Urteil des VG Koblenz vom 08.04.2010
VG Koblenz: nachbar, öffentlich, behörde, bebauungsplan, fahrweg, beratung, gewalt, unterlassen, bedingung, verwaltungsrecht
VG
Koblenz
08.04.2010
7 K 1297/09.KO
Baurecht
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8. April 2010, an der teilgenommen haben
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für Recht erkannt:>>
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer der Parzelle Flur ..., Nr. 101/4 in L.; die Eigentümer der benachbarten
Parzelle (Nr. 101/3) haben ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Beide Parzellen befinden
sich ca. 200 m nördlich des Ortsrandes. Die Parzelle 101/3 grenzt im Norden an das Baugebiet „D. R.“;
südlich schließt sich das Grundstück des Klägers an.
Der am 9. Oktober 1970 ausgefertigte Bebauungsplan „D. R.“ weist ein Wochenendhausgebiet mit vier
Parzellen aus.
Am 10. Juni 1978 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines
Wochenendhauses auf dem Bereich der jetzigen Parzellen 101/3 und 101/4.
Der Rat der Beigeladenen beschloss am 12. April 1979, den Bebauungsplan „D. R.“ in südlicher Richtung
zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 6. Oktober 1980 öffentlich bekanntgemacht. Die
Planauslegung erfolgte im Jahr 1981. Weiter gedieh das Verfahren nicht.
Der Eigentümer des sich östlich anschließenden Grundstücks Flur ..., Nr. 129/1 hatte am 30. April 1979
ebenfalls einen Bauvorbescheid beantragt.
Der Kläger erklärte am 19. Juli 1979 schriftlich, dass seine Bauvoranfrage ruhen solle, bis die
Bauleitplanung konkretisiert sei. Der östliche Nachbar teilte am 9. August 1979 mit, dass seine
Bauvoranfrage ebenfalls ruhen solle.
Dieser Nachbar beantragte am 26. September 1981 die Baugenehmigung für den Neubau eines
Wochenendhauses. Diese wurde am 10. November 1981 erteilt.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 stellte der Kläger erneut eine Bauvoranfrage hinsichtlich der beiden Par-
zellen. Die Erschließung der Grundstücke sei gesichert. Zudem habe sein Grundstücksnachbar ein
Wochenendhaus gebaut.
Der Rat der Beigeladenen verweigerte am 26. Juni 2008 sein Einvernehmen zu der erneuten
Bauvoranfrage des Klägers. In einer weiteren Sitzung am 5. Februar 2009 entschied sich der Rat gegen
eine Erweiterung des Bebauungsplans „D. R.“ und lehnte den Antrag des Klägers erneut ab.
Mit Bescheid vom 11. März 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab.
Das Vorhaben des Klägers liege im Außenbereich und sei dort nicht privilegiert zulässig. Es verstoße
gegen den Flächennutzungsplan und lasse die Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein
befürchten.
Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit der Begründung, dass sein Antrag wie beim Nachbarn
positiv beschieden werde.
Der Widerspruch wurde vom Rechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
9. November 2009 zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, durch die Baubehörde
gegenüber seinem Nachbarn unrechtmäßig benachteiligt worden zu sein. Aus dem Verfahrensablauf
lasse sich ersehen, dass der Nachbar einen Hinweis auf die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens
erhalten haben müsse. Die Baubehörden hätten die Pflicht gehabt, ihn – den Kläger – ebenfalls zu
informieren. Daraus erwachse ihm ein Folgenbeseitigungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom
9. November 2009 zu verpflichten, einen positiven Bauvorbescheid für die Grundstücke 101/3 und 101/4,
Flur ... in L. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dem Nachbarn des Klägers einen Hinweis erteilt zu haben.
Die Beigeladene hat bis dato keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten
Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids; die Ablehnung des
entsprechenden Antrags ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Ein Anspruch auf positive Bescheidung des Antrags, die Bebaubarkeit der Parzellen 101/3 und 101/4 –
Flur ... in L. – per Bauvorbescheid festzustellen, ergibt sich weder aus §§ 72, 70 Abs. 1 Satz 1 der
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) <1.> noch aus sonstigen Rechtsinstituten, insbesondere
nicht aus dem von Klägerseite bemühten Folgenbeseitigungsanspruch <2.>.
1. Aus §§ 72, 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO folgt deshalb kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des
begehrten Bauvorbescheids, weil der Bebauung der fraglichen Grundstücke mit Wochenendhäusern
Bauplanungsrecht entgegensteht. Nach den eben zitierten Vorschriften ist ein Vorbescheid nur zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Das ist indes hier der Fall. Die fraglichen Grundstücke liegen im Außenbereich (a)), die
zur Genehmigung gestellte Nutzung ist dort nicht privilegiert und beeinträchtigt öffentliche Belange (b)).
Sonstige bauplanungsrechtliche Vorschriften sind nicht einschlägig (c), d)).
a) Die Parzellen 101/3 und 101/4 sind dem Außenbereich zuzurechnen. Einerseits ist angesichts einer
Entfernung von etwa 200 m ein Bebauungszusammenhang mit der Ortslage L. zu verneinen. Andererseits
kann die räumliche Nähe zum Wochenendhausgebiet R. nicht zur Annahme führen, die genannten
Parzellen lägen im planungsrechtlichen Innenbereich. Sie befinden sich außerhalb des Zusammenhangs
der Wochenendhausbebauung. Die vorhandenen Wochenendhäuser sind auf einer Linie gebaut und
orientieren sich zu einem östlich verlaufenden Fahrweg hin. Die Parzellen 101/3 und 101/4 hingegen
liegen deutlich westlich dieser Linie und sind nach Westen zum Fahrweg Parzelle 100/3 hin ausgerichtet.
Schließlich stellt die gesamte Wochenendhaussiedlung einschließlich des Wochenendhauses auf
Parzelle 129/1 (Flur ... in L.) nicht selbst einen Ortsteil dar. Fünf lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt
bestimmten Gebäuden fehlt dazu das erforderliche Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 –
IV C 31.66 –, und Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77/94 –, beide nach juris).
b) Stellt die geplante Wochenendhausbebauung mithin ein Vorhaben im Außenbereich dar, ist sie
nicht nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB und es beeinträchtigt öffentliche Belange. Dies wurde im
angegriffenen Bescheid vom 11. März 2009 mit zutreffender Begründung dargelegt, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
c) Gegen die Zuordnung des Vorhabens zu § 35 BauGB kann nicht eingewandt werden, dass die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens während der Planaufstellungsphase nach § 33 BauGB
zu beurteilen sei. Denn das Planaufstellungsverfahren wurde seit dem Jahr 1981 nicht weiter betrieben.
Die Anwendung der an sich während der Aufstellung eines Bebauungsplans einschlägigen Regelung des
§ 33 BauGB setzt die Fortführung der planerischen Aktivitäten mit dem Ziel des unverzüglichen
Abschlusses des Verfahrens voraus. Hingegen findet die Norm keine Anwendung, wenn das
Planaufstellungsverfahren – wie hier – nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (vgl.
BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5/01 –, nach juris).
Im Übrigen kann der Kläger einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheids auch deshalb nicht auf
§ 33 BauGB in seiner aktuellen Fassung stützen, weil zumindest eine der Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Norm nicht erfüllt ist: Die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Behördenbeteiligung ist
hinsichtlich der Erweiterung des Bebauungsplans „D. R.“ bis dato nicht durchgeführt worden.
d) Der Kläger kann sich weiter nicht darauf berufen, dass sein Vorhaben zeitweise nach dem
Planaufstellungsbeschluss vom 12. April 1979 gemäß § 33 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der
Fassung vom 25. August 1976 und später nach § 33 BBauG in der Fassung vom 6. Juli 1979
bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Diese Vorschrift hat hier aus drei Gründen keine
unmittelbare Bedeutung: Erstens ist sie inzwischen außer Kraft getreten. Zweitens gilt für ihre Anwendung
die oben unter Abschnitt c) dargelegte Einschränkung, dass die Norm dann nicht greift, wenn die Planung
– wie hier – aufgegeben wurde. Drittens waren nicht alle Voraussetzungen von § 33 BBauG´76 bzw. § 33
BBauG´79 erfüllt. Neben anderem wird gefordert, dass der Bauantragsteller die Festsetzungen des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt. Ein
solches Anerkenntnis lag nicht vor.
2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nicht aus
sonstigen Rechtsinstituten ableiten.
a) Ein Anspruch resultiert zunächst nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten
Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraus folgt zwar die Verpflichtung öffentlicher Stellen, wesentlich gleiche
Sachverhalte gleich zu behandeln. Hier fehlt es aber an einem vergleichbaren Sachverhalt.
Der Kläger und sein Bevollmächtigter mutmaßen zwar, dass der Eigentümer der Parzelle 129/1 einen
Hinweis auf die zwischenzeitliche Zulässigkeit seines Bauvorhabens erhalten haben müsse. Für einen
solchen Hinweis findet sich jedoch in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt. Die Klägerseite vermochte
es zudem nicht, plausibel zu machen, weshalb der behauptete Hinweis erfolgt sein sollte, geschweige
denn, Belege für diesen zu liefern. Vor allem ist der Schluss des Klägerbevollmächtigten, aus der
Tatsache, dass der Nachbar im Jahr 1981 einen Bauantrag gestellt habe, folge, dass er den Hinweis
erhalten haben müsse, bei objektiver Betrachtung nicht überzeugend. Ebenso kann die Bekanntmachung
des Beschlusses zur Erweiterung des Bebauungsplans „D. R.“ dem Nachbarn Anlass zur
Bauantragstellung gegeben haben. Denn ihm – wie dem Kläger – war bekannt, dass es für die
Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben im fraglichen Bereich auf den Stand des Planungsverfahrens
ankam.
Die Kammer braucht den Behauptungen der Klägerseite nicht nachzugehen. Entsprechende
Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und wären mangels valider
Anhaltspunkte überdies als Ausforschungsbeweisanträge abzulehnen gewesen.
b) Weiter kann der Kläger den beantragten Bauvorbescheid nicht über den öffentlich-rechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruch erlangen. Es fehlt bereits an einem Verhalten des Beklagten, dessen
Rückgängigmachung unmittelbar zur Erteilung des gewünschten Bescheids führen würde.
Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstellung jenes rechtmäßigen Zustandes,
der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff seitens der Behörde nicht gekommen
wäre; die Behörde ist also – lediglich – verpflichtet, ihr Verhalten rückgängig zu machen. Das
Rechtsinstitut dient dabei nicht der Beseitigung sämtlicher Folgen des Tuns oder Unterlassens der
vollziehenden Gewalt; es soll vor allem nicht diejenigen Folgen ausgleichen, die nur mittelbar auf das
Verhalten der Behörde zurückzuführen sind, unmittelbar aber auf dem Verhalten des Betroffenen beruhen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 9 B 9/07 –, nach juris). Schließlich kann ein
Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu einem Ausgleich für Schäden führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
6. Februar 1987 – 2 B 12/87 –, nach juris).
Gemessen an diesen Vorgaben kann das dem Beklagten von Klägerseite unterstellte Fehlverhalten nicht
zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids führen. Nähme man an, der Beklagte habe dem Nachbarn
im Jahr 1981 einen Hinweis auf die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens gegeben, dem Kläger aber
pflichtwidrig nicht, so würde sich ein Folgenbeseitigungsanspruch darin erschöpfen, dass der Beklagte
dem Kläger nunmehr eben diesen Hinweis gibt.
Im Ergebnis Gleiches gilt, wenn man eine Pflichtverletzung des Beklagten darin sähe, dass er das durch
den Antrag des Klägers vom 10. Juni 1978 eingeleitete Verfahren nicht fortführte, nachdem mit dem
Planaufstellungsbeschluss die Bedingung für das Ruhen entfallen war. Selbst wenn man zu Gunsten des
Klägers annimmt, dass das Unterlassen einer Verwaltungshandlung zu einem
Folgenbeseitigungsanspruch führen kann (str., vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 310),
führte dieser nur zur Rückgängigmachung des Unterlassens, hier also zur Fortführung des Verfahrens und
eben nicht automatisch zur Erteilung des Bauvorbescheids. Dem steht zudem entgegen, dass – wie
dargelegt – die zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 BBauG´76 bzw. § 33 BBauG´79 erforderliche
Verpflichtungserklärung nicht vorliegt.
c) Letztlich handelt es sich beim Begehren des Klägers um einen Herstellungsanspruch, der nicht
zum begehrten Bauvorbescheid führen kann.
Herstellungsansprüche zielen auf die Gewährung von Naturalrestitution in Fällen der Verletzung von
Pflichten – etwa fehlerhafter Beratung – ab, die zu einem Rechtsnachteil, etwa der Nichteinhaltung von
Fristen oder Formvorschriften und damit zum Verlust materieller Ansprüche führt (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 11. März 2003 – 10 S 2188/01 –, nach juris). Das Begehren des Klägers enthält
beide Elemente dieses Anspruchstyps: Es zielt auf Naturalrestitution ab, indem der Beklagte verpflichtet
werden soll, dem Kläger auf der Basis der Situation im Jahr 1981 den beantragten Bauvorbescheid zu
erteilen. Dadurch soll der angenommene Rechtsnachteil ausgeglichen werden, der darin zu sehen ist,
dass sich der Kläger für sein Vorhaben nicht mehr auf § 33 BBauG´76 oder § 33 BauBG´79 berufen kann.
Solche Herstellungsansprüche sind dem Verwaltungsrecht jedoch fremd und können der Klage nicht zum
Erfolg verhelfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2003, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.
Oktober 1997 – 3 C 35/96 –, nach juris). Darauf wurde der Klägerbevollmächtigte bereits in einer
gerichtlichen Verfügung vom 23. Februar 2010 hingewiesen, auf die verwiesen wird. Überzeugende
Argumente für die Anwendung des Herstellungsanspruchs wurden nicht vorgebracht. Der in anderem
Zusammenhang angesprochene Fall der Nichtversagung einer Baugenehmigung bei vorheriger
rechtswidriger Ablehnung ist hier nicht einschlägig. Er betraf den Sonderfall, dass eine zwischenzeitliche
Veränderungssperre nicht relevant werden durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 – IV C 56.65
Veränderungssperre nicht relevant werden durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 – IV C 56.65
–nach juris; Ossenbühl, a.a.O., S. 311, Fn. 24).
Überdies sprechen überzeugende Gründe für die Nichtanwendung des Herstellungsanspruchs im Gebiet
des allgemeinen Verwaltungsrechts. Denn unrechtmäßiges Verwaltungsverhalten darf nur im Rahmen
zulässigen Verwaltungsverhaltens ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997,
a.a.O.). Dies ist Ausfluss der in Art. 20 Abs. 3 GG festgeschriebenen Gesetzesbindung der Verwaltung; die
Verwaltung darf nicht – auch nicht zur „Reparatur“ früheren Verhaltens – zu gesetzeswidrigem Verhalten
verpflichtet werden. Darauf liefe eine Stattgabe im vorliegenden Verfahren im Ergebnis hinaus. Denn
jedenfalls derzeit steht der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids – wie in Abschnitt 1 dargelegt –
geltendes Recht entgegen.
3. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene
hat ihre Kosten selbst zu tragen, da sie kein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
11 ZPO
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Gietzen
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Gietzen
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