Urteil des VG Koblenz vom 11.01.2010

VG Koblenz: emrk, eltern, ausreise, aufenthaltserlaubnis, achtung des privatlebens, schutz des familienlebens, privates interesse, integration, egmr, besitz

VG
Koblenz
11.01.2010
3 K 74/09.KO
Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn ...,
2. der Frau ...,
3. des Kindes ...,
4. des Kindes ...,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-4: Rechtsanwälte Becher & Dieckmann,
Münsterplatz 5, 53111 Bonn,
gegen
den Landkreis Neuwied, vertreten durch den Landrat, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied,
- Beklagter -
wegen Aufenthaltserlaubnis
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. Januar 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtliche Richterin Lehrerin Rossbach
ehrenamtlicher Richter Rentner Schaback
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und wenden sich gleichzeitig gegen eine
ausländerpolizeiliche Verfügung des Beklagten.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Zusammen mit drei inzwischen volljährigen Kindern reisten
die Kläger zu 1) und 2) im Jahre 1995 unter dem Alias-Namen „H.“ als Asylbewerber nach Deutschland
ein und gaben zunächst wahrheitswidrig an, libanesische Staatsangehörige zu sein. Die Asylanträge der
Kläger zu 1) und 2) sowie der genannten Kinder wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seit
dem 6. November 1995 sind die Kläger zu 1) und 2) vollziehbar ausreisepflichtig. In der Folgezeit waren
sie im Besitz von Duldungen.
Die Kläger zu 3) und 4) wurden am 21. Januar 2003 bzw. 26. Juni 1996 in Deutschland geboren. Im Jahre
2006 wurden für sie von Amts wegen jeweils Asylverfahren eingeleitet. Mit bestandskräftigen Bescheiden
vom 3. Juli 2006 lehnte das Bundesamt in beiden Fällen die Asylanträge als offensichtlich unbegründet
ab.
Bereits im Jahre 2001/2002 wurde bekannt, dass die Kläger zu 1) und 2) über ihre Identität getäuscht
hatten. Auf das in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom
11. September 2002 – 2080 Js 21454/01.3 a Cs – wird Bezug genommen.
Nach dem Bekanntwerden der Identitätstäuschung versuchte der Beklagte von Amts wegen für die Kläger
Passersatzpapiere zu beschaffen. Diese Bemühungen blieben indessen wegen der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der Kläger zu 1) und 2) im Ergebnis ohne greifbaren Erfolg. Bis heute sind für sie
keine gültigen türkischen Pässe vorgelegt worden. Im Rahmen des Verfahrens zur Passbeschaffung
beharrten die Kläger zu 1) und 2) zumindest bis ca. Mitte des Jahres 2005 weiterhin auf ihren Alias-
Identitäten. Im Oktober 2005 erklärten sie schließlich ihre angebliche Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise,
legten allerdings weiterhin trotz mehrfacher Ausforderung nicht die notwendigen Unterlagen zur Be-
schaffung von Passersatzpapieren, insbesondere für die Kläger zu 3) und 4) vor.
Am 24. April 2007 beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Daraufhin wurden den drei
volljährigen Kindern der Kläger Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Den Antrag der Kläger lehnte der Beklagte
hingegen mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. November 2007 ab. Gleichzeitig forderte er
die Kläger erneut zur Vorlage entsprechender Passersatzpapiere und zur freiwilligen Ausreise auf. Für
den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht.
Der dagegen von den Klägern unter dem 30. November 2007 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Der Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 zurück.
Am 21. Januar 2009 haben die Kläger Klage erhoben.
Zu deren Begründung tragen sie vor, ihnen stehe zumindest ein Anspruch auf Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu.
Insbesondere in der Person der Klägerin zu 4) liege ein rechtliches Ausreisehindernis vor. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sei der in Deutschland
geborenen und aufgewachsenen Klägerin zu 4) eine Ausreise in die Türkei nicht zumutbar. Sie spreche
maßgeblich nur die deutsche Sprache und besuche mit gutem Erfolg die Realschule. Auch in ihrem
Wohnort sei sie gut integriert, so dass sie wegen ihrer starken Verwurzelung in die deutschen
Lebensverhältnisse faktisch zu einer Inländerin geworden sei.
Da der Klägerin zu 4) demnach ein weiteres Aufenthaltsrecht zuzubilligen sei, folge der Anspruch der
Kläger zu 1) bis 3) auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Familieneinheit gemäß Art. 6 Grundgesetz.
Entgegen der Annahme des Beklagten hätten die Kläger zu 1) und 2) sich auch nachhaltig um die
Beschaffung türkischer Personaldokumente bemüht. Nach Auskunft des türkischen Generalkonsulates
werde dafür ein Schreiben der Ausländerbehörde benötigt, wonach bei den Klägern
Aufenthaltserlaubnisse vorliegen oder erteilt werden sollen. Da der Beklagte sich weigere, eine solche
Bescheinigung auszustellen, könnten die Kläger keine Papiere beschaffen. Dies gelte auch bezüglich der
entsprechenden Papiere für die Kläger zu 3) und 4).
Die Passlosigkeit stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher ebenso wenig entgegen wie die
fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes. Letztere sei dadurch bedingt, dass gegenüber dem Kläger zu
1) ein Beschäftigungsverbot gemäß § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung verfügt worden sei.
Überdies nähmen die Kläger zurzeit keine Sozialhilfe in Anspruch. Der Lebensunterhalt werde durch das
Einkommen eines noch im Haushalt der Kläger wohnenden volljährigen Sohnes sichergestellt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen stehe
den Klägern nicht zu.
Ein solcher Anspruch folge zunächst nicht aus § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der
Bleiberechtsregelung vom 27. November 2006. Dem stehe im Falle der Kläger der Ausschlussgrund der
vorsätzlichen Täuschung von Behörden über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände entgegen. Im
Rahmen des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Bleiberechtsregelung wirke sich dieser
Umstand auch auf die Kläger zu 3) und 4) aus.
Aus den gleichen Gründen scheide ein möglicher Anspruch aus § 104 a Aufenthaltsgesetz aus.
Schließlich könnten die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz berufen.
Insoweit greife mit Blick auf die Identitätstäuschung und das unkooperative Verhalten der Kläger im
Rahmen der Passbeschaffung der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz ein.
Auch insoweit müssten die Kläger zu 3) und 4) sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Art. 6
Grundgesetz und Art. 8 EMRK führten in diesem Zusammenhang ebenfalls zu keinem Anspruch der
Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin zu 4) könne noch
nicht von einer derart starken Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden,
dass sie zur faktischen Inländerin geworden wäre. Dabei sei auch zu beachten, dass sie zusammen mit
ihren Eltern und dem Kläger zu 3) ausreisen werde. Ferner sei zu Lasten der Kläger zu gewichten, dass
ihr bisheriger langjähriger Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Hefte) Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Keinem der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Der
dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. November 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Auch die Aufforderung, Pässe vorzulegen
und die Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat es zunächst zu Recht abgelehnt, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage
des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in Verbindung mit der Anordnung des rheinland-
pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 bzw. auf der Grundlage des §
104a AufenthG zu erteilen. In Bezug auf beide genannten Anspruchsgrundlagen steht der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass die Kläger zu 1) und 2) über Jahre hinweg die zuständigen
Behörden und Gerichte über ihre Identität getäuscht haben. Hinzu kommt, dass sie auch nach der
Aufdeckung dieser Umstände weiterhin an der Beschaffung der notwendigen Passersatzpapiere nicht
hinreichend mitgewirkt haben. Dadurch wurde ihr Aufenthalt in Deutschland bis heute hinausgezögert,
obwohl die Kläger zu 1) und 2) seit dem 6. November 1995 vollziehbar ausreisepflichtig sind (vgl. hierzu
die Ausschlusstatbestände des § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Ziffer I.3.1, 2 und 6 der genannten
Bleiberechtsregelung sowie des § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Die Einlassung der Kläger, sie hätten mittlerweile alles erdenklich Mögliche getan, um an
Passersatzpapiere heranzukommen, überzeugt nicht. Der Beklagte hat nämlich unter Berufung auf
Auskünfte von mit der Rückführung von Asylbewerbern ständig befassten Stellen (u.a. Clearingstelle Trier)
nachvollziehbar dargelegt, dass türkische Staatsangehörige von türkischen Stellen auch dann Passer-
satzpapiere erhalten, wenn sie diese für eine freiwillige Ausreise aus Deutschland benötigen. Dies
entspricht den üblichen internationalen Standards und versetzt die Kläger in die Lage, sich die
notwendigen Papiere ohne weiteres zu verschaffen. Die Behauptung der Kläger, das türkische
Generalkonsulat verlange eine Erklärung der Ausländerbehörde, wonach die Kläger im Besitz von
Aufenthaltserlaubnissen seien oder ihnen solche erteilt werden sollen, ist durch nichts belegt und
angesichts der dargelegten Feststellungen der Clearingstelle Trier als reine Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Tatsächlich belegt das diesbezügliche Vorbringen der Kläger, dass sie erkennbar kein
ernsthaftes Interesse daran haben, ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.
Die Kläger zu 3) und 4) müssen sich insoweit das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen.
Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) aus § 104b AufenthG scheiden ebenfalls ersichtlich aus, weil beide am
Stichtag 1. Juli 2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatten.
Schließlich steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der
Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Zwar ist den Klägern derzeit die Ausreise wegen der bestehenden Passlosigkeit tatsächlich unmöglich.
Allerdings steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse mit Blick auf das bereits dargelegte Verhalten der
Kläger zu 1) und 2) wiederum der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen.
Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der
Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben
macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände liegen mit Blick auf das bereits
dargelegte Verhalten der Kläger zu 1) und 2) vor. Auch insoweit müssen die Kläger zu 3) und 4) sich das
Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers zu 1) ist ihm die Ausreise indessen ungeachtet der
bestehenden Passlosigkeit nicht auch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist
aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die
Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige Hindernisse können sich sowohl
aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem diejenigen Verbote
zählen, die aus Verfassungsrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Grundgesetz – GG –) oder aus Völkerrecht
(z.B. Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf zielstaatsbezogene
Abschiebeverbote nach §§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde nach auch
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf rechtskräftig
abgelehnte Asylbewerber – wie die Kläger – allerdings mit der Einschränkung, dass die
Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42
Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes
hierzu gebunden bleibt.
Unter Anlegung dieses Maßstabes folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers zu 1)
zunächst nicht aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Soweit
der Kläger zu 1) mit den Klägern zu 2) bis 4) in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, greift die Versagung
des weiteren Aufenthaltes schon deshalb nicht in die Rechte des Klägers zu 1) aus Art. 6 GG ein, weil die
Kläger das Land gemeinsam verlassen werden, so dass die Familieneinheit insoweit nicht tangiert ist.
Soweit der Kläger zu 1) mit einem seiner volljährigen Söhne in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird es
durch die Aufenthaltsbeendigung des Klägers zu 1) insoweit zu einer Trennung von seinem Sohn kom-
men. Im Lichte des Art. 6 GG kann eine Unzumutbarkeit der durch die Ausreise bedingten Trennung
jedoch grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn einer der erwachsenen Familienangehörigen,
mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten
mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (VGH BW,
Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 NF 1997 – NVwZ-RR 1997, 746 – 749 und BVerwG, Beschluss vom 15.
Januar 1997 – 1 B 256.96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG 1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Weder nach Aktenlage noch nach dem Vorbringen der Kläger kann von einer besonderen
Angewiesenheit des Klägers zu 1) auf den persönlichen Beistand seines Sohnes oder umgekehrt
ausgegangen werden. Insbesondere der Umstand, dass der Sohn zur Zeit mit seinem Einkommen den
Lebensunterhalt der Kläger bestreitet, steht der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Denn
es ist ihm auch ohne weiteres möglich, die Kläger in der Türkei durch entsprechende Geldzuwendungen
zu unterstützen. Im Übrigen kann der Kontakt zwischen dem Kläger zu 1) und seinem Sohn, wie auch zu
den beiden anderen Söhnen, die inzwischen nicht mehr im Haushalt des Klägers zu 1) leben, durch
telefonische Kontakte, Briefkontakte und entsprechende Besuche der Söhne in der Türkei aufrecht
erhalten bleiben.
Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen
Belange des Klägers zu 1) auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu
einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise. Zwar greift die Verweigerung eines weitergehenden
Aufenthaltsrechts im Falle des Klägers zu 1) in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist
indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Der Schutz des Familienlebens im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK geht nicht über den Schutzbereich
des Art. 6 GG hinaus, so dass sich insoweit keine weitergehenden Rechte herleiten lassen.
Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und
persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu
begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe
der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines
jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Verbindungen für
die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende
Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris; Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8
EMRK, Rdnr. 30).
Für einen Eingriff in das Recht des Klägers zu 1) auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs.
1 EMRK spricht, dass er sich inzwischen seit mehr als 14 Jahren in Deutschland aufhält und daher hier
seinen Lebensmittelpunkt hat. Seine Ehefrau und die Kinder leben ebenfalls in Deutschland. Bei der
Gesamtheit dieser beim Kläger zu 1) bestehenden sozialen Beziehungen handelt es sich um solche, die
sein Recht auf persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu
anderen Menschen betreffen.
Der mit der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Eingriff in diese Beziehungen
ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine
Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung notwendig ist.
Ob die auf diese Regelungen gestützte Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK
bezeichneten Zweckes der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, kann nur im
Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese
Abwägung sind neben der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat die sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen des Ausländers zum Gaststaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit einzubeziehen
(EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Maslov II zum Fall einer Ausweisung eines
niedergelassenen Einwanderers; ferner OVG Rh-Pf., Beschlüsse vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG
–, vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG – und vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG –; BayVGH,
Urteil vom 26. Oktober 2009 – 10 B 09.326 –, juris).
Diese Abwägung ergibt im Falle des Klägers zu 1), dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland
zumutbar ist. Die für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden Gesichtspunkte sind nicht
derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als im Lichte des Art. 8
Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Was die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen
Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen
Aufenthaltsbeendigung schützen. Dabei ist allerdings die besondere Situation von Fremden, die den
größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, angemessen zu berücksichtigen (EGMR a.a.O.;
OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 a.a.O., m.w.N.). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die bloße
Dauer des Aufenthaltes als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige
Position vermittelt (vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O.), sondern dass es
maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Auslän-
ders durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen
und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind. Denn gerade diese Umstände sind jene, die
ausschlaggebend für die besondere Situation des konkret betroffenen Ausländers unter dem Blickwinkel
des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des
Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich in der Regel ein
Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen
ist (so auch BVerfG, a.a.O.; vgl. aber auch OVG Rh.-Pf., a.a.O. – 7 B 10529/08.OVG –).
Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers zu 1) so dar, dass dieser im Jahre 1951 in der
Türkei geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1995 gelebt hat. Er ist somit als
Erwachsener im Alter von ca. 44 Jahren nach Deutschland ausgereist und hat seine gesamte
Sozialisation in der Türkei erfahren. Damit beherrscht er nicht nur die in seiner Heimatregion gesprochene
Sprache, sondern ist auch mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem
Herkunftsland bestens vertraut.
Seine derzeitige Situation ist durch einen inzwischen ca. 14-jährigen Aufenthalt in Deutschland
mitgeprägt. Gleichwohl kann von einer Verwurzelung des Klägers zu 1) in die deutschen
Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen
werden.
So konnte die Kammer sich in der mündlichen Verhandlung zunächst davon überzeugen, dass der Kläger
zu 1) trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland nur wenig Deutsch spricht. Um sich zu
verständigen, musste er wiederholt auf die Hilfe der Klägerin zu 4) wie auch seines in der mündlichen
Verhandlung anwesenden volljährigen Sohnes zurückgreifen.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Kläger zu 1) während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie wurde durchgängig aus
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie wurde durchgängig aus
öffentlichen Mitteln bestritten. Auch wenn die Kläger zur Zeit tatsächlich keine öffentlichen Mittel mehr in
Anspruch nehmen und ihren Lebensunterhalt vom Einkommen eines im Haushalt lebenden volljährigen
Sohnes bestreiten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger zu 1) zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts erkennbar nichts beiträgt. Dagegen kann er auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm
aufgrund seines Aufenthaltsstatus und eines verhängten Beschäftigungsverbotes eine Arbeitsaufnahme
nicht möglich gewesen sei. Insoweit bleibt zu sehen, dass bis zur Verhängung des
Beschäftigungsverbotes die Duldungen des Klägers zu 1) über Jahre hinweg mit dem Zusatz
„arbeitserlaubnispflichtige Tätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet“ versehen war. Hieraus
folgt, dass ihm eine Arbeitsaufnahme durchaus grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dafür, dass der
Kläger zu 1) aber zu irgendeinem Zeitpunkt sich um eine Stelle und entsprechende Arbeitserlaubnis
bemüht hätte, ergeben sich nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte.
Soweit ihm gegenüber derzeit ein Beschäftigungsverbot nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung
– BeschVerfVO – verhängt wurde, kann dies nicht zu einer für ihn positiveren Betrachtungsweise führen.
Denn diese Vorgehensweise des Beklagten entspricht der geltenden Rechtslage und ist die unmittelbare
Folge der Weigerung des Klägers zu 1), trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht aus Deutschland
auszureisen und überdies durch unkooperatives Verhalten die Bemühungen deutscher Behörden um
eine Aufenthaltsbeendigung zu unterlaufen.
Ferner hat der Kläger zu 1) seinen Aufenthalt in Deutschland auch nicht dazu genutzt, sich in beruflicher
Hinsicht zu qualifizieren.
Zusammenfassend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) sich in
Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hätte, die nunmehr durch die Verweigerung eines
weiteren Aufenthaltes zunichte gemacht würde. Mit Blick auf die mangelnde Qualifikation des Klägers zu
1) ist auch nicht ernsthaft zu erwarten, dass er zukünftig zu seinem Lebensunterhalt in nennenswerter
Weise beitragen wird.
Des Weiteren hat der Kläger zu 1) auch keine sozialen Kontakte von besonderem Gewicht, die über die
Familie hinausgehen, geltend gemacht. Hinweise auf derartige Verbindungen ergeben sich auch nicht
aus den Akten.
Die Wohnverhältnisse des Klägers zu 1) sind dadurch gekennzeichnet, dass er über kein
Wohnungseigentum verfügt und bisher die Kosten der Unterkunft nahezu vollständig aus öffentlichen
Mitteln bestritten wurden. Er ist daher durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht gezwungen,
etwaiges von ihm erwirtschaftetes Wohnungseigentum aufzugeben.
Des Weiteren führen auch die Gründe, die für den langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 1) in
Deutschland ursächlich waren, nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis.
In dieser Hinsicht stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger zu 1) zusammen mit der Klägerin zu 2)
und drei inzwischen volljährigen Kindern als Asylbewerber nach Deutschland eingereist ist. In dieser
Eigenschaft war ihm zunächst der Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung dieses Asylverfahrens
gestattet. Diese Aufenthaltsgestattung ist ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Sie erlischt, wenn das
Asylverfahren – wie hier – ohne Erfolg abgeschlossen wird. Somit war der Kläger zu 1) seit dem 6.
November 1995 vollziehbar ausreisepflichtig.
Sein weiterer Aufenthalt war dadurch geprägt, dass er bis heute lediglich im Besitz von Duldungen war
bzw. ist. In den Genuss dieser Duldungen gelangte er durch Täuschung über seine wahre Identität und
nach Aufdeckung der Täuschung dadurch, dass er bei der Passbeschaffung nicht in der gebotenen Weise
mitgewirkt hat bzw. auch weiterhin nicht mitwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu 1) auf
einen Daueraufenthalt in Deutschland, hervorgerufen durch eine sogenannte „Handreichung des
Staates“, war dadurch ersichtlich nicht begründet. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vornahme von
Täuschungshandlungen über die Identität schließt das Entstehen von Vertrauenstatbeständen in diesem
Zusammenhang schon dem Grunde nach aus (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 8 ME 42/08 –
m.w.N., juris). Nach der Aufdeckung der Identitätstäuschung hat der Beklagte wiederholt und nachhaltig
umfangreiche Bemühungen um eine Rückführung der Kläger angestellt und diese in regelmäßigen
Abständen zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, so dass auch während dieses Zeitraumes aus Sicht des
Klägers zu 1) kein Zweifel am Fortbestand der Ausreisepflicht und am Willen des Beklagten, diese
durchzusetzen, entstehen konnte.
Sind nach alledem die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Klägers zu 1) in Deutschland
schon nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig
erscheinen lassen, so führt auch die Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Beziehungen zu seinem
Herkunftsland Türkei zu keinem anderen Ergebnis. Er spricht nach eigenen Angaben zwar kein Türkisch,
sondern lediglich Arabisch. Hierzu hat er aber auch angegeben, dass in der Region seines Heimatdorfes
die Bevölkerung überwiegend Arabisch oder Kurdisch spreche. Unterstellt man diese Angaben des
Klägers zu 1) als wahr, so besteht vor diesem Hintergrund nicht die Gefahr, dass er wegen sprachlicher
Defizite besondere Erschwernisse bei seiner gesellschaftlichen Wiedereingliederung zu gewärtigen hätte.
Vielmehr wird der Kläger zu 1) insoweit die gleichen Bedingungen antreffen, wie er sie über 44 Jahre
seines Lebens in der Türkei erlebt hat. Von daher ist es ihm ohne weiteres möglich, sich alsbald wieder in
die dortigen Lebensumstände einzufinden. Dies wird ihm auch dadurch erleichtert, dass er mit den
Klägern zu 2) bis 4) zusammen dorthin zurückkehren wird.
Die wirtschaftliche Situation des Klägers zu 1) wird sich in der Türkei – wie schon in Deutschland – als
schwierig erweisen. Insoweit muss er sich allerdings auf die Unterstützung seiner in Deutschland
lebenden volljährigen Söhne verweisen lassen, die erkennbar auch derzeit bereit sind, dem Kläger zu 1)
finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Kläger zu 1) trotz seines ca. 14-jährigen Aufenthalts in
Deutschland eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse allenfalls in Ansätzen gelungen ist. Eine
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht feststellbar. Eine
Rückkehr in die Türkei ist ihm daher zumutbar, zumal er noch über einen grundlegenden sozialen und
kulturellen Hintergrund bezüglich der Türkei verfügt. Dementsprechend muss sein privates Interesse an
einem weiteren Aufenthalt in Deutschland hinter den nachstehend dargelegten einwanderungspolitischen
Belangen zurücktreten.
Die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erfolgte, zum Teil erhebliche Zuwanderung
ausländischer Mitbürger nach Deutschland hat neben verschiedenen unbestreitbar positiven Effekten
auch zur Entstehung einer Reihe von gesamtgesellschaftlichen Problemen geführt, die insbesondere der
Mitte der 1990er Jahre zu einer verstärkten Diskussion betreffend die Zuwanderungspolitik geführt haben.
Ein Ergebnis dieser Debatte ist die Erkenntnis, dass ein wesentlicher Teil der mit der Zuwanderung
verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Probleme sowie die Gefahr des Entstehens sogenannter
„Parallelgesellschaften“ Folge mangelnder Integration sind. Dementsprechend wurde auch mit dem Erlass
des derzeit geltenden Aufenthaltsgesetzes ein zentraler Schwerpunkt auf die Integration ausländischer
Mitbürger gelegt. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass insbesondere die Erteilung von
Aufenthaltstiteln und die damit einhergehende Aufenthaltsverfestigung in der Regel an die Erfüllung
gewisser Integrationsmindeststandards geknüpft werden. Hiermit korrespondierend wurden erstmals
umfassende Integrationsprogramme für ausländische Mitbürger gesetzlich geregelt (§§ 43 ff. AufenthG).
Demgegenüber besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass jenen Ausländern, denen eine Integration
trotz dieser Sachlage auch längerfristig nicht gelingt, grundsätzlich kein weiterer Aufenthalt ermöglicht
werden soll. Denn dies würde im Ergebnis eine Zuwanderung zu Lasten der Sozialsysteme bedeuten, wie
der Fall des Klägers zu 1) und seiner Familie eindeutig belegt. Denn mangelnde Integration führt in der
Regel unter anderem zu anhaltender Arbeitslosigkeit und damit einer dauerhaften Belastung der
Sozialsysteme. Da diese aber nicht unbegrenzt belastbar sind, sondern als Ausprägung des
grundgesetzlich verankerten Sozialstaatsprinzips unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, ist die
entsprechende Regulierung der Zuwanderung eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer
demokratischen Gesellschaft bestehende Notwendigkeit zur Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die
Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist daher im Falle des Klägers zu 1) nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht-
fertigt und damit verhältnismäßig.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des EGMR (Maslov
II). Zwar hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, er sehe wenig Raum für
die Rechtfertigung einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend
nicht gewalttätiger, als Minderjähriger begangener Straftaten. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu
ziehen, dass die bloße längere Verweildauer zwangsläufig in ein Daueraufenthaltsrecht münden muss,
insbesondere dann, wenn – wie im Falle des Klägers zu 1) – keine gewalttätigen Straftaten im Raum
stehen. Gegen eine solche Interpretation der genannten Entscheidung spricht zunächst, dass die
Rechtsprechungspraxis des EGMR vorrangig kasuistisch geprägt ist (so auch Deibel, ZAR 2009, 121 ff.).
Dementsprechend ist in Bezug auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen des EGMR
insgesamt eine größere Zurückhaltung geboten, als etwa bei Grundsatzentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Unterschiede liegen in den
Besonderheiten des deutschen Rechtssystems und der entsprechenden höchstrichterlichen Spruchpraxis
begründet.
Davon ausgehend ist vorliegend festzustellen, dass der vom EGMR entschiedene Fall sich in
wesentlichen Parametern vom Fall des Klägers zu 1) unterscheidet, so dass die dortigen Ergebnisse und
Wertungen auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar sind. So ist unter anderem im Fall
Maslov II die gesamte Familie des Klägers legal nach Österreich eingereist und hat dort ein
Aufenthaltsrecht erhalten. Demgegenüber sind der Kläger zu 1) und seine Familie als Asylbewerber ohne
Visum nach Deutschland eingereist und waren zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Aufenthaltstiteln. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass der Aufenthaltsstatus nicht allein ausschlaggebend für das Entstehen
der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, so hat die Erteilung von Aufenthaltstiteln über längere Zeiträume
doch ein deutlich höheres Gewicht als die bloße Duldung, da mit der stetigen Erteilung und Verlängerung
von Aufenthaltstiteln das Vertrauen des Ausländers auf Gewährung eines Daueraufenthaltes mit
fortschreitender Aufenthaltsdauer auch gesteigert schutzwürdig ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Dezem-
ber 2009 – 7 A 10881/09.OVG –, juris).
Des Weiteren sind die Eltern des Klägers im Verfahren Maslov II in Österreich eingebürgert worden, was
für einen hohen Integrationsgrad spricht. Demgegenüber sind die Kläger des vorliegenden Verfahrens bis
heute nicht im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland, geschweige denn eingebürgert
worden.
Auch die Klägerin zu 2) kann sich unter Anlegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht auf eine
rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise berufen. Wegen der Begründung kann zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die Ausführungen betreffend den Kläger zu 1) verwiesen werden, die sinngemäß
auch auf die Klägerin zu 2) zutreffen. Besonderheiten, die sich in Bezug auf die Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entscheidungserheblich auswirken könnten, sind
für die Klägerin zu 2) weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich.
Des Weiteren stehen auch der Ausreise des Klägers zu 3) keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Als
Minderjähriger teilt der Kläger zu 3) grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern.
Insbesondere der Umstand, dass er im Jahre 2003 in Deutschland geboren wurde und seitdem hier lebt,
führt mit Blick auf sein geringes Alter ersichtlich nicht zu einer derart starken Verwurzelung in die
deutschen Lebensverhältnisse, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in seinem Falle unter
Anwendung des vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstabes zu Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig
eingestuft werden könnte.
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger steht schließlich auch der Ausreise der Klägerin zu 4) die
Vorschrift des Art. 8 EMRK nicht entgegen.
Dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens
im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, liegt zwar schon deshalb auf der Hand, weil sie in Deutschland
geboren und aufgewachsen ist, mithin ihre gesamte bisherige Sozialisation in Deutschland stattgefunden
hat. Gleichwohl ist die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes der Klägerin zu 4) auch in ihrem Falle trotz
des Vorliegens beachtlicher anerkennenswerter Integrationsleistungen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt.
Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung muss auch in Bezug auf die Klägerin
zu 4) mit Blick auf deren Alter der Grundsatz sein, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche
Schicksal ihrer Eltern teilen. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des unter anderem von Art. 6 GG geschützten
elterlichen Sorgerechts für ihre minderjährigen Kinder. Dieses Sorgerecht umfasst gemäß § 1626 Abs. 1
BGB u.a. die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge). Die Personensorge berechtigt die Eltern
gemäß § 1631 Abs. 1 BGB u.a. dazu, den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Dieses
umfassende Recht der Eltern schränkt rechtlich zugleich das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen
ein. Dieser ist im Grundsatz rechtlich nicht berechtigt, über seinen Aufenthaltsort selbständig und frei zu
bestimmen. Würden die Eltern der Klägerin zu 4) sich im vorliegenden Fall beispielsweise – aus welchen
Gründen auch immer – entschließen, zusammen mit der Klägerin zu 4) in die Türkei auszureisen, wäre es
daher auch dem deutschen Staat grundsätzlich verwehrt, durch entsprechende Maßnahmen (etwa
Entziehung des Sorgerechts) eine Trennung der Klägerin zu 4) von ihren Eltern herbeizuführen. Daraus
folgt im Umkehrschluss, dass im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung nicht nur die
Integration von minderjährigen Kindern isoliert in den Blick zu nehmen ist, sondern auch der Frage
Bedeutung zukommt, in welchem Umfang ihre Eltern in den bundesdeutschen Lebensverhältnissen
verwurzelt sind. Bei dieser familienbezogenen Betrachtungsweise sind auch solche Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, die auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind bei der
beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen ihrer Eltern
sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen. Ferner würde ein allein aus der
Integration von minderjährigen Kindern hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern ohne
nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK in der Regel
zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Dies würde einwanderungspolitische Belange der
Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung
der privaten Belange der betroffenen Ausländer führen (Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 11 LB
136/07 – m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Hiervon ausgehend ist die zwangsweise
Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht minderjähriger Kinder im Familienverband ohne
Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein unverhältnismäßig, nur weil sie
nicht vom Willen der Eltern getragen, sondern hoheitlich veranlasst ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze überwiegen im vorliegenden Fall die oben bereits dargelegten
einwanderungspolitischen Belange das private Interesse der Klägerin zu 4) an einem weiteren Verbleib in
Deutschland.
Dabei sind nächst zugunsten der Klägerin zu 4) ihre durch Vorlage entsprechender Schulzeugnisse
belegten guten deutschen Sprachkenntnisse zu werten. Auch ihre sonstigen schulischen Leistungen sind
durchweg positiv zu bewerten. Nach dem durch die Zeugnisse und eine entsprechende Stellungnahme
ihrer Klassenlehrerin bestätigten Leistungsstand ist zu erwarten, dass sie den von ihr derzeit angestrebten
Abschluss der Mittleren Reife ohne weiteres erreichen kann. Auch im außerschulischen Bereich ist die
Klägerin zu 4) erkennbar gut integriert. Sie hat Freundinnen und Freunde in Deutschland, mit denen sie
sich trifft und ist sogar in einem Verein als Fußballspielerin aktiv.
Diese Integrationsleistungen der Klägerin zu 4) sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des
vorliegenden Einzelfalles jedoch noch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass sie die Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis als in ihrem Falle im Lichte des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Insoweit ist in diesem Zusammenhang in die Überlegungen einzubeziehen, dass die
Persönlichkeitsentwicklung bei minderjährigen Kindern noch nicht abgeschlossen ist, was regelmäßig
auch eine entsprechend größere Lern- und Anpassungsfähigkeit als bei einem Erwachsenen mit sich
bringt. Davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im Falle der Klägerin zu 4) auszugehen.
Hieran anknüpfend ist daher trotz ihrer bisherigen Sozialisation in Deutschland davon auszugehen, dass
sie sich mit entsprechender Unterstützung durch ihre Eltern auch in deren Heimatland Türkei nach einer
gewissen Eingewöhnungsphase zurechtfinden wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die
Klägerin zu 4) in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, die die Türkei vor ca. 14 Jahren verlassen hat,
so dass ihr der kulturelle und sprachliche Hintergrund ihrer Eltern vertraut ist. Im Hinblick darauf, dass die
Klägerin zu 4) nur relativ kurze Zeit nach der Einreise der Familie nach Deutschland geboren wurde, ist
davon auszugehen, dass sie neben der deutschen Sprache auch die Muttersprache ihrer Eltern
beherrscht, da andernfalls eine Kommunikation innerhalb der Familie nicht möglich gewesen wäre. Dies
hat die Klägerin zu 4) auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
bestätigt. Zwar haben die Kläger insoweit auch übereinstimmend bekundet, dass sie nur der arabischen
Sprache, nicht aber der türkischen Sprache mächtig seien. Dies wird die Eingewöhnung der Klägerin zu
4) in die türkischen Lebensverhältnisse zusätzlich erschweren, macht ihr aber ein Leben in der Türkei
nicht unzumutbar. In dieser Hinsicht bleibt zu sehen, dass nach den Angaben der Kläger in der
mündlichen Verhandlung in der Region ihrer Herkunft generell vornehmlich Arabisch oder Kurdisch
gesprochen wird. Diese Angaben als wahr unterstellt, relativiert sich das Sprachproblem der Klägerin zu
4) insoweit, als offenbar größere Bevölkerungskreise in der Heimatregion ihrer Eltern sich dort in
vergleichbarer Lage befinden. Überdies ist es der Klägerin zu 4) auch zumutbar, die türkische Sprache zu
erlernen. Ihre schulischen Leistungen belegen eine offenbar gute Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, so
dass dem Erlernen der türkischen Sprache nichts entgegensteht. In dieser Hinsicht muss in die Überle-
gungen mit einbezogen werden, dass etwa im Falle des Zuzuges eines minderjährigen türkischen
Staatsangehörigen nach Deutschland auch von diesem erwartet wird, dass er die deutsche Sprache
erlernt, sofern ein Daueraufenthaltsrecht beabsichtigt wird, ohne dass dies etwa als unzumutbar oder aus
sonstigen Gründen als unverhältnismäßig eingestuft würde.
Ebenso ist es der Klägerin zu 4) möglich, auch in der Türkei einen qualifizierten Schulabschluss zu
erreichen. Dabei kann sie auf den in Deutschland erworbenen Bildungsstand aufbauen. Ferner ist es ihr
als zur Zeit 13 ½-Jähriger möglich und zumutbar, in der Türkei einen neuen Freundeskreis aufzubauen.
Dabei verkennt die Kammer bei alledem nicht, dass die Klägerin zu 4) vor allem in der Anfangsphase
ihres Aufenthaltes in der Türkei mit Anpassungsschwierigkeiten und Einschränkungen zu kämpfen haben
wird. Dies ist von ihr indessen hinzunehmen. Es bleibt insoweit nämlich auch zu berücksichtigen, dass die
Ursache für diese voraussichtlich eintretenden Schwierigkeiten allein durch das oben bereits näher
dargelegte Verhalten ihrer Eltern gesetzt worden ist. Deren Verhalten, das darauf ausgerichtet war, durch
Täuschung über ihre Identität und Vereitelung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen den Aufenthalt in
Deutschland unberechtigterweise zu erzwingen, strahlt mit Blick auf die Gesamtumstände des
vorliegenden Falles auch auf die Klägerin zu 4) aus mit der Folge, dass auch in ihrer Person kein
schutzwürdiges Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland entstehen konnte. Ihre Eltern haben
eine solche Entwicklung erkennbar sehenden Auges in Kauf genommen, andernfalls hätten sie sich
bereits im Jahre 1995 rechtstreu verhalten und wären ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nachgekommen.
Dementsprechend sind die Kläger daher insgesamt nicht gesteigert schutzwürdig. Dabei kommt es
entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Kläger auch nicht darauf an, ob
der Klägerin zu 4) nach der Beendigung ihres Aufenthaltes in Deutschland noch eine ihrem persönlichen
Potential entsprechende optimale Förderung zuteil werden wird. Abgesehen davon, dass auch dies in
erster Linie maßgeblich vom entsprechenden Engagement ihrer Eltern für die Klägerin zu 4) abhängen
wird, entspricht dieser Ansatz nicht dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstab, da der
darin verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Schaffung solchermaßen optimaler Bedingungen
nicht verlangt.
Hat der Beklagte es nach alledem zu Recht abgelehnt, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, so
begegnet auch die (erneute) Aufforderung an die Kläger, Passersatzpapiere vorzulegen wie auch die
ihnen gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da
die Kläger hierzu selbst nichts vorgetragen haben, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1
Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Lutz gez. Pluhm gez. Holly
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Lutz gez. Pluhm gez. Holly