Urteil des VG Koblenz vom 20.02.2006

VG Koblenz: bebauungsplan, anschluss, gehweg, beitragspflicht, abrechnung, öffentlich, grundstück, hauptsache, widmung, satzung

VG
Koblenz
20.02.2006
4 K 868/05.KO
ErschließungsbeitragsR
Verkündet am: 20.02.2006
...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
...
wegen Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
20. Februar 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richterin am Verwaltungsgericht Schorkopf
ehrenamtliche Richterin kfm. Angestellte Geis
ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Geisen
für Recht erkannt:
Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden der Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 27. September 2004 in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2006 und der hierzu ergangene
Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen.
Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks in Flur 4, Parzelle 362. Das 1.016 qm große Grundstück
grenzt an den A.-Weg und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf den .../Auf dem ...“. Der
Bebauungsplan wurde am 30. Mai 1990 als Satzung beschlossen, am 22. Oktober 1992 ausgefertigt und
am 29. Oktober 1992 öffentlich bekannt gemacht. Er setzt mehrere Straßen mit und ohne
Verkehrsberuhigung fest. Der A.-Weg (Parzelle 385/1) zweigt von dem B.-Weg ab und führt zunächst auf
einer Länge von ca. 50 m in südlicher Richtung bis zu einer anschließenden Wendeschleife. Am östlichen
Ende der Wendeschleife führt eine 15 m lange Stichstraße zum Anliegergrundstück 269. Am südlichen
Ende der Wendeschleife ist ein rund 17 m langes Straßenstück bis zur Grenze des Bebauungsplans
festgesetzt. In dem zuletzt genannten Straßenteil verengt sich die Verkehrsfläche. Ein Bürgersteig ist an
dieser Stelle nur auf der östlichen Seite vorgesehen.
Außerdem gibt es den Anschlussbebauungsplan „Auf den W.“, der nicht nur an der zuletzt genannten
Stelle anknüpft und die Fortführung des A.-Wegs in eine große Ringstraße mit mehreren
unselbstständigen Bestandteilen vorsieht, sondern der auch den im alten Bebauungsplan fehlenden
Bürgersteig südlich der Wendeschleife festsetzt. Dieser Plan war von Anfang an beabsichtigt. Er wurde
jedoch erst am 9. April 2003 aufgestellt, am 20. Juli 2005 als Satzung beschlossen, am 27. Juli 2005
ausgefertigt und am 11. August 2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Beklagte ließ die Erschließungsanlagen des Baugebiets „Auf den H./Auf dem K.“ in den Jahren 1994
bis 1998 als provisorische Baustraßen herstellen. Schon am 7. Dezember 1994 hatte der Rat der
Beklagten beschlossen, Vorausleistungen nach der Herstellungsalternative zu erheben, wobei zunächst
100 % des Aufwands für die Baustraßen und später die voraussichtlichen Kosten der endgültigen
Herstellung zugrunde gelegt werden sollten. Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 wurde der Rechtsvorgänger
des Klägers zu Vorausleistungen für den A.-Weg „im Baugebiet ‚Auf den H./Auf dem K.’“ in Höhe von
umgerechnet 8.045,30 € herangezogen. Der Abrechnung lagen Kosten von umgerechnet 45.066,03 €
zugrunde. Die Gesamtfläche des Abrechnungsgebiets betrug 5.122 qm. Der Bescheid wurde
bestandskräftig.
Mit Beschlüssen vom 26. Mai 2003, 11. Juni 2003 und 30. März 2004 legte der Bauausschuss der
Beklagten das Bauprogramm für den A.-Weg im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans
fest. Der A.-Weg sollte eine Fahrbahnbreite von 5,50 m mit beidseitigen Gehwegen von je 1,50 m erhalten.
Die so genannten „Stichwege“ sollten eine Fahrbahnbreite von 3,50 – 5,50 m und ebenfalls beidseitige
Gehwege von je 1,50 m erhalten.
Gehwege von je 1,50 m erhalten.
Mit der Herstellung des A.-Wegs wurde am 23. August 2004 begonnen. Die Bauabnahme erfolgte am 16.
November 2004. Die Beklagte ermittelte einen voraussichtlichen Gesamtaufwand von 144.541,70 €
(einschließlich der Kosten für die Baustraßen) und eine Gesamtfläche von 4.914 qm. Nach Abzug des
Gemeindeanteils entstand ein Vorausleistungssatz von 26,4728 €/qm.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 und gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Mai
2004 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen von 26.896,36 € (abzüglich der bereits erbrachten
Vorausleistung von 8.045,33 €) für den A.-Weg, und zwar für den „Teilbereich bis zur Grenze des
Bebauungsplangebiets ‚Auf den H./Auf dem K.’“ heran. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
„Der A.-Weg endet derzeit an der Grenze des Bebauungsplangebiets ‚Auf den H./Auf dem K.’. Nur dieses
Teilstück wird derzeit endgültig fertig gestellt. Im Zuge der Erschließung des Baugebiets ‚Auf den W.’ wird
der A.-Weg fortgeführt. Der entsprechende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ‚Auf den W.’
erfolgte am 09.04.2003. Damit werden Sie den endgültigen Beitragsbescheid erst mit der Fertigstellung
des zweiten Teilbereichs des A.-Weges erhalten. Sobald die tatsächlichen Kosten für das nunmehr
herzustellende Teilstück feststehen, werden wir jedoch eine Anpassungszahlung vornehmen.“
Hiergegen legte der Kläger am 26. Oktober 2004 Widerspruch ein.
In einem an den Kreisrechtsausschuss A. gerichteten Schreiben vom 7. März 2005 erklärte die Beklagte,
„Entgegen unserer Ankündigung im Vorausleistungsbescheid vom 27.09. 2004 werden wir nach Eingang
aller maßgeblichen Rechnungen den endgültigen Erschießungsbeitrag für das erste Teilstück des A.-
Weges festsetzen und mithin die beitragsfähigen Aufwendungen alleine auf die Anlieger dieses
Teilbereichs umlegen. Die späteren Aufwendungen für den zweiten Teilbereich sind dann ausschließlich
auf die dortigen Anlieger zu verteilen“.
Der Widerspruch wurde mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, der auf Grund der mündlichen
Erörterung vom 23. März 2005 erging und am 13. April 2005 zugestellt wurde.
Am 11. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Während der Rechtshängigkeit hat die Beklagte den
Änderungsbescheid vom 6. Februar 2006 erlassen, mit dem die Vorausleistung um 324,17 € auf
26.572,19 € reduziert wurde. Wegen des Differenzbetrags haben die Beteiligten die Hauptsache für
erledigt erklärt.
Soweit die Klage noch anhängig ist, rügt der Kläger, dass die Gesamtfläche im zweiten
Vorausleistungsbescheid kleiner sei als im ersten Bescheid. Des Weiteren trägt er vor, dass der A.-Weg
als Erschließungsstraße eines Wohngebiets überdimensioniert sei. Der Unterbau sei für
Schwerlastverkehr ausgestaltet, die Fahrbahn sei zu breit, der Gehweg auf der Verkehrsinsel innerhalb
der Wendeschleife sei überflüssig und die letzten 18 – 20 m der Straße seien nicht zu
Erschließungszwecken erforderlich. Dies alles sei nur erfolgt, weil die Beklagte schon immer die
Verlängerung der Straße geplant habe. Die Herstellung sei nicht einmal plankonform erfolgt, denn der
Bebauungsplan sehe auf den letzten Metern der abgerechneten Straße keinen Gehweg vor. Daran
ändere die Teilaufhebung im Bescheid vom 6. Februar 2006 nichts. Wegen des künftig zu erwartenden
Durchgangsverkehrs zum anschließenden Neubaugebiet sei es ermessensfehlerhaft, nur einen
Gemeindeanteil von 10 % anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
den Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 27. September 2004 in der Gestalt des hierzu
ergangenen Widerspruchsbescheids und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Gesamtfläche des Abrechnungsgebiets betrage rechnerisch 5.329 qm. Da die Parzelle
263 dreifach erschlossen sei, reduziere sich die Gesamtfläche auf 4.914 qm. Bei der Veranlagung im
Jahre 1998 sei das genannte Grundstück versehentlich nur als zweifach erschlossen berücksichtigt
worden. Die Beklagte räumt ein, dass von Anfang an ein Anschlussbebauungsplan und eine
Verlängerung des A.-Wegs beabsichtigt gewesen seien. Die Dimensionierung der Straße entspreche
jedoch den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) und den Richtlinien für die
Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01). Das letzte Straßenstück bis zur Grenze
des Bebauungsplans sei aus straßenbautechnischen bzw. aus verkehrstechnischen Gründen notwendig
geworden. Es treffe jedoch zu, dass der auf der westlichen Straßenseite südlich der Wendeschleife auf
einer Länge von 18,90 m hergestellte Gehweg nicht im Bebauungsplan „Auf den H./Auf dem K.“, sondern
im Anschlussbebauungsplan „Auf den W.“ festgesetzt sei. Deshalb seien die Kosten des Gehwegs mit
Änderungsbescheid vom 6. Februar 2006 herausgerechnet worden.
Im Übrigen sei inzwischen die endgültige Beitragspflicht entstanden, denn die Widmung des A.-Wegs
(betreffend die Straßenparzelle 385/1) sei am 2. und 7. April 2005 öffentlich bekannt gemacht worden und
die Schlussrechnung sei am 13. Juli 2005 eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die bei gezogenen
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids und in der Fassung des Änderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Vorausleistungserhebung ist rechtswidrig, weil die
endgültige Beitragspflicht weder separat für die tatsächlich hergestellte Straßenfläche noch separat für die
zuletzt abgerechnete Teilfläche entstehen wird.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Die Vorausleistung muss sich dabei auf dieselbe
Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB beziehen, für die der endgültige Beitrag
entstehen wird. Im Falle einer Anbaustraße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB können Vorausleistungen
mithin nur für eine einzelne Erschließungsanlage, für Abschnitte der Erschließungsanlage oder für eine
Erschließungseinheit verlangt werden (§ 130 Abs. 2 BauGB). Kann der endgültige Beitrag – aus welchen
Gründen auch immer – für die konkret abgerechnete Erschließungsanlage nicht entstehen, dann dürfen
insoweit auch keine Vorausleistungen erhoben werden.
Die Beklagte hat mit der Herstellung des A.-Wegs innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans „Auf den
H./Auf dem K.“ am 23. August 2004 begonnen. Gleichzeitig hat sie aber auch im Vorgriff auf den damals
noch in Aufstellung befindlichen Anschlussbebauungsplan „Auf den W.“ den westlichen Bürgersteig
südlich der Wendeschleife angelegt. Bezogen auf den alten Bebauungsplan war dies eine unzulässige
Planüberschreitung (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Bezogen auf den Anschluss-Bebauungsplan war es nicht
zulässig, nur den westlichen Bürgersteig ohne die gleichzeitige Verlängerung des A.-Weges herzustellen,
bzw. ohne das Abrechnungsgebiet bei der Verteilung des Teilaufwands für den ersten Bauabschnitt
entsprechend zu vergrößern. Eine Abschnittsbildung war ebenfalls nicht zulässig.
Es trifft zwar zu, dass eine Straße bis zur Grenze des Bebauungsplans erstmals hergestellt und
selbstständig abgerechnet werden kann, wenn sie danach in den Außenbereich eintritt (so schon
BVerwG, Urteil vom 03.10.1975 – IV C 78.73 –). Es ist ebenfalls richtig, dass die Grenze des
Bebauungsplans ein mögliches Kriterium für eine Abschnittsbildung darstellt (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn es einen Anschluss-Bebauungsplan gibt, der die Fortführung der
Straße durch ein künftiges Baugebiet vorsieht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit
Beschluss vom 3. März 1983 – 6 B 2/83 – Folgendes entschieden:
„Zwar kann die Grenze eines Bebauungsplans durchaus auch das Ende einer Erschließungsanlage,
eines Anlageabschnitts oder einer Erschließungseinheit darstellen, insbesondere wenn dort
Straßenausbau oder Bebauung tatsächlich enden. Sieht jedoch ein, wenn auch erst in der Aufstellung
befindlicher, Bebauungsplan die Fortführung der Straße und dementsprechend auch eine weitere
Bebauung vor, so ist die Baugebietsgrenze als solche kein geeignetes Abgrenzungskriterium (vgl.
BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1975 – IV C 78.73 – GemT 1976, 245 = ZMR 1977, 94); denn dann handelt
es sich nicht um die Herstellung mehrerer selbständiger Straßenzüge, sondern um den schrittweisen Bau
e i n e r Erschließungsanlage, die in ihrer gesamten Länge beitragsrechtlich einheitlich behandelt werden
muss.“
Die Beklage wusste, dass der A.-Weg durch den Anschluss-Bebauungsplan verlängert werden sollte. Der
Anschluss-Bebauungsplan trat zwar erst am 11. August 2005, d.h. nach Erlass des
Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids in Kraft. Dennoch wurde seine Aufstellung
bereits am 9. April 2003 beschlossen. Die Beklagte hat auch selbst eingeräumt, dass die Straßenbreite,
der Straßenunterbau und das Teilstück südlich der Wendeschleife im Hinblick auf den Anschluss-
Bebauungsplan konzipiert worden seien. Die Beklagte hat sogar – über den damals geltenden
Bebauungsplan hinaus – den westlichen Bürgersteig südlich der Wendeschleife angelegt, was ebenfalls
nur durch die Kenntnis der beabsichtigten Festsetzungen im Anschluss-Bebauungsplan zu erklären ist.
Wenn die Beklagte dieses wusste, dann durfte sie den A.-Weg in den Grenzen des alten Bebauungsplans
weder als selbständige Erschließungsanlage noch als einen zulässigen Erschließungsabschnitt
betrachten.
Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht ganz oder teilweise mit der Begründung aufrecht
erhalten werden, dass die Vorausleistung für eine Verkehrsfläche von dem B.-Weg bis zur künftigen
Ringstraße im Plangebiet „Auf den W.“ geltend gemacht würde. Abgesehen davon, dass das Gericht dann
die Tatsachenbasis für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats zur Erhebung von
Vorausleistungen unzulässigerweise verändern würde, war weder im Zeitpunkt des
Vorausleistungsbescheids noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids absehbar, ob eine derartige
Verkehrsfläche binnen vier Jahren fertig gestellt sein würde (§ 133 Abs. 3 BauGB).
Nur am Rande sei erwähnt, dass – entgegen der Meinung der Beklagten – bislang auch keine endgültige
Beitragspflicht für die tatsächlich hergestellte Straßenfläche entstanden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus
den vorstehenden Ausführungen, sondern auch daraus, dass die am 2. April 2005 veröffentlichte
Widmung nur die Straßenparzelle 385/1 und nicht den westlichen Bürgersteig südlich der Wendeschleife
erfasst. Deshalb folgt das Gericht auch nicht den diesbezüglichen Ausführungen des
Widerspruchsbescheids.
Der rechtswidrige Vorausleistungsbescheid vom 27. September 2004 wird auch nicht durch den
Änderungsbescheid vom 6. Februar 2006 geheilt. Mit dem Änderungsbescheid wurden die anteiligen
Kosten herausgerechnet, die voraussichtlich auf den westlichen Bürgersteig südlich der Wendeschleife
entfallen. Dadurch sollte lediglich die Straßenparzelle 385/1 zum Gegenstand der
Vorausleistungserhebung werden. Für diese Teilfläche kann der endgültige Beitrag ebenfalls nicht
separat entstehen. In Ergänzung zu den obigen Ausführungen ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass
die „Verzahnung“ der beiden Bebauungspläne hinsichtlich des westlichen Bürgersteigs dazu führt, dass
die Straße erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie insgesamt (mit Bürgersteig und mit Verlängerung)
bis zur geplanten Ringstraße hergestellt ist. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Gerichts ist davon
auszugehen, dass die Ringstraße mit ihren unselbständigen Stichstraßen eine selbständige
Erschließungsanlage darstellt. Dies folgt aus ihrer Größe und aus der Zahl der von ihr erschlossenen
Grundstücke. Es erscheint auch nicht möglich, die Ringstraße zusammen mit dem A.-Weg zu einer
Erschließungseinheit zusammenzufassen, denn die Ringstraße besitzt (zumindest) im Osten noch eine
andere Verbindung mit dem örtlichen Straßennetz.
Eine Abschnittsbildung nur für die Straßenparzelle 385/1 liefe im Übrigen auf eine unzulässige
Längsspaltung bezüglich des westlichen Bürgersteigs südlich der Wendeschleife hinaus. Die zurzeit
heraus gerechneten Kosten des Bürgersteigs könnten deshalb auch nicht bei der Abrechnung des
zweiten „Abschnitts“ geltend gemacht werden, denn dadurch würde die unzulässige Längsspaltung
perpetuiert. Aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz folgt aber ein Verbot der Perpetuierung
von Verwaltungsfehlern. Außerdem besteht eine bundesrechtliche Beitragserhebungspflicht aus § 127
Abs. 1 BauGB, so dass die Beklagte auch nicht wirksam auf die endgültige Abrechnung der genannten
Bürgersteigskosten verzichten kann. Ein Verzicht ist auch nicht nach § 94 Abs. 2 Satz 2 GemO möglich,
denn diese landesrechtliche Vorschrift ist im Erschließungsbeitragsrecht nicht anwendbar und ihre
Tatbestandsvoraussetzungen liegen außerdem nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Schorkopf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Erledigungserklärung auf 26.896,36 €, danach
auf 26.572,19 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Schorkopf