Urteil des VG Koblenz vom 20.05.2008

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VG
Koblenz
20.05.2008
7 L 442/08.KO
Baurechts, Baunachbarrechts
Verwaltungsgericht Koblenz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meurer & Ditandy, Höller Weg 2, 56332 Oberfell,
gegen
den
Rhein-Hunsrück-Krei
, vertreten durch den Landra
, Ludwigstraße 3 -
,
5546
Simmer
,
- Antragsgegner -
beigeladen:
Frau ...,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner, Rudolf-Virchow-Straße 11,
56073 Koblenz,
wegen Baurechts
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der Beratung vom 20. Mai 2008, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
Richter am Verwaltungsgericht Holly
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu tragen
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
der Beigeladenen nach § 70 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) erteilte und gemäß § 212a
Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 für
Anbau und Aufstockung des Hotels „...“ (Gemarkung B., Flur 16, Flurstück 100/8)
hat keinen Erfolg.
Bei der vom Gericht insoweit nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu
treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten
Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von
Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589,
S. 30), sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines Rechtsbehelfsverfahrens
von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander
abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von
Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der
Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil
ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht.
Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung,
wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller
Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so hängt das Ergebnis der
Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 nach der im
vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seitens der Kammer vorzunehmenden
summarischen Prüfungkeine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die
– zumindest auch – dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Es bestehen keine
gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es
trotz der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der
Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach
juris). Zwar spricht vieles dafür, dass die Baugenehmigung gegen Bauplanungsrecht verstößt.
Andererseits ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller in seinen Nachbarrechten verletzt wird (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht ist darin zu sehen, dass sich das geplante Vorhaben nach dem Maß
der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfügt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im
Innenbereich von B. gelegenen Vorhabens richtet sich mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes nach
§ 34 Abs. 1 BauGB. Nach Satz 1 dieser Norm ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Als nähere Umgebung sieht die Kammer das Karree zwischen H.-Straße, Z.-Gasse, R.-Allee und U. F.-
Straße an. Der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ist bei der Bestimmung des
zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in der Regel eng zu begrenzen (vgl. OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 3. März 2008 – 1 LA 31/07 –, nach juris, m.w.N.). Die Kammer hat die vorgenannten
Grenzen anhand der vorliegenden Fotos und Übersichtspläne unter Zuhilfenahme von Luftaufnahmen
von diesem Bereich (Geoportal Rheinland-Pfalz) gezogen. In die Beurteilung des ohnehin
gerichtsbekannten Areals flossen zudem ihre Kenntnisse aus dem Verfahren 7 K 2494/04.KO ein. Danach
wird der bodenrechtliche Charakter der Parzelle 100/8 maßgeblich durch die baulichen Anlagen im
angegebenen Viereck beeinflusst; andererseits sind es vor allem die dortigen Grundstücke, auf die sich
das Vorhaben der Beigeladenen auswirken kann. Deutlich wahrnehmbare Grenzlinien bilden schon allein
auf Grund ihrer Ausmaße zunächst die R.-Allee und die H.-Straße. Die U. F.-Straße ist deshalb als Grenze
anzusehen, weil dort die villenartige Bebauung an der R.-Allee zunächst endet. Im Ergebnis Gleiches gilt
für die Z.-Gasse; östlich von ihr geht die Bebauung in den sich von den Bauten im hier maßgeblichen
Bereich deutlich unterscheidenden Hotelbereich von B. über.
Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet das Maß der im Karree H.-Straße/Z.-Gasse/R.-Allee/U. F.-
Straße vorhandenen Bebauung hinsichtlich der Kriterien Geschossanzahl und Bauhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 3
und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)) erheblich. In diesem Bereich herrscht eine 2½- bis 3-
geschossige Bauweise vor, wohingegen das geplante Vorhaben fünf Vollgeschosse aufweist. Das weiter
östlich gelegene Wohngebäude R.-Allee 45, welches 6 Stockwerke aufweist, kann nicht als Referenzfall
herangezogen werden. Es liegt außerhalb der hier in den Blick zu nehmenden Umgebungsbebauung,
was durch den dazwischen liegenden, deutlich niedrigeren Rest der alten Stadtmauer zusätzlich betont
wird. Das Vorhaben der Beigeladenen übertrifft zudem die Höhe der vorhandenen Bebauung deutlich,
wie sich anhand der vorgelegten Fotomontagen (Bl. 113 ff. der Verwaltungsakte) feststellen lässt.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe kann das Gebäude R.-Allee 45 aus den vorgenannten Gründen als
Referenzfall ebenfalls nicht herangezogen werden. Hingegen ist der Wohnturm an einer der im eingangs
genannten Viertel liegenden Villen (wohl U. F.-Straße 1) als Einzelfall für die Gebäudehöhe in diesem
Bereich nicht maßstabsbildend. Überdies hat der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 19.
Dezember 2007 zur damals beabsichtigten Ablehnung der Baugenehmigung für eine frühere Version des
Bauvorhabens Bedenken hinsichtlich dessen Höhe geäußert. Diesen Bedenken ist aus Sicht der Kammer
durch die spätere Umplanung zum jetzt in Rede stehenden Vorhaben nicht Rechnung getragen worden,
zumal die Kammer – wie dargelegt – das Gebäude R.-Allee 45 nicht der relevanten
Umgebungsbebauung zurechnet; der Antragsgegner hatte das noch offen gelassen. Denn einerseits ist
die Firsthöhe des Vorhabens unverändert. Andererseits wurde die Traufhöhe durch das nun vorgesehene
Mansardedach zwar reduziert, was jedoch nichts an der optischen Wahrnehmung der Höhe des
Baukörpers ändert. Entscheidend ist aber auf die nach außen wahrnehmbaren Maße abzustellen (vgl.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. März 2008, a.a.O.).
Das Übertreffen der Umgebungsbebauung in Höhe und Geschosszahl hindert auch die Annahme, das
Vorhaben füge sich ein. Es handelt sich um eine unangemessene Überschreitung, die
bewältigungsbedürftige bodenrechtlich relevante Spannungen auslöst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 29. März 1995 – 8 A 12648/94 –, nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. März 2008,
a.a.O.). Denn nach der Genehmigung eines Baukörpers von solcher Höhe und Geschosszahl könnten die
Eigentümer weiterer Grundstücke im fraglichen Areal, etwa die der Parzellen 111/10, 1213/111, 111/31
und 111/30, ebenfalls die Aufstockung ihrer Gebäude auf fünf Stockwerke oder die Neuerrichtung von
solch hohen Gebäuden im südlichen Bereich dieser Grundstücke beantragen.
Allerdings kann der Antragsteller aus der Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Anspruch auf
Verhinderung des Vorhabens der Beigeladenen ableiten. Denn dieses verletzt ihn nicht in geschützten
Nachbarrechten, insbesondere nicht in dem in
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
im dortigen Gebot des Einfügens
enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Letzteres ist nicht bereits dann zu Lasten eines Nachbarn verletzt,
wenn sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.
Hinzukommen muss vielmehr eine spürbare und nachweisbare Beeinträchtigung. Denn ein Nachbar hat
anders als beim Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung im Grundsatz keinen Anspruch auf die
Wahrung des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung (vgl. VGH
Bayern, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 15 CS 07.3056 –, nach juris, m.w.N.).
Das Rücksichtnahmegebot ist hier deswegen nicht verletzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen die
Abstandsflächenvorschriften einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 8 A
10675/02.OVG –), die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen
Rücksichtnahmegebots darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, nach
juris). Die Einhaltung der Abstandsflächenregeln ergibt sich aus dem vorgelegten „Übersichtsplan mit
Abstandsflächen“ (Bl. 78 der Verwaltungsakte). An dessen Richtigkeit in den für die Rechte des
Antragstellers relevanten Teilen hat die Kammer nach summarischer Prüfung keine Zweifel. So hält die
neue Lobby nach diesem Plan westlich gegenüber der Parzelle 1302/107 des Antragstellers den nach § 8
Abs. 6 Satz 3 LBauO erforderlichen Mindestabstand von 3 m ein. Der Mindestabstand ist hier
anzuwenden, da der nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO ermittelte Wert (0,4 H) mit etwa 1,80 m darunter liegt.
Ebenso verhält es sich mit dem Anbau nördlich der eben genannten Parzelle des Antragstellers. Auch hier
ist die Mindestabstandsfläche einzuhalten und wurde eingehalten. Schließlich ist der für das aufgestockte
Hauptgebäude nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO errechnete Abstand (15,30 m x 0,4 = 6,12 m) eingehalten.
Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass sich aus den Ansichtsplänen und Schnitten minimal
geringere Höhenwerte ablesen lassen (so etwa 15,27 m für die Aufstockung). Diese Abweichungen sind
jedoch nicht entscheidungsrelevant, da sie zu für den Antragsteller ungünstigeren, da geringeren
Abstandsflächenwerten führen. Gleiches gilt für die Frage, ob die gesamte Abstandsfläche hinsichtlich der
Aufstockung am Rand der Erdgeschossbebauung anzulegen ist. Hinsichtlich des im obersten Geschoss
zurückspringenden Wandteils ist die Abstandsfläche gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO nämlich von dessen
Rand aus zu bemessen, was eine faktische Reduzierung des gegenüber dem Grundstück des
Antragstellers einzuhaltenden Abstands zur Folge hätte.
Hält das Vorhaben mithin gegenüber den Grundstücken des Antragstellers – in erster Linie ist die Parzelle
1302/107 relevant – die Abstandsflächenregeln ein, kann dieser grundsätzlich nicht mehr einwenden, das
Vorhaben sei ihm gegenüber in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung rücksichtslos (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2002, a.a.O.). Der konkrete Fall gibt keinen Anlass zur Abkehr
von diesem Grundsatz. Der weitläufige Innenhof des Antragstellers gewährleistet eine ausreichende
Belichtung und Belüftung des Anwesens des Antragstellers. Die Sonneneinwirkung auf dieses wird durch
das Vorhaben der Beigeladenen nicht tangiert, weil es nordwestlich davon liegt.
Der Antragsteller hat auch nicht darlegen können, dass das geplante Vorhaben trotz Einhaltung der
Abstandsflächenregelungen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil von diesem eine erdrückende
Wirkung ausginge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2002, a.a.O.). Insbesondere kann
unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des Grundstücks (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 24. März 2004 – 8 B 10320/03.OVG –) nicht von einem Eingemauertsein der Grundstücke
des Antragstellers die Rede sein. Dagegen spricht bereits, dass der Blick auf das Vorhaben der
Beigeladenen vom Hinterhof des Antragstellers aus durch die dortigen Bäume und das an der westlichen
Grundstücksgrenze der Parzelle 1302/107 stehende Wirtschaftsgebäude abgeschirmt ist. Gegen den
Eindruck des Eingemauertseins spricht aber vor allem, dass der Antragsteller nicht frontal auf die optisch
massiv wirkende, viergeschossige Aufstockung sieht, sondern Richtung Rhein und nach Westen entlang
derselben. Sein Anwesen wird mit anderen Worten von dieser Aufstockung gerade nicht von zwei Seiten
umfasst, was den Eindruck einer Ummauerung entstehen lassen könnte. Vielmehr ist die Aufstockung mit
einer Ecke zu den Antragstellergrundstücken ausgerichtet, mit der Folge einer deutlich geringeren
bedrückenden Wirkung.
Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz alledem zu Gunsten des Antragstellers
einmal von lediglich offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere
Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter Berücksichtigung der in § 212a Abs. 1
BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das
Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am sofortigen Baubeginn etwa gleich
großes Gewicht haben, grundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige Vollziehbarkeit
vorsieht, verbleiben. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass, soweit der Bauherr vor Unanfechtbar-
keit der Baugenehmigung sein Vorhaben unter Ausnutzung deren sofortigen Vollziehbarkeit ins Werk
setzt, er wirtschaftlich gesehen auf eigenes Risiko handelt, falls sich im Hauptsacheverfahren dennoch
das Vorliegen von Abwehransprüchen des Antragstellers herausstellen sollte.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dem Antragsteller
waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen
Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) und orientiert sich an Ziffer II. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ 2004, 1327).
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Holly
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