Urteil des VG Koblenz vom 13.12.2010

VG Koblenz: rücknahme, strafverfahren, approbation, ermittlungsverfahren, widerruf, wiedererteilung, hauptsache, ruhe, druck, unrichtigkeit

VG
Koblenz
13.12.2010
3 K 439/10.KO
Apothekenrecht, Recht der freien Berufe, Recht der Apotheker
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau ...,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Dr. Beaumont und Kollegen, Kaiserstraße 168, 66386 St.
Ingbert,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und
Versorgung, Baedekerstraße 12-20, 56073 Koblenz,
- Beklagter -
wegen Rechts der Apotheker
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtliche Richterin Lehrerin Rossbach
ehrenamtlicher Richter Rentner Schaback
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, nachdem sie die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend
teilweise für erledigt erklärt haben, noch um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer
Apothekenbetriebserlaubnis sowie der Anordnung, die entsprechende Erlaubnisurkunde herauszugeben.
Die Klägerin ist approbierte Apothekerin. Am 12. März 2003 erteilte ihr der Beklagte die Erlaubnis zum
Betrieb der M-Apotheke, K.-Straße ... in B., beginnend ab dem 1. April 2003.
Zuvor hatte die Klägerin vom 1. April 1993 bis 31. März 2003 im Saarland die R.-Apotheke in der K.-Straße
... in S., betrieben.
Wegen des Verdachts, die Klägerin sei ebenso wie mehrere Ärzte, weitere Apothekeninhaber sowie
deren Angestellte und Patienten bzw. Kunden in Abrechnungsbetrügereien gegenüber verschiedenen
Krankenkassen verwickelt und habe statt der verordneten und gegenüber den Kassen abgerechneten
Medikamente in einer Vielzahl von Fällen andere Waren, wie z.B. Kosmetika, an Kunden abgegeben,
ermittelte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seit November 2003 gegen die Klägerin. Im Verlauf des
Ermittlungsverfahrens kam es zur Vernehmung zahlreicher Zeugen und Beschuldigter. Dabei wurde auch
die Klägerin belastet. Sie selbst bestritt zunächst jegliches eigene Fehlverhalten und räumte im Jahr 2005
gegenüber der Staatsanwaltschaft lediglich ein, früher, bis zum Jahr 2000, in geringem Umfang teilweise
statt der auf Rezepten verordneten Medikamente andere Waren abgegeben zu haben. Dies sei aber nur
bei eigenen Angestellten und deren Familienangehörigen sowie Angestellten von Ärzten aus einem
Ärztehaus geschehen.
Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren leitete der Beklagte ebenfalls im Jahr 2005 gegen
die Klägerin Verwaltungsverfahren betreffend das Ruhen sowie den Widerruf der Approbation und eine
Rücknahme der Betriebserlaubnis für die Apotheke in B. ein. In diesen Verfahren ließ die Klägerin durch
ihren damaligen Bevollmächtigten im Februar 2006 vortragen, sie bestreite, selbst an den ihr
vorgeworfenen Tauschgeschäften beteiligt gewesen zu sein. Sie räumte lediglich ein, von ihren
ehemaligen Mitarbeitenden vorgenommene Tauschgeschäfte geduldet zu haben. Ihr damaliger
Bevollmächtigter bat in allen Verwaltungsverfahren, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Der
Beklagte kam dieser Bitte nach.
Nachdem der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Mitte 2008 der die Klägerin betreffende Abschlussbericht
der Kriminalpolizei Saarbrücken vorgelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2008
Anklage gegen die Klägerin (Az.: 33 Js 2501/03), die vom Amtsgericht Saarbrücken am 20. Februar 2009
zugelassen wurde. Auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten Anklageschrift wird Bezug genommen.
Im März/April 2009 traf die Klägerin unter Mitwirkung ihres jetzigen Bevollmächtigten mit der AOK
Saarland, dem Verband der Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Saarland sowie der Knappschaft-Bahn-
See, Verwaltungsstelle Saarbrücken, eine Zahlungsvereinbarung, in der sie sich u.a. zur Schadens-
wiedergutmachung bereit erklärte und im Wege eines selbständigen Schuldanerkenntnisses zum Ersatz
der durch Falschabrechnung von Leistungen gegenüber diesen Versicherungen entstandenen
Forderungen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 60.000,-- € zusagte. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Zahlungsvereinbarung verwiesen.
In der Strafsache erschien die Klägerin zur anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Saarbrücken am 24. März 2009 nicht, jedoch ihr jetziger Bevollmächtigter als ihr Verteidiger. Es erging auf
Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl, mit dem gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs des
gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen (Abrechnungs-) Betruges in 31 Fällen (Monatsabrechnungen)
betreffend insgesamt 482 Rezepte und einen Mindestgesamtschaden von Netto 28.788,87 € eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Der Strafbefehl, auf den wegen der
Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, ist seit dem 15. April 2009 rechtskräftig.
Nachdem er vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hatte, nahm der Beklagte nach vorheriger
Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2010 die mit Bescheid vom 12. März 2003 erteilte
Erlaubnis zum Betrieb der M.-Apotheke in B. zurück, ordnete an, die Erlaubnisurkunde sei spätestens zwei
Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung herauszugeben, und drohte der Klägerin für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € an. Zur Begründung der Rücknahme der
Betriebserlaubnis führte er im Wesentlichen aus, die Erlaubnis sei zurückzunehmen, weil die Klägerin im
Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht die zum Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit
besessen habe. Das ergebe sich aus den Ausführungen im Strafbefehl und den ihm zugrunde liegenden
Ermittlungen. Da keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafbefehl enthaltenen
tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen bestünden, könne er der Rücknahmeentscheidung zugrunde
gelegt werden. Der Hinweis der Klägerin, sie habe den Strafbefehl nur akzeptiert, um Ruhe zu haben,
sowie der Umstand, dass es bezüglich der Führung ihrer jetzigen Apotheke seit 6 Jahren zu keinen
Beanstandungen gekommen sei, sei insoweit unerheblich. Dies gelte umso mehr, als einem tadellosen
Verhalten während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kein besonderer Beweiswert zukomme. Die
Rücknahme der Erlaubnis sei aus den im Einzelnen dargelegten Gründen auch nicht unverhältnismäßig.
Insbesondere habe mit der Rücknahme der Erlaubnis bis zum Ausgang des Strafverfahrens abgewartet
werden dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der dagegen fristgerecht eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Er wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010, auf den ebenfalls verwiesen wird, im Wesentlichen aus den
bereits im Ausgangsbescheid dargelegten Gründen zurückgewiesen.
Mit einem bei Gericht am 15. April 2010 eingegangenen Schreiben ihrer Bevollmächtigten hat die
Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte habe seinem Bescheid zu
Unrecht die im Strafbefehl aufgeführten Taten zugrunde gelegt, denn im Strafbefehlsverfahren finde nur
eine summarische Prüfung der Vorwürfe statt, so dass es nicht dieselbe Richtigkeitsgewähr wie ein
strafrechtliches Urteil biete. Hier sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits im Ermittlungsverfahren
anders eingelassen habe, und gegen die Aussagen einiger sie erheblich belastender Zeugen gewichtige
Bedenken bestünden. Den Strafbefehl habe sie lediglich akzeptiert, um endlich Ruhe zu haben. Aus
demselben Grund habe sie auch die Zahlungsvereinbarung mit den Krankenversicherungen getroffen. Ihr
Verhalten rechtfertige deshalb nicht den Schluss, dass sie die ihr im Strafbefehl angelasteten Taten auch
tatsächlich begangen habe. Abgesehen davon habe der Beklagte mit seiner Entscheidung nicht jahrelang
bis zum Abschluss des Strafverfahrens abwarten dürfen. Der Stand der Ermittlungen sei im Wesentlichen
unverändert geblieben und lediglich die Anklage erst Jahre später erhoben worden. Darüber hinaus sei
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheides, abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie
keinesfalls mehr unzuverlässig gewesen. Sie habe sich vielmehr ersichtlich aus dem früheren Umfeld
gelöst, 2003 einen Neuanfang unternommen, und durch das inzwischen mehr als 7 Jahre andauernde
beanstandungsfreie Führen ihrer neuen Apotheke bewiesen, dass sie jedenfalls wieder zuverlässig sei.
Angesichts dessen sei die Rücknahme der Erlaubnis zumindest unverhältnismäßig, denn ihr müsse auf
entsprechenden Antrag sofort eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden. Schließlich habe sie die
Betriebserlaubnis auch nicht erschlichen; vielmehr sei das Ermittlungsverfahren bei Erlaubniserteilung
bekannt gewesen und habe sich am Stand der Ermittlungen später nichts Wesentliches geändert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage die Zwangsgeldandrohung im streitigen Bescheid aufgehoben und haben die Beteiligten
sodann den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2010 in dem noch bestehenden Regelungsumfang und den
hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seinen Bescheid in dem noch streitigen Umfang im Wesentlichen aus den im Bescheid und dem
Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen für rechtmäßig, die er zum Teil wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die einschlägige Verwaltungs- und
Widerspruchsakte des Beklagten (1 Ordner) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft
Saarbrücken (2 Ordner) verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
wurden.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO teilweise eingestellt, nachdem
der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die in Ziffer 3 des Bescheides vom 18. Januar
2010 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben hat und die Beteiligten anschließend den
Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, denn die in Ziffer 1 des Bescheides enthaltene Rücknahme der
Betriebserlaubnis für die M.-Apotheke in B. sowie die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides, die
Erlaubnisurkunde spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung herauszugeben, sind
rechtmäßig.
Die Rücknahme der Betriebserlaubnis findet ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG -). Gemäß § 4 Abs. 1 ApoG ist die
Erlaubnis zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen
hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass die Person, der die
Erlaubnis erteilt wird, die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht
der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf das
Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen
vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch
gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die aufgrund dieses Gesetzes
erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit
diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat. Die Rücknahmevoraussetzungen
nach den genannten Bestimmungen sind hier erfüllt, denn im Zeitpunkt der Erteilung der
Betriebserlaubnis, auf den insoweit nach der eindeutigen Formulierung des § 4 Abs. 1 ApoG abzustellen
ist, lagen Tatsachen vor, die den Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin in Bezug auf das Be-
treiben einer Apotheke rechtfertigen, so dass ihr damals die Betriebserlaubnis nicht hätte erteilt werden
dürfen, und auch im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung des Beklagten, d.h. hier bei
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, begegnete die Rücknahmeentscheidung keinen Bedenken
aus sonstigen Gründen, insbesondere erweist sie sich in diesem Zeitpunkt nicht als unverhältnismäßig.
Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der
Betriebserlaubnis wegen der ihr anzulastenden erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen nicht die für
den Betrieb der Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besaß.
Insoweit hat der Beklagte zu Recht seiner Entscheidung die der Klägerin in dem rechtskräftig gewordenen
Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. März 2009 angelasteten gemeinschaftlichen
gewerbsmäßig begangenen Betrugshandlungen in 31 Fällen (Monatsabrechnungen) zugrunde gelegt,
die insgesamt 482 Rezepte betreffen, bei denen die auf den Rezepten verordneten Medikamente von der
Klägerin gemäß den zuvor mit den Rezeptbringern getroffenen Vereinbarungen nicht verausgabt wurden
und statt dessen sonstige Apothekenware, u.a. Kosmetika, Viagra usw. ausgehändigt wurde und dadurch
den Krankenkassen ein Mindestgesamtschaden in Höhe von 28.788,87 € entstanden ist. Dass und wes-
halb es sich bei den im Strafbefehl aufgeführten Straftaten um ein schwerwiegendes Fehlverhalten
handelt, das die Klägerin für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lässt, hat der Beklagte in
Bezug auf den Zeitpunkt der Erteilung der hier betroffenen Betriebserlaubnis im März 2003 zutreffend auf
Seiten 4 und 5 des Ausgangsbescheides dargelegt. Die Kammer folgt dieser Beurteilung und verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf sie.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der
Beklagte seiner Rücknahmeentscheidung die im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Klägerin
angelasteten Taten zugrunde gelegt hat.
Zwar trifft es zu, dass ein Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergangenes Urteil ist, sondern
eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung, und
dass ein Strafbefehl, weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung
dient, regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bietet wie ein Urteil. Weil der Strafbefehl jedoch
aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408, 408 a StPO) ergeht,
einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den
Beschuldigten festsetzt und – falls dieser nicht rechtzeitig Einspruch erhebt oder diesen zurücknimmt –
gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann, entspricht es
gleichwohl der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass namentlich im
Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen
Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der
betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 26. September 2002 – 3 C 37/01 -, juris
Rdnr. 37 und 38 m.w.N.). Ist – wie auch hier – nichts dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde die
Vorfälle besser hätte aufklären können als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das
Amtsgericht, darf sie deshalb die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer
Entscheidung zugrunde legen (vgl. auch z.B. BVerwG, U.v. 16. Juni 1970 – 1 C 47.69 -, BVerwGE 35, 291
[294]). Gleiches gilt aus denselben Gründen für das erkennende Gericht.
Die von den Bevollmächtigten der Klägerin dagegen vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine
andere Beurteilung und geben keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung der im Strafbefehl
aufgeführten Straftaten.
Soweit sie auf den summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens verweist, kann dies aus den
bereits oben dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, sie sei
durch das andauernde Strafverfahren einem erheblichen Druck ausgesetzt gewesen, und habe den
Strafbefehl letztlich nur akzeptiert, um endlich Ruhe zu haben, und gleiches gelte auch für den Abschluss
der Vereinbarung mit den Krankenkassen über die Zahlung eines Betrages von insgesamt 60.000,-- €.
Dass jemand, obwohl er tatsächlich die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht oder jedenfalls nur in weit
geringerem Umfang begangen hat, dennoch einen Strafbefehl rechtskräftig werden lässt und sich gegen-
über den nach seiner Darstellung nur angeblich oder doch nur in wesentlich geringerem Umfang
Geschädigten zu einem Schadensausgleich in erheblicher Höhe bereit erklärt, ist jedenfalls nicht
naheliegend. Vielmehr können auch andere Beweggründe für ein derartiges Verhalten ausschlaggebend
sein, z.B. auch die Sorge, bei Durchführung des normalen Strafverfahrens mit umfangreicher Zeugen-
vernehmung der Taten überführt zu werden und gegebenenfalls eine höhere Bestrafung befürchten zu
müssen. Im vorliegenden Fall spricht gegen die von der Klägerin gegen die Berechtigung der Vorwürfe im
Strafbefehl erhobenen Einwände darüber hinaus, dass in der Präambel der von ihr mit den Kassen ge-
troffenen Zahlungsvereinbarung ausdrücklich auf die von den Kassen gegen die Klägerin „wegen
fehlerhafter Abrechnung für den Zeitraum Juli 1999 bis Februar 2003“ geltend gemachten
Zahlungsansprüche verwiesen wird, sich die Klägerin zur „Schadenswiedergutmachung“ bereit erklärt, in
Ziffer 1 der Zahlungsvereinbarung die Schäden als „durch Falschabrechnung von Leistungen“ entstanden
charakterisiert werden und die Klägerin zudem ausdrücklich anerkennt, dass es sich um Forderungen aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.
Der Hinweis der Klägerin, dass gemäß Ziffer 5 der Zahlungsvereinbarung mit den Kassen diese aufgrund
der Zahlungsvereinbarung keine Vertragsmaßnahmen gemäß den zugrunde liegenden
Arzneimittellieferverträgen gegen die Klägerin aussprechen werden, bedeutet lediglich, dass die
betroffenen Kassen nicht die genannten vertragsrechtlichen Maßnahmen gegen die Klägerin ergreifen
werden, ändert an dem von ihr auch in der Zahlungsvereinbarung eingestandenen Fehlverhalten, den
vorsätzlichen Falschabrechnungen von Leistungen gegenüber den Krankenkassen, jedoch nichts.
Dass die Klägerin im Strafverfahren nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, so dass sie im
Strafverfahren berechtigt gewesen ist, zu den Strafvorwürfen zu schweigen oder sie zu leugnen, führt
ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Betrachtung, denn es ändert nichts daran, dass sie die strafrechtlichen
Vorwürfe letztlich als berechtigt akzeptiert hat, indem sie den Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen
und außerdem auch in der Zahlungsvereinbarung mit den Kassen ihr vorsätzliches Fehlverhalten
eingeräumt hat.
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch aus den von der Klägerin gegen einzelne Aussagen von
Zeugen und Beschuldigten erhobenen Einwänden kein durchgreifendes Argument gegen die
Zugrundelegung der mit dem Strafbefehl abgeurteilten Taten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich
insoweit nur mit einem Teil der Aussagen einzelner Zeugen befasst, während der Abschlussbericht der
Kriminalpolizei, der wiederum der Anlageschrift der Staatsanwaltschaft zugrunde lag, aufgrund einer
ausführlichen Würdigung zahlreicher Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin die
auch in der Anklageschrift aufgelisteten – und später in den Strafbefehl übernommenen –
Betrugshandlungen begangen hat. Von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der im Straf-
befehl enthaltenen Feststellungen, die deren Verwertung ohne weitere Aufklärung entgegen stehen und
vielmehr eine weitere Aufklärung durch den Beklagten oder das Gericht erforderlich machen, kann
angesichts dessen keine Rede sein.
Angesichts der Berufsbezogenheit der Straftaten, der langen Dauer der Abrechnungsbetrügereien, die 31
Monate im Zeitraum Juli 1999 bis Februar 2003 betreffen, des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen
Handelns, des nicht unerheblichen Mindestgesamtschadens in Höhe von Netto 28.788,87 € und des
Umstandes, dass die letzten im Strafbefehl aufgelisteten Straftaten noch im Februar 2003 begangen
wurden, ist offensichtlich, dass die Klägerin bei Erteilung der hier betroffenen Apothekenbetriebserlaubnis
vom 12. März 2003 nicht die von § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG geforderte Zuverlässigkeit in Bezug auf das
Betreiben einer Apotheke besaß. Vielmehr war im damaligen Zeitpunkt angesichts der erst kurz zuvor
begangenen letzten Straftaten aus den oben dargelegten Gründen zu befürchten, dass es künftig auch im
Zusammenhang mit dem Betrieb der neuen Apotheke zu vergleichbaren Straftaten kommen würde.
Dem entsprechend war die der Klägerin damals objektiv rechtswidrig erteilte Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1
ApoG grundsätzlich zwingend zurückzunehmen, ohne das dem Beklagten insoweit ein Ermessen
zustand. Auf das spätere beanstandungsfreie Verhalten der Klägerin in ihrer neuen Apotheke kommt es
für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ApoG nicht an, weil insoweit allein
entscheidend ist, ob bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen des § 2 ApoG nicht
vorgelegen hat.
Die nach alledem grundsätzlich zwingende Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis verstößt auch
nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und begegnet auch unter
europarechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
Zwar ist bezüglich der Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung abzustellen, d.h. hier auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides des
Beklagten am 18. März 2010. Dies hat zur Folge, dass insoweit auch in die Abwägung einzustellen ist,
dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Apotheke in B. bereits beinahe 7 Jahre ohne wesentliche
Beanstandungen geführt hat und es insbesondere nicht zu weiteren Straftaten gekommen ist. Auch sind
für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
absehbaren persönlichen und wirtschaftlichen Folgen der Rücknahme der Betriebserlaubnis für die
Klägerin in die Betrachtung einzubeziehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich
die Rücknahmeentscheidung indessen als rechtmäßig.
Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Beklagte hier nicht den Widerruf der Approbation der
Klägerin verfügt hat, der zur Folge hätte, dass sie nicht mehr als Apothekerin tätig werden darf, sondern
dass es hier nur um die Rücknahme der konkreten Betriebserlaubnis geht, die zur Folge hat, dass die
Klägerin die konkrete Apotheke nicht mehr selbständig betreiben darf sondern – jedenfalls zunächst –
schließen oder an eine dritte Person übertragen muss. Eine Tätigkeit als angestellte Apothekerin ist der
Klägerin aufgrund der Rücknahme der Betriebserlaubnis anders als bei einem Widerruf der Approbation
nicht verwehrt. Darüber hinaus hat die Rücknahme der Betriebserlaubnis auch nicht von vornherein zur
Folge, dass der Klägerin dauerhaft der selbständige Betrieb einer Apotheke versagt ist. Die Wirkung der
Rücknahme der Betriebserlaubnis beschränkt sich rechtlich unmittelbar lediglich auf die Beseitigung der
in der Vergangenheit trotz Fehlens einer wesentlichen Erteilungsvoraussetzung erteilten Erlaubnis. Auch
ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Apothekenbetriebsgesetz zur Frage der
Wiedererteilung einer Erlaubnis nach vorheriger Entziehung ist die Klägerin nicht gehindert, bei Vorliegen
aller Erteilungsvoraussetzungen für eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis, eine solche beim Beklagten
zu beantragen. Dementsprechend hat auch ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bereits
darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag auf (Neu-) Erteilung der Erlaubnis in Kürze beabsichtigt ist.
Da mithin gewährleistet ist, dass mit der Rücknahme der Betriebserlaubnis kein dauerhaftes Verbot des
selbständigen Betreibens einer Apotheke verbunden ist, sondern die Klägerin künftig lediglich auf das
Verfahren einer (Neu-) Erteilung verwiesen ist, in dem sie einen Anspruch auf Erteilung der
Betriebserlaubnis hat, wenn inzwischen alle dafür maßgeblichen Voraussetzungen (wieder) vorliegen,
begegnet die Rücknahme der in der Vergangenheit zu Unrecht erteilten Erlaubnis grundsätzlich auch
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs keinen Bedenken (vgl. in diesem
Zusammenhang auch BVerwG. U.v. 16. September 1997 – 3 C 12/95 -, NJW 1998, 2756 [2758] zur
ähnlichen Problematik beim Widerruf einer Approbation eines Arztes wegen Unzuverlässigkeit und der
Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation im Falle einer günstigen Prognose in Bezug auf die
Zuverlässigkeit für die Zukunft).
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und ihres Bevollmächtigten erweist sich die Rücknahme der
Betriebserlaubnis hier auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil wegen des inzwischen mehr als
siebenjährigen straffreien und auch im Übrigen weitestgehend beanstandungsfreien Führens der M.-
Apotheke der Klägerin auf einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis hin sofort wieder die
Betriebserlaubnis für die Apotheke erteilt werden müsste. Zwar mag die Rücknahme einer zu Unrecht
erteilten Erlaubnis und die Verweisung auf das Verfahren der Wiedererteilung der Erlaubnis
ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn im für die Beurteilung der Rücknahme maßgeblichen
Zeitpunkt bereits offensichtlich ist, dass dem Betroffenen auf entsprechenden Antrag hin die Erlaubnis
sofort wieder erteilt werden muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Bei der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände kann nicht
allein darauf abgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides die M.-Apotheke beinahe sieben Jahre ohne erneute strafrechtliche
Verfehlungen und ohne sonstige wesentliche Beanstandungen geführt hat. Zwar deutet dies i.V.m. dem
Umstand, dass sich die Klägerin offenbar aus ihrem früheren Umfeld in Saarbrücken gelöst hat und auch
nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung regelmäßig ihre noch aus der damaligen Zeit
herrührenden Schulden abzahlt und auch die sich aus der Zahlungsvereinbarung mit den geschädigten
Krankenkassen noch ergebenden monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen erfüllt, darauf hin, dass sie
möglicherweise tatsächlich einen endgültigen Bruch mit der Vergangenheit vollzogen hatte und künftig
die Gewähr für die ordnungsgemäße Führung einer Apotheke bietet. Andererseits ist jedoch trotz des im
Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beinahe sieben Jahre andauernden Wohlverhaltens zu
berücksichtigen, dass die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens im April 2009
den weit überwiegenden Teil dieser langen Zeit unter dem Druck des Strafverfahrens stand und
erhebliche negative Auswirkungen in diesem Verfahren befürchten musste, wenn sie sich erneut in
vergleichbarer Weise strafbar gemacht hätte. Von daher kommt dem Wohlverhalten in diesen 6 Jahren für
die Frage der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit nicht dieselbe Bedeutung zu, wie einem ohne diesen
Verfahrensdruck über einen gleich langen Zeitraum gezeigten einwandfreien Verhalten. Hinzu kommt,
dass zwischen der Klägerin und mehreren Kassen auch verschiedene Verfahren vor den Sozialgerichten
anhängig waren, für die sich ein erneutes Fehlverhalten ebenfalls negativ hätte auswirken können. Der
Druck dieser Verfahren und möglicher Schadensersatzforderungen der Kassen in noch unbekannter
Höhe ist ebenfalls erst mit dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung mit den Kassen im März/April 2009
entfallen. Der danach liegende Zeitraum von etwa einem Jahr bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides, in dem sich die Klägerin weiterhin beanstandungsfrei geführt hat, lässt weder
für sich genommen noch unter Berücksichtigung des früheren sechsjährigen Wohlverhaltens den Schluss
zu, dass die Klägerin inzwischen wieder zweifellos über die erforderliche Zuverlässigkeit für den
selbständigen Betrieb einer Apotheke verfügt.
Bei der Gesamtwürdigung ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin
nicht sofort nach Aufdeckung der Straftaten Reue gezeigt und sich um eine Schadenswiedergutmachung
bemüht hat, sondern dass sie die Tatvorwürfe zunächst vollständig geleugnet und später im Strafverfahren
nur eingeschränkt eingeräumt hat und in den vom Beklagten betriebenen Verwaltungsverfahren lediglich
eingeräumt hat, von ihren ehemaligen Mitarbeitenden vorgenommene Tauschgeschäfte geduldet zu
haben. Auch zu einer Schadensregulierung mit den betroffenen Versicherungen ist es erst 2009
gekommen, und trotz des Akzeptierens des Strafbefehls durch die Klägerin mit der Folge des Eintretens
seiner Rechtskraft ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren wieder bestrebt, wesentliche Teile ihres
strafbaren Verhaltens in Abrede zu stellen und die Bedeutung ihres Fehlverhaltens herunter zu spielen.
Dies lässt befürchten, dass das langjährige straffreie Verhalten noch nicht die Folge eines durch Reue
und Einsicht in das vergangene erhebliche Fehlverhalten bewirkten Einstellungswandels ist, der für die
Zukunft bereits jetzt die Annahme rechtfertigt, dass die Klägerin wieder die Zuverlässigkeit für den
selbständigen Betrieb einer Apotheke besitzt.
Hinzu kommt, dass auch aus den Angaben der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung ersichtlich geworden ist, dass die Klägerin sich auch heute noch in einer wirtschaftlich
schwierigen Situation befindet, auch wenn offenbar die Einkünfte aus der Apotheke inzwischen für
regelmäßige Zahlungen auf die noch verbliebenen Schulden und eine bescheidene Lebensführung
ausreichen. Auch wenn sich insoweit offenbar die wirtschaftliche Lage verglichen mit der zur Zeit ihrer
Straffälligkeit gebessert hat, ist doch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die von ihr nur teilweise
eingestandenen Taten auch damals u.a. auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückgeführt hat. Insofern
erscheint die Situation, aus der heraus es nach ihren Angaben zu dem Fehlverhalten gekommen ist, noch
nicht dauerhaft so überwunden, dass schon jetzt von einer offensichtlich wiedererlangten Zuverlässigkeit
ausgegangen werden kann.
Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass auch das Strafgericht im
Strafbefehl eine Bewährungszeit von 3 Jahren für angemessen gehalten hat, die noch nicht abgelaufen
ist. Auch dies spricht gegen die Annahme, bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die
Klägerin offensichtlich wieder zuverlässig gewesen.
Die Klägerin kann sich des Weiteren auch nicht Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe – wenn
überhaupt – nur zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine Rücknahme verfügen und nicht mit seiner
Entscheidung bis zum Abschluss des Strafverfahrens abwarten dürfen. Zwar war der Beklagte rechtlich
nicht zwingend gehindert, vor Abschluss des Strafverfahrens über die Rücknahme der Erlaubnis zu
entscheiden. Dass er so lange abgewartet hat, ist aber nicht zu beanstanden. Zum einen hat die Klägerin
selbst über ihren früheren Bevollmächtigten beantragt, der Beklagte möge mit seinen Entscheidungen
betreffend die Approbation und eine eventuelle Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis bis zum
Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Von daher verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie es
nun dem Beklagten vorhält, dass er ihrem Antrag gefolgt ist. Zum anderen war es auch sachlich
gerechtfertigt, dass der Beklagte mit seiner Entscheidung den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet
hat, denn die Klägerin hatte die ihr vorgeworfenen Straftaten bis dahin im Wesentlichen bestritten, und es
konnte davon ausgegangen werden, dass es den Strafverfolgungsbehörden und dem Strafgericht eher
gelingen würde, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, als dem Beklagten mit seinen im Vergleich
dazu deutlich eingeschränkten Möglichkeiten.
Soweit die Klägerin darüber hinaus vortragen lässt, sie habe die Betriebserlaubnis nicht erschlichen, bei
ihrer Erteilung sei das Ermittlungsverfahren bekannt gewesen, und der Stand der Ermittlungen habe sich
später im Wesentlichen nicht geändert, trifft dies im Wesentlichen nicht zu und bleibt bereits deshalb ohne
Erfolg. Die Erlaubnis wurde nämlich bereits am 12. März 2003 erteilt und das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin erst 8 Monate später mit der Strafanzeige der
Kriminalpolizeiinspektion Saarbrücken von Amts wegen eingeleitet. Auch die Vernehmungen von Zeugen
und Beschuldigten haben – soweit es die Klägerin betraf – erst danach und bis ins Jahr 2005 hinein
stattgefunden. Von einer bei Erteilung der Erlaubnis bekannten Ermittlungssituation, die sich später nicht
wesentlich geändert habe, kann damit keine Rede sein.
Schließlich erweist sich die Rücknahme der Erlaubnis auch nicht im Hinblick auf die von den
Bevollmächtigten der Klägerin erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 9. Mai 2007 – 29005/05 – (Bl. 94 bis 99 der Verwaltungsakte des Beklagten)
betreffend den Schutz des Eigentums sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Freiheit der Berufswahl und –ausübung als rechtswidrig. Vielmehr ist die Rücknahme der Entscheidung
hier gesetzlich vorgesehen, enthält kein absolutes Berufsverbot und ist aus den bereits oben dargelegten
Gründen auch nicht unverhältnismäßig, weil der Klägerin bei Wiedererlangung der Zuverlässigkeit und
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Neuerteilung einer Betriebserlaubnis zusteht.
Die Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde durch die Klägerin innerhalb der ihr mit dem
streitigen Bescheid gesetzten Frist ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid verwiesen werden, da die
Klägerin selbst dazu keine gesonderten Bedenken vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung nach Aufhebung der
Zwangsmittelandrohung durch den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten des entsprechenden Teils nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspräche es grundsätzlich, die anteiligen
Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da er auf die rechtlichen Hinweise des Gerichts hin die
konkrete Zwangsmittelandrohung aufgehoben und damit auch selbst zu erkennen gegeben hat, dass er
sie in der erfolgten Form für rechtswidrig hält. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO macht die Kammer
jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, da der Beklagte
lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2
VwGO.
Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1
Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
Herr RVG Holly ist
wegen Urlaubs
gehindert seine
Unterschrift beizu-
fügen.
gez. Lutz
gez. Pluhm
gez. Lutz
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
Herr RVG Holly ist wegen
Urlaubs
gehindert seine Unterschrift
beizu-
fügen.
gez. Lutz
gez. Pluhm
gez. Lutz