Urteil des VG Koblenz vom 17.08.2009
VG Koblenz: familie, kosovo, achtung des privatlebens, privates interesse, emrk, integration, schulbesuch, aufenthaltserlaubnis, ausreise, egmr
VG
Koblenz
17.08.2009
3 K 1150/08.KO
Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
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< Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Sie stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) und gehören nach eigenen Angaben der
Volksgruppe der Roma an. Die Kläger zu 1) und 2) sind im Jahre 1992 als Asylbewerber nach
Deutschland eingereist. Die Kläger zu 3) und 5) sind in Deutschland geboren. Die Asylverfahren der
Kläger sowie mehrere Asylfolgeanträge, in die auch die Kläger zu 3) bis 5) einbezogen waren, blieben
ohne Erfolg. Seit dem Abschluss der Asylerstverfahren werden die Kläger geduldet.
Am 13. Februar 2008 beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Dieser Antrag wurde mit
Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2008 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Kläger
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im
Wesentlichen, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu. Entgegen
der Rechtsauffassung der Kläger ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus § 25 Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes. Insbesondere sei ihnen die Ausreise nicht mit Rücksicht auf ihr Recht auf Achtung
des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Eine insoweit zu fordernde Integration der
Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht feststellbar. Vielmehr seien sie zu keinem Zeitpunkt im
Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen, weil der
Lebensunterhalt während des inzwischen 16-jährigen Aufenthaltes in Deutschland weit überwiegend
durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt worden sei. Zwar spreche der Kläger zu 2)
hinreichend Deutsch. Die Klägerin zu 1) sei aber trotz des langen Aufenthalts kaum der deutschen
Sprache mächtig. Demgegenüber sprächen die Kläger alle die albanische Sprache und seien auch sonst
in der Lage, sich wieder im Kosovo zurechtzufinden.
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 Aufenthaltsgesetz stehe der unregelmäßige
Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) entgegen. Die unregelmäßigen Schulbesuche insbesondere der
Kinder A. und V. hätten schon in der Grundschule zu Problemen geführt. Gespräche mit den Klägern zu 1)
und 2) hätten nicht zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Vor allem Ende 2007/Anfang 2008
sei es unter Einschaltung des Jugendamtes zu wiederholten Versuchen gekommen, die Kinder der Kläger
zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Diese Bemühungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben und
hätten schließlich in der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemündet.
Dagegen haben die Kläger am 6. Oktober 2008 Klage erhoben.
Zu deren Begründung tragen sie vor, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse sei rechtswidrig. Sie
seien in die deutschen Lebensverhältnisse gut integriert. Sie hielten sich seit vielen Jahren in
Deutschland auf, es sei Wohnraum vorhanden und es bestünden insgesamt hinreichende
Deutschkenntnisse. Der angeblich mangelnde Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) treffe nicht zu. Diese
hätten die Schule nur zeitweilig nicht besucht. Es sei daher unverhältnismäßig, die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnisse auf den mangelnden Schulbesuch zu stützen. Der Kläger zu 3) sei zudem krank
und habe deshalb die Schule nicht besuchen können.
Weiter sei zu beachten, dass die Kläger zu 3) bis 5) in Deutschland geboren und aufgewachsen seien,
noch nie im Kosovo gelebt hätten und nahezu kein Albanisch sprächen. Eine Abschiebung würde die
Familie aus ihrem täglichen Leben herausreißen. Sie kämen in eine völlig fremde Umgebung, in der sie
sich nicht zurechtfinden könnten.
Der Lebensunterhalt der Familie sei derzeit durch Einkünfte der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2)
hinreichend gesichert. Soweit zum Teil ergänzende Leistungen aus öffentlichen Mitteln beansprucht
worden seien bzw. beansprucht würden, sei den Klägern dies mit Blick auf die schlechte Wirtschaftslage
nicht anzulasten. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in der Vergangenheit sei auch darauf zurück-
zuführen, dass sie lediglich geduldet worden seien. Damit sei eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit nicht
aufzunehmen gewesen.
All dies zeige, dass die Kläger sowohl wirtschaftlich wie auch sozial integriert seien. Sie führten hier ein
geregeltes Leben und seien in keiner Weise auffällig geworden. Zum Kosovo hätten sie hingegen
keinerlei Verbindungen mehr.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August
2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die von ihm getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Was die Erwerbstätigkeit des Klägers zu
2) angehe, stehe dieser erst seit November 2008 in einem Vollbeschäftigungsverhältnis. Ergänzend sei
die Familie dennoch auf öffentliche Leistungen angewiesen. Von einer dauerhaften Sicherung des
Lebensunterhaltes könne nach wie vor nicht ausgegangen werden. Die von den Klägern vorgelegten
Schulbescheinigungen belegten keineswegs den regelmäßigen Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5).
Auch im laufenden Schuljahr sei es nach Mitteilung der jeweiligen Schulen zu erheblichen
unentschuldigten Fehlzeiten gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (8 Hefte) Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Keinem der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die
dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
Der Beklagte hat es zunächst zu Recht abgelehnt, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage
des § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu erteilen. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) steht
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der mangelnde Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) entgegen. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG setzt nach Ziffer 3 der Vorschrift voraus,
dass bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen wird. Diesen
Nachweis vermochten die Kläger zu 1) und 2) nicht zu führen.
Der in der genannten Regelung geforderte „tatsächliche Schulbesuch“ stellt ein bildungsbezogenes
Integrationskriterium dar. Gerade die nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht stellt eine wesentliche
Voraussetzung für eine Erfolg versprechende sprachliche und soziale Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse dar. Dementsprechend muss der Schulbesuch grundsätzlich für den gesamten
Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder
Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden. Ein tatsächlicher Schulbesuch kann zudem nur
dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an
einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulbetrieb ferngeblieben ist (OVG Lüneburg, Beschluss
vom 24. März 2009 – 10 LA 377/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 18 B 882/09 –, juris;
VGH BW, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 11 S 158/08 –, juris; vgl. ferner GK-Aufenthaltsgesetz,
Kommentar, Loseblattsammlung, § 104a Rdnr. 35).
Unter Anlegung dieses Maßstabes kann von einem tatsächlichen Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) bei
weitem keine Rede sein. Insoweit hat der Kläger zu 2) auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung angegeben, dass alle drei Kinder in der Zeit von 2000 bis 2006 keine Schule besucht hätten
und in der Zeit danach nur sehr unregelmäßig. Letzteres wird überdies durch die seitens des Beklagten in
seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2009 getroffenen und von den Klägern unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen zum konkreten Schulbesuch der Kläger zu 3) bis 5) bestätigt. Danach ist es im Zeitraum
2007/2008 z.B. bei den Kindern A. und V. zu erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten gekommen.
Die von den Klägern hierfür vorgebrachten Erklärungsversuche und sonstigen Einwendungen lassen eine
für sie positive Beurteilung nicht zu. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung darauf
verwiesen hat, dass bis zum Jahre 2006 keine Schulpflicht für seine Kinder bestanden habe, geht dieser
Einwand fehl. Da es hier um die Frage einer erfolgreichen Integration der Kläger geht, kommt es nicht
darauf an, ob eine Schulpflicht bestand oder nicht (GK-Aufenthaltsgesetz, a.a.O., Rdnr. 35.1).
Ebensowenig ist es gerechtfertigt, die Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken, weil den Klägern
mitgeteilt worden ist, die Kläger zu 3) und 4) sollten an verschiedenen Schulen unterrichtet werden.
Anstatt die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung, so sie denn tatsächlich getroffen worden sein
sollte, gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen, haben die Kläger sich insoweit ihre eigenen Maßstäbe
gebildet und den Schulbesuch der Kläger zu 3) und 4) abgebrochen. Dass des Weiteren auch ein Woh-
nungsbrand nicht auf längere Sicht ein Recht auf Freistellung vom Schulbesuch nach sich zieht, liegt auf
der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die Einlassungen der Kläger zu diesem Themenkomplex belegen im Ergebnis anschaulich, dass die
Kläger zu 1) und 2) bis heute nicht die Bedeutung einer qualifizierten Ausbildung für die Zukunft ihrer
Kinder erkannt haben oder dies zumindest nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Dies wird weiter bestätigt
durch ihr Vorbringen, dass dieser Gesichtspunkt mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland
nur von geringem Gewicht sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Demnach kann den Klägern auch nicht
gefolgt werden, sofern sie meinen, die Forderung nach der Erfüllung der Schulpflicht sei
unverhältnismäßig. Dieser Auffassung steht entgegen, dass die Regelung des § 104a AufenthG eine
Vergünstigung für solche Ausländer beinhaltet, die sich seit längerem nur auf der Grundlage einer
Duldung hier aufhalten, also der Sache nach – wie die Kläger auch – seit Jahren vollziehbar
ausreisepflichtig sind. Von daher besteht dem Grunde nach keine Verpflichtung, den Aufenthalt dieser
Personen zu legalisieren. Demnach hat der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten
Gestaltungsspielraum. Wenn er derartige Vergünstigungen daher unter anderem an den Nachweis des
tatsächlichen Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder knüpft, ist dies sachgerecht, weil nur auf diese Weise
einer unerwünschten Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme in Erfolg versprechender Weise mittel-
bis langfristig entgegengewirkt werden kann.
Steht somit den Klägern zu 1) und 2) kein Anspruch aus § 104a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen zu, so können auch die Kläger zu 3) bis 5) hieraus für sich keine entsprechenden
Ansprüche von ihren Eltern ableiten.
Die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen aus § 104b AufenthG. Bezüglich der Kläger zu 4) und 5) scheitert dies schon
daran, dass sie am Stichtag 1. Juli 2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatten (§ 104b Nr. 1
AufenthG). Hinsichtlich des Klägers zu 3) scheitert dies daran, dass ihm eine positive
Integrationsprognose im Sinne des § 104b Nr. 4 AufenthG nicht gestellt werden kann. Hiernach muss das
Kind sich aufgrund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland eingefügt haben und es muss gewährleistet sein, dass es sich auch in
Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird. Auch insoweit kommt
der Schulbildung schon nach dem Wortlaut der Bestimmung bedeutendes Gewicht zu. Ist hier aufgrund
von Zeugnissen und Schulberichten ein ungetrübtes und positives Bild zu verzeichnen, so besteht in aller
Regel keine Veranlassung, noch eine intensive Prüfung der allgemeinen und sonstigen
Lebensverhältnisse vorzunehmen. Ergibt die Bestandsaufnahme insgesamt, dass ein ausreichendes
Einfügen in die Lebensverhältnisse gelungen ist, so wird in aller Regel auch für die Zukunft von einer
positiven Prognose ausgegangen werden können, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Anlass geben, eine
weitere Prüfung vorzunehmen (GK-Aufenthaltsgesetz, a.a.O., § 104b Rdn. 13).
Unter Anlegung dieses Maßstabes kann von einer Integration des Klägers zu 3) in die deutschen
Lebensverhältnisse nicht ausgegangen werden, so dass auch eine positive Zukunftsprognose in dieser
Hinsicht nicht gestellt werden kann. Bezüglich des Kriteriums einer ordnungsgemäßen Schulbildung kann
insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die sonstigen Lebensverhältnisse
des Klägers zu 3) lassen keine gelungene Integration erkennen. Zwar ist er mit Blick darauf, dass er in
Deutschland geboren und aufgewachsen ist, zumindest mündlich der deutschen Sprache hinreichend
mächtig. Auch ist zu seinen Gunsten zu bewerten, dass er bislang nicht straffällig geworden ist. Zu
persönlichen Beziehungen des Klägers zu 3) in Deutschland ist den Akten hingegen nichts zu ent-
nehmen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Vater des
Klägers zu 3) angegeben, dass dieser nur Kontakte innerhalb der Familie pflege. Überdies ist auch nicht
erkennbar, dass der Kläger zu 3) seine mangelnde Schulbildung etwa durch sonstige Bemühungen um
eine Arbeitsstelle oder gar einen Ausbildungsplatz kompensiert hätte.
Haben die Kläger demnach keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 104a
Abs. 1 bzw. 104b AufenthG, so folgt ein solcher Anspruch in ihrem Falle auch nicht aus § 25 Abs. 5
AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11
Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht
zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil keinem der Kläger die Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Tatsächliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, werden weder von den Klägern
geltend gemacht noch sind diese sonst für die Kammer ersichtlich.
Aber auch auf das Vorliegen rechtlicher Ausreisehindernisse können die Kläger sich nicht berufen. Eine
freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse
entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige
Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter
anderem diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1 und 6 Grundgesetz – GG
-) oder aus Völkerrecht (z.B. Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf
zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach §§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde
nach auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf
rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber – wie die Kläger – allerdings mit der Einschränkung, dass die
Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42
Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes
hierzu gebunden bleibt.
Unter Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich zunächst keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in
Bezug auf die Klägerin zu 1).
Soweit sie darauf verweist, dass sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Volksgruppe der Roma
im Kosovo weiterhin erhebliche Benachteiligungen zu gewärtigen habe, führt dies schon deshalb nicht
zum Erfolg der Klage, weil es sich insoweit um zielstaatsbezogene Gesichtspunkte handelt, mit denen sie
aus den oben genannten Gründen als rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberin im vorliegenden, gegen
die Ausländerbehörde gerichteten Verfahren nicht gehört werden kann.
Des Weiteren machen auch die schutzwürdigen Belange der Klägerin zu 1) aus Art. 6 GG ihre Ausreise
nicht unzumutbar. Unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG kann dies grundsätzlich nur dann angenommen
werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft
lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand
des Ausländers angewiesen ist (VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 NF 1997 – NVwZ-RR 1997,
746 – 749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256.96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG
1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Kläger auf ausdrückliche
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre gesamte Familie in Deutschland lebe
und sie auch keine entfernteren Verwandten mehr im Kosovo hätten. Soweit es sich hierbei allerdings um
entfernte Verwandte außerhalb der familiären Lebensgemeinschaft handelt, unterfallen diese
Beziehungen ohnehin nicht dem gesteigerten Schutz im Sinne des Art. 6 GG. Bezüglich der familiären
Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit den Klägern zu 2) bis 5) besteht hingegen nicht die Gefahr,
dass diese durch eine etwaige Aufenthaltsbeendigung getrennt werden wird. Vielmehr sind alle Kläger
vollziehbar ausreisepflichtig, so dass unterstellt werden kann, dass die Klägerin zu 1) im Familienverband
in den Kosovo zurückkehren wird. Die Kläger haben es mithin auch selbst in der Hand, freiwillig in den
Kosovo auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzuführen.
Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen
Belange der Klägerin zu 1) auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu
einer rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise. Zwar greift die Verweigerung eines weitergehenden
Aufenthaltsrechts im Falle der Klägerin zu 1) in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist
indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und
persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu
begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe
der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines
jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Verbindungen für
die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende
Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris; Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8
EMRK, Rdnr. 30).
Für einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht im Falle der Klägerin zu 1), dass
diese sich inzwischen seit ca. 17 Jahren in Deutschland aufhält und daher hier ihren Lebensmittelpunkt
hat. Ihre Familie einschließlich entfernter Verwandter lebt ebenfalls in Deutschland. Bei der Gesamtheit
dieser bei der Klägerin zu 1) bestehenden sozialen Beziehungen handelt es sich um solche, die ihr Recht
auf persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung ihrer schutzwürdigen Beziehungen zu anderen
Menschen betreffen.
Der mit der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Eingriff in diese Beziehungen
ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine
Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung notwendig ist.
Ob die auf diese Regelungen gestützte Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK
bezeichneten Zweckes der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, kann nur im
Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG a.a.O.). In diese
Abwägung sind neben der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat die sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen des Ausländers zum Gaststaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit einzubeziehen
(EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov II zum Fall einer Ausweisung eines
niedergelassenen Einwanderers; ferner OVG Rh-Pf., Beschlüsse vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG -,
vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG und vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG -).
Diese Abwägung ergibt im Falle der Klägerin zu 1), dass ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zumutbar
ist. Die für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden Gesichtspunkte sind nicht derart
gewichtig, dass sie die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als im Lichte des Art. 8 Abs. 2
EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Was die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen
Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen
Aufenthaltsbeendigung schützen. Dabei ist allerdings die besondere Situation von Fremden, die den
größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, angemessen zu berücksichtigen (EGMR a.a.O.;
OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O., m.w.N.). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die bloße
Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige
Position vermittelt (vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O.), sondern dass es
maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Auslän-
ders durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen
und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind. Denn gerade diese Umstände sind jene, die
ausschlaggebend für die besondere Situation des konkret betroffenen Ausländers unter dem Blickwinkel
des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Auf-
enthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich in der Regel ein
Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen
ist (so auch BVerfG, a.a.O.; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., a.a.O. – 7 B 10529/08.OVG -).
Dies vorausgeschickt, stellt sich die Situation der Klägerin zu 1) so dar, dass diese im Jahre 1960 im
Kosovo geboren wurde und dort bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1988 gelebt hat. Sie ist somit als
Erwachsene im Alter von ca. 28 Jahren nach Deutschland ausgereist und hat damit ihre gesamte
Sozialisation im Wesentlichen in ihrem Herkunftsland erfahren. Damit beherrscht sie nicht nur die dortige
Sprache, sondern ist auch mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in ihrem
Herkunftsland bestens vertraut.
Ihre derzeitige Situation ist durch einen inzwischen ca. 17-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt.
Gleichwohl kann von einer Verwurzelung der Klägerin zu 1) in die deutschen Lebensverhältnisse im
Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen werden.
In wirtschaftlicher Hinsicht hat sie bisher lediglich für die kurze Dauer von ca. 5 Monaten über eigene
Einkünfte verfügt. Hierbei handelte es sich um Pflegegeldleistungen, die sie für die Betreuung der
Kleinkinder von Verwandten erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) zudem
angegeben, dass sie ab dem 18. August 2009 eine Arbeitsstelle bei einer Reinigungsfirma antrete. Einen
Arbeitsvertrag hat sie indessen nicht vorgelegt, sondern hat lediglich auf Nachfrage angegeben, sie
verdiene voraussichtlich 9,30 € pro Stunde und werde 6 Stunden pro Tag arbeiten. Selbst wenn man
zugunsten der Klägerin zu 1) diese Angaben als zutreffend unterstellt, ist damit eine gelungene
wirtschaftliche Integration nicht dargetan. Die Feststellung einer gelungenen wirtschaftlichen Integration
setzt im Wesentlichen voraus, dass der Ausländer (nach wie vor) berufstätig und dadurch in die Lage
versetzt ist, den Lebensunterhalt für sich (und gegebenenfalls seine Familie) dauerhaft zu sichern. Beim
Ausmaß der beruflichen Integration ist weiter zu berücksichtigen, ob der Ausländer über Jahre öffentliche
Sozialleistungen bezogen hat. Außerdem muss festgestellt werden, ob der Ausländer eine
Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit
qualifiziert, die nur bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009
– 1 C 40.07 -, juris). Gemessen hieran kann von einer wirtschaftlichen Integration der Klägerin zu 1) nicht
ausgegangen werden. Wie bereits erwähnt, hat sie lediglich über einen Zeitraum von ca. 5 Monaten
eigene Einkünfte in Höhe von ca. 700,-- € monatlich gehabt. Demnach kann zu ihren Gunsten allenfalls
unterstellt werden, dass sie unter Hinzurechnung des seinerzeitigen Nettoeinkommens ihres Ehemannes,
des Klägers zu 2), in Höhe von ca. 1.000,-- € allenfalls während dieses kurzen Zeitraumes in die Lage
versetzt war, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, einschließlich des notwendigen
Krankenversicherungsschutzes (vgl. § 2 AufenthG) sicherzustellen. Die übrige Zeit des ca. 17-jährigen
Aufenthaltes wurde der Lebensunterhalt der Familie entweder in vollem Umfang oder teilweise über die
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung standen
die Kläger nach den Angaben des Beklagten im ergänzenden Leistungsbezug, bzw. hätten sie hierauf
angesichts des niedrigen Einkommens des Klägers zu 2) Anspruch gehabt. Die Klägerin zu 1) hat auch
keine Berufsausbildung absolviert. Die nunmehr von ihr angestrebte Stelle bei einer Reinigungsfirma setzt
ersichtlich keine besondere Qualifikation voraus. Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit, die
bevorzugt nur in Deutschland ausgeübt werden könnte. Insgesamt kann daher eine Verwurzelung der
Klägerin zu 1) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1) sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in
Deutschland eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufgebaut hätte, die nunmehr durch die
Verweigerung eines weiteren Aufenthaltsrechtes schlagartig zunichte gemacht würde. Der Umstand, dass
sie aktuell – zufällig – während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens eine Arbeitsstelle als Reini-
gungskraft gefunden hat, lässt angesichts der Gesamtumstände nicht den Schluss zu, dass die Klägerin
zu 1) zukünftig in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigener Arbeit zu sichern.
Zu ihren sozialen Kontakten hat die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren keine näheren Angaben
gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) auf entsprechende Nachfrage erklärt, die
Familie pflege lediglich Kontakte zu anderen in Deutschland lebenden Verwandten. Damit wird deutlich,
dass die Klägerin zu 1) trotz ihres langjährigen Aufenthaltes auch keine engeren persönlichen
Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der Familie aufgebaut hat, die sie nunmehr gezwungen
wäre, aufzugeben.
wäre, aufzugeben.
Die Wohnverhältnisse der Klägerin zu 1) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie über kein
Wohnungseigentum in Deutschland verfügt und bisher die Kosten der Unterkunft nahezu vollständig aus
öffentlichen Mitteln bestritten wurden. Sie ist daher durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht
gezwungen, etwaiges von ihr erwirtschaftetes Wohnungseigentum aufzugeben.
Des Weiteren führen auch die Gründe, die für den langjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) in
Deutschland ursächlich waren, nicht dazu, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
unverhältnismäßig wäre.
In dieser Hinsicht stellt die Situation sich so dar, dass die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer Familie als
Asylbewerberin aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland eingereist ist. In dieser Eigenschaft
war ihr und ihrer Familie zunächst der Aufenthalt zum Zwecke eines Asylverfahrens gestattet. Diese
Aufenthaltsgestattung ist ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Ist das Asylverfahren – wie im Falle der
Klägerin zu 1) und ihrer Familie – ohne Erfolg abgeschlossen, erlischt die Aufenthaltsgestattung.
Gleichzeitig hat das Bundesamt die Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik
Deutschland freiwillig zu verlassen und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in ihr
Heimatland angedroht. Damit war für die Klägerin zu 1) und ihre Familienangehörigen zunächst
unmissverständlich klar, dass sie gesetzlich verpflichtet waren, die Bundesrepublik Deutschland zu
verlassen.
Der weitere Aufenthalt der Klägerin zu 1) war dadurch geprägt, dass sie lediglich im Besitz von Duldungen
war. Grundlagen dieser Duldungen waren über weitreichende Zeiträume zwischen 1995 und 2005 – mit
Unterbrechungen insbesondere Mitte bis Ende 1999/Anfang 2000 und vom April 2003 bis März 2004 –
eine Reihe von Runderlassen des Ministeriums des Innern und für Sport, mit denen vor allem bezüglich
der Rückführung ethnischer Minderheiten aus dem ehemaligen Jugoslawien sogenannte zeitlich
begrenzte Abschiebestopps verfügt worden waren. Diese änderten aber für sich genommen noch nichts
am tatsächlichen Aufenthaltsstatus der hiervon begünstigten Personen. Insoweit blieb es vielmehr bei der
grundsätzlich vollziehbaren Ausreisepflicht, die lediglich im Wege der Duldung vorübergehend ausgesetzt
war. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 1) auf einen Daueraufenthalt in Deutschland,
hervorgerufen durch eine sogenannte „Handreichung des Staates“, war dadurch gerade nicht begründet.
Das Gegenteil war vielmehr der Fall. Parallel zu den vorerwähnten Abschiebestopps wurden im
genannten Zeitraum nämlich auch eine Reihe von sogenannten Bleiberechtsregelungen zugunsten
dieser Personengruppen geschaffen. Im Rahmen dieser Bleiberechtsregelungen hat die ständige
Konferenz der Innenminister und –senatoren regelmäßig ausdrücklich hervorgehoben, dass für ethnische
Minderheiten aus dem Kosovo ein dauerhaftes Bleiberecht ausgeschlossen sei. Dabei handelte es sich
auch nicht etwa um bloße Verlautbarungen einzelner Mitglieder dieses Gremiums, sondern diese
Zielsetzung war den entsprechenden Bleiberechtsregelungen durchweg schriftlich vorangestellt.
Gleichwohl dienten eben diese Bleiberechtsregelungen dem Zweck,
integrierten
langjährigem Aufenthalt die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Aufenthalt in Deutschland zu legalisieren und
auf diese Weise mittelfristig in den Genuss eines Daueraufenthaltsrechts zu gelangen. Dabei versteht es
sich von selbst, dass diese Vergünstigungen zwingend an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen in
Gestalt bestimmter Integrationsleistungen geknüpft waren. Hierzu gehörten auch damals schon neben
einem straffreien Verhalten regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Er-
werbstätigkeit und die Gewährleistung eines regelmäßigen Schulbesuches minderjähriger Kinder. Da die
Klägerin zu 1) und ihre Familie schon damals diese Integrationsleistungen offenkundig nicht erfüllt hatten,
blieb es in ihrem Fall indessen bei dem Duldungsstatus und damit beim Fortbestand der Ausreisepflicht.
Mit Blick auf diese konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der
dargelegten rechtlichen Ausgangslage kann es in diesen Fällen nicht maßgeblich darauf ankommen, ob
und aus welchen Gründen der Beklagte etwa außerhalb der Zeiten angeordneter Abschiebestopps keine
Anstalten machte, den Aufenthalt der Familie der Klägerin zwangsweise zu beenden (vgl. aber OVG Rh-
Pf., Beschlüsse vom 8. November 2007 – 7 B 11014/07.OVG – und vom 6. März 2009 – 7 B
10028/09.OVG -). Diesem rechtlichen Ansatz steht schon der Wortlaut des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen.
Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung nur erfüllt, wenn die Ausreise des
Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob er demgegenüber
(zulässigerweise) im Wege der Verwaltungsvollstreckung hätte abgeschoben werden können, ist
hingegen gerade nicht maßgeblich.
Allerdings ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass die Untätigkeit einer
Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung auf Seiten des Bürgers zu einem schutzwürdigen
Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines bestehenden Zustandes oder seines Verhaltens führen kann.
Dies setzt aber nach ebenso einhelliger Meinung neben dem Zeitmoment u.a. auch ein sogenanntes Um-
standsmoment voraus. Dies bedeutet, dass die Behörde neben der bloßen Untätigkeit über einen
längeren Zeitraum auch aktiv Umstände gesetzt haben muss, die aus Sicht des Betroffenen begründeten
Anlass zu der Annahme geben, die Behörde werde sich in einer bestimmten Weise verhalten bzw. nicht
verhalten. Davon kann hier aber mit Blick auf die oben dargelegten Entwicklungen auch nicht ansatzweise
die Rede sein (a.A. wohl OVG Rh-Pf., a.a.O.).
Ferner kann es bei dieser Ausgangslage auch nicht auf die Frage ankommen, „ob und wodurch“ die
Klägerin zu 1) von diesen Entwicklungen erfahren hat (vgl. aber OVG, a.a.O. - 7 B 11014/07.OVG -). Da
die Familie der Klägerin zu 1) während des gesamten Aufenthaltszeitraumes im regelmäßigen Kontakt mit
Behörden und insbesondere dem Beklagten stand, kann bei lebensnaher Betrachtungsweise kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sie sich – zumindest laienhaft – ihres Aufenthaltsstatuses‘
durchaus bewusst waren. Jedenfalls würde es die Aufklärungs- und Beratungspflicht der
Ausländerbehörde (vgl. § 82 Abs. 3 AufenthG) auch erheblich überspannen, wenn verlangt würde, diese
müsse jeden einzelnen Ausländer individuell über jedwede gesetzliche Entwicklung ausführlichst
informieren und hierüber Aktenvermerke fertigen, weil nur auf diese Weise das Entstehen von auf einen
Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen vermieden werden könnte. Vielmehr ist es insoweit
zunächst Sache des Ausländers selbst, sich im Zweifelsfalle über seine aufenthaltsrechtliche Situation
und bestehende Integrationsbedingungen beim zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde zu
informieren. Hierzu kann er jederzeit während der üblichen Dienstzeiten dort vorsprechen. Unterlässt er
dies, kann daraus resultierende Unwissenheit des Ausländers vom Ansatz her nicht zur Entstehung von
auf einen Daueraufenthalt gerichteten Vertrauenstatbeständen führen (vgl. aber OVG Rh-Pf., a.a.O.).
Sind nach alledem die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen der Klägerin zu 1) zur
Bundesrepublik Deutschland schon nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen lassen, so führt auch die Berücksichtigung ihrer
diesbezüglichen Beziehungen zu ihrem Herkunftsland Kosovo zu keinem anderen Ergebnis. Sie
beherrscht die albanische Sprache wesentlich besser als die deutsche Sprache; schließlich handelt es
sich insoweit um ihre Muttersprache. Auch wenn die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben keine im
Kosovo mehr lebenden Verwandten hat, ist es ihr mit Blick darauf, dass sie mehr als die Hälfte ihres
bisherigen Lebens dort verbracht hat, ohne weiteres möglich, sich alsbald wieder in die dortigen
Lebensumstände einzufinden. Dies wird ihr durch ihre Sprachkenntnisse und nicht zuletzt durch den
Umstand erleichtert, dass sie nicht alleine, sondern im Verband ihrer Familie dorthin zurückkehren wird.
Die wirtschaftliche Situation der Klägerin zu 1) wird sich im Kosovo voraussichtlich schwierig gestalten.
Allerdings wird sie auch dort grundsätzlich in der Lage sein, Tätigkeiten vergleichbar der Tätigkeit einer
Reinigungskraft auszuüben. Auch dabei werden ihr ihre Sprachkenntnisse zugute kommen. Mit Blick auf
die mangelnde Qualifikation der Klägerin zu 1) wird sich ihre wirtschaftliche Situation mithin stets
schwierig gestalten, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Kosovo lebt. Es kann
insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Chance, ihren Lebensunterhalt dauerhaft mit
eigener Arbeit zu bestreiten, für sie in Deutschland generell nennenswert größer wäre als im Kosovo.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) keinerlei kulturellen Verbindungen
mehr zu ihrem Herkunftsland hat. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie
die dortige Sprache spricht und 28 Jahre dort gelebt hat, sondern auch daraus, dass sie zusammen mit
ihrer Familie wiederum Teil einer kosovarischen Großfamilie ist, mit der sie in Deutschland lebt, ohne sich
allerdings – wie dargelegt – auch nur um ein Mindestmaß an Integration für sich und ihre Familie zu
bemühen.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Klägerin zu 1) trotz ihres ca. 17-jährigen Aufenthaltes
in Deutschland eine Integration praktisch nicht gelungen ist. Eine soziale, wirtschaftlich und kulturelle
Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht feststellbar. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihr daher
zumutbar, zumal sie noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Hintergrund bezüglich des
Kosovo verfügt. Dementsprechend muss ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland
zurücktreten. Einwanderungspolitische Belange genießen in ihrem Fall Vorrang.
Die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erfolgte, zum Teil erhebliche Zuwanderung
ausländischer Mitbürger nach Deutschland hat neben verschiedenen unbestreitbar positiven Effekten
auch zur Entstehung einer Reihe von gesamtgesellschaftlichen Problemfeldern geführt, die insbesondere
seit Mitte der 1990er Jahre zu einer verstärkten Diskussion betreffend die Zuwanderungspolitik geführt
haben. Ein Ergebnis dieser Debatte ist die Erkenntnis, dass ein wesentlicher Teil der mit der
Zuwanderung verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Probleme sowie die Gefahr des Entstehens
sogenannter „Parallelgesellschaften“ Folge mangelnder Integration sind. Dementsprechend wurde auch
mit dem Erlass des derzeit geltenden Aufenthaltsgesetzes ein zentraler Schwerpunkt auf die Integration
ausländischer Mitbürger gelegt. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass insbesondere die
Erteilung von Aufenthaltstiteln und die damit einhergehende Aufenthaltsverfestigung in der Regel an die
Erfüllung gewisser Integrationsmindeststandards geknüpft werden. Hiermit korrespondierend wurden
erstmals umfassende Integrationsprogramme für ausländische Mitbürger gesetzlich geregelt (§§ 43 ff.
AufenthG). Demgegenüber besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass jenen Ausländern, denen eine
Integration trotz dieser Sachlage auch längerfristig nicht gelingt, grundsätzlich kein weiterer Aufenthalt
ermöglicht werden soll. Denn dies würde im Ergebnis eine Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme
bedeuten, wie der Fall der Klägerin zu 1) und ihrer Familie eindeutig belegt. Denn mangelnde Integration
führt in der Regel zu erheblichen Bildungsdefiziten und den damit einhergehenden negativen Folgen für
die Berufswahl und insgesamt die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt in einer modernen Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft selbst zu verdienen. Da die
Sozialsysteme aber nicht unbegrenzt belastbar sind, sondern als Ausprägung des grundsätzlich
verankerten Sozialstaatsprinzips unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, ist die entsprechende
Regulierung der Zuwanderung eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen
Gesellschaft bestehende Notwendigkeit zur Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis ist daher im Falle der Klägerin zu 1) nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und damit
verhältnismäßig.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des EGMR (Maslov
II). Zwar hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, er sehe wenig Raum für
die Rechtfertigung einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend
nicht gewalttätiger, als Minderjähriger begangener Straftaten. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu
ziehen, dass die bloße längere Verweildauer zwangsläufig in ein Daueraufenthaltsrecht münden muss,
insbesondere dann, wenn – wie im Falle der Klägerin zu 1) – keinerlei Straftaten im Raum stehen. Gegen
eine solche Interpretation der genannten Entscheidung spricht zunächst, dass die Rechtsprechungspraxis
des EGMR vorrangig kasuistisch geprägt ist (so auch Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). Dementsprechend ist in
Bezug auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen des EGMR insgesamt eine größere
Zurückhaltung geboten, als etwa bei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des
Bundesverwaltungsgerichts. Diese Unterschiede liegen in den Besonderheiten des deutschen
Rechtssystems und der entsprechenden höchstrichterlichen Spruchpraxis begründet.
Davon ausgehend ist vorliegend festzustellen, dass der vom EGMR entschiedene Fall sich in
wesentlichen Parametern vom Fall der Klägerin zu 1) unterscheidet, so dass die dortigen Ergebnisse und
Wertungen auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar sind. So ist unter anderem im Fall
Maslov II die gesamte Familie des Klägers legal nach Österreich eingereist und hat dort ein
Aufenthaltsrecht erhalten. Demgegenüber sind die Klägerin zu 1) und ihre Familie als Asylbewerber ohne
Visum nach Deutschland eingereist und waren zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Aufenthaltstiteln. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass der Aufenthaltsstatus nicht allein ausschlaggebend für das Entstehen
der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, so hat die Erteilung von Aufenthaltstiteln über längere Zeiträume
doch ein deutlich höheres Gewicht als die bloße Duldung, da mit der stetigen Erteilung und Verlängerung
von Aufenthaltstiteln das Vertrauen des Ausländers auf Gewährung eines Daueraufenthaltes mit
fortschreitender Aufenthaltsdauer auch gesteigert schutzwürdig ist.
Des Weiteren sind die Eltern des Klägers im Verfahren Maslov II in Österreich eingebürgert worden, was
für einen hohen Integrationsgrad spricht. Demgegenüber sind die Kläger des vorliegenden Verfahrens bis
heute nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts, geschweige denn eingebürgert worden.
Schließlich unterscheiden sich auch die Verbindungen des Klägers im Falle Maslov II zu seinem
Heimatland in signifikanter Weise von denen der Klägerin zu 1) zu ihrem Heimatland. Anders als die
Klägerin zu 1) beherrscht der Kläger im Falle Maslov II unstreitig nicht die dortige Landessprache, weil
seine Familie einer türkisch-sprechenden Minderheit angehörte. Hiervon kann im Falle der Klägerin zu 1)
– wie dargelegt – indessen keine Rede sein.
Auch der Kläger zu 2) kann sich unter Anlegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht auf eine
rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise berufen. Wegen der Begründung kann zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen betreffend die Klägerin zu 1) verwiesen
werden, die sinngemäß auch auf den Kläger zu 2) zutreffen. Insbesondere kann auch bezüglich des Klä-
gers zu 2) von einer Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung
des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger zu 2) – anders als seine
Ehefrau – nach Aktenlage seit dem Jahr 2006 zunächst einer geringfügigen Beschäftigung
nachgegangen, seit Ende 2007 ist er vollbeschäftigt. Laut den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat
er im Rahmen seiner Vollbeschäftigung zunächst ca. 1.000,-- € netto pro Monat verdient. In der
mündlichen Verhandlung hat er eine weitere Verdienstbescheinigung vorgelegt, wonach er seit dem 24.
Juni 2009 eine neue Arbeitsstelle hat, auf der er ca. 1.140,-- € netto pro Monat verdient. Trotz dieser
unbestreitbar positiven Ansätze kann aber mit Blick auf den langjährigen Sozialhilfebezug des Klägers zu
2) noch nicht von einer gelungenen, nachhaltigen wirtschaftlichen Integration im Sinne einer
Verwurzelung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., - 1 C 40.07 -)
ausgegangen werden. Dagegen spricht auch, dass der Kläger zu 2) offensichtlich keinen qualifizierten
Beruf erlernt und auch die langen Jahre seines Aufenthaltes nicht dazu genutzt hat, sich beruflich in
irgendeiner Weise zu qualifizieren. Dementsprechend handelt es sich bei den von ihm bisher ausgeübten
Tätigkeiten auch lediglich um verschiedenartige Hilfstätigkeiten, die keine besonderen Vorkenntnisse
voraussetzen. Insgesamt kann daher auch bezüglich des Klägers zu 2) nicht davon ausgegangen werden,
dass dieser sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland zielgerichtet eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hätte, die mit der Beendigung des Aufenthaltes schlagartig
zunichte gemacht würde.
Die sozialen Kontakte des Klägers zu 2) gehen ebenfalls nicht über die der Klägerin zu 1) hinaus. Bei den
von ihm erwähnten Kontakten zu Arbeitskollegen handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die über den
beruflichen Bereich hinausgehen. Seine Sprachkenntnisse sind zwar besser als die seiner Ehefrau, je-
doch führt dies in Ansehung der übrigen bereits aufgezeigten erheblichen Integrationsdefizite des Klägers
zu 2) und seiner Familie nicht zu der Annahme, er habe sich in die deutschen Lebensverhältnisse gut
integriert.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass auch ihm trotz seines ca. 17-
jährigen Aufenthaltes eine Integration in Deutschland nicht gelungen ist. Eine soziale, wirtschaftliche und
kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht feststellbar und aufgrund des Eindrucks, den der
Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, offenbar auch nicht in nennenswertem
Umfang von ihm angestrebt. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher aus den gleichen Gründen wie
der Klägerin zu 1) zumutbar, zumal auch er, vergleichbar seiner Ehefrau, noch über einen grundlegenden
sozialen und kulturellen Bezug zu seinem Heimatland verfügt. Dementsprechend muss sein privates
Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter den oben bereits dargelegten
einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.
Auch der Ausreise des Klägers zu 3) steht keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen.
Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich in seinem Falle zunächst nicht unter dem Blickwinkel seiner
geltend gemachten Erkrankung und einer etwa dadurch bedingten Reiseunfähigkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Der vom Kläger zu 3) zur Gerichtsakte gereichte Entlassungsbericht des St. J.-Krankenhauses Z. ergibt
keinerlei Hinweise auf eine beim Kläger zu 3) bestehende krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit. Hiernach
hat der Kläger zu 3) am 22. Juli 2008 einen sogenannten „ersten Grand mal-Anfall“ erlitten. Es handelte
sich um einen Gelegenheitsanfall anlässlich eines Schlafmangels, eines fieberhaften Atemwegsinfekts
und der Einnahme von Phenoxymethylpenicillin, Coffein, Chlorphenamin, Benzocain, Cetylpyridinium und
Paracetamol. Am 28. Juli 2008 wurde er entlassen. Eine Medikation wurde nicht verordnet. Eine
weitergehende Behandlung hat offenkundig ebenfalls nicht stattgefunden.
Ebensowenig machen die schutzwürdigen Belange des Klägers zu 3) aus Art. 6 GG dessen Ausreise
unmöglich. Insoweit greifen sinngemäß die diesbezüglichen Überlegungen betreffend seine Eltern Platz.
Insbesondere ist in seinem Falle zu berücksichtigen, dass er als Minderjähriger grundsätzlich das
aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern teilt und gegebenenfalls im Familienverband das Land
verlassen wird, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Kosovo weiter fortgeführt werden kann.
Schließlich steht der Ausreise des Klägers zu 3) auch nicht die Vorschrift des Art. 8 EMRK entgegen.
Dass die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in sein Recht auf Achtung des Privatlebens
im Sinne des Art. 8 EMRK eingreift, liegt zwar schon deshalb auf der Hand, weil er in Deutschland
geboren und aufgewachsen ist, mithin seine gesamte Sozialisation in Deutschland stattgefunden hat.
Gleichwohl ist die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes des Klägers zu 3) auch in seinem Falle gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Der Umstand, dass er als in Deutschland geborener und aufgewachsener Ausländer seine gesamte
bisherige Sozialisation in Deutschland erfahren hat, spricht auf den ersten Blick für seinen Verbleib in
Deutschland. Allerdings hat sein bisher ca. 17-jähriger Aufenthalt nicht zu der in derartigen Fällen
regelmäßig zu erwartenden starken Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt.
Zwar kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er der deutschen Sprache mündlich mächtig ist.
Seine schriftlichen Sprachkenntnisse dürften demgegenüber mit Blick auf seinen kaum stattgefundenen
Schulbesuch allenfalls rudimentär sein. Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht vorgetragen und ist auch
nicht ersichtlich. Der Schulbesuch, der nach den bereits oben gemachten Ausführungen ein wesentliches
Integrationskriterium ist, erfolgte nur sporadisch und dies zudem trotz des Umstandes, dass seine Eltern
wiederholt dazu angehalten wurden, seinen Schulbesuch sicherzustellen. Als Folge dessen hat der
Kläger zu 3) nicht nur keinen Schulabschluss, sondern es fehlt ihm auch jegliche Berufsausbildung. Es
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, geschweige denn sind solche vorgetragen, dass der Kläger
zu 3) etwa wegen einer geistigen oder seelischen Erkrankung/Störung an der Erreichung einer
qualifizierten Ausbildung gehindert gewesen wäre. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
seinem Beschluss vom 8. November 2007 – 7 B 11014/07.OVG – es offenbar für entscheidungserheblich
hält, ob in solchen Fällen eine „mangelnde intellektuelle Befähigung“ für derartige Umstände
ausschlaggebend war, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es bleibt nämlich völlig unklar, was unter
dem genannten Begriff zu verstehen ist. Soweit es sich um Lernschwächen und –behinderungen mit
Krankheitswert handelt, sind diese als geistige oder seelische Erkrankungen/Störungen im
vorbeschriebenen Sinne zu qualifizieren. Dass den hiervon betroffenen Personen ein etwa fehlender
Bildungs- und/oder Berufsabschluss nicht als Indiz für eine mangelnde Integration entgegengehalten
werden kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es muss aber weiter in
den Blick genommen werden, dass derartige Erkrankungen bzw. Störungen in der Regel (frühzeitig)
erkannt werden und die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen sodann einer adäquaten Schulform
mit entsprechenden Fördermöglichkeiten zugeführt werden. Selbst diese Personen haben damit die
Chance, entsprechend ihren Möglichkeiten einen Bildungsabschluss zu erlangen. Gelingt ihnen dies aber
aufgrund ihrer Erkrankung bzw. Störungen nicht, so kann ihnen dies selbstverständlich nicht
entgegengehalten werden. Diese Fallgruppen dürfte aber auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz (a.a.O.) nicht vor Augen gehabt haben, da der dortige Fall – wie auch hier – keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen solcher Umstände ergab. Inwieweit hingegen „mangelnde intellektuelle Befähigung“
außerhalb der genannten Fallgruppen als Prüfungskriterium im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK in
tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht gewichtet werden soll, erschließt sich der
Kammer nicht (vgl. aber OVG Rh-Pf., a.a.O.). Im Falle des Klägers zu 3) kommt hinzu, dass der Grund für
seine mangelnde Schulbildung – wie oben bereits dargelegt – zweifelsfrei darin seine Ursache hat, dass
er die Schule weitgehend nicht besucht hat.
Die weitere Folge dieser objektiv festgestellten mangelnden Qualifikation des Klägers zu 3) ist, dass er
weder über eine berufliche Qualifikation noch über einen Arbeitsplatz verfügt. Auch hier kann nicht
ansatzweise die Rede davon sein, dass er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland
hier zielgerichtet eine wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen hätte, die nunmehr durch die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis zunichte gemacht würde.
Was die Wohnverhältnisse des Klägers zu 3) und die Gründe für den langen Aufenthalt anbelangt, kann
auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Kläger zu 1) und 2) Bezug genommen werden.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger – anders als seine Eltern – bisher noch nicht im
Kosovo gelebt hat und von daher gezwungen sein wird, sich in einer für ihn völlig neuen Umgebung
zurechtzufinden. Dies ist ihm aber dennoch nicht unzumutbar. Denn neben seinen Kenntnissen der
albanischen Sprache werden ihm die Kläger zu 1) und 2) bei der Eingliederung in die Lebensverhältnisse
im Kosovo behilflich sein. Dabei ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger zu 3) nach den
Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch in Deutschland ohnehin bislang
lediglich Kontakte innerhalb der Familie und zu anderen in Deutschland lebenden Verwandten pflegt.
Dies legt die Annahme nahe, dass ihm der Kulturkreis des Herkunftslandes seiner Eltern wesentlich
geläufiger ist, als dies für den Regelfall eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen
Jugendlichen anzunehmen sein dürfte.
Die wirtschaftliche Situation des Klägers zu 3) wird sich im Kosovo voraussichtlich mit Blick auf die
dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig gestalten. Aufgrund seiner mangelnden Qualifikation wird
er zukünftig allenfalls die Chance haben, auf dem Arbeitsmarkt Hilfsarbeitertätigkeiten auszuüben. Dies
gilt allerdings unabhängig davon, ob er in Deutschland oder im Kosovo lebt. Auch in seinem Fall kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Chance, seinen Lebensunterhalt dauerhaft mit eigener Arbeit
zu bestreiten, für ihn in Deutschland generell deutlich größer wäre, als im Kosovo.
Zusammenfassend ist damit für den Kläger zu 3) ebenfalls festzuhalten, dass ihm eine Integration in die
deutschen Lebensverhältnisse praktisch nicht gelungen ist. Seine soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Verwurzelung in Deutschland ist objektiv praktisch nicht gegeben. Es ist ihm daher zumutbar, mit seinen
Eltern zusammen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dementsprechend muss sein privates
Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter den oben dargelegten
einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.
Hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) gelten die Überlegungen bezüglich des Klägers zu 3) entsprechend.
Auch insoweit kann eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht festgestellt werden. Ihr
Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland muss daher hinter den genannten
einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1
Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Pluhm gez. Holly gez. Porz
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Pluhm gez. Holly gez. Porz
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