Urteil des VG Koblenz vom 06.11.2006

VG Koblenz: eigentum, grundstück, enteignung, breite, erlass, gemeinderat, erneuerung, bebauungsplan, aufwand, vermessung

VG
Koblenz
06.11.2006
4 K 159/06.KO
Erschließungsbeitragsrecht
Verkündet am: 06.11.2006
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn K
,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a, 56068 Koblenz,
gegen
die
Ortsgemeinde Mesenic
, vertreten durch den Bürgermeister de
Verbandsgemeinde
Cochem-Land
, Ravenèstr. 61
, 5681
Cochem
,
- Beklagte -
wegen Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
6. November 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter Dr. Hammer
ehrenamtliche Richterin Pensionärin von Selle
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Rißler
für Recht erkannt:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit eine höhere
Vorausleistung als 1.385 € festgesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/5, der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen für den
W.-Weg.
Er ist – zusammen mit seiner nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau – Eigentümer der beiden Parzellen
57/1 und 57/2 in der Flur 8 der Gemarkung M. Die Grundstücke sind zusammen 750 qm groß. Die Parzelle
57/2 grenzt an den W.-Weg und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Parzelle 57/1 bildet ein schmales,
spitzwinkliges Dreieck und liegt neben der Parzelle 57/2, ohne selbst an den W.-Weg zu grenzen.
Der W.-Weg zweigt von der Straße „Am B.“ (zugleich Ortsdurchfahrt der L …) nach Norden ab und geht
nach ca. 300 m Länge in einen Wirtschaftsweg im Außenbereich über.
Vor dem Jahre 1967 gab es im Bereich des heutigen W.-Wegs lediglich einen unbefestigten
Wirtschaftsweg. In den Jahren 1967/1968 wurde der W.-Weg im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens
„B.-M.“ mit einer ca. 3 m breiten bituminösen Decke befestigt. Ausweislich § 10 Abs. 3 des Flurbereini-
gungsplans war die Benutzung des W.-Wegs den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens als
Fußweg uneingeschränkt, im Übrigen nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen
Grundstücke und zum Treiben von Vieh gestattet.
Im Jahre 1975 ließ der Kläger – nach Errichtung seines Wohngebäudes im Zuge der Aussiedlung seines
damaligen Betriebes – einen bis dahin unbefestigten Randstreifen des W.-Wegs von ca. 1 m Breite
zwischen der befestigten Decke des Wirtschaftswegs und seinem Grundstück auf eigene Kosten mit einer
bituminösen Deckschicht befestigen. Nach Angaben des Klägers geschah dies mit Einverständnis des
damaligen Ortsbürgermeisters. Der Kläger des Parallelverfahrens 4 K 160/06.KO befestigte zur selben
Zeit vor seinem Grundstück einen vergleichbaren Randstreifen. Der Kläger des Verfahrens 4 K 170/06.KO
nahm eine entsprechende Befestigung vor seinem Grundstück erst im Jahre 1997 ohne Einvernehmen mit
der Beklagten vor.
Im Jahre 1995 errichtete das RWE im Auftrag der Beklagten auf der Teilstrecke des W.-Wegs zwischen der
Einmündung der L … und dem Anwesen des Klägers vier Straßenlampen zum Preis von 12.341,80 DM.
Anschließend erstatteten der Kläger und drei weitere Anlieger der Beklagten diesen Betrag. Jeder der vier
Anlieger trug einen Kostenanteil von 3.085,45 DM.
Im Jahre 2003 stellte die Beklagte den Bebauungsplan „A. d. F./A. K.“ auf, der den W.-Weg als
Verkehrsanlage von ca. 300 m Länge und ca. 5 m Breite sowie eine davon abzweigende und wieder in
ihn einmündende Verkehrsanlage überplant und für den Bereich, in dem der Grundstückskomplex des
Klägers liegt, ein Dorfgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4, einer Geschossflächenzahl von 0,8 sowie
maximal zwei Vollgeschossen festsetzt.
Unter dem 1. Dezember 2003 schloss die Beklagte mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen sog.
Nutzungsvertrag. Darin erklärten die Eheleute ihr Einverständnis mit der Inanspruchnahme eines ca. 0,50
m breiten Streifens ihres Grundstücks durch die Beklagte zur Verbreiterung des W.-Wegs im Rahmen der
Erschließung des Baugebiets ohne finanziellen Ausgleich. Sie bewilligten die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück, welche die Beklagte berechtigt, einen
0,50 m breiten Streifen ihres Grundstücks in Anspruch zu nehmen und mit einer Bitumendecke zu
versehen. Die Beklagte sei befugt, die Straße auf dem Grundstück auszubauen, zu unterhalten, zu
betreiben und jederzeit die für den Betrieb und die Unterhaltung, die Änderung und die Erneuerung
erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und das Grundstück durch Beauftragte betreten und befahren zu
lassen.
Unter dem 29. Dezember 2003 wurden gleich lautende Verträge mit den Klägern der Parallelverfahren 4
K 169 und 170/06.KO geschlossen.
Im weiteren Verlauf des W.-Wegs hatte die Beklagte die für die Straßenverbreiterung des W.-Wegs aus
Anliegergrundstücken benötigten Grundstücksstreifen zuvor bereits im Rahmen einer freiwilligen
Umlegung erworben, an der sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie die Kläger der
Parallelverfahren 4 K 160 und 170/06.KO nicht beteiligt hatten.
Anfang 2004 begann die Beklagte mit der streitigen Straßenbaumaßnahme. Dabei wurde festgestellt,
dass der vorhandene Wirtschaftsweg noch über einen standfesten und auch für eine Erschließungsstraße
ausreichenden Unterbau verfügte. Auch die vier im Jahre 1995 errichteten Straßenlampen wurden
beibehalten und lediglich um vier neue Leuchten erweitert. Hingegen wurde die von dem Kläger des
vorliegenden Verfahrens sowie von den Klägern der beiden Parallelverfahren vor ihren Grundstücken
angelegten befestigten Randstreifen im Zuge der Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im W.-
Weg durch das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde beseitigt.
Am 20. Dezember 2004 beschloss der Rat der Beklagten, Vorausleistungen auf der Grundlage des
insgesamt zu erwartenden beitragsfähigen Aufwands zu erheben. Dabei sei der im 1. Bauabschnitt
entstandene Aufwand auf die in diesem „Abschnitt“ liegenden Grundstücke zu verteilen.
Die Verwaltung ermittelte einen Vorausleistungssatz von 4,86 € je qm. Dabei wurde ein Gesamtaufwand
von 119.000,00 € zugrunde gelegt, der nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % auf eine
Gesamtfläche von 22.040 qm verteilt wurde. In den geschätzten Gesamtaufwand wurden einerseits nur
die Kosten der „Baustraße“ eingestellt, andererseits wurden Planungs- und Bauleitungskosten sowie
Vermessungskosten für das „gesamte Neubaugebiet“ berücksichtigt. Als Kosten der Straßenbeleuchtung
wurden in Ansatz gebracht: Vier neue Leuchten, Kabel bis zum Neubaugebiet, anteilige Erdarbeiten bis
zum Neubaugebiet, aber auch Erdarbeiten im Neubaugebiet, sowie Kosten für vier alte Leuchten i. H. v.
4.240,- €. Für die Straßenoberflächenentwässerung wurde ein Investitionskosten-anteil der
Verbandsgemeindewerke von 18,40 €/qm für eine Straßenlänge von 300 m und eine Straßenbreite von 5
m veranschlagt. Ferner wurden Grund-erwerbskosten von 3.000,- € und Zwischenfinanzierungskosten von
378,71 € in Ansatz gebracht.
Bei der Ermittlung der Gesamtfläche wurde den Parzellen 246, 233 und 235/1, die außer an den W.-Weg
nach dem Bebauungsplan künftig auch an die noch nicht hergestellte zweite Verkehrsanlage grenzen
sollen, eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt.
Die Beklagte zog den Kläger zunächst mit einem Bescheid vom 26. Januar 2005 zu einer
Erschließungsbeitrags-Vorausleistung „für die Herstellung der Straße im Neubaugebiet A. d. F. / A. K.“
(Straße von der Einmündung der L … bis zur Grenze des Baugebiets) i H. v. 3.645,- € heran.
Unter dem 2. Februar 2005 erging an den Kläger ein „berichtigter Bescheid“, mit dem auf den bisherigen
Festsetzungsbetrag ein „Kostenanteil für das Aufstellen der Straßenlampen im Jahre 1995“ i. H. v. 1.060,-
€ angerechnet wurde, so dass vom Kläger nur noch eine Vorausleistung von 2.585,- € verlangt wurde.
Zugleich wurde die Fälligkeit der Vorausleistung auf den 15. März 2005 neu festgesetzt.
Der Bescheid war auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 17. November 1998 – EBS –
gestützt. Danach wird der beitragsfähige Aufwand auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt
und grundsätzlich nach den Grundstücksflächen, bei Zulässigkeit unterschiedlicher baulicher Nutzung
nach den Geschossflächen verteilt. Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industrie-gebieten sowie
überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Bau-gebieten erhalten einen Artzuschlag von
10 %. Nach § 8 Abs. 1 EBS ist Herstellungsmerkmal für öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege
und Plätze u. a. auch, dass die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 2. Februar 2005
Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, ihm müsse auch für die von
ihm hergestellte Straßenteilfläche eine Vergütung gewährt werden, entweder durch Werterstattung oder
durch Herausnahme der entsprechenden Kosten aus dem beitragsfähigen Aufwand. Im Übrigen sei
fraglich, ob es sich um Ausbau oder Erschließung handele.
In der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses hat der Kläger seinen Antrag auf die
Aufhebung des Bescheides insoweit beschränkt, als ein höherer Betrag als 1.385,- € festgesetzt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 hob der Kreisrechtsausschuss den
Vorausleistungsbescheid insoweit auf, als eine höhere Vorausleistung als 2.375,- € festgesetzt worden
war; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der W.-Weg sei keine vorhandene
Erschließungsanlage, sondern werde erstmalig hergestellt. Denn er habe vor dem 30. Juni 1961 noch
keine Anbaubestimmung besessen und sei auch im Flurbereinigungsverfahren nur als Wirtschaftsweg
hergestellt worden. Hinsichtlich seiner eigenen Aufwendungen für den Straßenbau habe der Kläger zwar
grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Gemeinde für von dieser übernommene Materialien
gemäß §§ 946, 951 BGB. Dem sei hinsichtlich der vier Straßenlampen durch eine entsprechende
Rückvergütung in nicht beanstandeter Weise Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Aufwendungen
des Klägers für eine Straßenteilfläche zwischen dem Wirtschaftsweg und seinem Haus bestehe kein
Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese durch die Inanspruchnahme eines Privatweges durch
den Versorgungsträger keine eigenen Aufwendungen als Straßenbaulastträger erspart habe. Jedoch sei
der Beklagten bei der Verteilung ein Fehler insofern unterlaufen, als sie den auch an die lediglich auf dem
Papier existierende zweite Verkehrsanlage grenzenden Grundstücken eine Eckgrundstücksvergünstigung
gewährt habe. Dies sei zu korrigieren, wodurch sich eine neue Gesamtfläche von 23.997 qm, ein neuer
Vorausleistungssatz von 4,58 €/qm und der aus dem Tenor ersichtliche reduzierte Vorausleistungsbetrag
für den Kläger ergeben.
Mit der vorliegenden, am 30. Januar 2006 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die volle
Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2005 begehrt. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 hat er sein
Begehren in gleicher Weise wie im Widerspruchsverfahren beschränkt.
Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend äußert er
Zweifel an der Gültigkeit der EBS der Beklagten, weil darin kein grundstücksbezogener Artzuschlag bei
teilweiser, aber nicht überwiegender gewerblicher Nutzung vorgesehen sei, und weist darauf hin, dass die
Beklagte offenbar nicht beabsichtige, das Eigentum an den Straßenteilflächen zu erwerben, die über sein
Grundstück und diejenigen seiner beiden Nachbarn verlaufen.
Der Kläger beantragt,
den Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 insoweit aufzuheben, als eine höhere Vor-
ausleistung als 1.385,00 € festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen und trägt
vor, im Abrechnungsgebiet gebe es keine Grundstücke mit teilweiser, aber nicht überwiegender
gewerblicher Nutzung. Sie legt einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 2006 vor; darin stellt der
Gemeinderat „ausdrücklich klar, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten nur den vorübergehenden
Zweck erfüllen sollte, die Bauausführung im I. Bauabschnitt zu gewährleisten und dass die Flächen nach
der Vermessung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen sollen“. Der 1. Beigeordnete werde
beauftragt, mit den betreffenden Grundstückseigentümern Kontakt aufzunehmen und die Kaufpreis-
forderungen zu erkunden. Dies sei zeitnah vorzunehmen, damit der Erwerbsvorgang mit der Beendigung
der Bauarbeiten im nächsten, spätestens im übernächsten Jahr abgeschlossen werden könne.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, der
Sitzungsniederschrift und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 „klargestellt“ hat, er beantragte die Aufhebung des
Bescheides lediglich insoweit, als ein höherer Betrag als 1.385 € festgesetzt wurde, ist dies als teilweise
Klagerücknahme zu werten. Denn der – anwaltlich vertretene – Kläger hatte in seiner Klageschrift vom
27. Januar 2006 zunächst den Antrag angekündigt, „den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in
Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides… aufzuheben“. Anhaltspunkt für eine andere
Auslegung als diejenige, dass die vollständige Aufhebung des Bescheides in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid erhalten hatte, also hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.375 € begehrt
wurde, ergaben sich aus der Klageschrift nicht. Somit hat der Kläger sein Klagebegehren erst im
Schriftsatz vom 2. Februar 2006 in gleicher Weise wie in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses, also
hinsichtlich eines 1.385 € übersteigenden Betrages, beschränkt. Soweit die Klage zurückgenommen
wurde, war daher das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen und nur noch über die
Kosten zu entscheiden.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Der Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im noch
angefochtenen Umfang in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der angefochtene Vorausleistungsbescheid erweist sich bereits dem Grunde nach als rechtswidrig, weil
es an der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsmaßnahme „W.-Weg“ fehlt.
Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder
nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem
Grundstück genehmigt wird, oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden
ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Schließt sich an den Vorausleistungsbescheid ein Widerspruchsverfahren an, dann beginnt die Frist mit
der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung. Mit
dem Erfordernis der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung binnen vier Jahren hat der Gesetzgeber
eine zusätzliche Anforderung an die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungsforderung normiert.
Grundsätzlich setzt nämlich die Heranziehung zu einer Vorausleistung voraus, dass die
Erschließungsanlage für den zur Vorausleistung Herangezogenen von poten-tiellem Nutzen ist. Dieser
Vorteil wird jedoch umso geringer, je länger die Gemeinde die endgültige Herstellung der Anlage hinaus
zögert. Nicht nur das Warten auf die Herstellung an sich, sondern erst recht der mit der Zahlung der
Vorausleistung entstehende Zinsverlust bedürfen deswegen einer zeitlichen Begrenzung (ständige
Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 – 8 C 114.83 –, NVwZ 1985, Seite 751). Dem hat
der Gesetzgeber mit dem letzten Halbsatz des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Rechnung getragen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erhebung einer Vorausleistung
danach voraus, dass die Beendigung der kostenverursachenden, nach Maßgabe der satzungsmäßigen
Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms zur endgültigen Herstellung der gesamten
Anlage führenden Erschließungsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach
Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991
– 8 C 89.89 –, ZMR 1992, Seite 123, 124, m.w.N.). Hat die Gemeinde in ihrer einschlägigen Satzung
zulässigerweise den Grunderwerb zum Herstellungsmerkmal bestimmt, so ist die entsprechende Anlage
erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs endgültig hergestellt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 11, Rdnr. 41), also erst dann, wenn die Gemeinde das Eigentum an den für
die planmäßige Herstellung der Straße erforderlichen Flächen erworben hat. Beabsichtigt die Gemeinde
trotz einer entsprechenden Satzungsbestimmung nicht, das Eigentum an allen für die Straßen benötigten
Flächen zu erwerben, oder ist ein Abschluss des Grunderwerbs jedenfalls nicht innerhalb von vier Jahren
nach Erlass des Widerspruchsbescheides zu erwarten, so erweist sich die Festsetzung einer
Vorausleistung mangels Absehbarkeit der endgültigen Herstellung als rechtswidrig.
Vorliegend sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS der Beklagten öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen,
Wege und Plätze unter anderem erst dann endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den
erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat. Da der W.-Weg nach dem von der Gemeinde
aufgestellten Bauprogramm, insbesondere nach Maßgabe des einschlägigen Bebauungsplans „A. d. F./A.
K.“, mit einer Breite von 5 m in der Weise hergestellt wird, dass die Straße mit einem Streifen von 0,50 m
Breite über die Grundstücke des Klägers des vorliegenden Verfahrens sowie der Kläger der beiden
Parallelverfahren verläuft, werden zu seiner endgültigen Herstellung entsprechende Teilflächen aus
diesen Anliegergrundstücken benötigt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hatte die
Beklagte indessen nicht die Absicht, das Eigentum an diesen Flächen zu erwerben. Dies ergibt sich
zunächst in aller Deutlichkeit aus dem Inhalt der von der Beklagten mit den Klägern K., H. und S.
geschlossenen so genannten Nutzungsverträgen vom 1. bzw. 29. Dezember 2003.
Darin hat sich die Beklagte lediglich das Recht zur Inanspruchnahme eines ca. 0,50 m breiten Streifens
der Anliegergrundstücke zum Zwecke der Verbreiterung des W.-Weges einräumen und entsprechende
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bewilligen lassen. Die Dienstbarkeiten sind nach dem Wortlaut
der Nutzungsverträge auf Dauer angelegt, insbesondere in ihrer Geltung zeitlich nicht befristet. Denn sie
räumen der Beklagten sogar die Befugnis ein, „die Straße auf dem o.g. Grundstück auszubauen, zu
unterhalten, zu betreiben und jederzeit die für den Betrieb und die Unterhaltung, die Änderung und die
Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und das Grundstück durch Beauftragte betreten und
befahren zu lassen“ (vgl. Bl. 23 VA Band I). Mit anderen Worten: Die Gemeinde soll die Grundstücke im
benötigten Umfang auch noch im Falle eines Ausbaus des W.-Weges in Form der Erneuerung, die unter
Berücksichtigung der üblichen Lebensdauer einer Anbaustraße frühestens in 20 Jahren anstünde,
aufgrund der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in Anspruch nehmen dürfen. Nach dem Inhalt
dieser Verträge ist danach eindeutig festzustellen, dass die Beklagte nicht das Eigentum an den
entsprechenden Grundstücksteilflächen erwerben, sondern sich auf Dauer mit den Rechten aus den
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten begnügen will.
Die Beklagte hat auch nicht darzulegen vermocht, dass sie dennoch von vornherein die Absicht hatte,
letztlich das Eigentum an den benötigten Flächen zu erwerben. Zwar hat der Gemeinderat in seinem
Beschluss vom 30. Oktober 2006 – nachdem der Klägerbevollmächtigte die Frage der Absehbarkeit
aufgeworfen hatte – ausdrücklich „klargestellt, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten nur den
vorübergehenden Zweck erfüllen sollte, die Bauausführung im ersten Bauabschnitt zu gewährleisten und
dass die Flächen nach der Vermessung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen sollen“ (vgl. Bl. 70
GA). Dieser Beschluss steht aber zum einem in einem offenen Widerspruch zum Inhalt der
Vereinbarungen vom Dezember 2003, insbesondere der darin bewilligten Dienstbarkeiten, denen zufolge
eine Inanspruchnahme der Grundstücksflächen selbst im Falle eines späteren Ausbaus des W.-Weges
nur im Rahmen beschränkt dinglicher Rechte erfolgen soll. Zum anderen hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung der Behauptung des Beklagten-Vertreters, es sei klar gewesen, dass es sich bei den
Nutzungsverträgen nur um eine vorläufige Maßnahme zur Ermöglichung des Straßenbaus gehandelt
habe, ausdrücklich widersprochen und seinerseits behauptet, von einer späteren Übereignung sei nie die
Rede gewesen. Da beide Seiten bestätigt haben, dass es für die damalige Unterredung keine Zeugen
gibt, ist die Beklagte nicht in der Lage, ihre Behauptung, es sei stets eine Übereignung der Flächen
angestrebt worden, unter Beweis zu stellen. Dies muss nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu ihren
Lasten gewertet werden. Demnach war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides die
endgültige Herstellung des W.-Weges nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung nicht
absehbar.
Der danach rechtswidrige Vorausleistungsbescheid ist auch nicht in einer im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigenden Weise nachträglich geheilt worden (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 21, Rdnr. 21 f.,
m.w.N.)
Eine solche Heilung ist zunächst nicht dadurch eingetreten, dass der Gemeinderat in seinem Beschluss
vom 30. Oktober 2006 nunmehr bekundet hat, die benötigten Flächen nach der Vermessung zu Eigentum
der Ortsgemeinde erwerben zu wollen und den ersten Beigeordneten beauftragt hat, mit den betroffenen
Grundstückseigentümern Kontakt aufzunehmen und die Kaufpreisforderungen zu erkunden. Eine solche
bloße Absichtserklärung, nunmehr in Kaufverhandlungen eintreten zu wollen, reicht nicht aus, um einen
Abschluss des Grunderwerbs und damit die Erfüllung der satzungsmäßigen Merkmalsregelung binnen
vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheides erwarten zu lassen. Denn es ist derzeit völlig offen,
ob derartige Kaufverhandlungen Erfolg haben werden oder ob der Kläger und die anderen beiden
betroffenen Grundstückseigentümer auf die bewilligten und auf Dauer angelegten beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten verweisen werden. Ebenso hängt es vom Willen des Klägers und seiner
Nachbarn ab, ob und gegebenenfalls wann sie etwa gemäß § 33 Abs. 2 LStrG von der Beklagten die
Übernahme der Grundstücksstreifen in deren Eigentum verlangen werden oder nicht.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie notfalls zum Erwerb der fraglichen
Grundstücksteilflächen ein Enteignungsverfahren durchführen lassen werde. Abgesehen davon, dass
nicht absehbar ist, ob ein solches Enteignungsverfahren einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren
binnen vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen werden könnte, erscheint
sehr zweifelhaft, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung nach den §§ 85 ff.
BauGB gegeben wäre. Von den in § 85 Abs. 1 BauGB genannten zulässigen Enteignungszwecken käme
vorliegend nur eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht, um Grundstücke entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen zu können oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung ist nach § 87 Abs. 1 BauGB unter anderem, dass der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Der Zweck der Festsetzung
der Fläche des W.-Wegs als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan, den angrenzenden
Grundstücken eine rechtlich gesicherte Erschließung als Voraussetzung für ihre bauliche Nutzbarkeit zu
verschaffen, wird indessen vorliegend auch ohne eine Enteignung der privaten Grundstücksteilflächen,
auf denen der W.-Weg verläuft, ohne weiteres erreicht. Denn die Straße wird aufgrund der geschlossenen
Nutzungsverträge, dinglich gesichert durch die bewilligte Dienstbarkeiten, mit Einverständnis des Klägers
und seiner Nachbarn unter Inanspruchnahme von Teilflächen ihrer Grundstücke technisch hergestellt, so
dass allen Grundstücken im Baugebiet eine tatsächliche Erschließung geboten wird, ohne dass es einer
Enteignung der entsprechenden Grundstücksstreifen noch bedürfte. Auch die erforderliche Widmung ist
hier nach § 36 Abs. 2 LStrG problemlos möglich, weil der Kläger und die beiden Nachbarn aufgrund der
bewilligten Grunddienstbarkeit die Zustimmung zur Widmung nicht verweigern können.
Schließlich kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte werde das Hindernis für die Absehbarkeit
der endgültigen Herstellung des W.-Wegs nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung durch
eine rechtzeitige Änderung ihrer entsprechenden Satzungsbestimmung beseitigen. Zwar kann es für die
Absehbarkeit ausreichen, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat, im Wege einer Abweichungssatzung
oder Satzungsänderung auf den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal zu verzichten. Das gilt allerdings
nur, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung irgendwelche konkreten
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen konnten, die Gemeinde werde innerhalb der nächsten vier
Jahre ab Erlass des Widerspruchsbescheides von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch machen,
sofern der Grunderwerb nicht innerhalb dieses Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. Driehaus,
a.a.O., § 21, Rdnr. 20, m.w.N.). Vorliegend sind bis heute keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Beklagte § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS etwa dahin gehend ändern wird, dass sie den
Grunderwerb als Herstellungsmerkmal streicht oder etwa generell den Erwerb beschränkter persönlicher
Dienstbarkeiten an den benötigten Straßenflächen genügen lässt. Die Beklagten-Vertreter haben selbst
bei der Erörterung der Problematik der Absehbarkeit in der mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht
erkennen lassen, dass eine solche Satzungsänderung überhaupt erwogen wird; erst recht gab es
keinerlei konkrete Anhaltspunkte hierfür im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Im
Übrigen wären entsprechende Satzungsänderungen, die im Ermessen der Beklagten bestehen, in ihren
Folgewirkungen nicht unproblematisch: Eine Streichung des Herstellungsmerkmals Grunderwerb hätte
zur Folge, dass bei langandauernden Grunderwerbsverhandlungen die sachliche Beitragspflicht unter
Umständen schon vor deren Abschluss entstehen könnte, mit der Folge, dass die Aufwendungen für den
Grunderwerb nicht beitragsfähig wären. Außerdem wäre dann die Widmung der Straße nur mit
Zustimmung der Eigentümer möglich. Eine Ersetzung oder Ergänzung der Voraussetzungen des
Eigentumserwerbs durch das Erfordernis des Erwerbs einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
erscheint wegen möglicher Zweifelsfragen hinsichtlich des Umfangs der Nutzung der entsprechen- den
Flächen ebenfalls nicht empfehlenswert.
Bleibt es somit dabei, dass die endgültige Herstellung des W.-Wegs nicht im Sinne von § 133 Abs. 3
BauGB absehbar ist, so ist der Vorausleistungsbescheid schon deswegen rechtswidrig und im noch
angefochtenen Umfang aufzuheben.
Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Höhe der Vorausleistung,
kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Dr. Hammer
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 2.375 €, danach auf 990 €
festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Dr. Hammer
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