Urteil des VG Koblenz vom 30.08.2010

VG Koblenz: grundstück, esa, hauptsache, kreis, erlass, lwg, satzung, ermessen, kläranlage, berg

VG
Koblenz
30.08.2010
3 K 136/10.KO
Kommunalabgabenrecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Permantier, Naturfreundeweg 8,
53505 Berg,
gegen
die Verbandsgemeinde Altenahr, vertreten durch den Bürgermeister, Roßberg 3, 53505 Altenahr,
- Beklagte –
wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags
(Festsetzungs- und Vorausleistungsbescheide)
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
30. August 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtlicher Richter Pensionär Kuhn
ehrenamtlicher Richter Rentner Luckner
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten nach teilweiser Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der
mündlichen Verhandlung nur noch über die Rechtmäßigkeit dreier Festsetzungsbescheide betreffend die
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich der Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde B. liegender
Grundstücke:
-Das unbebaute Grundstück mit der Parzellenummer 492/2 grenzt an die „L.-Straße“, die im Jahr 1978 im
Mischsystem kanalisiert wurde, an und weist eine Grundstücksfläche von 625 qm auf.
-Das unbebaute Grundstück mit den Parzellennummern 267/2, 267/4 und 272/4, liegt an der Straße „Am
...-Weg“, die im Jahre 1980 im Mischsystem kanalisiert und 1995 an die Kläranlage B. angeschlossen
wurde, und besitzt eine Gesamtfläche von 994 qm.
-Das bebaute Grundstück mit den Parzellennummern 262/2 und 267/6, das an die im Jahre 2000/2001 im
Mischsystem kanalisierte Straße „T.-weg“ angrenzt, weist eine Gesamtfläche von 903 qm auf.
-Das unbebaute Grundstück mit der Parzellennummer 266, das an der Straße „Am ...-Weg“, die im Jahre
1980 im Mischsystem kanalisiert und 1995 an die Kläranlage B. angeschlossen wurde, liegt, besitzt eine
Gesamtfläche von 102 qm.
Mit vier Festsetzungsbescheiden vom 8. Mai 2009 wurden für die vorgenannten Grundstücke die
Berechnungsgrunddaten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung
festgesetzt. Im Einzelnen ergeben sich hiernach für die Grundstücke folgende Regelungen:
-Bei der Parzelle 492/2 wurde neben der Grundstücksfläche ein 30%iger Zuschlag für zwei Vollgeschosse
in Höhe von 167 qm festgesetzt, was zu einer beitragspflichtigen Fläche von insgesamt 812 qm führt.
-Die Grundstücksfläche der Parzellen 267/2, 267/4 und 272/4 wurde ebenfalls um einen 30%iger
Zuschlag für zwei Vollgeschosse in Höhe von 298 qm erhöht, was zu einer beitragspflichtigen Fläche von
1292 qm führt.
-Von der Grundstücksfläche der Parzellen 262/2 und 267/6 wurde eine Fläche von 78 qm als
Tiefenbegrenzung abgezogen. Hiernach erfolgte ein 30%iger Zuschlag für zwei Vollgeschosse in Höhe
von 247 qm, was zu einer beitragspflichtigen Fläche von 1072 qm führt.
-Die Grundstücksfläche der Parzelle 266 wurde ebenfalls um einen 30%ige Zuschlag für zwei Vollge-
schosse in Höhe von 30 qm erhöht, was zu einer beitragspflichtigen Fläche von 132 qm führt.
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde der Kläger u.a. zu Vorausleistungen auf den wiederkehrenden
Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2009 in Bezug auf die oben genannten vier
Grundstücke herangezogen.
Gegen diese Festsetzungs- und Vorausleistungsbescheide hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai
2009 Widerspruch eingelegt, mit dem er ausschließlich die Regelungen in Bezug auf die
Schmutzwasserbeseitigung angriff. Diese Widersprüche blieben allesamt ohne Erfolg, sie wurden mit
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 11. Januar
2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren bezüglich sämtlicher acht
Bescheide und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides weiterverfolgt und dazu sein früheres
Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Beklagte sei erstmals zum
1. Januar 2009 bei der Refinanzierung der Investitionsaufwendungen für die Schmutzwasserbeseitigung
von einem reinen Gebührensystem auf ein Mischsystem, das nunmehr sowohl Gebühren als auch wieder-
kehrende Beiträge vorsehe, gewechselt. Diese Verfahrensweise sei nicht zulässig. Diese
Kostenumgliederung sei willkürlich, denn sie knüpfe nicht an die tatsächlich anfallende
Schmutzwassermenge an, sondern schaffe eine neue Kategorie von beitragspflichtigen
Grundstücksflächen, auf der kein Schmutzwasser anfalle und von der auch kein Schmutzwasser in den
Kanal abgeleitet werde. Die seitens der Beklagten zur Rechtfertigung für diese Verfahrensweise
aufgeführten Gründe seien insgesamt nicht stichhaltig.
Bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Flächen habe man überdies nicht berücksichtigt, dass auf
diesen Flächen überhaupt kein Schmutz- oder Niederschlagswasser im Sinne von § 51 LWG anfalle.
Daher fehle es schon begrifflich an dem tatbestandlich zu fordernden Merkmal des „Abwassers“.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die dem Kläger gegenüber ergangenen vier
Vorausleistungsbescheide sowie den Festsetzungsbescheid betreffend das Grundstück mit der
Parzellennummer 266 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die noch im Streit befindlichen Festsetzungsbescheide vom 8. Mai 2009 in Gestalt des ergangenen
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 11. Januar
2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden. Die dort
getroffenen Regelungen hält sie nach wie vor für rechtmäßig; insbesondere könne der Übergang auf ein
Mischfinanzierungssystem für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung beginnend mit dem Jahr 2009
rechtlich nicht beanstandet werden.
Eine Überprüfung der Situation im Jahre 2008 habe ergeben, dass die Jahresschmutzwassermenge trotz
eines hohen Anschlussgrades im Jahresvergleich tendenziell kaum noch angestiegen sei, mitunter eher
stagniert, wenn nicht sogar abgenommen habe. Demgegenüber seien die Fixkosten immer stärker
gestiegen. Hinzu komme, dass aufgrund der Komplettierung der leitungsgebundenen Entwässerung in
kleineren Ortsteilen, in Ortsrandgebieten und in Wochenendhausgebieten des ländlichen Raumes keine
nennenswerten Zugänge an Wasserverbräuchen zu erwarten seien. Um dieser Entwicklung der gerin-
geren Abwassermengen bei steigenden Kosten ein Stück weit entgegenzuwirken, habe man sich
entschlossen, die Tarife im Abwassersektor ab dem Jahre 2009 neu zu ordnen. Der Kostenblock für die
Abwassersammlung sei bislang ausschließlich in die Abwassermengengebühr eingeflossen. Unter
Berücksichtigung der oben geschilderten Rahmenbedingungen habe dieses System dazu geführt, dass
die Abwassermengengebühr stetig gestiegen sei. Man habe sich daher zur Einführung eines
wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser als weitere Kostengruppe entschieden. Dadurch habe man die
Fixkosten zum Teil dieser neuen Kostengruppe zuordnen können, während nur noch die Restkosten in
die Abwassermengengebühr Eingang fänden. Diese Kostenumgliederung erscheine insgesamt auch
gerechter, da bisher beispielsweise auf ein unbebautes Grundstück mit Schmutzwasseranschluss außer
den einmaligen Beiträgen keine weiteren Gebühren oder Beiträge entfielen. Da die
Schmutzwasserleitung durch die Beitragszahlung aber nur zu Teilen finanziert würde, entstünde ein
Fehlbetrag, wenn nicht eine andere Personengruppe diese Kosten gewissermaßen mit ausgleichen
würde. Dieser Kostenblock würde unabhängig von den Wasserverbräuchen als fester Bestandteil
eingefordert. Mit Einführung dieser neuen Kostengruppe könnten im Gegenzug die
Schmutzwassergebühren gesenkt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Widerspruchsvorgänge der
Kreisverwaltung Ahrweiler verwiesen. All diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache betreffend
insgesamt vier Vorausleistungsbescheide und einen Festsetzungsbescheid übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, denn die allein noch im Streit befindlichen drei
Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 8. Mai 2009 betreffend die Parzellen 492/2, 267/2, 267/4 und
272/4, 262/2 sowie 267/6 sind in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des
Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 10. Januar 2010 rechtmäßig und bereits
von daher nicht geeignet, Rechte des Klägers zu verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in diesen noch im Streit befindlichen Festsetzungsbescheiden aus-
schließlich Berechnungsgrunddaten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge Schmutzwasser festgesetzt
worden sind mit der Folge, dass sich der Kläger von Rechts wegen auch nur hiergegen wenden kann.
Von daher sind die Bedenken, die der Kläger – unter Bezugnahme auf § 51 LWG -, gegen Abgaben (hier
Gebühren) in Bezug auf das Niederschlagswasser geltend macht, zur Stützung seines Klagebegehrens
von vornherein ungeeignet.
Nach der Regelung des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Kommunalabgabengesetzes – KAG – in Verfahren zur Abgabenerhebung sinngemäß anzuwenden ist,
werden – bei der Beitragserhebung – die Beitragsberechtigungsgrundlagen durch einen eigenen
Bescheid gesondert festgestellt, soweit dies gesetzlich bestimmt ist; eine derartige gesetzliche
Bestimmung ist in § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG zu sehen, der den kommunalen Gebietskörperschaften die
Möglichkeit eröffnet, die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung (§ 179 AO) durch einen besonderen
Bescheid festzustellen, sofern dies die Satzung vorsieht. Dies hat die Beklagte vorliegend mit § 16 Abs. 2
ihrer Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) – für wiederkehrende Beiträge in der Fassung vom 24. März
2005 i.V.m. § 13 ESA in der Fassung vom 9. Dezember 2008 ermöglicht. Das Ziel eines solchen Fest-
setzungsbescheides geht dahin, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung laufender Entgelte
vorab in einem gesonderten Bescheid die Beitragsberechnungsgrundlagen in Bezug auf ein konkretes
beitragspflichtiges Grundstück festzulegen. Diese Verfahrensweise erleichtert das eigentliche
Beitragserhebungsverfahren, da bei den zukünftigen, im Allgemeinen jährlich vorzunehmenden
Beitragsberechnungen, auf die bereits mit dem Grundlagenbescheid festgelegten
Berechnungsgrundlagen zurückgegriffen werden kann und für die jeweilige konkrete Berechnung nur
noch die variablen Daten festgestellt werden müssen.
Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist die Beklagte bei der Festsetzung der
Beitragsberechnungsgrunddaten im Hinblick auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge Schmutzwasser
von Maßstäben ausgegangen, die beitragsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Insbesondere hat
sie in ausreichender Weise § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG beachtet, der lediglich eine Beitragsbemessung nach
den Vorteilen erlaubt.
Als Beitragsmaßstab für den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser hat die Beklagte in § 5 ESA in der
Fassung vom 24. März 2005 i.V.m. § 13 Abs. 5 ESA in der Fassung der Änderungssatzung vom 9.
Dezember 2008 die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt. Der Zuschlag je
Vollgeschoss beträgt 15 vom Hundert, für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich
30 %. Dieser Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden, er entspricht den – auch obergerichtlich
anerkannten – beitragsrechtlichen Anforderungen (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 20. März 2001 – 12 A
11979/00.OVG –, juris).
Hiervon ausgehend sind die Berechnungsgrunddaten im Einzelnen in den angefochtenen Bescheiden
betreffend die Ermittlung der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse und unter
Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung in einem Fall rechtlich und tatsächlich rechtsfehlerfrei
festgesetzt worden. Soweit ersichtlich erhebt auch der Kläger hiergegen keine Einwände.
Ob die hier veranlagten Grundstücke des Klägers der Beitragspflicht unterliegen, ist im Rahmen der
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Festsetzungsbescheiden demgegenüber nicht entscheidungserheblich.
Weder § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG noch § 16 Abs. 2 ESA machen nämlich den Erlass des
Festsetzungsbescheides von dem Bestehen der Abgabenpflicht abhängig. Auch der Inhalt des
Festsetzungsbescheides bezieht sich nicht auf die Abgabenpflicht. Vielmehr wird durch einen solchen
Bescheid – wie bereits ausgeführt - lediglich die Grundlage für die Berechnung der Abgabe festgesetzt,
so dass die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides allein von der Richtigkeit der Festsetzung der
Berechtigungsgrundlagen abhängt. Eine Ausnahme ist allenfalls dann zu machen, wenn es offenkundig
ist, dass für die in Rede stehenden Grundstücke zur Zeit oder in absehbarer Zeit keine Beitragspflicht
besteht oder bestehen kann; in diesen Fällen hat die kommunale Gebietskörperschaft kein rechtliches
Interesse am Erlass eines Festsetzungsbescheides (vgl. zum Ganzen: OVG Rh-Pf., Urteile vom 21. April
1988 – 12 A 174/87.OVG – und vom 16. März 1989 – 12 A 109/88.OVG). Vorliegend ist indessen ein
solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Insbesondere ist § 13 der ersten Änderungssatzung vom 9.
Dezember 2008, mit dem erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wiederkehrende Beiträge unter
anderem für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser zugelassen wurden, wirksam und damit
auch für den Kläger verbindlich.
Nach der abgabenrechtlichen Systematik, die in § 7 KAG zum Ausdruck kommt, besteht grundsätzlich eine
Wahlfreiheit des Einrichtungsträgers, ob er die Investitionsaufwendungen seiner öffentlichen Einrichtung
über Gebühren und/oder Beiträge finanzieren will. Kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie auch
die vorliegend in Rede stehende öffentliche Schmutzwasserbeseitigung der Beklagten – überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, sollen nach der dem KAG
innewohnenden Konzeption der Gesamtfinanzierung nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch
den bevorteilten Personenkreis finanziert werden. In diesem gesetzlichen Rahmen eröffnet § 7 Abs. 1
KAG für die kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit, als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren
zu erheben. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG berechtigt die kommunalen Gebietskörperschaften, von
Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht,
Beiträge zu erheben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften zur
Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen
Einrichtung oder Anlage einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage
wiederkehrende Beiträge erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG können einmalige und wiederkehrende
Beiträge sowie Benutzungsgebühren nebeneinander erhoben werden. Es steht im Ermessen des
Einrichtungsträgers, welches Refinanzierungssystem er nun konkret wählt.
Das KAG sieht dabei auch kein Rangverhältnis zwischen den Beiträgen und Gebühren vor. Es gibt auch
keinen Grundsatz, der in bestimmten Konstellationen zu einer reinen Gebührenfinanzierung verpflichtet.
Vielmehr kann gerade die reine Gebührenerhebung gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie
Eigentümer von unbebauten aber bebaubaren Grundstücken, von denen mangels Anschlusses keine
Gebühren erhoben werden können, ohne sachlichen Grund bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.
September 1981, KStZ 1982, 69). Gegen die hier in Rede stehende Mischform der Refinanzierung durch
die Geltendmachung von Gebühren und die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nebeneinander ist
deshalb nichts zu erinnern.
Eine Bindung der kommunalen Gebietskörperschaft an eine einmal getroffene Entscheidung über die
Form, in der die Investitionsaufwendungen finanziert werden, lässt sich dem KAG ebenfalls nicht
entnehmen. Dem Einrichtungsträger steht es mithin insbesondere auch frei, ein auf Gebühren beruhendes
Finanzierungssystem (wie vorliegend Grund- und Benutzungsgebühren) auf ein nicht rein ge-
bührenfinanziertes System (Grund- und Benutzungsgebühren einerseits und wiederkehrende Beiträge
andererseits) umzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A
77.05 – S. 11 ff., juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Mai 2009 – 5 D 20/06 – Rdnr.
164 ff., juris).
Ob dieses durch das KAG der kommunalen Gebietskörperschaft eingeräumte Wahlrecht im Einzelfall
Ausnahmen zulässt bzw. erfordert, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die seitens der Beklagten im
Einzelnen gegebenen Begründungen für eine Umstellung ihres Refinanzierungssystems von Gebühren
auf Gebühren und wiederkehrende Beiträge (vgl. die an die Abgabenpflichtigen übersandten
Informationen des Abwasserwerkes Mittelahr zu den Gebühren- und Beitragsbescheiden Abrechnung
2008 und Vorausleistungen 2009) erscheinen jedenfalls im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel und
lassen sachwidrige Aspekte nicht erkennen. Das nunmehr gewählte Refinanzierungssystem beachtet
insbesondere in stärkeren Maße sowohl Art. 3 GG als auch das sowohl im Gebühren – als auch im
Abgabenrecht geltende Äquivalenzprinzip, wonach Gebühren und Beiträge in einem angemessenen
Verhältnis zu der von der öffentlichen Hand erbrachten Leistung stehen sollen (vgl. Driehaus, in: ders.,
Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn 84).
Nach alledem war die Klage in dem noch verbliebenen Umfang als unbegründet abzuweisen.
Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich hinsichtlich des durch
Klageabweisung entschiedenen Teils der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die insoweit anfallenden Kosten waren hiernach
der Beklagten aufzuerlegen, wobei die Kammer die diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Entscheidung als maßgeblich berücksichtigt hat.
Hiernach war der Kläger insgesamt mit drei Viertel und der Beklagten mit einem Viertel der Kosten des
Verfahrens zu belasten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1
VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß §§ 124, 124a Abs. 1 Satz 1
VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4
VwGO vorliegt.
VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
RVG Pluhm ist wegen Urlaubs
an der Beifügung seiner Unterschrift
gehindert
gez. Lutz gez. Lutz gez. Holly
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der
mündlichen Verhandlung auf 744,30 € und für die Zeit danach auf 555,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
GKG).
Der Streitwert bis zur teilweisen Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen errechnet sich wie
folgt:
1. Vier Feststellungsbescheide vom 8. Mai 2009 = 40,60 €, 64,60 €, 53,60 € und 6,60 €, jeweils x 3,5 =
578,90 €.
2. Vier Vorausleistungsbescheide vom 8. Mai 2009 in einer Gesamthöhe von 165,40 € (40,60, 64,60,
53,60 und 6,60 €).
Insgesamt ergibt dies für den Zeitraum bis zur teilweiser Abgabe übereinstimmender
Erledigungserklärungen einen Betrag von 744,30 €. Für den Zeitraum danach sind nur noch die weiterhin
streitigen Beträge anzusetzen, die die drei noch verbleibenden Feststellungsbescheide vom 8. Mai 2009
betreffen. Insoweit ergibt sich ein Betrag von 555,80 € (40,60, 64,60 und 53,60 mal 3,5).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
RVG Pluhm ist wegen Urlaubs
an der Beifügung seiner Unterschrift
gehindert
gez. Lutz gez. Lutz gez. Holly