Urteil des VG Koblenz vom 12.01.2011

VG Koblenz: europarechtskonforme auslegung, ruhegehalt, aeuv, eugh, versorgung, dienstzeit, diskriminierung, rücknahme, vergleich, rückzahlung

VG
Koblenz
12.01.2011
2 K 801/10.KO
Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau …,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: dbb beamtenbund und tarifunion, Dienstleistungs-zentrum West,
Dreizehnmorgenweg 36, 53175 Bonn,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wehrbe-reichsverwaltung Süd,
Heilbronner Straße 186, 70191 Stuttgart,
- Beklagte -
wegen Versorgungsbezügen
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011, an der
teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Glückert
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter Trésoret
ehrenamtliche Richterin kaufm. Angestellte Lehnert
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant a.D. Tribukait
für Recht erkannt:
Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin der
Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen
ab dem
1. Januar 2010 dahingehend abgeändert wird, dass das Mindestruhegehalt nicht um einen
Kindererziehungszuschlag zu erhöhen ist. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2010
wird vollständig aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres
Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wird.
Die Klägerin trat zum 1. April 1963 erstmals als Beamtin in den Dienst der Beklagten (erste Dienstzeit).
Nachdem am ... Dezember 1967 ihre Tochter K. geboren worden war, wurde sie zum 31. März 1968 auf
eigenen Antrag (§ 30 Bundesbeamtengesetz – BBG – in der seinerzeit gültigen Fassung) aus dem Dienst
entlassen und die davor liegende Dienstzeit durch Abfindung gemäß § 88 Beamtenversorgungsgesetz –
BeamtVG – abgegolten.
Im Jahr 1978 trat die Klägerin erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten (zweite Dienstzeit), wobei
sie im Einzelnen zwischen dem 1. September 1978 und dem 31. Oktober 1985 in Teilzeit (50%), zwischen
dem 1. November 1985 und dem 12. Juni 1994 in Vollzeit und zwischen dem 13. Juni 1994 und dem 31.
Mai 1999 erneut in Teilzeit (50%) beschäftigt war. Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 wurde sie als
Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A11) aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit in den
vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 10. Mai 1999 setzte die Wehrbereichsverwaltung V –
Abschnitt Versorgung – in Stuttgart die Versorgungsbezüge erstmals fest. Diesen wurde ein
Ruhegehaltsatz i. H. v. 31,91% zugrunde gelegt, da die erste Dienstzeit durch die Abfindungszahlung
nicht ruhegehaltfähig war.
Durch Bescheid vom 4. September 2003 stellte die Beklagte fest, dass neben dem Ruhegehalt
Kindererziehungszuschläge gemäß dem Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG – bzw. § 50a
BeamtVG zu zahlen gewesen wären und zukünftig zu zahlen seien. Bei der Berechnung der Zuschläge
wurde der Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter und dem Ausscheiden aus dem Dienst (drei Monate)
aufgrund der gezahlten Abfindung nicht berücksichtigt, so dass der Zuschlag aus neun Monaten
Kindererziehungszeit errechnet wurde. Aufgrund der rückwirkenden Gewährung zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand wurden der Klägerin insgesamt 977,79 Euro erstattet.
Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4
Satz 2 BeamtVG, da das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlages niedriger
war. Allerdings wurde der Kindererziehungszuschlag neben dem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt
weitergezahlt. Mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. November 2009 wurde die Klägerin zu
einer möglichen Rückforderung des Kindererziehungszuschlags
i. H. v. insgesamt 481,17 Euro angehört. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die bisherige
Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Verminderung des Kindererziehungszuschlags aufgrund des
Bezugs der Mindestversorgung der Erstattung widersprochen hatte, erließ die Beklagte am 2. März 2010
den streitgegenständlichen Änderungsbescheid, mit dem zwar einerseits auf die Rückzahlung des
zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschlages
verzichtet wurde, andererseits jedoch der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2003 mit Wirkung
zum 1. Januar 2010 insoweit abgeändert wurde, als dass das Mindestruhegehalt nicht um den
Kindererziehungszuschlag zu erhöhen sei. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den durch Gesetz
zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 mit Wirkung zum 28.
März 2008 eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2010 Widerspruch, soweit die Kürzung des
Kindererziehungszuschlags Regelungsgegenstand des Bescheids war. Eine derartige Maßnahme
entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien nur eine gesetzgeberische Klarstellung zum Ziel gehabt hätte. Einer
diesbezüglichen Interpretation habe aber eine einheitliche Rechtsprechung entgegengestanden.
Erhöhungen und Kürzungen seien auf ein Mindestruhegehalt ebenso anwendbar wie auf das erdiente
Ruhegehalt. Eine einseitige Anwendung nur auf die Mindestversorgung führte zu einer
Ungleichbehandlung, die gegen Artikel 3 Grundgesetz – GG – verstoße und dem Alimentationsprinzip
widerspreche. Die bestandssichernde Funktion des Kindererziehungszuschlages für die gesetzliche
widerspreche. Die bestandssichernde Funktion des Kindererziehungszuschlages für die gesetzliche
Altersvorsorge und die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln stehe einer
Ungleichbehandlung von Mindestversorgung und erdientem Ruhegehalt entgegen. Die Bedeutung
gerade der Erziehungsleistung rechtfertige es, die Bewertung der Kindererziehungszeiten grundsätzlich
unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung des Dienstes vorliege und sie mit einem
festen Wert zu versehen. Vor diesem Hintergrund müsse die Gewährung auch unabhängig von der Art
des bezogenen Ruhegehalts gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen.
Die Rechtsauffassung der Klägerin finde keine Stütze im Gesetz. Eine Überprüfung der
verfassungsrechtlichen Konformität eines Gesetzes könne nicht von Seiten der Verwaltung erfolgen. Der
Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2010 zugestellt.
Mit ihrer Klage vom 25. Juni 2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf die
Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die wortgetreue Anwendung des § 50a Abs. 7 Satz 2
VwGO führe zu einer Ungleichbehandlung, die nicht nur gegen Artikel 3 GG verstoße, sondern auch
Artikel 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – verletze. Der
Kindererziehungszuschlag sei als Entgelt bzw. finanzielle Besserstellung anzusehen, die nur denjenigen
gewährt werde, die nicht auf ein Mindestruhegehalt angewiesen seien. Dies führe aber zu einer
Schlechterstellung von Frauen, da in der Praxis fast ausschließlich diese den Kindererziehungszuschlag
in Anspruch nähmen. Diese mittelbare Diskriminierung könne auch nicht gerechtfertigt werden, da die
Gewährung des Zuschlags an einen Zustand anknüpfe, der außerhalb des Dienstes liege. Auch liege ein
Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Rückwirkungsverbot vor. Die Zulässigkeit einer
tatbestandlichen Rückanknüpfung müsse sich an Artikel 33 Abs. 5 GG messen lassen, in dessen Rahmen
der bestehende Versorgungsanspruch eines Beamten einen besonderen Vertrauensschutz genieße, und
bedürfe eines zusätzlichen Grundes, anhand dessen eine Abwägung zwischen den Einzelinteressen des
Betroffenen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
erfolgen könne. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor, jedenfalls hätte es einer angemessenen
Übergangsregelung bedurft.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
2. Juni 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und
Widerspruchsvorgängen (2 Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der
Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheiden konnte, hat Erfolg.
Der Klageantrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, als dass der Bescheid der Beklagten vom 2.
März 2010 nur soweit angegriffen wird, als dass hierdurch der Bescheid vom 4. September 2003 über die
Gewährung von Kindererziehungszuschlägen mit Wirkung zum 1. Januar 2010 abgeändert wird, nicht
jedoch der im gleichen Bescheid ausgesprochene Verzicht auf die Rückzahlung der zwischen dem 1.
Januar 2008 und 31. Dezember 2009 gezahlten Kindererziehungszuschläge. Dies entspricht nicht nur
dem Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens, sondern auch dem offenkundigen Sinn
der Klage und dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten.
In diesem Umfang ist die Klage auch begründet. Der Änderungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Abänderung des Bescheides vom 4. September 2003, die sich als teilweise
Aufhebung darstellt, kommen in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften lediglich die §§ 48 ff.
Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Betracht (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2009 – 26 A
263.05 – juris, Rn. 16). Indes liegen weder die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme gemäß §
48 Abs. 2 VwVfG noch für einen (teilweisen) Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor.
Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG kommt nicht in Betracht, da die von der Aufhebung
betroffenen Regelungen des Bescheids vom 4. September 2003 rechtmäßig sind. Die Klägerin hat auch
nach dem 1. Januar 2010 einen Anspruch auf Gewährung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a
Abs. 8
i. V. m. Abs. 1 BeamtVG. § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht mit
dem primärrechtlich in Artikel 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und
Frau vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden.
Nach Artikel 157 Abs. 1 AEUV stellt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
Nach Absatz 2 sind unter Entgelt alle aufgrund des Dienstverhältnisses gezahlten Vergütungen zu
verstehen. Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung, die nach Grund und Höhe an ein
Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (EuGH, Urteil vom 28. September 1994 - C-57/93 - Slg. 1994, I-4541,
EUR-lex; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010, 304, 305). Insbesondere hat der Europäische
Gerichtshof die unmittelbare Geltung des Artikels 157 AEUV im öffentlichen Dienst und der Versorgung
des öffentlichen Dienstes in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zuletzt, EuGH, Urteil vom 22. Dezember
2010 – C-444/09 – [Gavieiro Gavieiro] – juris).
Unter Anwendung dieser Kriterien stellen sich sowohl das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als auch der Kindererziehungszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG als
Entgelt im Sinne des Artikels 157 Abs. 2 AEUV dar. Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG seit
dem
1. Juni 1999 einen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt. Da das erdiente Ruhegehalt –
einschließlich des durch Bescheid vom 4. September 2003 zutreffend ermittelten und rückwirkend
gewährten Kindererziehungszuschlags gemäß
§ 50a Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 bis 7 BeamtVG – seit dem 1. Januar 2008 niedriger ist als das nach § 14
Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einem Ruhestandsbeamten mindestens zustehende Ruhegehalt, hat die Klägerin
seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gewährung dieses amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Als
versorgungsrechtliche Ansprüche knüpfen sowohl das Mindestruhegehalt als auch der
Kindererziehungszuschlag entsprechend § 1 Abs. 1 BeamtVG an die frühere Stellung der Klägerin als
Beamtin des Bundes an.
Durch § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG wird die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift, also die Erhöhung des
Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag für Empfänger des Mindestruhegehalts gemäß § 14 Abs.
4 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Zwar sieht diese Vorschrift keine ausdrückliche Differenzierung
zwischen Männern und Frauen vor. Dem Gebot der Entgeltgleichheit nach Artikel 157 AEUV stehen
jedoch auch Vorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und daher
auf Frauen wie Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch faktisch erheblich mehr Frauen als
Männer nachteilig betreffen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – C-300/06 – [Voß] – Slg. 2007, I-10573;
BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10, S. 27; BVerwG, Urteil vom 13.
März 2008, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010,
304, 305, jeweils zur Teilzeitbeschäftigung).
Diese Voraussetzungen erfüllt § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, da der Kindererziehungszuschlag fast
ausschließlich von Frauen geltend gemacht wird und diese daher im Vergleich zu Männern
überproportional durch die Ausschlussregelung betroffen sind. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56
Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI – ist der Kindererziehungszuschlag dem
Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Zwar sind verlässliche Zahlen über das Gesamtvolumen
der in Anspruch genommenen Kindererziehungszuschläge und die Verteilung der Zuordnung nach
Geschlechtern nicht vorhanden (vgl. hierzu auch den „Überblick über die familienbezogenen Leistungen
und Maßnahmen des Staates im Jahr 2006“ im Anhang zur Antwort auf Frage 67 in BT-Drs. 16/10199 vom
5. September 2008, S. 51, lfd. Nr. 77). Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und wird
auch durch die Beteiligten vorausgesetzt, dass in der Vergangenheit zu einem weit überwiegenden Anteil
die Mütter die Erziehung der Kinder übernommen haben. Modernere gesellschaftliche Entwicklungen, die
eine ausgewogenere Aufgabenverteilung zwischen Vätern und Müttern bei der Kindererziehung
hervorgebracht haben, dürften diesen Trend zwar für die Zukunft abschwächen. Da naturgemäß die weit
überwiegende Mehrzahl der derzeit Versorgungsberechtigten und damit von § 50a Abs. 7 Satz 2
BeamtVG unmittelbar Betroffenen die anspruchsbegründende Kindererziehung jedoch – wie die Klägerin
– in den Sechziger-, Siebziger- und Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts vorgenommen haben
müssen – also zu Zeiten eines traditioneller geprägten Familienbildes – können diese gesellschaftlichen
Entwicklungen noch keine spürbare Auswirkung auf das aktuelle Geschlechterverhältnis der Empfänger
des Kindererziehungszuschlags gehabt haben. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen fördern die
Zuordnung des Zuschlags zur Mutter. Gemäß § 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
erfolgt die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile aufgrund übereinstimmender
Erklärung des Vaters und der Mutter. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist gemäß
§ 50a Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Kindererziehungszuschlag der Mutter
zuzuordnen. Damit erfolgt eine Zuordnung zum Vater ausschließlich bei alleiniger Erziehung durch diesen
oder bei gemeinsamer Erziehung im Falle übereinstimmender Erklärung unter Benennung des Vaters. Da
beide Fallkonstellationen aufgrund der vorstehend beschriebenen gesellschaftlichen Realität nur selten
vorkommen dürften, spricht alles dafür, dass Frauen weit überproportional von der Ausschlusswirkung des
§ 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG betroffen sind.
Diese mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i. S. d. Artikel 157 Abs. 1 AEUV ist auch
europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn die streitige Maßnahme durch objektive
Faktoren begründet ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die
Ungleichbehandlung für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom
26. Juni 2001 – C-381/99 – [Brunnhofer], Slg. 2001, I-4961; BAG, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 370/08
– juris, Rn. 27). Gründe, die die überproportionale Schlechterstellung der Empfänger des
Mindestruhegehalts gerechtfertigt oder angemessen erscheinen lassen, bestehen indes nicht.
Fiskalische Erwägungen reichen grundsätzlich nicht aus (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, LKRZ 2010,
304, 306). Ebenso wenig existiert ein allgemeiner Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich
auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften
erhöht, der als Rechtfertigung dienen könnte. Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist
weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt
vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" und damit grundsätzlich der Erhöhung zugänglich ist
(BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 – juris, Rn. 20).
Auch die Tatsache, dass dem Empfänger der beamtenrechtlichen Mindestversorgung i. S. d. § 14 Abs. 4
Satz 2 BeamtVG ein – im Vergleich zur erdienten Versorgung – bereits erhöhtes Ruhegehalt gewährt wird,
rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn Ziel des Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG ist –
ebenso wie die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungsrecht (§§ 3 Nr. 1, 56 SGB VI) – nicht
lediglich die Behebung einer Alterssicherungslücke. Die renten- und versorgungsrechtliche
Berücksichtigung der Kindererziehung hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Kindererziehung sowohl
für die gesetzliche Altersvorsorge als auch für die Finanzierung der Beamtenversorgung aus Steuermitteln
bestandssichernde Funktion hat. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu – mit Blick auf die gesetzliche
Altersvorsorge – ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2006 – 1 BvR 756/96 – juris,
Rn. 20):
„Unter der Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens ist die
gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen, dass eine Generation von Beitragszahlern
nachrückt, welche die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt (vgl. BVerfGE 87, 1 <37>; 94,
241 <263>; vgl. auch BVerfGE 103, 242 <263 f.>). Diese bestandssichernde Bedeutung der
Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig
vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden auszugestalten und mit einem festen Wert zu
versehen. Denn der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203
<258 f.>; 103, 242 <265>) und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf
Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl. BVerfGE 94, 241 <264>) oder in
welchem Umfang die Erziehungsperson überhaupt am Erwerbsleben teilgenommen hat.“
Diese Feststellungen zur rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten sind auf den
beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlag ohne Einschränkungen übertragbar. Dies
belegt bereits die zeitliche und inhaltliche Parallelität der legislativen Entwicklung der entsprechenden
Vorschriften im Recht der gesetzlichen Altersvorsorge und der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl.
hierzu ausführlich: VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 2 K 3619/03 – juris, Rn. 25 ff.; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2006 –
3 LA 89/09 – juris, Rn. 7). Die wechselseitige Beziehung beider Regelungskomplexe wird auch durch die
Vorschrift des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestätigt, wonach die versorgungsrechtliche
Ausgleichsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn nicht bereits durch die rentenrechtliche Regelung
ein Ausgleich geschaffen werden kann (Subsidiarität des Kindererziehungszuschlags, vgl. OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 3 LA 89/09 – juris, Rn. 7) sowie durch die
Verweise auf das SGB VI in § 50a Abs. 3, 4 und 8 Satz 2 BeamtVG. Auch liegt § 50a BeamtVG der Sinn
und Zweck zugrunde, Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser zu stellen als
Beamte, die dieselbe "Versorgungsbiografie" aufweisen und keine Kinder erzogen haben. Dies gilt auch
dann, wenn aufgrund besonders kurzer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nur ein Anspruch auf
Mindestversorgung besteht. Die Klägerin ist daher, da sie eine Tochter erzogen hat, durch Gewährung
des Kindererziehungszuschlages besser zu stellen als ein Beamter mit identischer Erwerbsbiografie, der
keine Kinder erzogen hat.
Auch der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenbesoldung
und -versorgung rechtfertigt keine andere Bewertung. Diese Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis endet
dort, wo sie sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt (BVerfGE 121, 241).
Letztlich ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wonach das
beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine
Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – C-333/97 – [Lewen] – Slg. 1999, I-
7243; BAG, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 370/08 – juris, Rn. 30 m. w. N.), nicht auf das
Beamtenverhältnis übertragbar. Weder die Besoldung noch die Versorgung des Beamten stellt ein Entgelt
für bestimmte Dienstleistungen dar. Beides ist vielmehr Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich
der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den
jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 39, 196, 200 f.; 114, 258, 298;
BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 7). Dieses besondere,
herausgehobene Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt es aus, die gewährte
Alimentation ohne weiteres proportional zur geleisteten Arbeitszeit zu berechnen (BVerfG, Beschluss vom
30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris, Rn. 10; BVerwG, NVwZ 2005, 594, 596).
Da weitere objektive Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, bewirkt die Regelung des § 50a Abs. 7
Satz 2 BeamtVG daher eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Ruhestandsbeamtinnen. Der
eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu. Daher stellt die
Nichtanwendung das geeignete und erforderliche Mittel dar, um den Vorrang des Europarechts zur
Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-341/08 – [Petersen], NJW 2010, 587, 592;
EuGH, Urteil 19. Januar 2010 – C-555/07 – [Kücükdeveci], NJW 2010, 427, 429 f.; BVerwG, Urteil vom 25.
März 2010, LKRZ 2010, 304, 307). Hat § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG daher bei der Bewilligung des
Kindererziehungszuschlags außer Betracht zu bleiben, stellt sich der Bewilligungsbescheid vom 4.
September 2003 insgesamt als rechtmäßig dar. Eine teilweise Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG ist
daher nicht möglich.
Auf die Frage eines Verstoßes von § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG gegen das Grundgesetz kommt es
aufgrund der europarechtlich gebotenen Nichtanwendung der Vorschrift nicht entscheidungserheblich an,
sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausscheiden
muss.
Auch die Voraussetzungen eines teilweisen Widerrufs (§ 49 Abs. 2 VwVfG) liegen nicht vor. Da § 50a Abs.
7 Satz 2 BeamtVG außer Betracht bleiben muss, ist insbesondere der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr.
4 VwVfG nicht einschlägig.
Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2010 hinsichtlich der mit der Klage
angegriffenen Regelungen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil
die Frage, ob § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist,
grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Glückert gez. Karst gez. Trésoret
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
[GKG] i. V. m. Ziffer II 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]),
wobei entsprechend den Angaben der Beteiligten ein monatlicher Kindererziehungszuschlag i. H. v. 20,00
€ der Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Glückert gez. Karst gez. Trésoret