Urteil des VG Koblenz vom 15.05.2006

VG Koblenz: kennzeichen, fahrzeug, gleichbehandlung im unrecht, aufwand, höchstgeschwindigkeit, halter, erlass, genehmigung, zeitwert, ausnahme

VG
Koblenz
15.05.2006
4 K 1442/05.KO
Straßenverkehrsrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn B.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sickel, Dr. Maus, Runkel, Mannheimer Str. 256, 55543 Bad
Kreuznach,
gegen
die
Stadt Bad Kreuznach
, vertreten durch den Oberbürgermeiste
, Eiermarkt 1
,
5554
Bad Kreuznac
,
- Beklagte -
wegen Zulassung eines Kraftfahrzeuges
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai
2006 durch
Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung eines verkleinerten
Saisonkennzeichens für sein Motorrad erneut zu entscheiden.
Er ist Eigentümer und Halter eines Kraftrades der Marke Harley-Davidson, Modell „Road King“, Baujahr
1995 mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h. Das Motorrad ist im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen KH – … zugelassen. Ausweislich
einer Eintragung im Kfz-Brief beträgt der maximale Platz für das hintere amtliche Kennzeichen ohne
Änderungen 170 x 330 mm.
Am 15. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines verkleinerten
Saisonkennzeichens für den Zeitraum März bis Oktober. Zur Begründung trug er vor, die früher zuständig
gewesene Zulassungsstelle, das Landratsamt des Zollern-Albkreises, habe ihm am 17. Juli 1997 eine
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 60 StVZO für ein Kennzeichen in fetter Engschrift
erteilt. Mit der Einführung von Saisonkennzeichen und der Verpflichtung zur Anbringung von EU-
Kennzeichen sei der Platzbedarf für die Angaben auf dem Kennzeichen gestiegen. Heute sei die
Anbringung der Kennzeichenkombination KH – … als EU- und Saisonkennzeichen an der Rückseite
seines Motorrades wegen des aus dem Kfz-Brief ersichtlichen maximalen Platzes von 170 x 330 mm nur
noch auf einem verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen möglich. Gemäß § 70 StVZO könne ihm hierfür
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, nach den Anlagen V a und V b zur StVZO dürfe ein verkleinertes
Kennzeichen nur für Leichtkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h erteilt werden. Dies werde durch den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau vom 31. Mai 1995 bestätigt, wonach für Motorräder der Marke Harley-
Davidson keine Ausnahmegenehmigungen für verkleinerte Kennzeichen erteilt würden. Der Erlass wurde
dem Bescheid in Kopie beigefügt. Sofern von früher zuständigen Zulassungsstellen Fehler bei der
Kennzeichenzuteilung gemacht worden seien, bestehe kein Anspruch auf Fehlerwiederholung.
Mit Schreiben vom 1. April 2005 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte zur
Begründung geltend, der Umstand, dass nach der zwischenzeitlichen verbindlichen Einführung von EU-
Kennzeichen ein Saisonkennzeichen in der maximalen Größe von 170 x 330 mm nicht mehr erteilt
werden könne, laufe auf eine faktische Zwangsstilllegung seines Motorrades – ohne Vorliegen der
Voraussetzungen des § 17 StVZO - hinaus. Sein Motorrad befinde sich im Originalzustand ohne bauliche
Veränderungen. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung greife unzulässig in sein
Eigentumsgrundsrecht gemäß Art. 14 GG ein. Auch nach dem Erlass vom 31. Mai 1995 sei der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Mit Schreiben vom 14. April 2005 lehnte die Beklagte eine Abhilfeentscheidung ab.
Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.
Am 11. August 2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Begehren unter
Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2005 zu verpflichten, seinen Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen (sog.
Leichtkraftradkennzeichen) mit den maximalen Maßen 170 x 330 mm unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuteilung eines zweizeiligen
Leichtkraftradkennzeichens mit den Maßen 170 x 330 mm, weil dieses nach den §§ 23 Abs. 3, 60 Abs. 1 c
StVZO i. V. m. der Anlage V b, Abschnitt 2.3 nur für Leichtkrafträder mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erteilt werden dürfe; das Motorrad des Klägers habe jedoch eine
Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h. Ferner ergebe sich aus der Anlage V a, Abschnitt 4, Absatz 5, auf
den Abschnitt 4 der Anlage V b verweise, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs Veränderungen an seinem
Kraftfahrzeug vornehmen müsse, sofern die Zulassungsstelle ihm kein amtliches Kennzeichen zuteilen
könne, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden könne, es sei denn, die
Veränderungen erforderten einen unverhältnismäßigen Aufwand. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass
Veränderungen am Krad des Klägers zur Anbringung vorschriftsmäßiger Kennzeichen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden. Der Kläger lehne vielmehr jegliche Veränderungen an
seinem Fahrzeug ab. Auch bei einem Motorrad, dessen Hersteller seinen Sitz in den USA habe, seien die
deutschen Zulassungsbestimmungen einzuhalten. Die Beklagte habe sich im Bescheid vom 17. März
2005 den Inhalt des Erlasses vom 31. Mai 1995 zu Eigen gemacht. Darin werde auf das Wiener
Weltabkommen über den Straßenverkehr von 1968 Bezug genommen, wonach amtliche Kennzeichen so
angebracht werden müssen, dass sie am Tage und bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40
m lesbar seien. Für die Erkennbarkeit spiele die mögliche Geschwindigkeit eines Fahrzeugs eine
erhebliche Rolle. Deshalb seien Leichtkraftradkennzeichen nur an bestimmten,
geschwindigkeitsbegrenzten Fahrzeugen zulässig. Dem Kläger sei im Übrigen in mehreren persönlichen
Gesprächen erläutert worden, dass er die Bestimmungen durch Anbringen einer einfachen Halterung
ohne weiteres einhalten könne.
Das Gericht hat dem Kläger aufgegeben, im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise zu belegen,
welche Umbaumaßnahmen an seinem Motorrad für die Anbringung eines Saisonkennzeichens in
normaler Größe erforderlich wären, welcher Kostenaufwand hierfür voraussichtlich entstehen würde und
welchen Wert das Motorrad gegenwärtig hat.
Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, nach seinen Erkundigungen würde der erforderliche Umbau etwa 400 €
zzgl. MWSt. kosten. Umgebaut werden müssten die Gepäckvorrichtung oberhalb des Kennzeichens, die
Gepäckhalterungen links und rechts sowie die Beleuchtungseinrichtungen unterhalb des Kennzeichens.
Der Zeitwert seines Motorrades betrage etwa 5000 €.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den
beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen für sein Motorrad erneut zu
entscheiden. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers ohne Ermessenfehler abgelehnt.
Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung – StVZO – können die zuständigen
Obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
Ausnahmen genehmigen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das
Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Vorliegend ist die
Beklagte als große kreisangehörige Stadt nach Landesrecht für die Genehmigung von Ausnahmen von
den Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen (§ 60 StVZO)
zuständig. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 k) der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12.03.1987 (GVBl. Seite 46 – BRS 923-3 –).
Des Weiteren ist höchstrichterlich geklärt, dass § 70 Abs. 1 StVZO keine bloße Zuständigkeitsregelung ist,
sondern auch eine materielle Ermächtigung zur Erteilung von Ausnahmen von den in den verschiedenen
Ziffern des § 70 Abs. 1 angesprochene Vorschriften der Verordnung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
14.04.2005 – 3 C 3/04 –, NVwZ-RR 2005, Seite 711 f., m.w.N.). Die Erteilung einer gegebenenfalls
erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO steht daher – vorbehaltlich der
vorliegend nicht einschlägigen Einschränkungen des 2. Halbsatzes der Vorschrift – im Ermessen der
zuständigen Landesbehörde (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 07.12.1992 – 27 A 22.92 –, Juris Rdnr. 13).
Nach seinem Wortlaut enthält § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO zwar eine pauschale Ermessensermächtigung zur
Genehmigung von Ausnahmen von allen nicht speziell in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO angesprochenen
Vorschriften der StVZO, die –abgesehen von der Einschränkung im 2. Halbsatz des § 70 Abs. 1 Nr. 2 – an
keine weiteren einschränkenden Voraussetzungen gebunden ist. Die Vorschrift muss jedoch in ihrem
jeweiligen systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der StVZO gesehen werden, von denen
Ausnahmen genehmigt werden sollen. Soweit diese speziellen Vorschriften konkrete Einschränkungen
enthalten, unter denen eine Ausnahme von ansonsten zwingenden Regelungen nur in Betracht kommt,
wirken sie sich als spezielle normative Beschränkungen des Ermessensspielraums für die Entscheidung
über die Genehmigung von Ausnahmen aus.
Vorliegend ergibt sich eine solche Beschränkung aus den Vorschriften der StVZO über die Ausgestaltung
und Anbringung von Saisonkennzeichen an Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 23 Abs. 1 b StVZO wird für ein Fahrzeug auf Antrag ein auf einen nach vollen Monaten
bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage V b zugeteilt,
das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Danach
besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung eines Saisonkennzeichens für den gewünschten
Betriebszeitraum, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung amtlicher Kennzeichen,
insbesondere die Anforderungen des § 23 Abs. 1 StVZO an die Antragstellung, erfüllt sind. Es besteht
allerdings kein Anspruch auf ein Saisonkennzeichen in beliebiger Größe und Ausgestaltung, sondern nur
auf eines, das der Anlage V b zur StVZO entspricht. Allgemein bestimmt § 23 Abs. 3 StVZO, dass
Kennzeichen nach § 60 auszugestalten und anzubringen sind. § 60 Abs. 1 c StVZO regelt wiederum,
dass Saisonkennzeichen – neben anderen Anforderungen – „nach Maßgabe der Anlage V b dem
Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen“ müssen.
Die Anlage V b zur StVZO enthält sodann detaillierte Muster und Maße für Saisonkennzeichen. Aus ihnen
ergibt sich, dass „normale“ (nicht verkleinerte) Saisonkennzeichen aufgrund der auf ihnen
anzubringenden Zahlen- und Buchstabenkombination, Plaketten und weiteren Informationen sowie der
allgemeinen Anforderungen an Größe und Gestaltung der Buchstaben und Zahlen bestimmte
Mindestmaße hinsichtlich Breite und Höhe des Kennzeichens zwangsläufig nicht unterschreiten können.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass aufgrund dieses Platzbedarfs für das Kennzeichen am Heck
des Motorrads des Klägers wegen des dort zur Verfügung stehenden Raumes von nur maximal 170 mm x
330 mm weder ein einzeiliges noch ein zweizeiliges Saisonkennzeichen in normaler Größe angebracht
werden kann, auch wenn dieses neben dem Unterscheidungskennzeichen „KH“ für den Landkreis Bad
Kreuznach eine Buchstaben/Zahlenkombination aus nur einem Buchstaben und einer Zahl enthielte.
Davon hat sich das Gericht im Übrigen durch Vorlage von Fotos vom Heck des Motorrades des Klägers
und weiteren Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überzeugen können.
Zwar enthält die Ziffer 2.3 der Anlage V b zur StVZO auch Muster und Maße für verkleinerte zweizeilige
Saisonkennzeichen. Für diese ist jedoch zugleich einschränkend Folgendes bestimmt: „Nur für
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a sowie Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h, wenn diese mit einem
Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.“
Da das Kraftrad des Klägers schon wegen seiner zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h nicht
unter diese Bestimmung fällt, ist zunächst festzuhalten, dass für das Kraftrad des Klägers kein den
Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 b und Abs. 3 i.V.m. 60 Abs. 1 c StVZO i.V.m. Anlage V b zur StVZO
entsprechendes Saisonkennzeichen zugeteilt werden kann, das an der an diesem Fahrzeug
vorgesehenen Stelle angebracht werden könnte.
Die Vorschriften der StVZO über die Ausgestaltung und Anbringung amtlicher Kennzeichen enthalten
jedoch Ergänzungsbestimmungen, die in solchen Fällen einschlägig sind. Zunächst enthält die für
Saisonkennzeichen geltende Anlage V b in ihrem Abschnitt 4 die Ergänzungsbestimmung, dass Abschnitt
4 der (für alle amtlichen Kennzeichen geltenden) Anlage V a – mit bestimmten, hier nicht einschlägigen
Abweichungen – auch auf Saisonkennzeichen Anwendung findet.
Abschnitt 4 der Anlage V a bestimmt sodann in seinem 5. Absatz insbesondere Folgendes:
„Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das
an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am
Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern
die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die
Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlichen anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.“
Daraus folgt: Kann an einem Fahrzeug (etwa aufgrund technischer oder gestalterischer Gegebenheiten)
an der dafür vorgesehenen Stelle kein vorschriftsmäßiges amtliches Kennzeichen angebracht werden, so
ist es vorrangig die Pflicht des Halters dieses Fahrzeugs, an seinem Fahrzeug die erforderlichen
(insbesondere technischen) Veränderungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, damit ein
vorschriftsmäßiges Kennzeichen angebracht werden kann. Nur, wenn der dafür erforderliche (Umbau-
)Aufwand unverhältnismäßig ist, kann eine Ausnahme genehmigt werden, wobei die Behörde in
Zweifelsfällen noch die Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens (insbesondere zur Frage des
erforderlichen technischen Aufwands) verlangen kann.
Hieraus wird deutlich, dass Abschnitt 4 der Anlage V a die Ermessensentscheidung über die
Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausgestaltung und Anbringung amtlicher
Kfz-Kennzeichen an besondere, einschränkenden Voraussetzungen knüpft: Nur wenn der
Veränderungsaufwand für den grundsätzlich dazu verpflichteten Halter im konkreten Fall
unverhältnismäßig ist, darf die Behörde nach ihrem Ermessen eine Ausnahme genehmigen. Durch die
Verweisung in Abschnitt 4 der Anlage V b gilt dies auch für Saisonkennzeichen. Die genannten
Vorschriften erweisen sich so – in ihrem Zusammenwirken – als ein Fall des so genannten intendierten
Ermessens: Die Richtung des Ermessens ist normativ in der Weise vorgezeichnet, dass ein bestimmtes
Ergebnis von der Norm gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf, mit der Folge,
dass es im Falle des Fehlens der Voraussetzungen einer Ausnahme für die ablehnende Entscheidung
keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. zum Begriff des intendierten Ermessens insbesondere
BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 – 8 C 22/83 –, BVerwGE 72, 1 ff., m.w.N.). Vorliegend ist vom Normgeber
grundsätzlich gewollt, dass der Halter Veränderungen am Fahrzeug vornimmt, wenn ein
vorschriftsmäßiges amtliches Kennzeichen nicht „passt“; nur wenn der hierfür erforderliche Aufwand
unverhältnismäßig ist, besteht Raum für eine Ausnahmegenehmigung.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte – in Anlehnung an den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 31. Mai 1995 – zutreffend davon ausgegangen, dass die zur
Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens am Heck eines Motorrades der Marke Harley-
Davidson erforderlichen Veränderungen allgemein und auch im speziellen Fall des Klägers keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
Bei der Frage, ob ein Veränderungsaufwand im Sinne des Abschnitts 4 der Anlage V a zur StVZO
unverhältnismäßig ist, muss sowohl der technische als auch der finanzielle Aufwand festgestellt und in
Beziehung zum Zeitwert des Fahrzeugs gesetzt werden.
Vorliegend ist zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Veränderungen zur Anbringung eines
Saisonkennzeichens in normaler Größe am Heck des Motorrades des Klägers technisch möglich sind und
im Wesentlichen nur erfordern, dass die Gepäckträgerhalterung für die Anbringung eines so genannten
Topcase am hinteren Schutzblech einige Zentimeter nach oben versetzt werden muss. Es ist nicht
ersichtlich, dass diese Veränderung an einem Zubehörteil des Motorrades (auch, wenn dieses zur
serienmäßigen Ausstattung gehört) Sicherheitsbedenken unterliegt, etwa die Fahreigenschaften des
Motorrades nachhaltig verschlechtern würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar
gemutmaßt, dass sein Motorrad durch das Hochsetzen der Gepäckträgerhalterung „instabil“ werden
könnte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Gegen einen nennenswerten
Einfluss auf die Fahreigenschaften seines Motorrades spricht jedenfalls, dass dem Kläger auf eigene
Nachfrage ohne weiteres ein Angebot von einem Harley-Davidson-Händler für die Umbaumaßnahme
gemacht wurde. Davon, dass etwa dieser Händler Bedenken im Hinblick auf die Fahrstabilität des
Motorrades geäußert hätte, hat der Kläger nicht berichtet. Im Übrigen dürften die Fahreigenschaften bei
Verwendung eines Topcase ohnehin maßgeblich von dessen Größe und dem Gewicht seines Inhalts
abhängen, sie können daher auch bei höher gesetzter Packhalterung vom Kläger selbst maßgeblich
beeinflusst werden.
Sind die erforderlichen Veränderungen daher technisch möglich und unbedenklich, so ist weiter
festzustellen, dass sie auch keinen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand erfordern. Der Kläger hat
angegeben, dass die erforderlichen Veränderungen nach einem von ihm eingeholten Angebot eines
Harley-Davidson- Händlers etwa 400 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten würden. Rechnet man eine
möglicherweise noch anfallende Gebühr für eine erneute Vorführung des Motorrades beim TÜV nach
Vornahme der Veränderungen hinzu, so erscheint ein finanzieller Gesamtaufwand in Höhe von ca. 500 €
realistisch.
Ein solcher Aufwand steht keineswegs außer Verhältnis zum Zeitwert des Motorrades des Klägers. Diesen
gibt der Kläger aufgrund einer von ihm durchgeführten Internetabfrage in der so genannten Schwackeliste
mit ca. 5.000 € an, was dem Gericht realistisch, jedenfalls nicht zu hoch eingeschätzt erscheint. Zum
Vergleich: In der Zeitschrift „2 Räder“, Ausgabe Mai/Juni 2006, wird in der Rubrik „Marktspiegel“ auf Seite
197 für ein gebrauchtes Motorrad des Typs Harley-Davidson „Road King“, Baujahr 1996 mit 60 PS-Motor
immerhin noch ein Händlerverkaufspreis von 8.850 € angegeben. Damit würde der finanzielle
Veränderungsaufwand bei dem Motorrad des Klägers – ausgehend von 5.000 € Zeitwert – nur etwa 1/10
des (niedrig geschätzten) Zeitwertes ausmachen. Ohne dass der vorliegende Fall Anlass bietet, allgemein
festzulegen, ab welchem Anteil des Zeitwertes eines Fahrzeugs ein Veränderungsaufwand für die
Anbringung eines vorschriftsmäßigen amtlichen Kennzeichens unverhältnismäßig erscheint, kann
jedenfalls festgestellt werden, dass ein Aufwand in Höhe von etwa 1/10 des Zeitwertes keinesfalls
unverhältnismäßig ist.
Unter diesen Voraussetzungen durfte die Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in
Anlehnung an die normative Wertung des Abschnittes 4 der Anlage V a zu StVZO ablehnen, ohne dass es
weiterer Ermessenserwägungen bedurfte.
Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten steht auch mit höherrangigem Recht im Einklang.
Zunächst liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Soweit der
Kläger Fotos von Personenkraftwagen vorlegt, an denen –wohl aufgrund entsprechender
Ausnahmegenehmigungen – verkleinerte Saisonkennzeichen angebracht wurden, fehlt es bereits an
einem vergleichbaren Sachverhalt. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass in jenen Fällen
die notwendigen technischen Veränderungen am Fahrzeug einen unverhältnismäßigen Aufwand
erforderten. Soweit der Kläger unter Vorlage diverser Fotos belegt hat, dass für zahlreiche Motorräder, bei
denen es sich augenscheinlich nicht um Leichtkrafträder und jedenfalls teilweise auch um Krafträder der
Marke Harley-Davidson handelt, offenbar verkleinerte Saisonkennzeichen erteilt wurden, handelt sich
ausnahmslos um Krafträder aus anderen Zulassungsbezirken in Rheinland-Pfalz bzw. aus anderen
Bundesländern. Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich zudem um
Ausnahmegenehmigungen, die unter Verstoß gegen Abschnitt 4 der Anlage V a zur StVZO und damit
rechtswidrig erteilt wurden. Der Kläger kann aber nicht verlangen, dass die Beklagte mit Rücksicht auf
eine „großzügigere“ Entscheidungspraxis in anderen Landkreisen, Städten oder Bundesländern ihre
rechtmäßige Entscheidungspraxis ändert. Denn im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG besteht kein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes Saisonkennzeichen stellt auch keinen
Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im Sinne einer „faktischen Zwangsstilllegung“
dar.
Bei den Vorschriften über die Anbringung und Ausgestaltung amtlicher Kennzeichen für Kraftfahrzeuge
handelt es sich um zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums an Kraftfahrzeugen
(vgl. HessVGH, Beschluss vom 01.10.1997 – 2 TG 3059/97 –, Juris, Rdnr. 8). Die Vorschriften über Muster
und Maße für Saisonkennzeichen in der Anlage V b zur StVZO sowie die Regelung des Abschnitts 4 der
Anlage V a über die grundsätzliche Pflicht des Halters zur Vornahme notwendiger Veränderungen am
Fahrzeug finden ihre sachliche Rechtfertigung in den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit
des Straßenverkehrs. Diese erfordern, dass amtliche Kennzeichen auf eine ausreichende Entfernung
lesbar sein müssen, um bei Verkehrsverstößen, aber auch in zivilrechtlichen Haftungsfällen den
verantwortlichen Halter eines Kraftfahrzeugs auch bei höheren Fahrzeuggeschwindigkeiten noch
möglichst sicher ermitteln zu können. In dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau vom 31. Mai 1995 „Amtliche Kennzeichen bei Krafträdern“, auf den der
Ablehnungsbescheid der Beklagten Bezug nimmt, wird insoweit überzeugend ausgeführt: „Das Bestehen
auf Kennzeichen in vorschriftsmäßiger Ausführung hat seinen Grund darin, dass Kennzeichen auf einer
ausreichende Entfernung lesbar sein müssen (vgl. Wiener Weltabkommen über den Straßenverkehr von
1968: Das amtliche Kennzeichen muss so zusammengesetzt und angebracht sein, dass es am Tage und
bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m lesbar sein muss, wenn das Fahrzeug steht.). Da
das Ablesen der Buchstaben/Ziffern-Kombination auf dem amtlichen Kennzeichen eine gewisse Zeit
dauert, spielt für die Erkennbarkeit am fahrenden Fahrzeug und damit die Verkehrssicherheit auch die
mögliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) eine erhebliche Rolle,
weshalb so genannte Leichtkraftrad-Kennzeichen nur an bestimmten geschwindigkeitsbegrenzten
Fahrzeugen zulässig sind.“
Diesem Anliegen tragen die Bestimmungen der Anlagen V b und V a zur StVZO in zulässigerweise
Rechnung, indem sie – notwendigerweise pauschalierend und generalisierend – bestimmte Größen und
Gestaltungen amtlicher Kennzeichen –gegebenenfalls in Abhängigkeit von der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit bestimmter Fahrzeugtypen – vorschreiben und dem Halter des Fahrzeugs im
Übrigen eine grundsätzliche Pflicht zur „Anpassung“ seines Fahrzeugs zur Ermöglichung der Anbringung
eines ausreichend großen Kennzeichens auferlegen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Müller-Rentschler
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