Urteil des VG Koblenz vom 26.06.2006

VG Koblenz: fahrzeug, gebühr, versicherungsschutz, öffentlich, amtshandlung, versicherungsverhältnis, bestätigung, haftpflichtversicherung, unverzüglich, rechtsgrundlage

VG
Koblenz
26.06.2006
4 K 591/06.KO
Straßenverkehrsrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau R.
- Klägerin -
gegen
den
Landkreis Bad Kreuznac
, vertreten durch den Landra
, Salinenstr. 4
,
5554
Bad Kreuznac
,
- Beklagter -
wegen Verkehrsrechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2006, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Stern
ehrenamtliche Richterin Pensionärin von Selle
für Recht erkannt:
Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 23. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30. März 2006 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebührenanforderung des Beklagten im Zusammenhang mit einer
Fahrzeugbetriebsuntersagung.
Die Klägerin ist Halterin des Pkw Opel mit dem Kennzeichen KH-... Dieses Fahrzeug war bis Ablauf des
Jahres 2005 bei der DEVK pflichtversichert. Unter dem 30. November 2005 ging beim Beklagten eine
Versicherungsbestätigung der Aachen-Münchener Versicherung ein, der zufolge das Fahrzeug der
Klägerin ab 1. Januar 2006 bei diesem Unternehmen pflichtversichert ist.
Unter dem 9. Januar 2006 ging beim Beklagten eine Versicherungsbestätigung der LVM
Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ein, die den Beklagten veranlasste, am 9. Januar
2006 einen Versicherungswechsel für die Zukunft zu erfassen.
Nachdem die LVM unter dem 20. Januar 2006 dem Beklagten gegenüber gemäß § 29c StVZO anzeigte,
dass ein Versicherungsverhältnis seit 16. Januar 2006 nicht mehr bestehe, forderte der Beklagte die
Klägerin durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 23. Januar 2006 auf, binnen drei Tagen eine gültige
Versicherungskarte vorzulegen oder die sich am Fahrzeug befindlichen Kennzeichen zur Entstempelung,
den Fahrzeugschein zur Einziehung sowie den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks
einzureichen. Sie wies die Klägerin des Weiteren darauf hin, dass bereits mit dem Erlöschen des
Versicherungsschutzes der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach dem
Pflichtversicherungsgesetz mit sofortiger Wirkung untersagt sei. Ferner drohte der Beklagte für den Fall
der Nichtbefolgung die zwangsweise Durchführung der Maßnahmen zur Stilllegung an und setzte
Gebühren und Auslagen in Höhe von 36,30 € fest.
Nach Zustellung des Bescheids am 24. Januar 2006 erhob die Klägerin am 26. Januar 2006 Widerspruch
und trug zur Begründung vor: Das Fahrzeug sei seit 1. Januar 2006 bei der Aachen-Münchener
Versicherung pflichtversichert; ein Versicherungsschein liege dem Beklagten vor. Mit der LVM sei nie ein
Versicherungsvertrag geschlossen worden; es sei lediglich um ein Angebot nachgesucht worden. Die
Deckungskarte sei ohne ihr Wissen von der LVM an den Beklagten gesandt worden. Sie weigere sich,
deshalb zu zahlen. Außerdem legte die Klägerin mit Telefax vom 28. Januar 2006 ein Schreiben der LVM
vom 3. Januar 2006 vor, worin bestätigt wird, dass kein Versicherungsvertrag mit dieser Gesellschaft
zustande gekommen ist.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem
Landkreis Bad Kreuznach vom 30. März 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Festsetzung der Gebühr und der Auslagen in dem Bescheid vom 23. Januar 2006 sei nicht
zu beanstanden. Der Beklagte habe aufgrund der Mitteilung der LVM vom 20. Januar 2006 davon
ausgehen müssen, dass keine Pflichtversicherung für das Fahrzeug der Klägerin mehr bestehe; ihm
obliege insoweit keine Prüfungspflicht; allein die Mitteilung des Versicherungsträgers verpflichte die
Zulassungsstelle zum Tätigwerden. Die gesetzte Frist von drei Tagen sei angemessen. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 31. März 2006 als Einschreiben zur Post aufgegeben.
Mit ihrer am 13. April 2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die Kraftfahrzeugversicherung bei der Aachen-
Münchener Versicherung sei bezahlt und belegt gewesen, weshalb nicht verständlich sei, wieso die
Zulassungsstelle zulassen könne, dass eine andere Versicherung durch Vorlage einer unberechtigten
Deckungskarte die bestehende Versicherung außer Kraft setze. Sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die
Kosten zu bezahlen. Es sei nicht verständlich, warum die Zulassungsstelle nicht nachgefragt habe und der
Meinung gewesen sei, dass die von der LVM vorgelegte Karte Gültigkeit besessen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 23. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30. März 2006 aufzuheben und die bereits erstattete Gebühr zurück zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Nach § 29c StVZO
sei die Klägerin unverzüglich nach Wegfall der Haftpflichtversicherung für das auf sie zugelassene
Fahrzeug gehalten, dem Beklagten eine gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug
still zu legen. Der Beklagte habe mit Eingang der Deckungskarte der LVM davon ausgehen müssen, dass
das Fahrzeug der Klägerin bei dieser Versicherung versichert sei. Nach Anzeige der LVM, dass kein
Versicherungsschutz (mehr) bestehe, habe er davon ausgehen müssen, dass tatsächlich kein
Versicherungsschutz mehr bestehe. Eine dahingehende Prüfungspflicht habe der Beklagte nicht. Allein
die Mitteilung des Versicherers verpflichte die Zulassungsstelle zum Tätigwerden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in
den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) liegen
dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage, die nach Auslegung des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) darauf gerichtet ist,
die im Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 enthaltene Gebührenfestsetzung in Gestalt des
Widerspruchsbescheids aufzuheben (1) und die bereits erstattete Gebühr in Höhe von 36,30 € zurück zu
erstatten (2), hat nur hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens Erfolg, denn insoweit ist der Bescheid
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des
Rückerstattungsbegehrens muss der Klage hingegen der Erfolg versagt bleiben, denn insoweit fehlt es
der Klägerin an einem Rückerstattungsanspruch.
(1)
Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt -. Danach sind für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes (§§ 29c,
29d StVZO) Gebühren zu erheben (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt); der
Gebührenrahmen beträgt dabei 14,30 € bis 286,00 € (Ziffer 254 der Anlage zur GebOSt). Die zu
erhebende Gebühr ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn zum einen die der Gebühr zugrunde liegende
Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist, die Klägerin Gebührenschuldnerin ist (§ 4 GebOSt) und die
Gebühr ihrerseits im Hinblick auf den durch Ziffer 254 vorgegebenen Gebührenrahmen unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG angemessen ist.
Vorliegend dürfte zunächst die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Amtshandlung für sich
gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29d Abs. 2 Satz 1
StVZO. Danach hat die Zulassungsbehörde unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das
Kennzeichen zu entstempeln, wenn sie durch eine Anzeige nach § 29c StVZO oder auf andere Weise
erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Wie dem Wortlaut der Vorschrift (...unverzüglich...) zu
entnehmen ist, muss die Behörde im Sinne einer effektiven Abwehr von Gefahren, die von der Benutzung
nicht versicherter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ausgeht, sofort handeln, weshalb sie nicht
gehalten ist, nach Eingang einer Mitteilung nach § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO den Sachverhalt auf seine
Richtigkeit hin zu überprüfen. Im vorliegenden Fall musste der Beklagte nach Eingang der Mitteilung der
LVM, wonach das Versicherungsverhältnis seit 16. Januar 2006 nicht mehr bestehe (vgl. Bl. 1 der
Verwaltungsakten), am 20. Januar 2006 unverzüglich tätig werden und Maßnahmen zur
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Klägerin einleiten.
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Klägerin einleiten.
Die Festsetzung der Gebühr scheitert jedoch daran, dass die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin im
Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist u.a. Gebührenschuldner, wer die
Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen
wurde. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist dabei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich
herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.
Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, NZV 1993, 245; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1986 – OVG Bf II 5/85 –,
VRS 71, 397, 399). Vorliegend hat jedoch die Klägerin die Amtshandlung weder willentlich herbeigeführt
noch ist sie in ihrem Pflichtenkreis erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zu den Pflichten des Halters eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland gehört es, für sich,
den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn das Fahrzeug auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird (§ 1 PflVG), und das Bestehen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Zulassungsbehörde nachzuweisen (§ 29a Abs. 1 Satz 1 StVZO).
Diesen Obliegenheiten hat die Klägerin genüge getan; sie hat – nachdem der Versicherungsschutz ihres
Fahrzeugs bei der DEVK zum 31. Dezember 2005 endete – dem Beklagten am 30. November 2005 eine
Versicherungsbestätigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für ihr Fahrzeug ab dem 1. Januar 2006
eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Aachen-Münchener Versicherung AG besteht (vgl. Bl. 31
der Gerichtsakten). Zu mehr war die Klägerin in Bezug auf den Pflichtversicherungsnachweis nicht
verpflichtet. Insbesondere ist ihr nicht der Umstand zuzurechnen, dass am 9. Januar 2006 bei der
Außenstelle der Zulassungsstelle der Beklagten in K. eine Versicherungsbestätigung der LVM in den
Briefkasten geworfen wurde, der zufolge Versicherungsschutz „ab Tag der Zulassung/Zuteilung“ bestehen
soll. Denn nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin bestand mit der LVM niemals ein
Versicherungsvertragsverhältnis – dies bestätigte die LVM dem Ehemann der Klägerin gegenüber sogar
schon mit Schreiben vom 3. Januar 2006 (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakten), und die
Versicherungsbestätigung der LVM wurde ohne ihr Zutun an die Zulassungsstelle geschickt (vgl. Bl. 8, 10
der Verwaltungsakten).
Der Beklagte hätte diese Versicherungsbestätigung nicht zum Anlass nehmen dürfen, einen
Versicherungswechsel für die Zukunft vorzunehmen; vielmehr hätte sie ihn im Rahmen seiner ihm aus §
24 Abs. 1 VwVfG obliegenden Amtsermittlungspflicht veranlassen müssen, bei der Klägerin oder
zumindest bei der LVM nachzufragen, was es denn mit der Bestätigung auf sich habe. Zwar besteht –
ebenso wie in den Fällen des § 29c Abs. 1 StVZO – auch in den Fällen des § 29a Abs. 1 StVZO
grundsätzlich keine Überprüfungspflicht der Zulassungsbehörde. Etwas anderes kann sich jedoch
ausnahmsweise dann ergeben, wenn sich begründete Zweifel an der Bestätigung ergeben, zumal in
diesen Fällen – anders als bei der Anzeige des Erlöschens des Versicherungsschutzes – keine
Eilbedürftigkeit besteht. Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben.
Dies ergibt sich daraus, dass – obwohl das Fahrzeug der Klägerin längst zugelassen ist – ausweislich der
Bestätigung Versicherungsschutz erst „ab dem Tag der Zulassung/Zuteilung“ (und nicht seit 1 Januar
2006, wie im Schreiben des Beklagten vom 26. Januar 2006 angegeben) bestehen soll, was bei einem
bereits zugelassenen Fahrzeug nicht möglich ist. Damit musste sich für den Beklagten – dem der Umstand
der bestehenden Zulassung des Fahrzeugs der Klägerin aus seinen Verwaltungsakten bekannt war –
Zweifel hinsichtlich des Versicherungsbeginns ergeben, denn nach dem Inhalt der Bestätigung hätte die
LVM rückwirkenden Versicherungsschutz bestätigt. Diesen Zweifeln durfte sich der Beklagte nicht dadurch
einfach entziehen, dass er von Amts wegen einen Versicherungswechsel für die Zukunft vorgenommen
hat, denn zum einen lag ihm keine Mitteilung über eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit
der Aachen-Münchener Versicherung AG vor, und zum anderen hätte dies vorausgesetzt, dass der Tag
des Beginns des Versicherungsverhältnisses eindeutig bestimmt gewesen wäre. Hätte der Beklagte
jedoch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht bei der Klägerin nachgefragt, so wäre ihm bekannt
geworden, dass mit der LVM gar kein Versicherungsverhältnis bestand mit der Folge, dass dann der
vorgenommene Versicherungswechsel, der seinerseits Auslöser für die Maßnahmen nach § 29d Abs. 2
Satz 1 StVZO war, nicht vorgenommen worden wäre.
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann Veranlasser
einer Stilllegungsaufforderung der Zulassungsstelle ist, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen
Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der die Versicherungsbestätigung nicht mehr fortgelte.
Soweit nämlich das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Hamburg vom 22. Mai 1986 (a.a.O.) dies damit begründet, dass die Haftpflichtversicherung
gewissermaßen auf der Seite des Halters stehe, mit diesem aufgrund der im Rahmen der öffentlich-
rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen Zulassungsstelle und Halter gewissermaßen eine
„Schicksalsgemeinschaft“ bildet, ist dieser – an sich nicht zu beanstandende – Ansatz vorliegend gerade
nicht anwendbar. Denn die Zurechenbarkeit des Handelns der Haftpflichtversicherung in der Person des
Halters rechtfertigt sich damit, dass zwischen Halter und Versicherung durch den Abschluss des
Pflichtversicherungsvertrags rechtliche Beziehungen bestehen, die gegenüber der Zulassungsstelle
einheitlich wirken. Daran fehlt es hier jedoch gerade, denn wie bereits oben dargelegt, bestand zwischen
der LVM und der Klägerin bzw. deren Ehemann von Anfang an nie ein Versicherungsverhältnis.
Ist demnach die Klägerin nicht als Gebührenschuldnerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt
anzusehen, hat dies zur Folge, dass sie nicht verpflichtet ist, die vom Beklagten in dem Bescheid vom 23.
Januar 2006 festgesetzte Gebühr von 36,30 € zu zahlen, so dass sich der Bescheid insoweit als
rechtwidrig erweist und deshalb aufzuheben ist.
(2)
Gebührenfestsetzung hinaus die Rückerstattung der bereits geleisteten Gebühr begehrt. Zwar kann das
Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag u.a. auch aussprechen, dass (in den Fällen des § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Verwaltungsbehörde die Vollziehung eines bereits vollzogenen
Verwaltungsaktes rückgängig zu machen hat; insoweit greift die Vorschrift den Gedanken des
Folgenbeseitigungs- bzw. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf. Allerdings ist § 113 Abs. 1 Satz
2 VwGO selbst keine Rechtsgrundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch, sondern geht von dessen
Existenz aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn 81). Vorliegend fehlt es jedoch an
den Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
schon deshalb, weil die hier in Rede stehende Gebühr nicht von der Klägerin bezahlt, sondern von dem
Konto ihres Sohnes und dessen Ehefrau überwiesen wurde (vgl. Bl. 1 der Gerichtsakten). Da jedoch der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch das Pendant zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.
BGB) darstellt und im Ergebnis dazu dient, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen rückabzuwickeln,
kann nur derjenige sich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen, der die betreffende
Leistung ohne Rechtsgrund erbracht hat. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht die Klägerin, sondern
deren Sohn. Allerdings wird der Beklagte aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3 GG gehalten sein,
eine Gebühr, die er zu Unrecht vereinnahmt hat, an den Leistenden zurück zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Ermlich
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36,30 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Müller-Rentschler gez. Ermlich
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