Urteil des VG Koblenz vom 09.09.2010

VG Koblenz: hütte, gerätschaften, genehmigung, bewirtschaftung, landschaft, zusage, gestaltung, ausstattung, winzer, grundstück

VG
Koblenz
09.09.2010
7 K 67/10.KO
Baurecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller und Wohlleben, Schlossstraße 7, 56856 Zell,
gegen
den Landkreis Cochem-Zell, vertreten durch den Landrat, Endertplatz 2, 56812 Cochem,
- Beklagter -
beigeladen:
Ortsgemeinde Pünderich, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Zell, Corray 1,
56856 Zell,
wegen Bauvorbescheids
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
9. September 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
Richter am Verwaltungsgericht Karst
ehrenamtliche Richterin Dipl.-Kauffrau Eidt
ehrenamtlicher Richter Prokurist Groß
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Winzer und begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Gerätehauses in einem
Weinberg.
Er ist Eigentümer der im Außenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde Pünderich gelegenen 1,2 ha
großen Parzelle Flur ..., Flurstück Nr. ... Der auf der linken Moselseite gelegene Steilhang mit einer
Neigung von bis zu 70 % ist eine ehemalige Weinbergsbrache, die wieder weinbaulich genutzt werden
soll. Das Grundstück kann durch einen oberhalb gelegenen Weg angefahren werden. Im östlichen Teil
der Parzelle verläuft eine Monorackbahn.
Im Januar 2009 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Gerätehauses im Weinberg.
Standort soll ein kleines Plateau sein, das sich im oberen Drittel des Weinbergs befindet. Das Gerätehaus
soll zum Unterstellen bzw. zur Lagerung einer tragbaren Motorseilwinde (Gewicht ca. 150 bis 200 kg),
einer Campingtoilette und weiterer Gerätschaften zur Bewirtschaftung der Weinbergsfläche
(Heckenschere, Hacken, Motorsense, Grubber) dienen. Ursprünglich wurden die Maße der Hütte wie folgt
angegeben: Länge 5 m, Breite 4 m und Firsthöhe 2,80 m. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte auf die Versagung des Einvernehmens durch
den Gemeinderat der Beigeladenen hin und fragte an, ob die Grundfläche der Hütte auf 15 qm reduziert
werden könne; die Landwirtschaftskammer habe mitgeteilt, bei einem derartigen Gerätehaus solle die
maximale Größe 15 qm betragen. Bei einem Einverständnis des Klägers mit einer Reduzierung der
Grundfläche auf 15 qm könne der Gemeinderat über die Erteilung des Einvernehmens zur Errichtung des
Gerätehauses mit reduzierter Grundfläche beschließen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009 erklärte der
Kläger sein Einverständnis mit einer Grundfläche des Gerätehauses von 15 qm. Der Rat der Beige-
ladenen versagte das Einvernehmen zum Bauvorhaben, da er eine erhebliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes in einem sensiblen Landschaftsteils befürchtet und zum anderen einen Präzedenzfall
vermeiden möchte, auf den sich andere bauwillige landwirtschaftliche Betriebe berufen könnten. Die im
Genehmigungsverfahren beteiligte Landespflegebehörde beim Beklagten wies darauf hin, dass das
Gebäude auf einem exponierten Standort errichtet werden solle und mangels Alternativen zu diesem
Standort eine Genehmigung unter näher bezeichneten Auflagen in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab
und wies zur Begründung im Wesentlichen auf Folgendes hin: Es handele sich um kein privilegiertes
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Gelände sei durch eine Monorackbahn erschlossen, über
welche der Transport der benötigten Arbeitsmaterialien erfolgen könne. Der Weinberg müsse ohnedies
angefahren werden, so dass die entsprechenden Gerätschaften mit dem Traktor in den Weinberg
transportiert werden könnten. Die Anfahrt könne sowohl über die Fähre wie auch über den Reiler Hals
erfolgen.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von 170,-- € für den negativen
Bauvorbescheid fest.
Der Kläger machte mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch geltend, dass er unter großen Mühen
die Parzelle ... als Steilstlage wieder einer Weinbaubewirtschaftung zugeführt habe und die genannten
Gerätschaften durch die Monorackbahn nicht ausreichend transportiert werden könnten. Es sei ihm auch
nicht zumutbar, diese Gerätschaften jedes Mal über die Fähre Pünderich oder über den Reiler Hals zum
Weinberg zu transportieren.
Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.
Dezember 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass selbst bei Annahme einer
Privilegierung dem Vorhaben öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden
mit Blick darauf, dass sich das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich des Land-
schaftsschutzgebietes Moselgebiet von Schweich bis Koblenz befinde.
Der Kläger hat am 18. Januar 2010, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
bisheriges Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Er hält das Schreiben des Beklagten vom 27. Mai
2009 für eine rechtsverbindliche Zusage des beantragten Bauvorbescheides. Das Vorhaben sei
privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, insbesondere liege das Tatbestandsmerkmal des
„Dienens“ vor. Ein vernünftiger Landwirt würde die Gerätschaften weder per Fähre noch über den Reiler
Hals am Beginn eines Arbeitstages zur Weinbergsfläche herbeischaffen und am Ende eines Arbeitstages
wieder abtransportieren, der Anfahrtsweg sei zu lang. Der Beklagte habe auch in gleichgelagerten Fällen
die Genehmigung zur Errichtung von Gerätehäusern erteilt, wozu er auf drei Fotografien verweist. In der
mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Betriebsweise im Einzelnen geschildert; wegen der
Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. September 2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides und des Gebührenbescheides vom 10. August
2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 den Beklagten zur Erteilung eines
positiven Bauvorbescheides zur Errichtung des beantragten Gerätehauses zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Grundstück des Klägers für ausreichend erschlossen und selbst bei Annahme einer
Privilegierung stünden öffentliche Belange entgegen. Außerdem habe die Ortsgemeinde ihr
Einvernehmen versagt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie hält das Vorhaben wegen Verstoßes gegen die Belange des Landschaftsschutzes für unzulässig.
Unabhängig vom Aufbewahrungsort der Gerätschaften (Gerätehaus oder Winzerhof) müsse der Winzer
zur Bewirtschaftung seiner Flächen den Weg zu den Weinbergen ohnehin zurücklegen, so dass sich an
der Wegstrecke selbst nichts ändere. Die auf den klägerseits vorgelegten Fotografien zu sehenden
Bauvorhaben stellten keine gleichgelagerten Fälle dar. Einmal handele es sich um eine genehmigte
Schutzhütte der Gemeinde Pünderich an einem Knotenpunkt von mehreren Wanderrouten. Bei der
baulichen Anlage auf dem Foto K 5 handele es sich, sofern sich diese bauliche Anlage überhaupt in der
Gemarkung Pünderich befinde, um einen ungenehmigten Unterstand, von dem die Beigeladene bislang
keine Kenntnis habe. Auf dem Foto K 6 sei ein Teil des Weinlehrpfades der Ortsgemeinde Pünderich mit
einer Pergola und einem Unterstand zu erkennen. Hierbei handele es sich wie bei der Schutzhütte um
genehmigte öffentliche Einrichtungen der Ortsgemeinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift sowie zwei Hefte Verwaltungs- und
Widerspruchsakten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheides rechtmäßig ist
und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO); ferner ist der angefochtene
Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der vom Kläger behaupteten Zusage. Dem Schreiben
des Beklagten vom 27. Mai 2009 ist keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu
entnehmen. Zusicherung ist danach die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen.
Nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. Mai 2009 wird
nicht zugesagt, nach einer Reduzierung der Grundfläche auf 15 qm den Bauvorbescheid nunmehr zu
erteilen. Vielmehr enthält das Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert neben einigen
Hinweisen die Anfrage nach einer Reduzierung der Grundfläche auf 15 qm, nicht aber zugleich die
Zusage, nach einer Modifizierung des Bauantrages einen entsprechenden Bauvorbescheid zu erlassen.
Die Voraussetzungen für einen Bauvorbescheid nach § 72, § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO liegen nicht vor.
Danach ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist indes hier der Fall, da die zur Genehmigung
gestellte Gerätehütte im Außenbereich nicht privilegiert ist und öffentliche Belange beeinträchtigt.
Bei der vom Kläger zur Genehmigung gestellten Gerätehütte handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne
des § 29 Abs. 1 BauGB (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 1046), so dass § 35 BauGB
anwendbar ist. Eine Privilegierung nach dem hier einschlägigen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht ge-
geben. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der
Kläger bewirtschaftet zwar als Winzer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB, denn der Weinbau gehört gemäß § 201 BauGB zur Landwirtschaft im Sinne des
Baugesetzbuches. Allerdings „dient“ die Gerätehütte nicht dem Betrieb.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 138; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 400) folgende Kriterien zu
beachten: Es ist in diesem Zusammenhang nicht die Zweckmäßigkeit der landwirtschaftlichen Be-
triebsweise des Bauherrn zu beurteilen, sondern zu beachten, dass die Zulässigkeit des Vorhabens von
der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie
davon abhängt, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder
voraussichtlich stehen würde. Was andererseits die Beschaffenheit dieser Beziehung anbelangt, sind in
beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, dass es für die
Privilegierung einerseits nicht ausreicht, wenn die Benutzung des Vorhabens die Bewirtschaftung des
Betriebs erleichtert oder irgendwie fördert, andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht
verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Tatbestandsmerkmal des
„Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter
Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereiches – dieses Vorhaben mit etwa
gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen
entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten
Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung kann mithin ein Vorhaben auch dann nicht als einem
landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck
in dem oben gekennzeichneten Sinne gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung
oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Fehlt es an einer
entsprechenden Prägung, so wird in aller Regel auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger
Landwirt ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für den konkreten Betrieb errichten würde.
Bei Anlegung des vorgenannten Maßstabes erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht die Voraussetzungen
des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine konkrete
Wirtschaftsweise im hier fraglichen Weinberg und dabei insbesondere die Bearbeitung im Rahmen der
sogenannten Querterrassierung erläutert. Hierbei hat er die Anwendung der Seilwinde und des speziell
für seinen Steilhang umgebauten Grubbers geschildert. Beide Geräte stehen über längere Zeiträume im
Weinberg und es spricht Einiges dafür – ohne dass dies hier abschließend zu erörtern und entscheiden
wäre – dass die Benutzung einer Unterstellmöglichkeit für diese Geräte im Bereich zwischen bloßer
Förderlichkeit einerseits und Unentbehrlichkeit andererseits der Bewirtschaftung des Betriebes zugute
kommt.
Diese Einschätzung trifft für die übrigen Gegenstände, die der Kläger in der Hütte unterstellen will, nicht
zu. So hat er in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Camping-Toilette darauf hingewiesen, dass
diese lediglich in der Weinlese benutzt werde und ansonsten nicht im Weinberg stehe; die Toilette solle
nicht in der Gerätehütte untergestellt werden. Was die sonstigen zur Bewirtschaftung der Weinbergsfläche
genutzten Gerätschaften wie Hacken, Heckenschere oder Motorsense anbelangt, ist nicht ersichtlich
geworden, dass diese in einer Gerätehütte untergestellt werden müssten. Die Benutzung einer Hütte wäre
allenfalls im Bereich einer bloßen Annehmlichkeit für die Bewirtschaftung einzuordnen, da die genannten
Gerätschaften problemlos vom Betrieb in den Weinberg transportiert oder anderweitig im oder am
Weinberg gelagert werden können.
Bezogen auf die Seilwinde und den Grubber ergibt sich ein Nutzflächenbedarf von jedenfalls deutlich
weniger als die zur Genehmigung gestellte Grundfläche von 15 qm. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung die Grundfläche der Seilwinde mit etwa 1 m x 1,50 m und die des Grubbers mit etwa 1,50 m
x etwas mehr als einen Meter angegeben. Auch unter Berücksichtigung von zusätzlicher Fläche für die
Handhabung der Geräte ist danach die Grundfläche der Hütte mit 5 x 3 m zu groß dimensioniert.
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, warum eine Firsthöhe von 2,80 m benötigt wird. Damit ist die zur
Genehmigung gestellte Hütte nach ihrer Beschaffenheit nicht durch den landwirtschaftlichen
Verwendungszweck erschöpfend geprägt. Ein vernünftiger Landwirt würde ein solches Vorhaben nicht
errichten.
Auch in Bezug auf den vorgesehenen Standort der Hütte ist ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB zu verneinen. Die Hütte soll an einer exponierten Stelle errichtet werden, obwohl eine
Verwahrungsmöglichkeit für Seilwinde und Grubber auch an anderer, unauffälligerer Stelle im Weinberg
in Betracht kommt. Ein das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs berücksichtigender
Landwirt würde darauf achten, dass – ungeachtet der Bemaßung – auch der Standort einer Hütte weniger
auffällig ist.
Das Vorhaben des Klägers gehört danach zu den sogenannten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist hier für den öffentlichen Belang
nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB gegeben, da durch die Hütte das Landschaftsbild verunstaltet wird.
Eine Verunstaltung ist dann anzunehmen, wenn das Vorhaben an exponierter Stelle in einem
landwirtschaftlich reizvollen Gelände in die Landschaft grob unangemessen eingreifen würde, der
landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai
2006 – 1 A 11748/05.OVG – und Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 11. Auflage 2009, §
35 Rdn. 63).
Ein landschaftlich reizvolles Gelände ist hier gegeben. Entgegen der Einschätzung des Klägers kann eine
rechtserhebliche Vorbelastung der Landschaft in der Umgebung seines Weinbergs nicht festgestellt
werden. Das ergibt sich deutlich aus den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Lichtbildern, die großräumige Ansichten der Moselhänge in der Nähe des klägerischen
Grundstücks ermöglichen. Keines der vom Kläger in Bezug genommenen Bauwerke – so überhaupt
wahrnehmbar – wirkt optisch auf seinen Weinberg und dessen Umgebung ein. Davon abgesehen kommt
bei zweien der Vorhaben eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht, weil sie wegen
ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Danach kann eine
Vorbelastung der Umgebung des klägerischen Weinbergs nicht angenommen werden. Das vom Kläger
geplante Vorhaben bedeutete einen in hohem Maße unangemessenen Eingriff in eine reizvolle
Landschaft nahe der Marienburg. Die Landschaft ist durch Steillagen geprägt und ein aufgrund seiner
exponierten Lage gleichsam „mitten im Weinberg“ ins Auge fallendes Bauwerk würde das einheitliche Bild
der Weingärten unterbrechen. Damit würde der Gesamteindruck dieses Teiles der Mosellandschaft
erheblich gestört.
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid
vom 10. August 2009 richtet. Bedenken gegen diesen Bescheid sind vom Kläger nicht substantiiert
vorgetragen und auch bei Prüfung von Amts wegen weder dem Grunde noch der Höhe nach ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger ist nicht mit
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und
sich somit dem Risiko einer eigenen Kostenpflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, so
dass eine Kostenbelastung des Klägers daher unbillig im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Fritz
gez. Theobald
gez. Karst
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Fritz
gez. Theobald
gez. Karst