Urteil des VG Koblenz vom 20.03.2008

VG Koblenz: zulage, beförderung, beschränkung, datum, schule, lehrer, beamter, vertretung, bundesrat, wartefrist

VG
Koblenz
20.03.2008
2 K 1419/07.KO
Beamtenrecht; Besoldungsrecht
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Z.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Geis & Dr. Christ, Brückenstraße 9, 56112 Lahnstein,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den
Präsidenten der
Wehrbereichsverwaltung
Wes
, Wilhelm-Raabe-Straße 4
, 4047
Düsseldor
,
- Beklagte -
wegen Besoldung
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
20. März 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Glückert
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
Richterin am Verwaltungsgericht Schorkopf
ehrenamtlicher Richter Rentner Krämer
ehrenamtliche Richterin kaufm. Angestellte Lehnert
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Zulage für die Erfüllung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes.
Er befindet sich seit dem 2. Juni 1999 im Dienst der Beklagten. Am 18. März 2002 wurde er zum
Oberregierungsrat, mit Wirkung vom 1. April 2007 zum Regierungsdirektor ernannt.
Mit Wirkung vom 1. April 2003 wurden ihm die Dienstgeschäfte als Lehrer Recht/Fachlehrer H an der
Schule für ... der Bundeswehr in F. übertragen. Dieser Dienstposten ist mit den Besoldungsgruppen A 13 /
A 14 dotiert. Zum 18. Juli 2005 wurde der Kläger an das Zentrum für ... der Bundeswehr in B. versetzt. Dort
wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Lehrers Recht/Fachlehrers H übertragen; dieser Dienstposten ist
mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Bereitgestellt wurde zunächst nur eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 14.
In den Zeiten vom 3. bis 22. August 2005, 12. bis 20. Februar sowie 5. bis 16. März 2007 war der Kläger
vertretungsweise als Rechtslehrer wieder an die Schule für ... in F. abgeordnet. Die Dienstposten, auf
denen er dort vertrat, waren mit den Besoldungsgruppen A 13 / A 14 dotiert.
Am 23. Januar 2007 beantragte der Kläger eine Zulage für die Übernahme von Aufgaben eines
höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG. Er habe 18 Monate die Aufgaben seines mit A 15 bewerteten
Dienstpostens erfüllt. Weiter verwies der Kläger auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Sachsen-Anhalt.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Selbst wenn bei einer Versetzung
zum Zwecke der Beförderung eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung im Sinne der
Anspruchsnorm vorliege, so seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der
Zulage nicht erfüllt, da für den Kläger keine Planstelle vorhanden sei.
Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die
Zulagengewährung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon abhänge, ob eine
Vakanzvertretung gegeben sei. Eine solche liege vor, da sein Vorgänger versetzt worden sei. Wenn es
eine kongruente Planstelle für seinen Dienstposten gegeben hätte, dann wäre diese frei geworden.
Seinem Dienstposten müsse keine zusätzliche Planstelle zugeordnet werden.
Dieser Widerspruch wurde seitens der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007
zurückgewiesen. Im fraglichen Bereich würden den Dienstposten keine konkreten Planstellen zugeordnet.
Letztere würden nach dem sogenannten Topfsystem den Dienstposten zugeteilt; dies geschehe
grundsätzlich chronologisch nach dem Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger weiterhin die Zulage für die Ausübung höherwertiger
Aufgaben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Die Zulage stehe ihm zu, da ihm der höher bewertete
Dienstposten in B. auf Dauer übertragen worden sei. Überdies sei mindestens ab dem 18. Januar 2007
eine Planstelle frei gewesen. Es gehe auch nicht um die Schaffung einer neuen Stelle, da die Planstelle
vakant gewesen sei. Damit lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulagengewährung
vor. Der Haushalt werde nicht zusätzlich belastet. Eine Haushaltsbelastung sei nur bei Erschöpfung des
Zulagentopfes anzunehmen. Überdies seien die Reihungslisten, nach denen die Beklagte Planstellen
zuteile, fehlerhaft. Bestimmte Positionen seien nicht zuzuordnen. Zudem würde bei Personen mit gleichen
Stehzeiten offenbar nach Leistungskriterien differenziert, was eine unzulässige Vermischung von Kriterien
darstelle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2007 und des Widerspruchsbescheids vom
22. Juni 2007 zu verurteilen, ihm eine Zulage nach § 46 BBesG für die Zeit vom 18. Januar bis 31. März
2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält dem Kläger entgegen, dass bereits die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung
der Zulage fehlten. Dabei sei zu beachten, dass der Dienstherr entsprechend seiner Organisationshoheit
entscheide, wann er Planstellen welchem Dienstposten zuordne. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Zuteilung einer Planstelle. Eine solche habe erst ab dem 1. April 2007 bereitgestanden. Dabei würden die
Planstellen in ermessensfehlerfreier Weise entsprechend der Wartezeiten auf dem höherwertigen
Dienstposten verteilt.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Kammer auf die Bedeutung der Wörter
"vorübergehend vertretungsweise" in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG und die der Abordnungen des Klägers
hingewiesen.
Die Beklagte hat die von ihr in den Monaten Januar bis März 2007 verwendeten Reihungslisten für die
Zuteilung von A 15-Planstellen vorgelegt.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger
Aufgaben in der Zeit vom 18. Januar bis 31. März 2007; deshalb erweisen sich die angegriffenen
Bescheide als rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Nach der vom Kläger angeführten
und hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes
vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen
Wahrnehmung dieser Aufgaben eine solche Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Im Fall des Klägers
sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt: Er hatte im fraglichen Zeitraum (noch) nicht 18 Monate
die Aufgaben eines höherwertigen Amtes ununterbrochen wahrgenommen (1.), dieses Amt war ihm nicht
vorübergehend vertretungsweise übertragen worden (2.) und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
waren nicht erfüllt (3.).
1. Der Kläger hatte innerhalb des Zeitraums vom 18. Januar bis 31. März 2007 noch nicht 18 Monate
ununterbrochen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen. Mit dem höherwertigen Amt
ist dabei das Amt im statusrechtlichen Sinn gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im
konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2
C 29/04 –, nach juris). Dabei genügt es nicht, dass einem Beamten ein höher dotiertes Amt im konkret-
funktionellen Sinn formell übertragen wurde. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergibt sich
vielmehr, dass der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens tatsächlich wahrgenommen
haben muss. Nur die tatsächliche Erledigung von Aufgaben, die über die Anforderungen hinausgehen,
die an den Beamten mit Blick auf sein statusrechtliches Amt zu stellen sind, rechtfertigt die Zahlung einer
Zulage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O.).
Am 18. Januar 2007 hatte der Kläger zwar bereits 18 Monate den Dienstposten eines Lehrers
Recht/Fachlehrers H am Zentrum für ... in B. inne. Dieser war auch mit der Besoldungsgruppe A 15
bewertet und lag damit eine Stufe über dem damaligen statusrechtlichen Amt des Klägers
(Oberregierungsrat; Besoldungsgruppe A 14). Jedoch war der Kläger in dieser Zeit nicht ununterbrochen
den höherwertigen Aufgaben nachgegangen. Er war drei Mal vertretungsweise an die Schule für ... in F.
abgeordnet worden und hatte dort wiederum Aufgaben wahrgenommen, die „nur“ seinem
statusrechtlichen Amt entsprechen. Der Dienstposten des dortigen Rechtslehrers war nämlich mit den
Besoldungsgruppen A 13 / A 14 dotiert. Damit begann die 18-Monats-Frist erst mit Ablauf der ersten
Abordnung des Klägers nach F., also am 22. August 2006 zu laufen. Sie hätte also frühestens am 22.
Februar 2007 enden können. Vor diesem theoretischen Fristende war der Kläger aber erneut auf einen
seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten abgeordnet worden (12. bis 20. Februar
2007) und wurde es anschließend erneut (5. bis 16. März 2007). Diese Abordnungen bewirken eine
Fristunterbrechung mit der Folge, dass die 18-Monats-Frist mit Ende dieser Abordnungen erneut zu laufen
beginnt. Diese Unterbrechungswirkung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, der
von einer „ununterbrochenen“ Wahrnehmung der Aufgaben spricht. Lediglich die Übernahme von
Aufgaben auf gleicher höherwertiger Ebene lässt den Fristlauf unberührt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
17. Januar 2007 – 5 A 92/06 –, nach juris). Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ihm während
der Zeit dieser Abordnungen sein höherwertiger Dienstposten erhalten blieb. Denn die Zulage nach § 46
Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft – wie dargelegt – nicht daran an, welche Position dem Beamten vom
Dienstherrn auf Grund dessen Organisations- und Dienstpostenplanung übertragen wurde, sondern
daran, welche Aufgaben er konkret wahrnimmt. Allerdings müssen diese Tätigkeiten dem Auftrag des
Dienstherrn entsprechen. Selbst wenn der Kläger also in F. weiterhin Aufgaben seines Dienstpostens in B.
nachgekommen sein sollte, so entsprach dies nicht den Abordnungsverfügungen und kann hier keine
Berücksichtigung finden.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, die Abordnungen im Jahr 2007 unterbrächen die 18-
Monats-Frist nicht, so stünde ihm für die Abordnungszeiten keine Zulage zu. In diesen hat er keine
höherwertige Tätigkeit wahrgenommen. Folglich würde sich selbst unter dieser Prämisse ein Anspruch auf
Zulage von den geltend gemachten circa 2 ½ Monaten auf etwa 2 Wochen reduzieren.
2. Gegen die Gewährung der begehrten Zulage spricht weiter, dass dem Kläger der Dienstposten in
B. weder „vorübergehend“ noch „vertretungsweise“, sondern ohne zeitliche oder dienstliche
Beschränkung übertragen worden war.
a) Dabei kommt dem Begriffspaar „vorübergehend vertretungsweise“ auf Grund des Verlaufs des
Gesetzgebungsverfahrens besondere Bedeutung zu. Die im ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vorgesehene Neufassung des § 46 BBesG enthielt diese Wörter
nicht. Gegen diese Neufassung erhob der Bundesrat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Bei
nicht. Gegen diese Neufassung erhob der Bundesrat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Bei
Vorliegen der haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sei grundsätzlich das höherwertige
Amt zu verleihen; eine Beförderung könne nicht durch eine Zulage ersetzt werden (s. BT-Drs. 13/3994, S.
72). Zwar blieb die ursprünglich vorgesehene Neufassung im Gesetzesbeschluss unverändert. Nachdem
dieser nicht die Zustimmung des Bundesrates fand, wurde allerdings im anschließenden
Vermittlungsverfahren die Einfügung der beiden Wörter vorgeschlagen (s. BT-Drs. 13/6825) und vom
Deutschen Bundestag beschlossen.
Der Gesetzgeber hat mit diesen Wörtern die Zulagengewährung ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in
denen die Aufgabenübertragung vertretungsweise und damit nur vorübergehend erfolgte (vgl.
Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, BBesG-Komm., Stand: September 2007, § 46 Anm. 1).
Der höherwertige Dienstposten darf dem Beamten mit anderen Worten nur kommissarisch übertragen
worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O.; Schwegmann/Summer, BBesG-Komm., Stand:
Oktober 2007, § 46 Rdnr. 2c).
b) Vorliegend wurde dem Kläger der Dienstposten in B. nicht vorübergehend, sondern ohne zeitliche
Beschränkung auf Dauer übertragen. Er wurde nach B. versetzt und nicht etwa für eine Vertretungszeit
abgeordnet. Zudem wurden ihm die dortigen Dienstgeschäfte ohne zeitliche Beschränkung übertragen. Im
Gegenzug sprechen die Abordnungen des Klägers nach F. dafür, dass ihm die Dienstgeschäfte in B. auf
Dauer belassen bleiben sollten.
c) Zudem erfolgte die Übertragung der Dienstgeschäfte in B. nicht vertretungsweise. Nicht die
Vertretung für den versetzten Vorgänger des Klägers stand inmitten, sondern die für letzteren zu
schaffende Beförderungsmöglichkeit. Der Kläger sollte demnach die Aufgaben des Dienstpostens Lehrer
Recht/Fachlehrer H beim Zentrum für ... nicht für einen noch nicht ernannten Amtsinhaber wahrnehmen
(vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 – 2 C 48/02 –, nach juris), er war ab
Dienstpostenübertragung selbst Inhaber des konkret-funktionalen Amtes.
d) Soweit sich der Kläger dagegen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-
Anhalt beruft, wonach die Übertragung eines Dienstpostens auch dann als vorübergehend
vertretungsweise anzusehen ist, wenn sie gerade mit der Intention der Beförderung erfolgte und nicht
ausdrücklich als unwiderruflich deklariert wurde (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 – 1 L
164/07 –, 20. Juli 2007 – 1 L 114/07 –, 20. April 2007 – 1 L 39/07 – und 6. Juni 2006 – 1 L 35/06 –; ebenso
Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11. September 2001 – 4 B 10.00 –; alle nach juris), vermag die
Kammer dem nicht zu folgen. Diese Ansicht steht mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dem im
Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 21. August 2003,
a.a.O.), nicht in Einklang. Diese setzt ausdrücklich eine vorübergehende Aufgabenübertragung voraus.
Die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte Sachsen-Anhalt und Berlin entspricht zudem nicht der
Intention des Gesetzesgebers. Aus der späteren Einfügung der beiden Wörter „vorübergehend
vertretungsweise“ folgt deren besondere Bedeutung, die durch die Auslegung der beiden Gerichte
konterkariert würde. Ein wichtiger Fall einer dauerhaften und nicht nur vertretungsweisen
Aufgabenübertragung, nämlich die zeitlich unbeschränkte Dienstpostenübertragung zum Zwecke der
Beförderung, würde so entgegen den Bedenken des Bundesrates in den Anwendungsbereich des § 46
Abs. 1 Satz 1 BBesG einbezogen. Fälle dauerhafter Aufgabenübernahme erschienen dem Bundesrat
problematisch, da nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dann an sich eine
Beförderung zu erfolgen hätte (s. BT-Drs. 13/3994, S. 72). Den Bedenken des Bundesrates kommt hier
besondere Bedeutung zu, da diesen im Vermittlungsvorschlag Rechnung getragen wurde.
Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt auf den bereits zitierten Vorlagebeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003 bezieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte dort einen Fall zu bewerten, in dem Dienstaufgaben vorübergehend und
vertretungsweise übertragen waren; die dortige Klägerin nahm Aufgaben bis zur Besetzung einer
vakanten Stelle und statt des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahr (a.a.O., Rdnr. 2). Soweit das
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt eben diesem Vorlagenbeschluss entnehmen will, dass es nicht
anspruchshindernd im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei, dass dem Beamten die höherwertige
Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden sei, wird der Kontext der
entsprechenden Passage im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts verkannt. Das
Bundesverwaltungsgericht äußert sich an dieser Stelle unmittelbar zur Wartefrist vor der Übertragung
höherwertiger Aufgaben, mittelbar zu haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, aber gerade nicht zum
Tatbestandsmerkmal der vorübergehend vertretungsweisen Übertragung. Das Gericht verdeutlicht, dass
jene Wartefrist auch derjenige Beamte erfüllt, der den höherwertigen Dienstposten nicht zum Zwecke der
Beförderung innehat (a.a.O., Rdnr. 2 a.E.) Soweit das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt daraus den
Umkehr- bzw. Erst-Recht-Schluss zieht, dass eine Aufgabenübertragung „vorübergehend
vertretungsweise“ sei, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit Beförderungsintention
übertragen wurde (vgl. etwa den Beschluss vom 30. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 11), überzeugt dies nicht.
Die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts lässt keinen zwingenden Umkehrschluss zu. Sie
enthält keine umkehrbare Wenn-Dann-Verknüpfung, sondern stellt lediglich die gedankliche Erweiterung
(„auch“) der Tatbestandsalternativen dar. Überdies verhält sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser
Stelle nicht zum Kriterium der kommissarischen Vertretung.
3. Gegen die begehrte Zulagengewährung spricht schließlich auch, dass die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor dem 1. April 2007 nicht erfüllt waren.
Es begegnet keinen Bedenken, dass vor diesem Tag keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 für den
Dienstposten Lehrer Recht/Fachlehrer H am Zentrum für ... in B. bereit gestellt wurde. Weder ist zu
beanstanden, dass die Beklagte die Planstellen im Wege der sogenannten Topfwirtschaft vergibt, noch
sind überprüfbare Fehler bei der konkreten Stellenvergabe unter Anwendung dieses Systems erkennbar.
a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Dienstherr die ihm haushaltsrechtlich zur Verfügung
gestellten Planstellen nicht automatisch bzw. dauerhaft an bestimmte Dienstposten knüpft, sondern sie in
einen Pool einstellt und nach festgelegten Parametern frei werdenden oder neu besetzten Dienstposten
zuweist. In der Rechtsprechung ist diese sogenannte Topfwirtschaft anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom
20. August 2003 – 6 C 5/03 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 5 A 11147/02 –;
beide nach juris). Vor dem Hintergrund des Erfordernisses der amtsangemessenen Alimentierung würde
diese Art der Planstellenvergabe nur dann bedenklich, wenn die zeitliche „Schere“ zwischen
Dienstpostenvergabe und Planstellenzuteilung ungebührlich weit wäre. Eine solch unangemessene
zeitliche Diskrepanz ist hier noch nicht gegeben.
Gegen die Topfwirtschaft spricht im konkreten Fall auch nicht, dass hier eine Zulage und keine Planstelle
begehrt wird. Auch wenn die Zulage aus einem anderen Haushaltstitel bestritten wird, ist bei der Prüfung
ihrer haushaltsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen, ob eine dem höherwertigen statusrechtlichen Amt
entsprechende Planstelle vorhanden ist, um doppelte Haushaltsausgaben zu vermeiden (vgl. die
Einzelbegründung im Gesetzentwurf, BT-Drs. 13/3994, S. 43; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O.).
b) Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagten zu Lasten des Klägers gerichtlich überprüfbare Fehler
bei der Anwendung des Topfsystems unterlaufen wären.
Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zum 18. Januar 2007 irgendeine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 15 aus dem Topf verfügbar gewesen wäre. Diese früher vom
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vertretene Auffassung (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2002 – 3 L
470/00 –, nach juris) wird von diesem Gericht nicht mehr vertreten. Diese Auffassung überzeugt zudem
nicht, da ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuteilung einer Planstelle hat. Es obliegt nämlich
der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem Dienstposten er eine Planstelle
zuordnet, wobei diese Entscheidungen im öffentlichen Interesse erfolgen und demnach keine eigenen
Rechte einzelner Beamter berühren (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5/04
–, nach juris).
Angesichts dieser Gestaltungsfreiheit könnte der Kläger nur dann Anspruch auf die begehrte Zulage
haben, wenn der Beklagten Fehler bei der Umsetzung der Topfwirtschaft unterlaufen wären und bei einer
fehlerfreien Anwendung der Bewirtschaftungsregeln eine Planstelle gerade dem Dienstposten des
Klägers zuzuweisen gewesen wäre.
Allgemeine Fehler bei der Umsetzung des Topfsystems sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich
selbst Vorgaben für die Verteilung von Stellen aus dem Topf gegeben. Sie vergibt die Planstellen
grundsätzlich chronologisch nach dem Datum der Übertragung der fraglichen Dienstposten. Dies bewegt
sich innerhalb der Organisationsfreiheit des Dienstherrn und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden,
zumal so ein zu großes zeitliches Auseinanderklaffen zwischen Dienstpostenübertragung und
Planstellenzuweisung verhindert wird. Die Ausnahmen von dieser chronologischen Vergabe sind
ebenfalls von der Organisationshoheit des Dienstherrn gedeckt. Die Zurückstellung bestimmter
Kandidaten wegen Nichterfüllung der erforderlichen Stehzeiten ist rechtlich geboten. Die Bevorzugung
von Medizinern ist nicht willkürlich, sondern von einem plausiblen Grund (Musterung) gedeckt. Die
Differenzierung nach Leistungskriterien bei Beamten, die am gleichen Tag mit einem nach
Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten betraut wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Leistungskriterien sind ein in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankertes
Unterscheidungsmerkmal.
Im konkreten Fall sind Fehler bei der Planstellenvergabe ebenfalls nicht festzustellen. Die von der
Beklagten vorgelegten Reihungslisten sind plausibel. Die von Klägerseite dagegen vorgebrachten
Einwände greifen nicht durch. So kann zunächst nicht nachvollzogen werden, dass angeblich gereihte
Beamte nicht mehr aufzufinden seien. In einem Fall fand zwar eine Umpositionierung statt, die aber mit
einem geänderten Datum der Dienstpostenübertragung zu erklären ist. Hingegen führt die Beklagte für die
frühzeitige Planstellenzuweisung an eine Medizinerin als plausiblen Grund das Erfordernis der
Bereitstellung von Musterungsärzten an.
4. Als unterlegene Partei hat der Kläger entsprechend § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2
und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Glückert gez. Theobald gez. Schorkopf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 905,52 € (= 372,13 € x 2 + 372,13 € x 13/30) festgesetzt (§ 52
Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Glückert gez. Theobald gez. Schorkopf
2, Artikel
2, Vorname
2, Nachname
2, Strasse
2, Plz
2, Ort