Urteil des VG Koblenz vom 18.10.2006

VG Koblenz: ausbildung, schutzwürdiges interesse, grenzüberschreitende zusammenarbeit, mexiko, studienordnung, spanien, praktikum, besuch, begriff, beschränkung

VG
Koblenz
18.10.2006
5 K 569/06.KO
Ausbildungsförderungsrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn K.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Schloßstr. 1,
56068 Koblenz,
gegen
die
Freie Hansestadt Bremen
,
vertreten durch den Senator für Bildung und Wissenschaf
, -Landesamt für Ausbildungsförderung-,
Rembertiring 8-12
, 2819
Bremen
,
- Beklagte -
wegen Ausbildungsförderung (Auslandsstudium)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
18. Oktober 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Köster
Richter am Verwaltungsgericht Holly
Richter am Verwaltungsgericht Karst
ehrenamtlicher Richter Rentner Kasper
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Klünder
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die
Durchführung seines Studiums vom 4. Juli 2005 bis zum 23. September 2005 am Instituto Technologico
Autonomo de Mexico zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für
die Durchführung eines Auslandssemesters in Mexiko.
Er betreibt ein Studium im Fach Betriebswirtschaftslehre/Unternehmensführung an der Wissenschaftlichen
Hochschule für Unternehmensführung in Vallendar (WHU). Im Rahmen dieses Studiums hat er von Juni
bis August 2004 ein Praktikum in Spanien und von Januar bis April 2005 ein Semester in Kanada ab-
solviert und hierfür Ausbildungsförderung erhalten. Am 28. Juni 2005 beantragte er Ausbildungsförderung
für den Besuch des Instituto Technologico Autonomo de Mexico für die Zeit von Juli bis September 2005.
Gleichzeitig nahm er im Juni 2005 ein Darlehen bei der Sparkasse K. zum Zwecke der Vorfinanzierung
seines Aufenthaltes in Mexiko auf.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30. November 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am
26. November 2005 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, gemäß § 16 Abs. 1
Bundesausbildungsförderungsgesetz könne innerhalb eines Ausbildungsabschnittes für eine Ausbildung
im Ausland Ausbildungsförderung längstens für die Dauer von einem Jahr geleistet werden. Dies gelte
aber nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von
Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Letzteres sei
hier aber nicht der Fall. Insbesondere sei die Durchführung des Praktikums in Spanien für die vom Kläger
gewählte Ausbildung nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des Gesetzes, weil die Studienordnung
der WHU nicht zwingend vorschreibe, dass das Praktikum während des Grundstudiums im Ausland
absolviert werden müsse. Da dem Kläger hierfür jedoch bereits Ausbildungsförderung geleistet worden
sei, sei sein Anspruch auf weitere Förderung somit verbraucht.
Dagegen hat der Kläger am 7. April 2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er trägt vor, § 16 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz sei in seinem Fall nicht anwendbar. Die
Regelung gelte nämlich nur für eine Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Seine Ausbildung sei hingegen als so genannter integrierter
Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz zu qualifizieren. In
diesen Fällen sei gemäß § 16 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz Ausbildungsförderung ohne
die zeitliche Begrenzung des § 16 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass es sich bei seiner Ausbildung nicht um einen
integrierten Studiengang handele, habe er zumindest Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz. Nach § 5 der einschlägigen
Studienordnung der WHU sei er verpflichtet, das Auslandsstudium während des 4. und 5. Semesters an
zwei verschiedensprachigen ausländischen Hochschulen zu absolvieren. Schon dies belege die
besondere Bedeutung des Auslandsstudiums in Mexiko für seine Ausbildung. Sein Anspruch auf weitere
Förderung sei durch die Förderung seines Praktikums in Spanien auch nicht nach § 16 Abs. 1 Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz verbraucht, weil er es nicht zu vertreten habe, dass nach den Vorgaben der
WHU dieses Praktikum zwischen dem 2. und 3. Semester durchlaufen werden müsse, während das
Auslandsstudium erst mit dem 4. Semester beginne. Dabei müsse zu seinen Gunsten zusätzlich berück-
sichtigt werden, dass nach dem von ihm zur Akte gereichten Beschluss des Prüfungsausschusses vom
10. Dezember 2003 in seinem Falle ein dreimonatiges Auslandspraktikum während des Grundstudiums
zum Pflichtprogramm gehöre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die
Durchführung eines Studiums vom 4. Juli 2005 bis 23. September 2005 am Instituto Technologico
Autonomo de Mexico zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei der Ausbildung des Klägers handele es sich um eine solche im Sinne des § 5
Abs. 2 Nr. 1 und nicht um einen integrierten Studiengang nach § 5 Abs. 2 Nr. 2
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Überdies finde die zuletzt genannte Regelung ohnehin nur auf
integrierte Studiengänge in Mitgliedsstaaten der EU Anwendung, so dass eine Ausbildung in Mexiko
hiernach schon aus diesem Grunde nicht förderungsfähig sei. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1
Bundesausbildungsförderungsgesetz solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Auslandsförderung
zielgerichtet gestaltet werden, indem innerhalb eines Ausbildungsabschnittes grundsätzlich nur eine
einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden solle.
Die Möglichkeit, innerhalb eines Ausbildungsabschnittes für mehr als einen zusammenhängenden
Zeitraum für die Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung zu erhalten, solle die Ausnahme bleiben.
Deshalb sei die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz eng auszulegen.
Die besondere Bedeutung des Auslandsaufenthaltes für den jeweils gewählten Ausbildungsgang könne
vor diesem Hintergrund nur dann anerkannt werden, wenn ein Auslandsaufenthalt in mehreren
verschiedenen Ländern für den jeweils in Rede stehenden Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben
sei. Im Falle des Klägers lasse aber weder die Studienordnung, noch der ergänzende Beschluss des
Prüfungsausschusses vom 10. Dezember 2003 und die hierzu ergangene Stellungnahme der WHU vom
9. Dezember 2005 erkennen, dass das Praktikum während des Grundstudiums zwingend im Ausland
abzuleisten sei. Insbesondere wäre es dem Kläger möglich gewesen, eventuell bestehende sprachliche
Mängel im Inland auszugleichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Zeitraum, für den der Kläger Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt hat (Juli bis September 2005), inzwischen
verstrichen ist. Der Kläger hat nämlich rechtzeitig vor Beginn dieses Ausbildungsteiles die
streitgegenständliche Förderung beantragt und sein sodann auch tatsächlich durchgeführtes Auslands-
studium in Mexiko durch Aufnahme eines Bankdarlehens vorfinanziert. Er hat demnach auch nach Ablauf
dieses Zeitraums ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –
Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Auslandsstudium in Mexiko für den im Tenor genannten
Zeitraum. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. November 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten. Er unterliegt somit der Aufhebung. Gleichzeitig war die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Verwaltungs-
gerichtsordnung – VwGO –).
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz ‑ wie der Kläger (§ 5
Abs. 1 Satz 2 BAföG) – im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland
gelegenen Ausbildungsstätte, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer
deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen
einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutsch und der ausländischen Ausbildungsstätte
angeboten werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Insbesondere ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet, weil es sich entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten bei der vom Kläger gewählten Ausbildung um einen so genannten
integrierten Studiengang im Sinne des Gesetzes handelt. Unter integrierten Studiengängen werden
solche Ausbildungen verstanden, die nach ihrer Konzeption teilweise an einer Ausbildungsstätte im
Inland und teilweise an einer Ausbildungsstätte im Ausland durchgeführt werden. Sie entstehen aus
Kooperationsvereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Hochschulen oder Fachbereichen aus
verschiedenen Ländern. Diese stimmen Studieninhalte und -verlauf sowie die Anerkennung von
Studienleistungen und Abschlüssen aufeinander ab, so dass Studierende trotz des Wechsels auf die
Partnerhochschule vollkommen regulär weiterstudieren können. Auch förderungsrechtlich werden sie als
Einheit betrachtet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Anteil an Ausbildungszeiten im Inland
überwiegt oder nicht oder wie häufig der Wechsel zwischen der inländischen und der ausländischen
Ausbildungsstätte erfolgt. Voraussetzung ist aber eine aufgrund der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte ihrer Konzeption nach
integrierte Ausbildung. Nicht ausreichend ist, wenn der Auszubildende seine Ausbildung selbst aus Teilen
im Inland und Teilen im Ausland „zusammensetzt“ (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar,
4. Aufl. 2005, § 5 Rdnr. 20; www.zeit.de/studium/ausland/integrierte-studiengaenge).
Diese Wesensmerkmale integrierter Studiengänge liegen auch bei dem vom Kläger gewählten
Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Unternehmensführung an der WHU Vallendar vor. Dieser
Diplomstudiengang ist ein einheitlicher Ausbildungsgang, der sich nach § 5 der zugrunde liegenden
Studienordnung der WHU in die obligatorischen Bestandteile Grundstudium (3 Semester), Auslands-
studium (2 Semester) und Hauptstudium (3 Semester) gliedert. Es liegt auch eine enge
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der WHU und den entsprechenden ausländischen
Partneruniversitäten vor, im Rahmen derer die jeweilige Ausbildung durchgeführt wird. Hierzu hat der in
der mündlichen Verhandlung anwesende Leiter der Abteilung für studentische Angelegenheiten der WHU
(Herr C.) auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass zwischen der WHU und ihren
ca. 140 Partneruniversitäten, so auch derjenigen in Mexiko, Kooperationsvereinbarungen mit der
gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Studienzeiten bestehen und auch die Studienleistungen
gegenseitig anerkannt würden. Dazu gehöre weiter, dass den Studenten der Partneruniversitäten im
Austausch die Möglichkeit eröffnet sei, an der WHU in Vallendar während ihrer Ausbildung zu studieren.
Diese Ausgestaltung des Studienverlaufes unterscheidet sich demnach signifikant von den Fällen, in
denen der Auszubildende sich je nach seinen persönlichen Interessen und Neigungen sein Studium
selbst unter Einbeziehung eines oder mehrerer Auslandssemester zusammenstellt. Die
Auslandsaufenthalte während des 4. und 5. Semesters im Ausbildungsgang des Klägers sind im
Unterschied dazu in der Studienordnung der WHU zwingend vorgegeben.
Liegt hier demnach ein integrierter Studiengang vor, so steht der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
auch nicht entgegen, dass es sich nicht ausschließlich um einen integrierten Studiengang auf EU-Ebene
handelt. Für eine solche – nach Auffassung der Beklagten aber gebotene – einschränkende Auslegung
gibt weder der Wortlaut, noch die systematische Stellung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG etwas her.
Nach ihrem Wortlaut spricht die Vorschrift von der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen
einer deutschen und einer „ausländischen“ Ausbildungsstätte. Dabei enthält der Begriff „ausländisch“
nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Einschränkung dahingehend, dass damit prinzipiell nur das
EU-Ausland gemeint sein könnte. Auch der Begriff der „grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“ legt eine
entsprechende einschränkende Auslegung nicht nahe. Gerade im Zeitalter der Globalisierung ist unter
grenzüberschreitender Zusammenarbeit in erster Linie die weltweite Kooperation von Ausbildungsstätten
zu sehen. Erst recht kann der Beklagten nicht gefolgt werden, soweit sie in diesem Zusammenhang meint,
der Begriff „grenzüberschreitend“ deute darauf hin, dass hier nur Ausbildungen in unmittelbar
angrenzenden EU-Nachbarstaaten Deutschlands zu verstehen seien. Dies würde zu kaum noch
vertretbaren Ergebnissen führen, weil dann selbst Auslandssemester in EU-Staaten wie z. B. Italien,
Griechenland, Portugal oder Spanien nicht mehr gefördert werden könnten.
Gegen die von der Beklagten vorgenommene einschränkende Auslegung sprechen auch gewichtige
rechtssystematische Erwägungen. Es ist nämlich bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in den
Blick zu nehmen, dass für die „Grenzgänger“ im engeren Sinne bereits eine Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1
BAföG enthalten ist und darüber hinaus für Studienaufenthalte in EU-Mitgliedsstaaten eine
Sonderregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG geschaffen wurde. Die letztgenannte Regelung enthält für
Studienaufenthalte in EU-Mitgliedsstaaten im Vergleich zu der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG eine
weitergehende Regelung, so dass für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG kaum noch zusätzlicher
Raum wäre, wenn man dessen Gültigkeit auf Auslandsaufenthalte im EU-Ausland begrenzen wollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung zum
Ausbildungsförderungsreformgesetz (BT-Drs. 14/4731, Seite 31) oder aus der Antwort der
Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Christof Hartmann (Homburg), Cornelia
Pieper, Ulrike Flach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drs. 15/1679). Die vorzitierte
Gesetzesbegründung zu § 5 BAföG unterscheidet klar zwischen Regelungen betreffend
Studienaufenthalte im Ausland schlechthin und solchen, die Studienaufenthalte in einem EU-
Mitgliedsstaat betreffen. Die Ausführungen in der BT-Drs. 15/1679 verhalten sich zwar in erster Linie zu
Fragen der Ausbildungsförderung in EU-Mitgliedsstaaten, was sich aber bereits aus der insoweit klar um-
rissenen Fragestellung erklärt. Es wird nämlich schon in der Vorbemerkung der Fragesteller ausdrücklich
auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG Bezug genommen (bei der Bezeichnung „Satz 3“ handelt es
sich ersichtlich um ein Redaktionsversehen). § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG findet hingegen lediglich auf Blatt 3
der BT-Drs. 15/1679 kurze Erwähnung. Aber auch dort ist von einer Beschränkung des
Anwendungsbereichs dieser Regelung auf das EU-Ausland keine Rede. Vielmehr wird hier wiederum
ausdrücklich von „ausländischen“ Hochschulen schlechthin gesprochen.
Nach alledem handelt es sich bei der vom Kläger gewählten Ausbildung um einen integrierten
Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts
Köln in seinem Beschluss vom 3. Juli 2006 ‑ 22 L 510/06 – vermag die Kammer nicht zu folgen. Aufgrund
des Umstandes, dass die Thematik der integrierten Studiengänge dort unzutreffender Weise unter der
Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erörtert wird, verkennt die Entscheidung gleichzeitig die Bedeutung
des Begriffes der integrierten Studiengänge.
Des Weiteren liegen auch die sonstigen förderungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der
beantragten Ausbildungsförderung vor.
Dass der Kläger über ausreichende spanische Sprachkenntnisse verfügte, ist unter den Beteiligten nicht
strittig, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
Für die Fälle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bestimmt sodann § 16 Abs. 3 BAföG, dass Ausbildungsförderung
ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 der Vorschrift gewährt wird. Hieraus folgt für den Fall
des Klägers, dass insbesondere die Beschränkung des § 16 Abs. 1 BAföG, wonach in den dort genannten
Fällen für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung längstens für die Dauer von einem Jahr
(Satz 1) und darüber hinaus auch nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum (Satz 2) gewährt
wird, wenn nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von
besonderer Bedeutung ist, keine Anwendung findet.
Dementsprechend wirkt sich auch der Umstand, dass der Kläger während seines Grundstudiums bereits
ein Praktikum in Spanien durchlaufen und hierfür Ausbildungsförderung erhalten hat, hinsichtlich der
Förderungsfähigkeit seines Auslandsstudiums nach Maßgabe der Studienordnung nicht
anspruchsschädlich aus. Die Förderung des Praktikums war in der hier gegebenen Situation ihrerseits
nach § 5 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 1 BAföG zu beurteilen und dürfte bei summarischer Betrachtung wohl zu
Recht erfolgt sein. Problematisch wäre allenfalls der Fall zu bewerten, wenn der Kläger nunmehr über den
verpflichtenden Teil des Auslandsstudiums hinaus auch Teile seines sich daran anschließenden
Hauptstudiums im Ausland absolvieren würde. Da dies nach der Studienordnung der WHU nicht
zwingend ist, wären diese zusätzlichen Auslandsaufenthalte wiederum nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16
Abs. 1 BAföG zu beurteilen. Um eine solche Konstellation geht es hier aber nicht, so dass es bei der
Anwendung des § 16 Abs. 3 BAföG bleibt.
Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit den gesetzgeberischen Zielsetzungen bei der Schaffung des
§ 16 BAföG in Einklang. Insbesondere die in § 16 Abs. 1 normierte Begrenzung der Förderung von
Auslandsaufenthalten während der Ausbildung soll dazu dienen, die insgesamt zügige Durchführung der
mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildung zu sichern. Es kann nämlich nicht im öffentlichen Interesse
liegen, Ausbildungen in unbegrenzter oder auch nur unangemessener Länge zu fördern. Dieses Ziel wird
im Falle des Klägers aber gerade nicht gefährdet. Denn die beiden Auslandssemester sind – wie
dargelegt – ohnehin für seine Ausbildung obligatorisch und werden in vollem Umfang angerechnet. Auch
für das Praktikum in Spanien gilt sinngemäß nichts anderes, denn dieses wurde nicht nur seitens der
WHU vom Kläger verlangt, sondern es war seiner Ausbildung auch unstreitig förderlich im Sinne des § 5
Abs. 5 Satz 2 BAföG. Darüber hinaus wurde es nach den Ausführungen des Ausbildungsleiters der WHU
in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 (Blatt 76 der Verwaltungsakten) in vollem
Umfang als Pflichtpraktikum während des Grundstudiums anerkannt. Hieraus folgt, dass der bisherige
Studienverlauf des Klägers durch seine Auslandsaufenthalte in keiner Weise verlängert wurde. Vielmehr
diente seine Vorgehensweise dem Ziel einer möglichst zügigen und effizienten Durchführung seiner
Ausbildung. Für diesen Fall besteht aber kein sachlicher Grund, die Förderung zu verweigern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO
nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war hier gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Köster gez. Holly gez. Karst
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