Urteil des VG Koblenz vom 23.06.2008

VG Koblenz: hypnose, zahnärztliche behandlung, zahnheilkunde, anerkennung, verfassungskonforme auslegung, werbung, begriff, rechtsmittelbelehrung, abgrenzung, beschränkung

VG
Koblenz
23.06.2008
3 K 450/07.KO
Arztrecht, Berufsrecht, Heilberufsrecht, Recht der freien Berufe, Verfassungsrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Dr. V.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ehle & Schiller, Mehlemer Straße 13, 50968 Köln,
gegen
die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz,
- Beklagte -
wegen Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni
2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtlicher Richter Rentner Gockel
ehrenamtliche Richterin Steuerfachangestellte Klein
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen davon sind etwaige durch die
Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Mainz entstandene Mehrkosten. Diese hat
die Beklagte hat zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, im Zusammenhang mit ihrer Zahnarztpraxis
werbend einen Tätigkeitsschwerpunkt „Klinische Hypnose/Hypnotherapie“ bzw. „Zahnärztliche Hypnose“
anzugeben.
Die Klägerin ist Fachzahnärztin für Oralchirurgie und betreibt eine zahnärztliche Praxis in W. Sie hat eine
Ausbildung in Hypnose und Hypnotherapie nach einer bestimmten Methode mit Erfolg absolviert und im
Januar 2006 ein Zertifikat der Ausbildungsstätte erhalten, demzufolge sie berechtigt ist, die klinische
Hypnose/Hypnotherapie nach dieser Methode in ihrem Fach selbsttätig und eigenverantwortlich
anzuwenden.
Im Februar 2006 bat die Klägerin die Beklagte, ihr zu bestätigen, dass sie ab sofort den
Tätigkeitsschwerpunkt Klinische Hypnose und Hypnotherapie führen könne. Sie vertrat die Auffassung, sie
erfülle die entsprechenden Voraussetzungen der Berufsordnung und habe deshalb im Hinblick auf Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz einen Anspruch, diesen Tätigkeitsschwerpunkt
angeben zu können. Mit der Führung der Bezeichnung Klinische Hypnose und Hypnotherapie (lediglich)
als Praxismerkmal – wie von der Beklagten vorgeschlagen – könne sie sich nicht anfreunden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Tätigkeitsschwerpunkt Klinische
Hypnose und Hypnotherapie könne nicht genehmigt werden. § 23 der Berufsordnung lasse eine
Ankündigung als Tätigkeitsschwerpunkt nur bei Bereichen zu, die eindeutig – fast ausschließlich – der
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zuzuordnen seien. Dies sei bei der klinischen Hypnose und
Hypnotherapie nicht der Fall. Sie sei lediglich eine die Therapie unterstützende Methode und könne
deshalb – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 der Berufsordnung – als Praxismerkmal
angekündigt werden. Mit dieser Möglichkeit werde sowohl dem Ankündigungsinteresse der Klägerin als
auch dem Patientenschutz ausreichend Rechnung getragen.
Dagegen legte die Klägerin am 18. August 2006 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend,
sämtliche Voraussetzungen des § 23 der Berufsordnung seien in ihrem Fall erfüllt. Insbesondere beruhe
auch die Hypnose und Hypnotherapie in der Oralchirurgie und in der Zahnheilkunde auf der
berufsmäßigen und auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründeten Feststellung,
Prävention und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Sinne des § 23 Abs. 2 der
Berufsordnung. Eine Trennung der beiden Bereiche sei nicht möglich. Im Übrigen müsse die
Berufsordnung im Lichte der Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgelegt werden. Dann sei
es aber für eine Ankündigung als Tätigkeitsschwerpunkt ausreichend, wenn – wie hier – ein
Zusammenhang mit der Zahnbehandlung oder oralchirurgischen Behandlung bestehe. Dass die Tätigkeit
einen eigenständigen Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreffe, könne nicht gefordert
werden. Zudem seien insoweit die Abgrenzung schwierig und die Grenzen fließend. Es gebe keinen
vernünftigen Grund des Gemeinwohls, der es rechtfertigen könne, ihr die Ankündigung als
Tätigkeitsschwerpunkt zu versagen. Die Richtigkeit ihrer Auffassung werde im Übrigen durch die Praxis
der Zahnärztekammern in mehreren anderen Bundesländern bestätigt, in denen die Ankündigung des
Tätigkeitsschwerpunkts Klinische Hypnose und Hypnotherapie zugelassen werde. Hilfsweise beantrage
sie, den Tätigkeitsschwerpunkt Zahnärztliche Hypnose anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2007, der am 10. Februar 2007 zugestellt wurde, wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. In Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheides führte sie
unter anderem aus, die in Rheinland-Pfalz geltende Berufsordnung trenne zwischen zahnmedizinischen
Schwerpunktbereichen, die als Tätigkeitsschwerpunkt gemäß § 23 der Berufsordnung ankündigungsfähig
seien, und sonstigen praxisrelevanten Besonderheiten, die als Praxismerkmal gemäß § 24 der
Berufsordnung angekündigt werden könnten. Diese Differenzierung gewährleiste eine verlässliche und
unterscheidbare Information der Patienten und bewirke zugleich einen verhältnismäßigen Ausgleich
deren Interessen mit denen des Arztes. Die von der Klägerin begehrte Ankündigung als
Tätigkeitsschwerpunkt sei außerdem geeignet, bei Dritten den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, es
handele sich um eine fachmedizinische Behandlung durch einen ärztlichen oder psychologischen
Psychotherapeuten. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Praxis in anderen
Bundesländern berufen. Deren Ankündigungssysteme seien mit dem hier maßgeblichen nicht
vergleichbar. Für den Hilfsantrag der Klägerin gälten dieselben Ablehnungsgründe. Auch die
zahnärztliche Hypnose sei nur eine unterstützende Tätigkeit, die in Rheinland-Pfalz nicht als
Tätigkeitsschwerpunkt ankündigungsfähig sei. Der Widerspruchsbescheid enthielt in der
Rechtsmittelbelehrung unter anderem die Angabe, eine etwaige Klage müsse beim Verwaltungsgericht
Mainz erhoben werden.
Am 6. März 2007 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben, das den Rechtsstreit mit
Beschluss vom 16. März 2007 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen hat. Die
Klägerin hält an ihrem bisherigen Begehren fest und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Insbesondere macht sie geltend, die von der Beklagten anerkannten sowie zur Anerkennung
vorgesehenen insgesamt 10 Tätigkeitsschwerpunkte beträfen zum Teil ebenfalls unterstützende sowie
fachübergreifende Tätigkeiten. Das gelte vor allem für die anerkannten Tätigkeitsbereiche „Angewandte
Naturheilkunde“, „Funktionsdiagnostik/Kiefergelenkerkrankungen“ und
„Funktionsdiagnostik/Funktionstherapie“. Die Praxis der Beklagten belege damit, dass eine klare
Trennung zwischen Tätigkeitsschwerpunkten und Praxismerkmalen nicht möglich sei. Zumindest aber sei
sie für den medizinischen Laien nicht erkennbar. Die im Widerspruchsbescheid befürchtete Gefahr des
Missverständnisses bestehe nicht. Das ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte den Hinweis auf
Klinische Hypnose und Hypnotherapie als Praxismerkmal für zulässig halte. Wäre ihr Bedenken
zutreffend, bestünde die Gefahr des Missverständnisses aber auch bei dieser Form der Ankündigung, so
dass auch sie nicht zugelassen werden dürfte.
Die ihr zugestandene Ankündigung als bloßes Praxismerkmal werde ihrem berechtigten Interesse, durch
sachlich zutreffende Angaben werbend in Erscheinung zu treten, nicht gerecht. Erst durch die
Ankündigung als Tätigkeitsschwerpunkt werde für den Empfänger der Angabe klar, dass sie ihre
besonderen Kenntnisse nicht nur gelegentlich anwende, sondern über eine intensive praktische
Erfahrung in diesem Bereich verfüge. Es sei deshalb verfassungsrechtlich unzulässig, ihr die (begehrte)
Anerkennung als Tätigkeitsschwerpunkt zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
5. Februar 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Tätigkeitsschwerpunkt
„Klinische Hypnose und Hypnotherapie“ auszuweisen,
hilfsweise, dass sie berechtigt ist, den Tätigkeitsschwerpunkt „Ärztliche Hypnose“ auszuweisen,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch sie im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und wiederholt und ergänzt deren Begründung. Insbesondere
stellt sie klar, dass bei einer Ankündigung als Praxismerkmal nicht der Begriff Praxismerkmal verwendet
werden müsse. Die Klägerin könne auch mit anderen Worten auf die Besonderheit ihrer Praxis hinweisen.
Eine Ankündigung mit dem Begriff Tätigkeitsschwerpunkt sei ihr aber nach dem rheinland-pfälzischen
Ankündigungssystem verwehrt. Dieses sei auch konsequent und eine bloß vorbereitende Tätigkeit wie die
der Klinischen Hypnose und Hypnotherapie bzw. der Zahnärztlichen Hypnose aus im Einzelnen
dargelegten Gründen auch nicht mit den von ihr anerkannten und zur Anerkennung vorgesehenen
Tätigkeitsschwerpunkten vergleichbar, die sich sämtlich auf originär zahnärztliche Tätigkeit im Bereich der
Zähne, des Mundes und der Kiefer bezögen. Dass Zahnärztekammern in anderen Bundesländern zum
Teil eine Ankündigung als Tätigkeitsschwerpunkt erlaubten, sei rechtlich unerheblich, da sie sich im
Rahmen ihrer Satzungsautonomie in zulässiger Weise für ein anderes Ankündigungssystem entschieden
habe. Dieses sei auch verfassungsgemäß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die einschlägige Verwaltungsakte- und
Widerspruchsakte der Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch
auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie berechtigt ist, einen Tätigkeitsschwerpunkt
„Klinische Hypnose und Hypnotherapie“ anzukündigen, noch dass ihr dies bezüglich eines
Tätigkeitsschwerpunkts „Zahnärztliche Hypnose“ erlaubt wird.
Die Beklagte hat beide Begehren zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Ankündigung des
besonderen Leistungsangebots der Klägerin als Tätigkeitsschwerpunkt nach der Berufsordnung der
Beklagten nicht vorliegen und die Versagung auch mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Rechtsgrundlage für die Zulassung der Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunktes ist § 23 der
Berufsordnung der Beklagten vom 19. November 2005 (künftig: BO), die diese aufgrund der Ermächtigung
gemäß § 14 Abs. 4 Heilberufsgesetz (HeilBG) erlassen hat, und die unter anderem gemäß § 23 Abs. 1 Nr.
11 HeilBG auch Regelungen über die nach den Besonderheiten des Berufs bestehenden Möglichkeiten
und erforderlichen Einschränkungen der Werbung enthält. Die Voraussetzungen des § 23 BO liegen hier
indessen nicht vor.
In diesem Zusammenhang braucht nicht im Einzelnen auf die in § 23 Abs. 1 BO genannten
Voraussetzungen der Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunktes eingegangen zu werden. Die
besondere Tätigkeit der Klägerin ist nämlich schon gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BO von vornherein nicht als
Tätigkeitsschwerpunkt ankündigungsfähig.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BO muss die Ankündigung (eines Tätigkeitsschwerpunktes) nämlich auf der
berufsmäßigen und auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründeten Feststellung,
Prävention und Behandlung von Zahn-Mund- und Kieferkrankheiten basieren. Dies bedeutet, dass ein
Tätigkeitsschwerpunkt nicht vorliegen kann, wenn es sich bei der Tätigkeit lediglich um eine die
eigentliche zahnärztliche Behandlung nur vorbereitende Tätigkeit handelt. Letzteres ist bei der Klinischen
Hypnose und Hypnotherapie sowie bei der zahnärztlichen Hypnose der Fall. Die Klägerin kann diese
Tätigkeiten deshalb nur als Praxisbesonderheiten gemäß § 24 BO ankündigen. Die Verwendung der
Bezeichnung Tätigkeitsschwerpunkt ist ihr in diesem Zusammenhang verwehrt.
Dafür, dass nach der Berufsordnung der Beklagten eine die eigentliche zahnärztliche Behandlung bloß
vorbereitende oder unterstützende Tätigkeit nicht unter Verwendung des Begriffs Tätigkeitsschwerpunkt
ankündigungsfähig ist, spricht bereits der dargelegte Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 3 BO. Danach muss
die Ankündigung gerade auf der Feststellung, Prävention und Behandlung von Zahn-Mund- und
Kieferkrankheiten „basieren“, mit anderen Worten, sie muss speziell auf der eigentlichen Ausübung der
Zahnheilkunde in Bezug auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beruhen.
Dieser Schluss wird durch einen Vergleich mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) bestätigt.
Dort ist die Ausübung der Zahnheilkunde als „die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche
Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ definiert
und in § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG näher bestimmt, dass als Krankheit in diesem Sinne „jede von der Norm
abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen“ ist,
„einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen“. Der weitgehend gleiche
Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 3 BO und § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG legt es nahe, auch § 23 Abs. 2 Satz 3 BO so
zu verstehen, dass die Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunkts auf Tätigkeiten bezogen sein muss, die
zur eigentlichen Ausübung der Zahnheilkunde im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kieferknochen
zählen.
Diese Differenzierung ist auch vom Satzungsgeber bezweckt. Darauf hat die Beklagte bereits im
Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid hingewiesen, und dies haben die Vertreter der Beklagten auch
im Verlauf des Klageverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Sie ergibt sich auch aus der Ankündigungssystematik der Beklagten in §§ 23, 24 BO. Diese sieht
bezüglich der Ankündigungsmöglichkeit nämlich in § 23 BO die Ankündigung von
Tätigkeitsschwerpunkten vor, knüpft deren Zulässigkeit aber unter anderem an das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 3 BO. Daneben regelt sie in § 24 BO die Ankündigung von
(sonstigen) Praxisbesonderheiten oder Praxismerkmalen, die nicht auf besondere Kenntnisse beschränkt
sind (vgl. § 24 Abs. 1a BO) sondern auch tatsächliche Verhältnisse der Zahnarztpraxis betreffen können
und für die es auch keine dem § 23 Abs. 2 Satz 3 BO entsprechende Beschränkung gibt. Zwar bestimmt §
24 Abs. 3 BO ohne ausdrückliche Einschränkung, dass § 23 Abs. 2 und 3 BO entsprechend gelten. Nach
Sinn und Zweck betrifft die Verweisung aber insoweit nur die in § 23 Abs. 2 und 3 BO enthaltenen
Verfahrensregelungen. Dass auch ein Verweis auf die inhaltlichen Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 3
BO gewollt ist, kann hingegen nicht angenommen werden, da zu den tatsächlichen Verhältnissen, die als
Praxismerkmal ankündigungsfähig sind, nach der unwidersprochenen Mitteilung der Beklagten unter
anderem auch räumliche Merkmale der Praxis zählen. Insoweit ist aber ein spezieller Bezug zur
eigentlichen Ausübung der Zahnheilkunde nicht erkennbar, so dass auch nicht davon auszugehen ist,
dass die Verweisungsregelung des § 24 Abs. 3 BO auf § 23 Abs. 2 Satz 3 BO verweist. Andernfalls wäre
die Differenzierung zwischen Tätigkeitsschwerpunkten im Sinne des § 23 BO einerseits und
Praxismerkmalen im Sinne des § 24 BO andererseits auch kaum noch nachvollziehbar.
Die dargelegte Unterscheidung und gleichzeitige Reservierung der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt“
für bestimmte Leistungen, die unter anderem den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 3 BO genügen,
wird auch durch die praktische Handhabung der Regelung durch die Beklagte bestätigt. Diese hat
aufgrund des Auflagenbeschlusses der Kammer vom 17. Dezember 2007 mit Schreiben vom 23. Januar
2008 im Einzelnen geschildert, dass bislang Tätigkeitsschwerpunkte auf neun Gebieten (Parodontologie,
Implantologie, Endodontologie, Kinder- und Jugendzahnheilkunde,
Funktionsdiagnostik/Kiefergelenkerkrankungen, Funktionsdiagnostik/Funktionstherapie, Angewandte
Naturheilkunde, Kieferorthopädie und Oralchirurgie) anerkannt worden sind, darüber hinaus die
Anerkennung des Tätigkeitsschwerpunktes „Ästhetische Zahnheilkunde“ grundsätzlich beschlossen ist,
und welche Kriterien für die Anerkennung und Abgrenzung dieser Gebiete maßgeblich sind. Die
Darlegung macht deutlich, dass sich sämtliche Tätigkeitsschwerpunkte primär auf die Ausübung von
Teilbereichen der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG und des § 23 Abs. 2 Satz 3 BO
beziehen und sich die Behandlung als solche bereits im oder auf den Bereich der Zähne, des Mundes
und der Kiefer auswirkt. Sie hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass es sich bei der „Klinische(n)
Hypnose und Hypnotherapie“ (und gleiches gilt aus denselben Gründen für die „Zahnärztliche Hypnose“)
lediglich um eine die Ausübung der Zahnheilkunde vorbereitende oder unterstützende Behandlung
handelt, die nicht primär auf Krankheiten oder Anomalien der Zähne, des Mundes und des Kiefers
einwirkt, sondern die eigentliche zahnärztliche Behandlung lediglich vorbereitet und unterstützt, indem der
Patient in einen entsprechenden Trancezustand versetzt wird oder lernt, die eigentliche
Zahnarztbehandlung entspannt und die Situation als weniger beschwerlich, Angst auslösend und
Schmerz bereitend wahrzunehmen. Dies hat die Klägerin letztlich auch selbst in der mündlichen
Verhandlung bestätigt, indem sie erneut darauf hingewiesen hat, die Hypnose oder Hypnotherapie sei bei
vielen Patienten wichtig, um sie überhaupt behandlungsfähig zu machen. Dies belegt eindrücklich, dass
es insoweit lediglich um vorbereitende/unterstützende Tätigkeiten geht, nicht aber um die eigentliche
zahnärztliche Behandlung, die Primärtherapie.
Die von der Klägerin und ihren Bevollmächtigten vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine der
Klägerin günstigere Beurteilung.
Dies gilt zunächst für ihre Ausführungen, insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juni 2008, es handele sich
bei den von der Beklagten anerkannten bzw. zur Anerkennung vorgesehenen Tätigkeitsschwerpunkten
ebenfalls wesentlich um unterstützende und/oder fachübergreifende Behandlungen, wobei klare
Abgrenzungen nicht möglich, Überschneidungen vielmehr unvermeidbar seien und deshalb kein
wesentlicher Unterschied vorliege, der es rechtfertige, die Anerkennung eines Tätigkeitsschwerpunktes
„Klinische Hypnose und Hypnotherapie“ oder „Zahnärztliche Hypnose“ abzulehnen.
Die Klägerin übersieht insoweit, dass es sich bei sämtlichen anerkannten Tätigkeitsschwerpunkten um
Methoden bzw. Bereiche der zahnheilkundlichen Primärtherapie handelt, weil sie sich primär und
unmittelbar auf die Körperbereiche Zähne, Mund und Kieferknochen beziehen bzw. beschränken und
damit bereits die eigentliche Behandlung der dort lokalisierten Erkrankungen im Sinne von §§ 1 Abs. 3
Satz 1 und 2 ZHG betreffen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur Anwendung der Hypnose
oder Hypnotherapie, da diese nicht im Sinne einer Primärtherapie eingesetzt wird, sondern letztere
lediglich erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen soll.
Die Ausführungen insbesondere im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Juni 2006, in
denen diese – fasst man die Argumente zusammen – darauf hinweisen, dass in der Medizin keine klaren
Abgrenzungen möglich seien und auch die anerkannten Tätigkeitsschwerpunkte demgemäß
Überschneidungen aufwiesen, sind demgegenüber unerheblich, denn hier geht es nicht um die
Abgrenzung einzelner Tätigkeitsschwerpunkte, sondern um die Abgrenzung von einzelnen Bereichen
zahnmedizinischer Primärtherapie einerseits und lediglich allgemein unterstützenden oder
vorbereitenden Tätigkeiten andererseits. Dementsprechend ist für die hier zu entscheidende Frage zum
Beispiel unerheblich, ob die Parodontologie – wie von den Bevollmächtigten der Klägerin geltend ge-
macht – eine unterstützende Behandlungsmaßnahme ist, bei der zusätzlich Bereiche der
Allgemeinmedizin, wie z. B. koronare Herzerkrankungen, zu berücksichtigen sind, denn Ziel der Tätigkeit
des Zahnarztes ist nicht die Behandlung der Herzerkrankung sondern unmittelbar die Behandlung einer
Erkrankung im Zahn-, Mund- und Kieferbereich.
Ebenso wenig überzeugt der Einwand, die angewandte Naturheilkunde sei evident nicht auf Zahn-, Mund-
und Kiefererkrankungen beschränkt, sondern beziehe sich grundsätzlich auf den gesamten Körper und
umfasse zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie und weitere Verfahren. Auch insoweit übersieht die
Klägerin, dass es bei dem anerkannten Tätigkeitsschwerpunkt „Angewandte Naturheilkunde“ nicht
allgemein um die Ausübung der Naturheilkunde als solche geht, sondern um deren unmittelbaren Einsatz
zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Darauf hat die Beklagte bereits auf Seiten 4/5
des Schriftsatzes vom 23. Januar 2008 im Einzelnen hingewiesen, und in der mündlichen Verhandlung
vom 23. Juni 2008 haben ihre Vertreter zum Beispiel unwidersprochen dargelegt, es gebe unter anderem
besondere Ansätze der homöopathischen Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Im
Übrigen ergibt sich auch aus der Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunktes als Zusatz zur
Berufsangabe und gegebenenfalls zur Fachzahnarztbezeichnung, dass es nicht allgemein um die
Anwendung der Naturheilkunde durch einen Arzt oder Heilpraktiker geht, sondern um den Einsatz der
allgemeinen Naturheilkunde zur Behandlung der Erkrankung selbst.
Aus denselben Gründen greifen auch die Rügen der Klägerin unter Verweis auf die anerkannten
Tätigkeitsschwerpunkte „Funktionsdiagnostik/Kiefergelenk-erkrankungen“ und
„Funktionsdiagnostik/Funktionstherapie“ nicht durch. Auch insoweit ist nicht entscheidend, dass sich die
Funktionsdiagnostik, wie die Klägerin geltend macht, intensiv mit Allgemeinerkrankungen wie zum
Beispiel Rheuma, Tumoren und Entwicklungsstörungen beschäftigt, sondern dass die besonderen
Kenntnisse und Fertigkeiten auf diesen Gebieten unmittelbar zur Behandlung von Erkrankungen im Zahn-,
Mund- und Kieferbereich eingesetzt werden. Dies hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 23. Januar
2008 ausgeführt. Dies kommt beim Tätigkeitsschwerpunkt „Funktions-
diagnostik/Kiefergelenkerkrankungen“ auch unmittelbar durch den auf die Kiefergelenkerkrankungen
hinweisenden Zusatz zum Ausdruck und wird im Übrigen jedenfalls durch die Ankündigung des
Tätigkeitsschwerpunkts als Zusatzbezeichnung zur Bezeichnung als Zahnarzt oder Zahnärztin,
gegebenenfalls in Verbindung mit einer Fachzahnarztbezeichnung, hinreichend deutlich.
Demgegenüber behauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Hypnose
oder Hypnotherapie unmittelbar zur Diagnose oder Behandlung einer Erkrankung im Zahn-, Mund- und
Kieferbereich eingesetzt wird. Vielmehr wirkt sie sich allgemein auf die Psyche des Patienten aus und
ermöglicht oder unterstützt dadurch die eigentliche Ausübung der Zahnheilkunde. Nach der dargelegten
Ankündigungssystematik der Beklagten und ihrer praktischen Handhabung scheidet deshalb die von der
Klägerin begehrte Anerkennung einer Zusatzbezeichnung in Verbindung mit dem Begriff
Tätigkeitsschwerpunkt aus.
Das Ankündigungssystem nach der Berufsordnung der Beklagten verstößt auch nicht gegen
höherrangiges Recht. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, § 23 BO verfassungskonform dahin
auszulegen, dass auch die Ankündigung einer bloß vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeit wie
der Hypnose und Hypnotherapie durch die Klägerin als Tätigkeitsschwerpunkt zugelassen werden muss.
Die dazu von den Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Argumente führen ebenfalls nicht zum
Erfolg.
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz gebietet keine verfassungskonforme Auslegung der Berufsordnung im oben
angegebenen Sinne. Zwar umfasst die Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich auch für Angehörige
freier Berufe, zu denen der Beruf der Zahnärztin zählt, die Möglichkeit angemessener Werbung für die
eigene berufliche Betätigung. Für interessengerechte und sachangemessene, nicht irreführende
Informationen muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Hoheitliche Maßnahmen,
die sie beschränken, stellen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar, die einer gesetzlichen
Grundlage bedürfen, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende
Gesetze genügen muss (vgl. zum Beispiel Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. August 2003 – 1
BvR 1003/02 –, NJW 2003, 3470 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 –, NJW 2004, 2657 ff.
m.w.N.). Im vorliegenden Fall enthalten die auf §§ 14 Abs. 4 Nr. 4 und 23 Abs. 1 Nr. 11 HeilBG
beruhenden §§ 23, 24 BO jedoch eine zulässige Einschränkung der Werbemöglichkeit der Klägerin.
Die mit dem Ankündigungssystem der Beklagten verbundene Beschränkung der Verwendung der
Bezeichnung Tätigkeitsschwerpunkt auf Tätigkeiten, die die eigentliche Ausübung der Zahnheilkunde im
Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers betreffen, ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
gerechtfertigt, denn sie dient der klaren Information der möglichen Patienten über besondere Kenntnisse
und Fertigkeiten des Zahnarztes oder der Zahnärztin auf bestimmten Teilgebieten der eigentlichen
Ausübung der Zahnheilkunde und vermeidet insoweit Missverständnisse, indem sonstige Besonderheiten
nicht als Tätigkeitsschwerpunkt angekündigt werden dürfen, ohne dass jedoch dadurch eine Werbung
seitens der Mitglieder der Beklagten unangemessen erschwert wird.
Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, dass die Beklagte ausdrücklich klar gestellt hat, dass die
Ankündigung sonstiger Praxisbesonderheiten wie der der besonderen Leistung der Klägerin als
Praxismerkmal grundsätzlich zulässig und die Klägerin dabei auch nicht zur Verwendung des Wortes
Praxismerkmal verpflichtet ist, sondern dass derartige Besonderheiten auch mit anderen Formulierungen
angekündigt werden dürfen. Lediglich die Verwendung des Begriffs Tätigkeitsschwerpunkt ist der Klägerin
untersagt, weil dieser Begriff für die oben angegebenen Teilbereiche der eigentlichen Ausübung der
Zahnheilkunde reserviert ist. Angesichts dessen erweist sich die Ankündigungssystematik der Beklagten
als lediglich geringfügige Beschränkung der Werbemöglichkeiten, die eine angemessene Werbung der
Klägerin weder verbietet noch nennenswert erschwert. Insbesondere ist es der Klägerin entgegen ihrer
früher geäußerten Befürchtung unbenommen, werbend auf ihre Kenntnisse und langjährige Erfahrung in
einer Vielzahl von Fällen im Einsatz von Hypnose und Hypnotherapie bei Patienten hinzuweisen, die
wegen ausgeprägter Ängste eine zahnärztliche Behandlung sonst vermeiden, hinauszögern oder als
erhebliche psychische Belastung erleben. Dass die Klägerin dafür gerade auf die Verwendung des
Wortes Tätigkeitsschwerpunkt angewiesen ist, ist nicht nachvollziehbar, da ihr als Alternative gerade nicht
das Wort Praxismerkmal vorgeschrieben ist.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass einige Zahnärztekammern in
anderen Bundesländern die Werbung unter Verwendung des Wortes Tätigkeitsschwerpunkt zulassen.
Dies bedeutet aus den oben dargelegten Gründen nämlich nicht, dass der Klägerin in Rheinland-Pfalz
durch die abweichende Regelung eine angemessene Werbung versagt oder diese nennenswert
erschwert ist. Dass mögliche Interessenten an der besonderen Leistung der Klägerin – wie von ihr
befürchtet – zum Beispiel im Internet nicht auf die Klägerin aufmerksam werden könnten, weil dieser die
Ankündigung gerade in Verbindung mit dem Begriff Tätigkeitsschwerpunkt versagt ist, erscheint
fernliegend, da nicht ersichtlich ist, dass ohne Verwendung gerade dieses Suchbegriffs zum Beispiel nur
mit der Angabe der Begriffe „Hypnose“ und/oder „Hypnotherapie“ in Verbindung zum Beispiel mit
Zahnheilkunde oder Zahnarzt es wesentlich schwerer wäre, auf das besondere Leistungsangebot der
Klägerin aufmerksam zu werden.
Schließlich verletzt das Ankündigungssystem der §§ 23, 24 BO auch nicht Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil
von den anderen Zahnärztekammern zum Teil auch eine Werbung mit der Angabe Tätigkeitsschwerpunkt
Klinische Hypnose und Hypnotherapie zugelassen wird. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet stets nur
den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt, in seinem Zuständigkeitsbereich Gleiches nicht willkürlich
ungleich und Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Aus ihm ergibt sich hingegen nicht, dass
die Beklagte, die – wie dargelegt – in ihrem Zuständigkeitsbereich ihr Ankündigungssystem konsequent
praktiziert, die im Rahmen ihrer Satzungsautonomie an sich zulässige Regelung zu unterlassen hat, weil
außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ein anderer Hoheitsträger eine abweichende Regelung
vorgesehen hat.
Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Klägerin und
deren Beweisanregungen eingegangen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des
Verfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Klagebegehren unterlegen ist. Ausgenommen hiervon werden
etwaige Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Mainz statt direkt beim örtlich
zuständigen Verwaltungsgericht Koblenz entstanden sind. Da diese durch den fehlerhaften Hinweis in der
dem Widerspruchsbescheid der Beklagten beigefügten Rechtsmittelbelehrung verursacht sind und damit
auf einem Verschulden der Beklagten beruhen, erlegt die Kammer sie gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der
Beklagten auf.
Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Es besteht kein Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 VwGO über die Notwendigkeit der
Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren, da die Klägerin – wie dargelegt – die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat, was auch die Kosten ihres Anwaltes im Widerspruchsverfahren
umfasst.
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 124 Abs. 1 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Lutz gez. Pluhm gez. Holly
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Lutz gez. Pluhm gez. Holly
3 K 450/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Dr. V.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ehle & Schiller, Mehlemer Straße 13, 50968 Köln,
gegen
die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, Langenbeckstraße 2, 55131 Mainz,
- Beklagte -
wegen Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung
hier: Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 23. Juni 2008
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. August 2008, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 23. Juni 2008 – 3 K 450/08.KO – wird bezüglich des auf Seite 5 in der
viert- und drittletzten Zeile aufgeführten Hilfsantrages berichtigt und der Begriff „Ärztliche Hypnose“ durch
den Begriff „Zahnärztliche Hypnose“ ersetzt.
G r ü n d e
G r ü n d e
In der viert- und drittletzten Zeile auf Seite 5 des Urteils ist im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag der
Klägerin der Tätigkeitsschwerpunkt „Ärztliche Hypnose“ genannt. Insoweit handelt es sich um eine
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO, denn der Hilfsantrag der Klägerin bezog
sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt „Zahnärztliche Hypnose“. Dies ergibt sich zum einen aus der
Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 3. Kammer vom 23. Juni 2008, in der ausdrücklich aufgeführt
ist, der Bevollmächtigte der Klägerin habe den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 06. März 2007
gestellt. Dieser bezog sich aber im Hilfsantrag eindeutig auf den Tätigkeitsschwerpunkt „Zahnärztliche
Hypnose“ (vgl. S. 2 der Gerichtsakte). Die offenbare Unrichtigkeit des auf Seite 5 des Urteils im Hilfsantrag
genannten Tätigkeitsschwerpunktes ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil selbst, denn bereits im
ersten Absatz des Tatbestandes wird ebenfalls bereits das Begehren insoweit dahingehend beschrieben,
den Tätigkeitsschwerpunkt „Zahnärztliche Hypnose“ angeben zu können. In Übereinstimmung damit heißt
es auch in den Urteilsgründen in der zweiten Zeile auf Seite 7, der elften Zeile auf Seite 10 und der dritten
und vierten Zeile auf Seite 11 in diesem Zusammenhang jeweils „Zahnärztliche Hypnose“. Dass es der
Klägerin hilfsweise um die Möglichkeit ging, den Tätigkeitsschwerpunkt „Zahnärztliche Hypnose“
ausweisen zu können, war zwischen den Beteiligten auch nie umstritten, und davon ging auch die
Kammer bei ihrer Beratung aus. Lediglich aufgrund eines Diktat- oder anschließenden Korrekturfehlers
des Berichterstatters ist im Urteil an der genannten Stelle vom Tätigkeitsschwerpunkt „Ärztliche Hypnose“
die Rede.
Rechtsmittelbelehrung
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gez. Lutz gez. Pluhm gez. Holly