Urteil des VG Koblenz vom 02.11.2009

VG Koblenz: recht auf bildung, informatik, schüler, schule, umlegung, französisch, lehrer, sportunterricht, schulsport, pflichtfach

VG
Koblenz
02.11.2009
7 L 1152/09.KO
Schulrecht
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Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
die Teilnahme des Antragstellers am Grundkurs Informatik der Kursstufe 12-I
als Pflichtfach bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen,
hat keinen Erfolg.
Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) wäre eine einstweilige Anordnung des gewünschten Inhalts, also mit dem Ziel der Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, nur möglich, wenn die Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erschiene. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur,
wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage
hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer
Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend fehlen sowohl der Anordnungsgrund (1.) wie auch der Anordnungsanspruch (2.).
1. Der Anordnungsgrund fehlt, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller ohne die beantragte
gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen. Einerseits kann er die ihm angeblich durch
eine Nichtteilnahme am Informatik-Grundkurs entstehenden Beeinträchtigungen durch eigenes
zumutbares Verhalten abwenden (a)); andererseits waren diese für ihn absehbar (b)).
a) Nachteile, bei denen es der Betroffene selbst in der Hand hat, sie durch zumutbares Verhalten
abzuwenden, sind kein ausreichender Anlass für eine vorrübergehende gerichtliche Regelung.
Vorliegend kann der Antragsteller unschwer den Besuch eines Informatik-Grundkurses dadurch
sicherstellen, dass er auf die Teilnahme am bisher besuchten Französisch-Grundkurs verzichtet. Selbst
ohne den letztgenannten Grundkurs verbleibt eine nach § 7 der Landesverordnung über die gymnasiale
Oberstufe (Mainzer Studienstufe) – im Folgenden: MSS-VO – zulässige Fächerkombination. Überdies ist
die Pflichtstundenzahl von 32 Unterrichtsstunden (§ 7 Abs. 3 MSS-VO) eingehalten. In der Jahrgangsstufe
12 ist diese Marge unter Einbeziehung des vom Antragsteller zu belegenden musischen Fachs selbst
dann erreicht, wenn er auf beide freiwillig gewählten Grundkurse (Informatik und Französisch) verzichtet.
Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder ersichtlich, nach denen der Verzicht auf den
Französisch-Grundkurs zwecks Teilnahme am alternativen Informatik-Grundkurs if1 nach objektiver
Betrachtung unzumutbar erscheint. Dies gilt insbesondere für die angeführte Vermeidung eines
Lehrerwechsels. Davon abgesehen, dass der Antragsteller ohnehin nicht darauf vertrauen kann, über drei
Jahre in einem Fach denselben Lehrer zu haben, blendet die Antragstellerseite mit diesem Argument die
Interessen anderer Schüler und die Organisationskompetenzen der Schule gänzlich aus. Bei der Prüfung
eines Anordnungsgrundes ist aber nicht nur auf die individuellen Interessen des Antragstellers
abzustellen. Grundsätzlich sind öffentliche Interessen und die Interessen anderer Personen mit in den
Blick zu nehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 26). Die Berücksichtigung
der letztgenannten Interessen gewinnt im Schulrecht besondere Bedeutung, da die Schule zur
Anerkennung ethischer Normen (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG))
und zu wertorientiertem Verhalten (§ 2 Abs. 2 MSS-VO), folglich auch zur Achtung von Fremdinteressen
erziehen soll. Vor diesem Hintergrund sind die Alternativvorschläge des Antragstellers nicht akzeptabel.
Ihnen ist sämtlich gemein, dass um des angestrebten Vorteils „Besuch des Informatik-Grundkurses if2“
willen das gesamte schulische Umfeld des Antragstellers gravierende Nachteile hinnehmen müsste. So
wäre es nicht gerechtfertigt und verstieße zudem gegen das verfassungsrechtlich verankerte
Gleichbehandlungsgebot, wenn ein Lehrerwechsel beim Antragsteller als nicht hinnehmbar, beim von ihm
benannten Tauschschüler aber als akzeptabel erachtet würde. Ebenso wäre es nicht gerechtfertigt und
überdies unverhältnismäßig, wenn andere Kurse umgelegt würden, um dem Antragsteller den Besuch des
von ihm bevorzugten Informatik-Grundkurses zu ermöglichen, obschon er die Teilnahme am Informatik-
Unterricht mit geringen eigenen Einbußen sicherstellen kann. Denn diese Umlegung hätte zur Folge, dass
die davon betroffenen Schüler umdisponieren müssten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese die
damit verbundenen Nachteile (weiterer Nachmittagsunterricht, Umorganisation des Tagesablaufs etc.)
hinnehmen sollten.
b) Die Nichtermöglichung des Besuchs des Informatik-Grundkurses if2 ist vom Antragsteller sodann
deshalb hinzunehmen, weil er darauf rechtzeitig zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 hingewiesen wurde. Er
hatte somit ausreichend Zeit, sich auf dieses seiner eigenen Kursauswahl geschuldete Manko
einzustellen. Dem stehen angebliche Aussagen von Lehrern nicht entgegen. Einerseits handelt es sich
nicht um verbindliche – schriftliche – Zusicherungen (s. § 38 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)); andererseits hätten sie vom Schulleiter abgegeben werden
müssen (s. § 39 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO)).
2. Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf Ermöglichung seiner Teilnahme am Informatik-
Grundkurs als Pflichtfach. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bildungsanspruch (a)) noch
aus speziellen Regelungen (b)).
a) Das auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 31 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) fußende Recht auf
Bildung – siehe auch § 1 ÜSchulO – begründet nur den (abstrakten) Anspruch auf Teilhabe an den
tatsächlich vorhandenen Bildungseinrichtungen, steht also generell unter dem Vorbehalt eingerichteter
Klassen und Kurse. Aus dem Recht auf Bildung ergibt sich kein Anspruch auf ein individuelles
Bildungsangebot, auf eine bestimmte Anzahl – oder Art – von Unterrichtsstunden oder auf besondere
Fördermaßnahmen (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnrn.
176, 636, 643). Zudem ist bei der Prüfung eines Anspruchs auf Unterrichtung in einem bestimmten Fach
oder Kurs der auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhende Gestaltungsspielraum des Staates zu beachten, aus dem
ein organisatorisches Ermessen der Schule resultiert (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 7 L
555/09.KO –, m.w.N.). Schließlich darf die Erfüllung eines Fächer- oder Kurswunsches nicht zu einer
Benachteiligung anderer Schüler führen; Art. 3 Abs. 1 GG garantiert die Chancengleichheit in Bezug auf
schulische Leistungen.
Unter diesen Prämissen ist ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an seinem bisherigen
Informatik-Grundkurs if2 in der Stufe 12 zu verneinen. Der Antragsteller hat es hinzunehmen, dass ihm die
Teilnahme an diesem Kurs wegen der Überschneidung mit dem von ihm zu besuchenden Musik-
Grundkurs unmöglich ist. Er muss sich wie die anderen Schüler seines Gymnasiums mit dem von diesem
bereitgestellten Kursangebot abfinden, zumal nicht erkennbar ist, dass dieses nicht den allgemeinen
Anforderungen der Mainzer Studienstufe entspricht. Einen Anspruch auf Verlegung des Informatik-
Grundkurses hat der Antragsteller ebenfalls nicht. Dem steht bereits das Organisationsermessen seiner
Schule entgegen. Diese hat mit nachvollziehbaren und ermessensgerechten Gründen dargelegt, warum
eine solche Verlegung nicht in Frage kommt. Die Verlegung wäre nämlich mit erheblichem Aufwand
(Betroffenheit mehrerer Kurse) und mit nicht unerheblichen Nachteilen für Lehrer und andere Schüler
(Wegfall des AG-Nachmittags, Umlegung der AG´s, Dispositionen der von der Umlegung von Kursen
betroffenen Lehrer und Schüler) verbunden. Einer Umlegung steht zudem der
Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Denn die damit einhergehende Sonderbehandlung des
Antragstellers würde zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Schülern führen, die auf Grund des
von der Schule vorgegebenen Kursprogramms nicht alle gewünschten Kurse gewählt haben.
b) Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Teilnahme am Informatik-Grundkurs (If2) als Pflichtfach
nicht aus speziellen Vorschriften ableiten. Dies gilt insbesondere für die angeführte Regelung in Nr. 7.4.2
der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (im
Folgenden: Durchführungs-VV (MSS)). Nach dieser Vorschrift muss derjenige Schüler, der für längere Zeit
nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, ein Ersatzfach wählen; allerdings ist dann, wenn eine
Teilnahme am Sport wieder möglich ist, eine individuelle Regelung zu treffen.
Zunächst folgt aus dieser Regelung kein Anspruch des Antragstellers auf Einstufung von Informatik „als
Pflichtfach“. Nr. 7.4.2 Durchführungs-VV (MSS) ist im Lichte von § 7 Abs. 8 MSS-VO zu sehen. Nach der
zweitgenannten Regelung muss derjenige, der vom Sportunterricht befreit ist, zum Erreichen der
Pflichtstundenzahl ein weiteres Grundfach belegen. Da der Antragsteller ohne seine freiwilligen Kurse
Informatik und Französisch in der Jahrgangsstufe 12 bereits die Pflichtstundenzahl erreicht, müsste er
nach der letztgenannten Regelung kein weiteres Fach belegen. Zudem benötigt er nicht zwingend
Informatik, um die Pflichtfachanforderungen in § 7 Abs. 1 MSS-VO zu erfüllen.
Weiter sind aus Sicht der Kammer aber auch die Voraussetzungen von Nr. 7.4.2 Durchführungs-VV (MSS)
im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht schlüssig, dass der
Antragsteller für längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen kann. Es ist Aufgabe der jeweiligen
Schule – nicht des behandelnden Arztes –, gegebenenfalls mit Unterstützung des Schularztes zu
entscheiden, ob der Gesundheitszustand eines Schülers die Teilnahme am Sportunterricht zulässt (s. § 39
ÜSchulO). Insoweit war die vom Antragsteller für das Schuljahr 2008/2009 vorgelegte ärztliche
Bescheinigung vom 29. September 2008 nicht bindend. Nicht Prof. Dr. Dr. W. hat festzustellen, dass der
Antragsteller vom Schulsport zu befreien ist, sondern das W.-Gymnasium. Zudem ist jene Bescheinigung
nicht stichhaltig. Es fehlt nicht nur die angewandte Diagnose-Methode, sondern vor allem die Darlegung,
woraus der Arzt eine ganzjährige uneingeschränkte Schulsport-Untauglichkeit ableitet. So ist nicht zu
erkennen, dass der Arzt Krankheitsbild und Sportangebot abgleicht, also prüft, ob die Erkrankung des
Antragstellers tatsächlich die Teilnahme an allen angebotenen Sportkursen verwehrt. Im Ergebnis
Gleiches gilt für das Attest vom 10. August 2009. Dort ist lediglich allgemein von Beschwerdesymptomatik
die Rede, ohne dass diese mit dem Sportangebot abgeglichen wird.
Die Art der vorgelegten Atteste und die früheren – mäßigen – Leistungen des Antragstellers im Schulsport
legen den Schluss nahe, dass er den in der Oberstufe verpflichtenden Schulsport (s. § 7 Abs. 1 Satz 1
MSS-VO) zwecks Anhebung des Notenschnitts umgehen möchte. Dann wäre ein Wechsel von Sport zu
Informatik schon als unzulässige Rechtsausübung abzulehnen. Denn die ungerechtfertigte Abwahl des
Pflichtfachs Sport führt zur Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Es käme nämlich zu
einem unlauteren Vorteil des Antragstellers gegenüber den Schülern, die auch in Sport hervorragende
Leistungen erbringen.
Schließlich stehen einem auf Nr. 7.4.2 Durchführungs-VV (MSS) gestützten Anspruch des Antragstellers
auf Teilnahme am Informatik-Grundkurs weitere Gesichtspunkte entgegen. Die Ermöglichung dieser
Teilnahme würde organisatorische Maßnahmen der Schule erfordern, die der Einrichtung eines neuen
Kurses gleichkämen. Auf die Einrichtung bestimmter Kurse haben die Schüler aber keinen Anspruch; sie
erfolgt im Rahmen der Ausstattung der organisatorischen Gegebenheiten der Schule (s. § 8 Abs. 1 MSS-
VO). Eine ähnliche Einschränkung findet sich in Nr. 7.6.5 Satz 2 Durchführungs-VV (MSS). Danach
besteht bei einer nachträglichen Kursänderung, der die vorliegende Konstellation vergleichbar ist, kein
Anspruch auf die Belegung eines bestimmten Kurses. Schließlich ist nach Nr. 7.6.6 Satz 2 Durchführungs-
VV (MSS) darauf zu achten, dass eine Belegungsänderung eines Einzelnen nicht mit Nachteilen für
andere verbunden ist. Solche Nachteile wären aber – wie bereits dargelegt – für Lehrer und andere
Schüler zu erwarten.
3. Als Unterlegener des Rechtsstreits hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)
unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,
1327).
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Holly
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