Urteil des VG Koblenz vom 24.06.2010

VG Koblenz: geschäftsführung ohne auftrag, schüler, beförderung, transport, feststellungsklage, feststellungsurteil, leistungsklage, schule, verkehrsmittel, stadt

VG
Koblenz
24.06.2010
7 K 1429/09.KO
Schülerbeförderung
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Verkündet am: 24. Juni 2010
gez. ...
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
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20. Mai 2010, an der teilgenommen haben
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verteilung der daraus resultierenden Kosten.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der in seinem Gebiet liegenden
Förderschulen Schulbuslinien für den Transport von Schülern aus dem Gebiet des Klägers einzurichten.
Im Kreisgebiet des Beklagten sind derzeit zehn Förderschulen angesiedelt. Diese werden von etwa
1.200 Schülern besucht, von denen circa 620 ihren Wohnsitz in anderen Landkreisen haben. Der
Beklagte wendet für die in seiner Zuständigkeit für den Transport zu den Förderschulen eingerichteten
Schulbuslinien um die 2.000.000,-- € pro Jahr auf. Zusätzlich fallen Kosten für Begleitpersonen in Höhe
von 62.000,-- € an. Darüber hinaus überweist der Beklagte etwa 275.000,-- € als sogenannte
Barerstattungen an andere Landkreise.
Der Kläger wendet seit dem Schuljahr 1982/1983 Kosten für den Transport von Schülern aus seinem
Zuständigkeitsbereich zu den Förderschulen im Bereich des Beklagten auf. Er hat dazu drei
Schulbuslinien eingerichtet. Die Belegung der Busse stellt sich für die in den Akten ausgewiesenen Jahre
wie folgt dar:
- Schuljahr 2003/2004: 5, 6 und 7 Schüler;
- Schuljahr 2004/2005: 6, 7 und 8 Schüler;
- Erstes Halbjahr des Schuljahres 2006/2007: 7, 5 und 5 Schüler;
- Zweites Halbjahr des Schuljahres 2006/2007: 7, 4 und 5 Schüler;
- Schuljahr 2007/2008: 7, 7 und 5 Schüler;
- Schuljahr 2008/2009: 9, 5 und 5 Schüler;
- Schuljahr 2009/2010: 7, 3 und 4 Schüler
(plus 1 Kind aus einem anderen Landkreis).
Im Schuljahr 2008/2009 waren 5 dieser Schüler unter 10 Jahren alt. Im Schuljahr 2009/2010 bemaßen
sich die Gesamtfahrstrecken (einfache Fahrt) der drei Linien auf 92,8 km, 97,9 km und 68,4 km. Die
Maximal-Fahrtdauer für ein einzelnes Kind betrug – bemessen für die jeweilige Linie circa – 110, 105 bzw.
50 Minuten.
Eine Vereinbarung über die Beförderungskosten besteht zwischen den Beteiligten nicht. Ein
entsprechender Antrag des Beklagten vom 9. Dezember 1997 wurde vom Kläger am 8. Januar 1998
abgelehnt.
Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2004 hat der
Beklagte die Einrichtung von Buslinien zum Transport der Schüler aus dem Bereich des Klägers als
unwirtschaftlich abgelehnt. Das Gericht hatte festgehalten, dass es keine Verpflichtung der Wohnsitzkreise
zur Beteiligung an den Kosten des Transports ihrer Schüler zu den Förderschulen im Bereich des
Beklagten gebe. Der Beklagte erstattet dem Kläger allerdings einen Betrag in Höhe der Preise von fiktiven
Schülerjahreskarten. Die Differenz zwischen dieser Erstattung und den Kosten der eingerichteten
Schulbuslinien wendet der Kläger aus Mitteln der Eingliederungshilfe auf. Diese Aufwendungen wurden
vom Land Rheinland-Pfalz bis dato zur Hälfte erstattet. Eine Überleitung etwaiger Ansprüche der
betroffenen Schüler auf sich hat der Kläger nicht veranlasst. Die Verteilung der Kosten stellt sich für
ausgewählte Jahre wie folgt dar:
Schuljahr
Kosten Buslinien
insgesamt
Erstattung durch den
Beklagten
Differenz
2003/2004
ca. 96.000,-- €
ca. 14.000,-- €
ca. 82.000,-- €
2007/2008
ca. 90.000,-- €
ca. 18.000,-- €
ca. 72.000,-- €
2008/2009
110.788,61 €
19.369,69 €
91,418,92 €
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Übernahme der
gesamten Beförderungskosten. Die Pflicht des Beklagten zur Kostenübernahme resultiere aus dem
Schulstandortprinzip, nach dem der Landkreis, in dem die Schule liege, für den Transport der Schüler
zuständig sei.
In der Folgezeit fanden diverse Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Überdies wurden
Stellungnahmen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Landesregierung eingeholt. Letztlich
lehnte der Beklagte die Übernahme der vollständigen Schülerbeförderungskosten ab. Zuvor hatte der
Beklagte jedoch deutlich gemacht, dass er es befürworte, wenn der Kläger sein Recht einklage.
Folglich hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Übernahme von
Schülerbeförderungskosten nicht ausreichend genüge, wenn er hinsichtlich der Schüler aus dem Bereich
des Klägers nur die Kosten in Höhe von Schülerjahreskarten übernehme. Der Beklagte sei verpflichtet, die
gesamten Kosten der Schulbuslinien zu tragen. Dies folge daraus, dass es keine zumutbaren
Transportmöglichkeiten im öffentlichen Personennahverkehr gebe. Die eingerichteten Buslinien seien
nicht unwirtschaftlich, da die Anzahl der jeweils transportierten Kinder ausreichend sei.
Eine Feststellungsklage sei zulässig, da davon auszugehen sei, dass der Beklagte einer gerichtlichen
Feststellung zur Zahlungsverpflichtung nachkommen werde. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen
ihnen. Er – der Kläger – erfülle Aufgaben des Beklagten und habe einen Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag.
Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers zielte auf die Feststellung der Pflicht des Beklagten zur
Kostentragung ohne zeitliche Beschränkung ab. Daneben war hilfsweise beantragt worden, die
Verpflichtung des Beklagten zur Beförderung der betroffenen Schüler mittels Schulbuslinien festzustellen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten
für die Beförderung der Schüler aus seinem Bereich zu den Förderschulen im Gebiet des Beklagten
abzüglich bereits erfolgter Erstattungen seitens des Beklagten und des Landes Rheinland-Pfalz zu über-
nehmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, dass ihm die Einrichtung unwirtschaftlicher Schulbuslinien nicht zuzumuten sei. Ohnehin
seien die vom Kläger eingerichteten Schulbuslinien wegen der Dauer der Fahrten nach seinen
Schülerbeförderungsrichtlinien unzulässig. Er werde allerdings einen Feststellungstenor befolgen.
Die Kammer hat am 5. Februar 2010 einen gerichtlichen Hinweis zu den sich abzeichnenden
Zulässigkeitsproblemen gegeben.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten
der Beteiligten (2 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.).
I.
Unzulässig ist die als Feststellungsklage erhobene Klage, weil sie gegenüber einer möglichen
Leistungsklage subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)); die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte per
Leistungsklage verfolgen kann.
In der vorliegenden Konstellation kann der Kläger ohne weiteres die aus seiner Sicht vom Beklagten für
die jeweiligen Jahre zu übernehmenden Anteile an den Kosten der Beförderung der Schüler aus seinem
Bereich zu den Förderschulen im Landkreis Neuwied per Leistungsklage geltend machen. Dies brächte
ihm im Falle eines Obsiegens den prozessual maßgeblichen Vorteil, dass er einen vollstreckbaren Titel
erhielte, wohingegen ein positives Feststellungsurteil für sich genommen nicht vollstreckbar ist.
Das Gegenargument des Klägers, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zwischen zwei
Hoheitsträgern nicht gegenüber der Leistungsklage nachrangig ist, überzeugt im konkreten Fall nicht.
Denn der Subsidiaritätsgrundsatz greift nur dann nicht, wenn mit der Feststellungsklage Rechtsschutz in
zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-
Komm., 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 29). Dies ist hier trotz der Erklärung des Beklagten, er werde einem
(positiven) Feststellungstenor folgen, zu verneinen.
Denn es ist nicht zu erwarten, dass ein für den Kläger günstiges Feststellungsurteil weitere Streitigkeiten
zwischen den Beteiligten in der gleichen Angelegenheit überflüssig machen würde. Ohne die
Präzisierung der Parameter Schüleranzahl, Wohnort und Alter der Schüler, Fahrtroute der eingerichteten
Buslinien für jedes in Rede stehende Jahr könnte das Gericht allenfalls entscheiden, dass ein Anspruch
auf Erstattung der Kosten für die eingerichteten Buslinien dem Grunde nach – abzüglich erfolgter
Erstattungen – besteht. Damit wären jedoch nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Kostenaufkommen stehenden Differenzen geklärt. Diese Differenzen lassen es ausgeschlossen
erscheinen, dass ein für den Kläger positives Feststellungsurteil weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Beteiligten verhindern würde. Herausgegriffen seien folgende Aspekte:
Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte nach einem für ihn negativen Feststellungsurteil einwenden
wird, dass er die Kosten für bestimmte vom Kläger eingerichtete Buslinien in einzelnen Jahren schon
deshalb nicht zu erstatten braucht, weil deren Einrichtung vollkommen unwirtschaftlich war. Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nämlich im Urteil vom 16. Juli 2004 (2 A 10433/04.OVG)
festgehalten, dass der Träger der Schülerbeförderungspflicht dann nicht zur Einrichtung eines
Schulbusverkehrs verpflichtet ist, wenn sich dieser als vollkommen unwirtschaftlich erweist. In diesem
Sinn hat das Oberverwaltungsgericht die Regelung in § 69 Abs. 4 Satz 2 des rheinland-pfälzischen
Schulgesetzes (SchulG) eingeschränkt. Die Vorschrift sieht den Einsatz von Schulbussen für den Fall vor,
in dem – wie hier – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Das Oberverwaltungsgericht
hat es in jenem Urteil weiter für rechtlich unbedenklich gehalten, wenn ein Schülerbeförderungspflichtiger
in seinen Richtlinien bestimmt, dass der Einsatz von Schulbussen in der Regel erst ab der Beförderung
von mindestens fünf Schülern wirtschaftlich ist. Eine ebensolche Limitierung enthalten die Richtlinien des
Beklagten über die Schülerbeförderung (Stand: 2. April 2009) in Nummer I.5.1. Folglich kann er bereits
unter Zugrundlegung der bis jetzt bekannten Daten einwenden, dass im 2. Halbjahr des Schuljahres
2006/2007 und im Schuljahr 2009/2010 jeweils eine vom Kläger eingerichtete Buslinie unwirtschaftlich
war. Derzeit kann nicht geprüft werden, ob dies für alle übrigen noch in Betracht kommenden Schuljahre
ausgeschlossen werden kann.
Weiter schneidet ein Urteil, in dem Erstattungsansprüche des Klägers betreffs der Kosten für die
eingerichteten Buslinien dem Grunde nach festgestellt würden, nicht den Einwand des Beklagten ab, dass
die Kosten für einzelne Kinder schon deshalb nicht erstattungsfähig sind, weil deren Beförderung
unzumutbar lange dauert und diese stattdessen gemäß § 63 SchulG in einem Heim untergebracht werden
könnten. Der Beklagte hat bereits im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf seine
Schülerbeförderungsrichtlinien (Nummer I.5.2) eingewandt, dass die Fahrtzeiten der vom Kläger
eingerichteten Linien zu lang seien. Der Beklagte geht dabei von zumutbaren Fahrtzeiten von 30 Minuten
für Grundschüler und 60 Minuten für die übrigen Schüler aus. Unter dieser Prämisse sind etwa die
Fahrtzeiten des überwiegenden Teils von zwei im Schuljahr 2009/2010 eingerichteten Buslinien für die
betroffenen Schüler unzumutbar. Selbst wenn man diese Regelungen auf Grund der Besonderheit, dass
Förderschulen in aller Regel weiter gestreut sind als Regelschulen, bei Förderschülern nicht eins zu eins
anwendet, sind jedenfalls Fahrtzeiten von 110 oder 105 Minuten unzumutbar lang.
Schließlich ist zu beachten, dass dem Beklagten seinerseits ein Organisationsermessen bei der
Einrichtung von Schulbuslinien zugestanden hätte. Selbst wenn also einem Feststellungsurteil zu
entnehmen wäre, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet gewesen wäre, Schulbuslinien für die
Schüler aus dem Bereich des Klägers einzurichten, kann daraus nicht ohne Vorlage exakter Daten
gefolgert werden, dass der Kläger Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für die real eingerichteten Linien
hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn allein die Einrichtung ebendieser Linien ermessensgerecht war.
Das lässt sich derzeit wegen des Fehlens der dazu erforderlichen Angaben nicht feststellen. Diese Frage
müsste also ohnehin einem späteren Leistungsstreit vorbehalten bleiben.
II.
Die Feststellungsklage ist zudem unbegründet. Ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt, den der Kläger
festgestellt wissen will, besteht zwischen den Beteiligten nicht.
Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis wird dabei definiert als die sich aus einem konkreten
Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer
anderen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 11). Dabei müssen subjektiv-öffentliche Rechte in Rede
stehen. Vorliegend gibt es weder eine Rechtsnorm noch ein Rechtsinstitut, aus denen sich relevante
rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten ableiten ließen.
Die Regelungen des hiesigen Schulgesetzes scheiden als Ansatznormen aus. Nach der einschlägigen
Bestimmung in § 69 SchulG ist ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs
auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember
2007 – 2 B 11142/07 –). Folglich kann nur dieser gegenüber dem Träger der Pflicht zur
Schülerbeförderung Art und Umfang der Erfüllung dieser Pflicht klären lassen. Diese Rechte kann der
Kläger weder in eigenem Namen noch – mangels Überleitung etwaiger Ansprüche der Schüler – in
fremdem Namen geltend machen.
Das vom Kläger angeführte Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet als Ansatz für ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ebenfalls aus. Zwar finden die dieses
Rechtsinstitut regelnden Vorschriften der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht – auch bei Beteiligung von
Hoheitsträgern – (analoge) Anwendung (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 9. Juni
1975 – VI C 163.73 –, Beschlüsse vom 2. November 1994 – 4 B 172/94 – und 28. März 2003 – 6 B 22/03
–, alle nach juris). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber eine planwidrige Lücke voraus, die
auszuschließen ist, wenn die einschlägigen Bestimmungen die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft
vorzunehmen hat, abschließend beantworten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 und vom
28. März 2003, a.a.O.). So liegt es hier.
§ 69 Abs. 1 Satz 1SchulG regelt abschließend, wer für die Beförderung der Schüler zu sorgen hat, nämlich
der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die jeweilige Schule liegt. Ebenso abschließend
ist in den folgenden Absätzen – insbesondere 2 bis 5 – des § 69 SchulG normiert, welche
Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf Schülerbeförderung entsteht (unzumutbarer
Fußweg), und auf welche Art der öffentliche Träger diesen Anspruch erfüllen soll (Übernahme der Kosten
für öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse). Diese Regelungen lassen keinen Raum für eine rechtlich
verbindliche Übernahme der Schülerbeförderungspflicht außerhalb des Verhältnisses Schüler –
Schulsitzlandkreis (bzw. –stadt). Anspruchsinhaber, Anspruchsgegner und Anspruchsinhalt sind
unmissverständlich und abschließend geregelt. Auf Grund dieses Regelungsgeflechts besorgt ein
außerhalb dieses Anspruchsverhältnisses stehender Dritter, der Aufgaben der Schülerbeförderung
faktisch übernommen hat – wie hier der Kläger – gerade nicht ein Geschäft des
Schülerbeförderungsträgers, sondern handelt auf freiwilliger Basis. Dem steht die Regelung in § 679 BGB
nicht entgegen, die denjenigen begünstigt, der in öffentlichem Interesse handelt. Denn die Pflicht zur
Gewährleistung der Schülerbeförderung ist zwar in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG als – öffentliche –
Pflichtaufgabe ausgestaltet. Letztlich ist es aber die – private – Pflicht der Eltern der Schüler, im Rahmen
ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Transport zu und von der Schule zu sorgen (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 2 A 11888/04.OVG –).
Hinzu kommt, dass die Frage der Beteiligung an den Kosten der Beförderung von Schülern zu
Förderschulen in § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG geregelt ist. Danach können die Schulsitzkörperschaft und die
Wohnsitzkörperschaft eine Kostenvereinbarung treffen. Als deren Inhalt wäre denkbar, dass der Kläger als
Wohnsitzlandkreis die Schülerbeförderung organisiert und der Beklagte als Schulsitzlandkreis die Kosten
(teilweise) erstattet. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten fehlt jedoch. Eine Kostenerstattung ohne
sie liefe der gesetzlichen Intention des § 69 Abs. 7 Satz 2 SchulG zuwider.
Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass der Kläger die bisher angefallenen Kosten als
Eingliederungshilfe gewährte, wäre dies für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ohne
Belang. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Anspruchsinhaber, –gegner und –inhalt ebenfalls
lückenlos geregelt; zudem enthalten die §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
abschließende Erstattungsregeln.
Zuletzt führt der Hinweis des Klägers auf Abschnitt 2.a) der Entscheidungsgründe des Urteils des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2004 (2 A 11711/03.OVG) zu keinem anderen
Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht bejaht dort zwar eine Geschäftsführung ohne Auftrag für eine
spezielle Konstellation der Schülerbeförderung dem Grunde nach, verneint aber im Ergebnis wegen
anderweitiger Kostendeckung einen Erstattungsanspruch. Die Kammer vermag aus dieser Passage nicht
abzuleiten, dass das Oberverwaltungsgericht die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der
Schülerbeförderung generell anerkennt. Denn dann hätte es sich mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht auseinandergesetzt, wonach zur Anwendung der Regelungen der §§ 677 ff.
BGB im öffentlichen Recht eine Regelungslücke erforderlich ist (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 2.
November 1994 und vom 28. März 2003, a.a.O.). Zudem hat das Oberverwaltungsgericht keinen Grund
dafür genannt, weshalb neben den Regelungen über die Schülerbeförderung eine Geschäftsführung
ohne Auftrag möglich sein sollte. Ein solcher Grund ist auch nicht erkennbar.
III.
Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Hilfsantrags hält es die Kammer für sachgerecht, darauf
hinzuweisen, dass dieses Begehren bereits unzulässig war.
Dem Kläger fehlte die erforderliche Prozessführungsbefugnis, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass
der Beklagte verpflichtet wäre, (künftig) die Beförderung der betroffenen Schüler durch Schulbuslinien
sicherzustellen. Der Kläger machte hier ausschließlich die in § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG verankerten
Rechte der betroffenen Schüler geltend. Zur Prozessführung ist aber nur befugt, wer eigene Rechte oder
in zulässiger Weise im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm.,
a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 24). Der Kläger selbst hat weder einen eigenen Anspruch auf Einrichtung von
Schulbuslinien noch kann er einen solchen aus den Rechten der betroffenen Schüler ableiten. Es ist mit
anderen Worten kein rechtlich relevanter Grund ersichtlich, weshalb diese nicht selbst gegenüber dem
Träger der Schülerbeförderung Art und Weise des Transports klären sollten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
(und Art. 64 LV RP) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist verfassungsrechtlich verankert, dass niemand
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass
Schüler von Förderschulen gegenüber solchen von Regelschulen dadurch prozessual bessergestellt
werden, dass ihr Wohnsitzlandkreis Beförderungsansprüche für sie einklagt.
Überdies fehlte es insoweit ebenfalls an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den
Beteiligten. Insbesondere lag kein justiziables Drittrechtsverhältnis vor. Zwar kann eine Feststellungsklage
auch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und Dritten – hier den Schülern –
zu Gegenstand haben; allerdings muss dessen Bewertung zumindest präjudizielle Wirkung für das
Verhältnis zwischen den Prozessparteien haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., a.a.O., § 43
Rdnr. 16). Daran fehlt es hier. Selbst wenn die betroffenen Schüler einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Einrichtung von Schulbuslinien hätten, erwüchsen dem Kläger – wie in Abschnitt II. dargelegt – daraus
keine Ansprüche gegen den Beklagten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht mehr weiterverfolgten Klageteils aus § 155 Abs. 2
VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil war in analoger Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. Von der Festlegung einer Abwendungsbefugnis sieht die Kammer angesichts
der Rechtsnatur der Beteiligten ab.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Karst
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren bis zur Klagereduzierung in der mündlichen
Verhandlung auf
533.000,-- €
Abs. 2 GKG).
Die Kammer sieht dabei im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 28. Juni 2004 eine zeitliche
Zäsur und berücksichtigt nur die Schuljahre ab 2003/2004. Sie setzt das Interesse des Klägers gleich mit
der Differenz zwischen den für die eingerichteten Buslinien tatsächlich angefallenen Kosten zu den vom
Beklagten erstatteten Beträgen, für die Vergangenheit abzüglich der hälftigen Erstattungen des Landes
Rheinland-Pfalz.
Für die Schuljahre, zu denen Angaben vorliegen (2003/2004, 2007/2008 und 2008/2009) ergibt sich ein –
gerundeter – Betrag von 123.000,-- € (<82.000,-- € + 72.000,-- € + ca. 92.000,-- € = 246.000,-- €> ./. 2).
Zu diesen Schuljahren kommen vier weitere hinzu (2004/2005, 2005/2006, 2006/2007, 2009/2010). Für
diese wurde jeweils der Mittelwert der drei bekannten Schuljahre hinzugenommen (41.000,-- € x 4 =
164.000,-- €).
Für den in die Zukunft gerichteten Hilfsantrag wurden in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG drei
Schuljahre veranschlagt. Hier wurde der vorgenannte Mittelwert, aber ohne Berücksichtigung der – laut
Kläger entfallenden – Landeserstattungen herangezogen (82.000,-- € x 3 = 246.000,-- €).
Von einem Streitwertabschlag wegen der Klageart sieht die Kammer angesichts des Umstandes ab, dass
beide Beteiligten bekundet haben, einem Feststellungstenor wie einem Leistungstenor folgen zu wollen.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Fritz gez. Theobald gez. Karst
>>