen Zeitpunkt die Verurteilung durch das Amtsgericht Montabaur vom
20. Januar 2005 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG).
Zwar wäre unter diesen Voraussetzungen seitens des Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 2. HS. AufenthG in der
damals gültigen Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen über ein mögliches Absehen von diesen
Regelerteilungsvoraussetzungen zu entscheiden gewesen. Angesichts der Gesamtumstände des Falles,
insbesondere im Hinblick auf den Werdegang des Klägers, der schon als Minderjähriger in erheblichem
Umfang straffällig geworden war, kann rückblickend jedoch nicht zu dessen Gunsten unterstellt werden,
dass das diesbezügliche Ermessen des Beklagten auf „Null“ reduziert gewesen wäre, so dass zwingend
von den Regelerteilungsvoraussetzungen hätte abgesehen werden müssen. Vielmehr hätte den
schutzwürdigen Interessen des Klägers aus Art. 6 und 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unter Abwägung aller
Umstände auch in zumindest vertretbarer Weise über die Gewährung einer Duldung hinreichend
Rechnung getragen werden können. So wäre die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft vorläufig
gesichert gewesen, ohne eine weitere Aufenthaltsverfestigung des Klägers, dessen Integration in die
hiesigen Lebensverhältnisse weitgehend fehlgeschlagen ist – was noch ausgeführt werden wird – zu
begünstigen.
Ist demnach auf der Ebene des § 5 Abs. 3, 2. HS AufenthG in der damals gültigen Fassung schon nicht
von einer Ermessensreduktion auf „Null“ zugunsten des Klägers auszugehen, so bleibt weiter zu sehen,
dass auch die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AufenthG als solche wiederum im
pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gestanden hätte, ohne dass insoweit aus den bereits genannten
Gründen dieses Ermessen sich zugunsten des Klägers auf „Null“ verdichtet hätte.
Stand dem Kläger demnach schon im Zeitpunkt der Antragstellung materiell kein zwingender Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu, so bleibt es im Ergebnis bei dem Grundsatz, dass in
seinem Falle die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht mit dem Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen ist.
Soweit der Bayerische VGH in seiner oben zitierten Entscheidung offenbar zu der Auffassung neigt (im
Ergebnis allerdings ausdrücklich offen gelassen), die Frage nach der rechtlichen Qualität der
Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG sei unterschiedlich zu beantworten, je nachdem ob es für das
Bestehen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG auf Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis ankomme (dann Gleichwertigkeit verneinend) oder ob es um die Anerkennung von
Zeiten im Hinblick auf die Entstehung von Ansprüchen auf Aufenthaltstitel gehe (dann Gleichwertigkeit
bejahend), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dem unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
anzuerkennenden Anliegen, negativen Auswirkungen einer langen Bearbeitungsdauer
entgegenzuwirken, wird mit dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-System in ausreichendem Maße
Rechnung getragen. Eine (zu) lange Bearbeitungsdauer kann sich nämlich im Ergebnis nur dann zu
Lasten des Ausländers auswirken, wenn ihm bei zeitnaher Bearbeitung unter Zugrundelegung der
damaligen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung materiell ein Rechtsanspruch auf
Verlängerung eines Aufenthaltstitels zugestanden hätte, der sodann Voraussetzung für eine weitere
Aufenthaltsverfestigung gewesen wäre. Hätte ein solcher Anspruch hingegen – wie hier – nicht
bestanden, so besteht keine Veranlassung, den Ausländer nur aufgrund der durch die rechtzeitige
Antragstellung ausgelösten Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG besser zu stellen. In diesem
Falle hätte der Verlängerungsantrag nämlich bei zeitnaher Bescheidung abgelehnt werden können, womit
sich die Frage nach der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr gestellt hätte und heute auch nicht mehr
stellen würde.
Des Weiteren spricht gegen die Auffassung des Bayerischen VGH, dass es im Aufenthaltsgesetz an
mehreren Stellen auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis ankommt und es aus Gründen der
Rechtsklarheit geboten erscheint, diesen Begriff nicht aufzuweichen. Dementsprechend wurden auch
schon unter der Geltung des Ausländergesetzes die Fiktionswirkungen der Antragstellung in der
Rechtsprechung grundsätzlich nur als vorläufiger Status angesehen. So wird etwa bis heute in ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH unter einem
ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 EWG-Türkei der auf Dauer gesicherte
rechtmäßige Aufenthalt verstanden, während ein vorläufiger Status ohne materielles Aufenthaltsrecht
insoweit nicht ausreichend ist, eine Aufenthaltsverfestigung zu bewirken (Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Assoziation EWG-Türkei,
Art. 6 Rn 62 – 66 m.w.N.). Es besteht mit Blick auf das zuvor Gesagte keine sachliche Notwendigkeit, diese
gefestigte Rechtsprechung aufzugeben.
Erfüllt der Kläger demnach nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, so gilt dies auch für die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Hiernach setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer volljährig und seit
fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist (Nr. 1), über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt (Nr. 2) und sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet,
die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt (Nr. 3). Letzteres erfüllt
der Kläger nicht. Dabei ist insoweit maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung abzustellen. Dies folgt daraus, dass es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt
und außerdem die Anwendung der Vorschrift
des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dies zugunsten des Klägers denknotwendig voraussetzt, da er im
Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig war und von daher zu diesem Zeitpunkt § 35 Abs. 1 Satz
2 AufenthG nicht anwendbar gewesen wäre.
Der Lebensunterhalt des Klägers ist derzeit nicht gesichert; vielmehr ist er arbeitslos und lebt von
Sozialhilfe. In der mündlichen Verhandlung hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben,
dass er das Berufsvorbereitungsjahr ohne Erfolg abgeschlossen habe. Auch wurde ihm in der mündlichen
Verhandlung sein bereits im Verfahren – 3 L 594/07.KO – aktenkundig gewordenes Verhalten an der
Schule vorgehalten, verbunden mit der Frage, wie er sich seine Zukunft in Deutschland vorstelle. Hierauf
gab er sinngemäß im Wesentlichen an, sein Scheitern sei darauf zurückzuführen, dass an der Schule alle
gegen ihn gewesen seien. Auch der seitens seines Verfahrensbevollmächtigten gegebene Hinweis, der
Kläger habe in den vergangenen Monaten nicht arbeiten können, weil ihm der Beklagte rechtswidrig die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert habe und ihm erst wenige Tage vor der mündlichen
Verhandlung mitgeteilt worden sei, dass ihm die Arbeitserlaubnis nunmehr erteilt werde, führt hier nicht
weiter. Denn auf weitere Nachfrage musste der Kläger wiederum einräumen, dass er derzeit keinen
Arbeitsplatz in Aussicht habe. Soweit er darauf verweist, zumindest vor einigen Monaten habe ihm ein
Stellenangebot als Prospektverteiler vorgelegen, führt auch dies nicht zu einer für ihn günstigeren
Betrachtungsweise. Insoweit fiel auf, dass er auf die Frage des Gerichts betreffend die Höhe des damals in
Aussicht gestellten Entgeltes hierüber offensichtlich nicht orientiert war und sich diesbezüglich zunächst
bei seinen im Gerichtssaal anwesenden Familienangehörigen erkundigen musste. Des Weiteren sind die
daraufhin in den Raum gestellten ca. 400,-- € bis 500,-- € monatlich auch nicht ausreichend, um den
Lebensunterhalt des Klägers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (§ 2 Abs. 3
AufenthG) auf Dauer sicherzustellen.
Von den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG ist im Falle des Klägers auch nicht
gemäß § 35 Abs. 4 AufenthG abzusehen. Es ergeben sich nämlich weder aus den beigezogenen
Verwaltungs- und Strafakten, noch aufgrund des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen
Verhandlung hinterließ, ernstzunehmende Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass er etwa
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung an der Sicherstellung
seines Lebensunterhaltes gehindert wäre. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der vom Kläger zur
Akte gereichte Bericht der ...-GmbH vom 29. September 2004 eine zutreffende Beurteilung des
Persönlichkeitsbildes des Klägers wiedergibt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 L 594/07.KO – verwiesen
werden, zumal nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Beklagten eine
psychotherapeutische Behandlung seitens des Klägers bislang nicht in Anspruch genommen worden ist.
Ein Anspruch des Klägers auf Niederlassungserlaubnis aus § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG
scheidet ebenfalls aus. Auch insoweit scheitert der Anspruch an der fehlenden Sicherung des
Lebensunterhaltes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6
AufenthG greift aus denselben Gründen wie vorstehend nicht zugunsten des Klägers ein, da er nicht
wegen einer Erkrankung an der Sicherung des Lebensunterhaltes gehindert ist. Ebenso wenig sieht § 104
Abs. 2 AufenthG hierzu eine Ausnahme vor.
Im Übrigen steht der Erteilung der Niederlassungserlaubnis insoweit auch entgegen, dass der Kläger im
Hinblick auf seine Straftaten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt, ohne
dass dies bereits an dieser Stelle näher ausgeführt werden soll.
Erweist sich nach alledem der Hauptantrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach
allen denkbaren rechtlichen Betrachtungsweisen als unbegründet, so muss auch seinem Hilfsantrag auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Erfolg versagt bleiben.
Dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung kein zwingender Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zustand, wurde oben bereits dargelegt, so dass hierauf Bezug genommen werden
kann.
Ungeachtet dessen ist für die Entscheidung über den Hilfsantrag auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
abzustellen, weil es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt und insoweit eine Schlechterstellung des
Klägers allein wegen der Länge der Verfahrensdauer nicht zu besorgen ist.
Mit Rücksicht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch im Rahmen des Hilfsantrages nur ein
Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt in Betracht zu ziehen.
Entgegen der seitens der Kammer noch im vorstehend bereits zitierten Beschluss vom 2. Mai 2007
vertretenen Rechtsauffassung scheidet damit ein möglicher Verlängerungsanspruch des Klägers aus § 34
Abs. 1 AufenthG aus. Diese Regelung befindet sich nämlich im sechsten Abschnitt des
Aufenthaltsgesetzes und ist damit im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht
anwendbar. Auch § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG verweist ausdrücklich nur auf § 35 AufenthG, nicht
hingegen auf § 34 AufenthG.
Da der Kläger des Weiteren wegen der mit dem genannten Beschluss vom 2. Mai 2007 angeordneten
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (§
80b VwGO), ist als mögliche Anspruchsgrundlage allein die Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG
heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht.
Ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheidet ersichtlich aus, weil der Kläger einen
Daueraufenthalt anstrebt und in seiner Person im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine sonstigen
Gründe ersichtlich sind, die seinen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern. Insbesondere
das von ihm durchlaufene Berufsvorbereitungsjahr hat er inzwischen ohne Erfolg beendet.
Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet im Ergebnis
aus. Da der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt, ist
indessen unschädlich, dass der Beklagte mit der kaum nachvollziehbaren Begründung, der Kläger habe
keine Aufenthaltserlaubnis vorzuweisen, die verlängert werden könne, bereits die Anwendbarkeit dieser
Vorschrift verneint hat. Insoweit muss daran erinnert werden, dass vorliegend nach wie vor über den vom
Kläger rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung seiner bis zum 25. Januar 2005 gültigen
Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden ist.
Nach der vorstehend genannten Regelung kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1
und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen
des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Davon ist hier
nicht auszugehen.
Die Vorschrift schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt
besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde. Sie knüpft im Wesentlichen an die frühere Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG an
(Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, Bundestagsdrucksache 15/420 vom 7.
Februar 2003, S. 80). Zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte kann daher auf die zu §
30 Abs. 2 AuslG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hiernach ist eine Härte aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalles außergewöhnlich, wenn der Ausländer sich in einer
Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das
Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen
angenommen werden. Dabei müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles aufgrund derer das
Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, von
anderen Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 4 oder § 37 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG, die das Vorliegen einer besonderen Härte genügen lassen, abgegrenzt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann daher nur dann erteilt werden, wenn die
Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als regelmäßige Folge des Ablaufs
bisheriger Aufenthaltsgenehmigungen grundsätzlich unvertretbar wäre. Die Umstände, die zu einer
außergewöhnlichen Härte führen sollen, müssen im Einzelfall nach ihrer Art und Schwere so gravierend
sein, dass bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet der Ausländer unerträglichen Belastungen
ausgesetzt wäre (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar,
Loseblattsammlung, § 30 AuslG, Rdnr. 46a bis 48 m.w.N.).
Gemessen hieran vermag die Kammer das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Rechtssinne im
Falle des Klägers nicht festzustellen.
Allein die inzwischen etwa dreizehneinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Ende des Jahres 1994 ins
Bundesgebiet eingereisten Klägers vermag eine solche außergewöhnliche Härte nicht zu begründen.
Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf eine Regelung wie in § 30 Abs.
2 AuslG verzichtet, wonach die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Ausländers und seiner
Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen waren, soweit der Ausländer
nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Hieraus ist jedoch mit Blick auf die
bereits erläuterte systematische Stellung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte gegenüber der „bloß“
besonderen Härte in anderen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht etwa der Schluss zu ziehen,
dass nunmehr allein eine bestimmte Aufenthaltsdauer schon ausreichen würde, um eine
außergewöhnliche Härte zu begründen. Gegen eine solchermaßen weite Auslegung spricht schon der
Umstand, dass damit die erläuterte Differenzierung der unterschiedlichen Härtebegriffe aufgeweicht
würde. Demnach ist die Dauer des Aufenthalts zwar einerseits im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen, es müssen jedoch regelmäßig weitere gewichtige Gründe hinzutreten, um eine
außergewöhnliche Härte zu begründen. Gemessen hieran ist dem Kläger zwar zuzubilligen, dass ihm
über ca. acht Jahre hinweg Abschiebungsschutz wegen möglicher politischer Verfolgung in seinem
Heimatland gewährt worden ist, wodurch er sich bis im August 2004 legal und berechtigterweise in
Deutschland aufgehalten hat. Allerdings bleibt in diesem Zusammenhang zu sehen, dass diesem
Gesichtspunkt bereits im Rahmen der Regelung des § 26 Abs. 4 AufenthG hinreichend Rechnung
getragen worden ist und die Regelungen der §§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG damit in der Regel nicht als
Auffangtatbestand herangezogen werden können, wenn der jeweilige Ausländer die erforderlichen
Integrationsleistungen nicht erfüllt
und
außergewöhnlichen Härte begründen können. Diese Auslegung rechtfertigt sich u.a. aus der Tatsache,
dass einem anerkannten Flüchtling schon nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,
wenn sein Flüchtlingsstatus fortbesteht (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Außerdem kann anderen Ausländern,
denen der Aufenthalt aus sonstigen humanitären Gründen gewährt worden ist, bereits nach 7 Jahren
legalen Aufenthalts die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG
erteilt werden. Dabei beschreiben die in § 9 Abs. 2 AufenthG geforderten Integrationsleistungen der
Sache nach eher einen Mindeststandard, zumal auch dazu noch eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten
zum Teil zwingend und zum Teil im Ermessenswege vorgesehen sind. Erfüllt ein Ausländer, der sich
mithin über viele Jahre legal hier aufgehalten hat, schon nicht diese Mindestanforderungen, so folgt
hieraus, dass sich eine außergewöhnliche Härte zumindest in der Regel nur noch mit sonstigen
Gesichtspunkten außerhalb der (fehlgeschlagenen) Integration begründen lässt.
Eine weitere Stütze findet diese Auslegung in dem Gesichtspunkt, dass der Aufenthalt aus humanitären
Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes ausgeht (Begründung zu Art. 1 § 26 des
Gesetzesentwurfes aus Bundestagsdrucksache 15/420, Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 26 AufenthG).
Demzufolge wollte der Gesetzgeber erkennbar (nur) solchen Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung
ermöglichen, denen im Laufe ihres legalen Aufenthaltes als Flüchtling eine Integration in die
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gelungen ist. Für jene
Ausländer hingegen, bei denen die Integration fehlgeschlagen ist, bleibt es aus den oben genannten
Gründen bei dem Grundsatz des temporären Charakters der humanitären Hilfe, es sei denn, es liegen
sonstige gewichtige Gründe vor, die es trotz der fehlgeschlagenen Integration unter Härtegesichtspunkten
ausnahmsweise gebieten, dem Ausländer den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzuhalten, dass die Integration des Klägers trotz seines
langjährigen legalen Aufenthaltes fehlgeschlagen ist. Dies folgt nicht schon allein daraus, dass er die in §
26 Abs. 4 AufenthG geforderten Integrationsleistungen nicht erfüllt, sondern auch aus einer
Gesamtwürdigung seiner bisherigen persönlichen Entwicklung während seines fast 14-jährigen
Aufenthalts.
So lebt er – wie bereits dargelegt – von Sozialhilfe und wird mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation
bei lebensnaher Betrachtungsweise auch zukünftig nicht in Lage sein, auf dem deutschen Arbeitsmarkt
Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt dauerhaft und eigenständig zu sichern. Gerade der Umstand,
dass er selbst nach der Verbüßung der Strafhaft die ihm gebotene Chance der Nachholung eines
Schulabschlusses nicht genutzt, sondern auch diese Maßnahme wiederum ohne Abschluss beendet hat,
zeigt, dass der mittlerweile volljährige Kläger offenkundig auch kein ernsthaftes Interesse daran hat, an
seiner diesbezüglichen Situation etwas zu ändern. Dieser Eindruck wurde weiter dadurch verstärkt, dass
er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts als Grund für sein Scheitern
lediglich lapidar angab, auf der Schule seien „alle gegen ihn“ gewesen. Dies dokumentiert augenfällig die
mangelnde Bereitschaft des Klägers, sich mit seinem eigenen Fehlverhalten, welches unter anderem zu
einem mehrwöchigen Ausschluss vom Unterricht führte, ernsthaft auseinander zu setzen. Hinzu kommt,
dass auch die soziale Integration des Klägers als gescheitert betrachtet werden muss. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts Montabaur in den bereits zitierten Urteilen vom 20. Januar und 7. Juli
2005 ist der Kläger bereits als strafunmündiges Kind mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Dieses Verhalten hat sich kontinuierlich fortgesetzt und mündete schließlich in den beiden genannten
Verurteilungen zu einer für einen jugendlichen Straftäter erheblichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Im
Rahmen der Strafzumessung stellte das Gericht fest, dass nach seiner Auffassung beim Kläger schädliche
Neigungen von einem ganz erheblichen Umfang vorlagen, weshalb nach Auffassung des Amtsgerichts
nur die Verhängung einer neuerlichen Jugendstrafe in Betracht kam. Weiter heißt es im Urteil vom 7. Juli
2005, dass dem Kläger auch beim besten Willen keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne.
Auch stellte das Amtsgericht Montabaur in jener Entscheidung fest, dass der Kläger nicht nur jegliche
Schuldeinsicht und Reue habe vermissen lassen, sondern sogar sein Verteidigungsvorbringen sich nicht
etwa nur auf das reine Bestreiten der Tat beschränkt habe; vielmehr habe er auch darüber hinaus die vom
Gericht angehörten Zeugen bezichtigt, Straftaten zu seinem Nachteil begangen zu haben. Auch hier hat er
die Rolle von Opfer und Täter verkehrt. Gerade dieses Verhaltsmuster ist – wie bereits oben dargelegt-
auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wieder deutlich geworden,
so dass neben der mangelnden wirtschaftlichen Integration auch davon ausgegangen werden muss, dass
die Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger ernsthaft zu besorgen ist.
Ungeachtet der fehlgeschlagenen Integration sind auch keine sonstigen Gründe gegeben, die eine
außergewöhnliche Härte in der Person des Klägers begründen. Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung
des in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verankerten Schutzes der Familie. Das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Härte unter diesem Gesichtspunkt würde voraussetzen, dass die Beeinträchtigung
der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange über das im Regelfall
übliche Maß hinausgeht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn einer der Familienangehörigen, mit
denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr
als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der ablehnenden Entscheidung betroffenen
Ausländers angewiesen ist (VGH Baden-Württemberg, B.v. 6. Mai 1997 – 13 F 1997 – NVwZ- RR 1997,
746 bis 749 und BVerwG, B.v. 15. Januar 1997 – 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240, § 47 AuslG, 1990, Nr.
12). Dass dies vorliegend im Hinblick auf den Kläger und seine Familie, respektive seine Eltern und
Geschwister, der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Zwar unterhält der Kläger unstreitig
eine feste Bindung zu seinen Eltern und einem Teil seiner in Deutschland lebenden Geschwister, mit
denen er seit seiner Haftentlassung wieder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Selbst wenn daher
möglicherweise einem Teil seiner Familienmitglieder ein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik
Deutschland zustehen sollte, bleibt indessen zu sehen, dass der Kläger inzwischen volljährig ist und sich
voraussichtlich in absehbarer Zeit aus dem Familienverband lösen wird. Außerdem ist es ihm
unbenommen, die Beziehungen zu diesen Familienmitgliedern zukünftig durch Briefe, telefonische
Kontakte und gelegentliche Besuche aufrechtzuerhalten. Dabei hat er es selbst in der Hand, diese
Möglichkeit dadurch zu erleichtern, dass er nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Verfahrens freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlässt und es von daher nicht auf eine
Abschiebung, mit der Folge eines Wiedereinreiseverbotes ankommen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die
übrigen Familienmitglieder auf die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland im
besonderen Maße angewiesen wären oder der Kläger seinerseits auf besondere Fürsorge seiner
Familienmitglieder angewiesen wäre, sind nicht gegeben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der
Vater des Klägers psychisch erkrankt ist und von daher einer besonders intensiven Betreuung und
Beaufsichtigung bedarf. Es ergeben sich indessen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass gerade der
Kläger sich in dieser Hinsicht in der Vergangenheit in besonderem Maße engagiert hätte. Vielmehr wurde
im Verfahren der übrigen Familienmitglieder (3 K 1348/07.KO) wiederholt vorgetragen, dass insbesondere
die Mutter des Klägers bisher im Hinblick auf die Erkrankung des Vaters des Klägers keiner Beschäftigung
habe nachgehen können. Vielmehr habe sie sich um ihren Ehemann und die Kinder kümmern müssen.
Außerdem wurde für den Vater des Klägers inzwischen ein Betreuer bestellt. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass der Kläger sich ohnehin bereits längere Zeit in Haft befunden hat, so dass er auch während dieser
Zeit zu der Betreuung seines Vaters nichts beigetragen hat. Da der Kläger auch im Übrigen nichts zum
Unterhalt seiner Familie beiträgt, ist nicht erkennbar, inwieweit die Beeinträchtigung der schutzwürdigen
Belange des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG über das im Regelfall einer Trennung übliche Maß
hinausgehen sollte.
Schließlich lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, der neben dem Familienleben auch den Anspruch auf
Achtung des Privatlebens schützt, keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG herleiten.
Dabei ist zunächst geklärt, dass Art. 8 EMRK dem Einzelnen keinen Anspruch vermittelt, in einen
bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden. Über die
Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach
allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten. Von
diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland u. a. durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und
seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht, wobei unstreitig sein dürfte, dass das Regelwerk
des Aufenthaltsgesetzes mit seinen ausländerpolizeilichen Instrumentarien im Einklang mit den
Bestimmungen des Art. 8 EMRK steht. Dementsprechend beinhaltet Art. 8 EMRK in ausländerrechtlichen
Fällen weder eine eigenständige Anspruchsnorm noch sonst einen Prüfungsrahmen außerhalb der
Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Vielmehr ist Art. 8 EMRK – ebenso wie die einem ähnlichen
Schutzzweck dienende Regelung des Art. 6 GG – bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen. Im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 AufenthG bedeutet
dies, dass im Einzelfall mit Blick auf den Schutzzweck des Art. 8 EMRK eine außergewöhnliche Härte in
der Person des Ausländers herzuleiten sein kann, mit der Folge, dass die Ausländerbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden hätte.
Dies vorausgeschickt kann die Weigerung, dem Kläger ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu
gewähren, allenfalls einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens
darstellen. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK liegt hier jedoch nicht
vor. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines
Vertragsstaates nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise bei Hinzutreten bestimmter Umstände in
das Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Eingriffsqualität erreichen aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur, wenn der durch sie bewirkten Einwirkung auf
Familien- und Privatleben eine bestimmte Intensität zukommt. Insbesondere lässt sich ein unzulässiger
Eingriff in dieses Recht nicht schon mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit
längerer Zeit in einem bestimmten Staat auf und wolle dort sein Leben führen. Die Qualität eines
unzulässigen Eingriffs kommt der den weiteren Aufenthalt verweigernden Maßnahme allerdings dann zu,
wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das durch persönliche, soziale und
wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur mehr im Aufenthaltsstaat führen kann. Dies
kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Ausländer in einem anderen Staat aufgrund seiner gesamten
Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein
Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann.
Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer vorliegt, hängt zum einen von seiner Integration in
Deutschland ab, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem
Heimatland (vgl. zum Meinungsstand VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 7 TG 106/06 –,
Asylmagazin 2006, 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 – 13 S 2220/05 –,
Asylmagazin 2006, Seite 29 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 7 B
10020/06.OVG – , jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Unter Anlegung dieses Maßstabes ist im Falle des Klägers das Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in
sein Privatleben zu verneinen. Denn aus den oben bereits genannten Gründen ist dem Kläger trotz seines
langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in wesentlichen Punkten eine Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse nicht gelungen. Hier zeigt sich die systematische Querverbindung zu den
Regelungen des § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG. Auch der Begriff des „Privatlebens“ i.S.d. Art. 8 EMRK setzt
nämlich ein gewisses Maß an Integrationsleistungen voraus. Fehlt es hieran weitgehend, vermittelt Art. 8
EMRK auch keinen weitergehenden Schutz. Der Kläger hat aber aus den bereits oben genannten
Gründen keine gesteigert schutzwürdigen persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beziehungen in
Deutschland vorzuweisen. Ebenso wenig sind für die Kammer Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
geschweige denn vom Kläger konkret vorgetragen, dass ihm eine Reintegration in die Gesellschaft seines
Heimatlandes nicht mehr möglich wäre. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kosovo
geboren wurde und sich dort die ersten fünf Jahre seines Lebens bis zu seiner Einreise nach Deutschland
im Jahre 1994 aufgehalten hat. Von daher kann davon ausgegangen werden, dass ihm sowohl die
Sprache wie auch die dortigen Gepflogenheiten nicht unbekannt sind. Insbesondere im Hinblick auf die
Sprache ist davon auszugehen, dass er diese durchaus bestens beherrscht, denn er hat sie nicht nur als
Kleinkind erlernt, sondern es kann auch davon ausgegangen werden, dass innerhalb der Familie
hauptsächlich albanisch gesprochen wird, nachdem insbesondere die Eltern des Klägers auch nach
einem inzwischen fast 14-jährigen Aufenthalt in Deutschland kaum der deutschen Sprache mächtig sind.
Darüber hinaus leben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten mittlerweile zwei
Brüder des Klägers im Kosovo, so dass er dort auch eine erste Anlaufstelle haben wird.
Ferner scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
5 AufenthG aus. Dies gilt schon im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, weil sein Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes Erfolg hatte und damit die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gehemmt ist. Im Übrigen
lägen im Falle des Klägers auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vor, die seine Ausreise
unmöglich machen würden. Insbesondere die schutzwürdigen Belange des Klägers aus Art. 6 und 2 Abs.
1 GG und Art. 8 EMRK wurden bereits im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berücksichtigt, ohne
dass dies zu einem Anspruch des Klägers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels geführt hätte. Im
Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG kann daher insoweit nichts anderes gelten.
Schließlich scheidet auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage des
§ 104a AufenthG aus.
Da es sich hierbei um einen Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt handelt (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 2 und
3 AufenthG), steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Anwendbarkeit nicht entgegen. Allerdings erfüllt der
Kläger auch die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht.
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG steht jedenfalls die strafrechtliche
Verurteilung des Klägers zu 2 Jahren Haft entgegen (§ 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Einem möglichen Anspruch aus § 104a Abs. 2 AufenthG steht entgegen, dass im Falle des Klägers aus
den oben bereits dargelegten Gründen gerade nicht davon auszugehen ist, dass gewährleistet erscheint,
dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58,
59 AufenthG. Da der Kläger insoweit keine gesonderten Einwendungen vorgebracht hat, sieht die
Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1
Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Pluhm gez. Holly gez. Dr. Hammer
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Da die Klage aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, wird der Antrag auf
Prozesskostenhilfe abgelehnt (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
Hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe gilt folgendes:
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Pluhm gez. Holly gez. Dr. Hammer
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