Urteil des VG Kassel vom 30.08.2006

VG Kassel: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundstück, behörde, vollziehung, juristische person, besondere gefährlichkeit, grundwasser

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 749/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 4 BBodSchV, § 4 Abs 3
BBodSchG, § 9 Abs 2
BBodSchG, § 80 VwGO, § 422
Abs 1 S 1 BGB
Sofort vollziehbare Anordnung zur Vornahme einer
Detailuntersuchung auf einem für eine BGB-Gesellschaft im
Grundbuch eingetragen Grundstück.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind seit dem Jahr 2003 in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts Eigentümer des Grundstücks Kassel, ... Straße 1, Gemarkung ..., Flur ...,
Flurstück ... . Das Grundstück wurde über einen langen Zeitraum, seit ca. 1902 bis
1984, von verschiedenen Firmen als Standort für Handel/ Umschlag/Lagerung von
Chemikalien, darunter pharmazeutische Produkte, Säuren, Laugen,
Lösungsmitteln und anderen wassergefährdenden Stoffen, genutzt. Später wurde
dort ein ALDI-Markt errichtet.
Im Jahr 1997 erlangte das Umwelt- und Gartenamt der Stadt Kassel durch
Einsichtnahme in Luftbilder aus dem Jahre 1971 (Blatt 4 f. Band I der
Behördenakte) Kenntnis über das Vorliegen von Lagerbereichen von Fässern auf
dem streitbefangenen Grundstück (damals noch ... Straße 170). Mit Schreiben
vom 05.05.1998 teilte das Umwelt- und Gartenamt der Stadt Kassel daraufhin der
Aldi GmbH und Co. KG mit, dass beabsichtigt sei, Gefahrenforschungsmaßnahmen
anzuordnen. Unter dem 12.05.1998 erteilte die A & G Grundstücksvermietungs-
und Verwaltungsgesellschaft mbH, der damalige Grundstückseigentümer, die
Erlaubnis zur Vornahme der Messungen.
Im Jahr 1998 ging das Verfahren auf das Regierungspräsidium Kassel über. In der
Folgezeit ließ das Regierungspräsidium Kassel eine Untersuchung des fraglichen
Areals vornehmen. Mit Abschlussbericht vom 30.04.1998 (Blatt 160 ff. Band I der
Behördenakte), vorgelegt von dem Baugrundinstitut, ... Straße 427, ... Kassel,
wurden erhöhte LHKW-Konzentrationen festgestellt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf Blatt 160 ff. Band I der Behördenakte verwiesen.
Untersuchungen der Bodenluft wurden ebenfalls veranlasst und wiederum durch
das Baugrundinstitut begutachtet. Diese ergaben (Bl. 1 ff Band 2 der
Behördenakte) auf dem ALDI-Marktgelände zwei massive Belastungsbereiche mit
nachgewiesenen LHKW-Gehalten von bis zu 2370 mg/m3. Das Gutachten vom
30.10.1998 enthält auch konkrete Vorschläge für weitere Messungen.
In den folgenden Jahren wurde jedoch, jedenfalls ausweislich der Behördenakten,
nichts weiter veranlasst. Zwischen dem Schreiben vom 11.01.1999 (Anfrage des
Regierungspräsidiums Kassel an Magistrat der Stadt Kassel betreffend die
Anforderungen von Gewerberegisterauszügen, Bl. 41 Band I der Behördenakte)
und dem internen Vermerk vom 02.03.2004 (Blatt 45 f. Band I der Behördenakte),
mit dem das Verfahren vom Regierungspräsidium Kassel wieder aufgenommen
wurde, findet sich lediglich ein Vermerk vom 15.05.2002, in dem kurz der damalige
Sachstand festgehalten wurde. Es heißt dort, es seien sanierungswürdige
Belastungen festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 30.08.2004 (Blatt 77 ff. Band I der Behördenakte) wurde den
Antragstellerinnen ein Bescheidentwurf zugesandt, mit dem die Einrichtung
bestimmter Bodenluftstellen auf dem Grundstück der Antragstellerinnen
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bestimmter Bodenluftstellen auf dem Grundstück der Antragstellerinnen
angeordnet werden sollte. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Unter dem 29.11.2004 trugen sie vor (Blatt 92 ff. Band I der Behördenakte), das
Gutachten des Baugrundinstitutes vom 30.10.1998 könne keine Anhaltspunkte für
einen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung liefern. Es sei
zum einen aufgrund seines Alters, zum anderen aufgrund seines Inhalts nicht
geeignet, weitere Untersuchungen zu rechtfertigen. Ausweislich des Gutachtens
seien auch die jeweiligen Prüfwerte wenn überhaupt, dann nur ganz knapp und nur
an einigen Stellen überschritten worden. Da das Gutachten mittlerweile sechs
Jahre alt sei, lägen keine aktuellen Anhaltspunkte darüber vor, ob derzeit noch
Prüfwertüberschreitungen vorlägen. In dem Gutachten sei auch davon die Rede,
dass bereits innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr, nämlich
zwischen 1997 und 1998 die Schadstoffgehalte abgenommen hätten. Mittlerweile
seien sechs weitere Jahre verstrichen. Anscheinend sei es so, dass es weitere
Reduzierungen gegeben habe. Aber selbst wenn man von der unveränderten
Geltung der Feststellung des Baugrundinstitutes aus dem Jahre 1998 ausginge, so
könnten die beabsichtigten Maßnahmen jedenfalls nicht in vollem Umfang
angeordnet werden. Prüfwertüberschreitungen für aromatische Kohlenwasserstoffe
(BTEX) seien in dem Gutachten aus dem Jahre 1998 gerade nicht festgestellt
worden. Damit fehle es an konkreten Anhaltspunkten, auch insoweit
Untersuchungen anzuordnen. Auch hinsichtlich der Mineralölkohlenwasserstoffe
(MKW) seien keine Prüfwertüberschreitungen festgestellt worden. Die
Überschreitung der Prüfwerte für leichtflüchtige hallogenierte Kohlenwasserstoffe
(LHKW) sei so marginal gewesen, dass auch insoweit tatsächlich Anhaltspunkte
nicht gegeben seien.
Mit Schreiben vom 31.08.2005 nahm das Regierungspräsidium Kassel Stellung zu
den Äußerungen der Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 29.11.2004. Dort
wurde u.a. ausgeführt (Blatt 113 ff. Band I der Behördenakte), es sei unschädlich,
dass das Gutachten vor längerer Zeit erstellt worden sei, denn die
Verdachtsmomente seien zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ausgeräumt. Eine
einmal eingetretene LHKW-Belastung sei noch nach langer Zeit in der Bodenluft
bzw. im Grundwasser vorhanden. Insoweit gebe es entsprechende Erfahrungen
aus vergleichbaren Fällen. Ein Eingriff in den Boden habe nicht stattgefunden, denn
seit 1998 hätten sich die äußeren Randbedingungen auf dem Grundstück nicht
verändert. LHKW-Belastungen würden auch nicht abgebaut. Dies sei gerade daran
zu erkennen, dass trotz Aufgabe des Chemikalienhandels in den 80er Jahren die
Schadstoffbelastung in der Bodenluft noch im Jahr 1998 sehr hoch gewesen sei.
Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens sei anzumerken, dass Bodenluft und
Grundwasser in dem Gutachten aus dem Jahre 1998 unabhängig voneinander
untersucht worden seien. Die Bodenluftuntersuchungen hätten einen
oberflächlichen Haupteintragsherd durch LHKW im nördlichen Grundstücksbereich,
also im Umfeld des ehemaligen ALDI-Marktes, ergeben. Vermutet würden
Schadstoffe auch unter dem Gebäude. Nur hier sollten eingrenzende
Bodenluftproben und der Bau einer Grundwassermessstelle erfolgen. Das
Grundwasser im südlichen Grundstücksbereich sei unterschiedlich belastet. Dieser
südliche Bereich solle jedoch auch nicht untersucht werden. Hinsichtlich der zu
untersuchenden Parameter gestand das Regierungspräsidium zu, dass die
Untersuchung der Bodenluft und des Grundwassers auf MKW und BTEX nicht
erforderlich sei. Auf diese Untersuchung könne mithin verzichtet werden. Mit
weiteren Schreiben vom 28.09. und 02.11.2005 teilte der Bevollmächtigte der
Antragstellerinnen mit, dass auch dieser eingeschränkte Prüfungsumfang nicht
akzeptiert werde.
Im Jahr 2006 kam es dann zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich eventuell
möglicher Handlungsstörer. Diese ergaben (Blatt 122 f. Band I der Behördenakte),
dass keine der Firmen, die auf dem hier in Frage stehenden Grundstück Lager
betrieben haben, als Handlungsstörer herangezogen werden kann. Die Firmen sind
entweder bereits abgemeldet oder lediglich Kommanditisten einer ebenfalls
bereits abgemeldeten und aufgelösten Firma.
Mit Bescheid vom 03.04.2006 (Blatt 138 ff. Band I der Behördenakte) forderte das
Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerinnen auf, als Gesamtschuldner eine
Detailuntersuchung i.S.d. § 3 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz und
Altlastenverordnung (BBodschV) durchführen zu lassen. Der Umfang und der
Ablauf dieser Messungen wurden im Folgenden detailliert beschrieben. Sie sollten
bis spätestens zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides ausgeführt
werden. Für die Anordnung wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die
Ersatzvornahme wurde angedroht, deren Kosten wurden vorläufig mit ca. 15.000,--
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Ersatzvornahme wurde angedroht, deren Kosten wurden vorläufig mit ca. 15.000,--
€ beziffert. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 1.932,-- € festgesetzt.
In der Begründung wurde auf die Untersuchungen aus dem Jahre 1998 Bezug
genommen. Eine Gefährdung des Menschen und des Grundwassers könne nicht
ausgeschlossen werden. Um das Gefährdungspotential und die Belastungen
genauer abschätzen und eingrenzen zu können, seien weitere Untersuchungen
erforderlich. Hinsichtlich der Störerauswahl wurde ausgeführt, nach umfangreicher
Recherche lasse sich ein wesentlicher Verursachungsbeitrag zur
Umweltgefährdung keinem der genannten Unternehmen zuordnen. Die
Verursacher ließen sich nicht feststellen. Damit müsse der
Grundstückseigentümer herangezogen werden. Die Maßnahmen seien auch
verhältnismäßig. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, die
Durchführung der getroffenen Anordnung sei eilbedürftig. Es spreche auch nicht
gegen die Eilbedürftigkeit, dass die Kontamination bereits seit vielen Jahren
bestehe und dies seit 1998 vermutet werde. Gerade im Altlastenbereich sei dies
geradezu immanent. Verjährung oder Verwirkung läge ebenfalls nicht vor. Im
Übrigen habe die Behörde auch zunächst großen Aufwand betreiben müssen, um
die Verantwortlichkeit festzustellen. Vorliegend sei eine Untersuchung deshalb
besonders eilbedürftig, weil es sich bei dem Grundwasser um einen quartären
Grundwasserleiter handele, dessen Vorkommen grundsätzlich zu schützen sei.
LHKW seien im Grundwasser, im Boden und in der Bodenluft sehr mobil und
breiteten sich auch über dem Boden in Innenräume aus. Die einzelnen Stoffe
stellten eine hohe Gefahr für Mensch und Umwelt dar, so dass das öffentliche
Interesse an der schnellen Ermittlung der Ursachen das private Interesse der
Betroffenen überwiege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf
die Behördenakte verwiesen.
Am 04.05.2006 haben die Antragstellerinnen Klage gegen den Bescheid vom
03.04.2006 erhoben und am gleichen Tage den hier vorliegenden Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie tragen vor, es bestehe kein
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und damit der
unmittelbaren Einrichtung der Bodenluftmessstellen und der Grundwasserstelle,
weil eine besondere Dringlichkeit zu verneinen sei. Auf dem Grundstück werde
bereits seit acht Jahren eine Kontamination/Verunreinigung des Grundwassers
vermutet. Der Antragsgegner selbst habe fast acht Jahre benötigt, um konkrete
Maßnahmen gegenüber den Antragstellerinnen zu ergreifen. Dies wäre nicht zu
rechtfertigen, wenn konkrete Gefahren ausgehen würden. Selbst das
Anhörungsverfahren laufe bereits seit dem 30.08.2004. Der Antragsgegner selbst
habe wohl der Angelegenheit keine besondere Priorität beigemessen. Schon unter
diesem Gesichtspunkt könne von einer besonderen Dringlichkeit nicht gesprochen
werden. Soweit sich darauf berufen werde, dass Zeitverzögerungen durch
aufwändigere Recherchen hinsichtlich der Feststellung eines Verhaltensstörers
zustande gekommen seien, so sei dem entgegen zu halten, dass bereits in dem
ersten Entwurf der Ordnungsverfügung vom 30.08.2004 die Unternehmen, die auf
dem Grundstück mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen seien, im
Einzelnen aufgeführt würden. Damit sei dem Antragsgegner bereits im Jahr 2004
bekannt gewesen, dass eine Zuordnung zu einem etwaigen Verursacher nicht
möglich sei. Weitere Sachverhaltsaufklärung habe soweit ersichtlich nicht
stattgefunden.
Darüber hinaus seien aber auch die Voraussetzungen der
Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG) nicht
erfüllt. Eine Heranziehung der Antragstellerinnen scheitere bereits daran, dass
diese nicht selbst Miteigentümerinnen des Grundstücks sein, sondern lediglich als
Gesellschafterinnen bürgerlichen Rechts. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der
BGB-Gesellschafter scheide jedoch aus, diese hafteten nur subsidiär für eine von
der Gesellschaft geschuldete Leistung. Eine persönliche Inanspruchnahme der
Antragstellerinnen scheide auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 3 letzter
Satz BBodSchG aus, denn dieser stelle ausdrücklich auf ein Einstehenmüssen für
eine juristische Person ab. Die BGB-Gesellschaft sei dies jedoch trotz ihrer
Rechtsfähigkeit nicht. Darüber hinaus liege aber auch ein hinreichender Verdacht
schädlicher Bodenveränderung nicht vor. Die Prüfwertüberschreitungen aus dem
Jahr 1998 ließen keinen Schluss darauf zu, dass auch heute noch
Überschreitungen vorliegen. Der Vortrag des Antragsgegners sei insoweit
widersprüchlich, wenn zum einen behauptet werde, dass einmal eingetretene
LHKW-Belastungen noch nach langer Zeit in der Bodenluft bzw. im Grundwasser
vorhanden seien, zum anderen aber auch gesagt werde, dass LHKW im Boden und
in der Bodenluft sehr mobil sei und sich auch über den Boden in Innenräumen
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in der Bodenluft sehr mobil sei und sich auch über den Boden in Innenräumen
ausbreite. Auch hinsichtlich der Grundwassersituation sei der Vortrag des
Antragsgegners nicht schlüssig. Der Prüfwert von 10 Mikrogramm pro Liter werde
nur zweimal geringfügig überschritten, der Sanierungsschwellenwert von 50
Mikrogramm je Liter werde bei weitem nicht erreicht. Im Übrigen werde das
Grundstück, von dem die Schadstofffahne ausgehe, zwischenzeitlich saniert, so
dass ein entsprechender zusätzlicher Zustrom zu verneinen sei. Hinsichtlich dieser
Schadstofffahne stünde im Übrigen auch ein Verhaltensverantwortlicher zur
Verfügung. Die Einrichtung einer Grundwassermessstelle sei im Übrigen auch
deshalb nicht erforderlich, weil um das Grundstück der Antragstellerinnen herum
bereits umfassende Grundwassermessstellen vorhanden seien.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.05.2006 gegen den Bescheid des
Beklagten vom 03.04.2006 wiederzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, da keine Baumaßnahmen bzw. Eingriffe in den Untergrund auf dem
Grundstück stattgefunden hätten, habe sich an dem zu vermutenden
Schadstoffpotential keine wesentliche Reduzierung ergeben. Eine mögliche
Diffusion der Bodenluft in die Raumluft führe nicht zu einer Verringerung, da dieser
Vorgang lediglich durch schmale Spalten und Risse im Bauwerk erfolge. 1998 seien
im Bereich des ehemaligen ALDI-Marktgeländes Prüfwertüberschreitungen in der
Bodenluft festgestellt worden. Nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen,
dass das Schadstoffpotential noch im Boden vorhanden sei. Wenn sich die
Schadstoffe im Boden abgebaut und verflüchtigt hätten, so wäre es Aufgabe des
Sanierungsverantwortlichen, dies nachzuweisen. Auch seien die Antragstellerinnen
korrekterweise als Eigentümerinnen herangezogen worden. Sie seien als
Eigentümerinnen eingetragen und zwar korrekterweise als Gesellschafterinnen
bürgerlichen Rechts, denn die BGB-Gesellschaft sei insofern nicht
eintragungsfähig. Eine BGB-Gesellschaft könne nicht als Zustandstörer in
Anspruch genommen werden. Die Maßnahme sei auch dringlich, eine frühere
Heranziehung sei nicht möglich, da zunächst noch alle in Betracht kommenden
Störer hätten ermittelt werden müssen. Im Zeitraum zwischen 2004 und 2006
habe die Behörde überdies versucht, mit den Antragstellerinnen eine gütliche
außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Dies dürfe nicht dazu führen, dass die
Dringlichkeit der Untersuchungen verneint werde. Aufgrund der Umstände bestehe
vielmehr der Verdacht einer großräumigen Kontamination des Grundwassers mit
den damit verbundenen Gefahren für die Schutzgüter. Dies löse sofortigen
Handlungsbedarf aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 7 E
750/06 sowie die Behördenakten (2 Ordner).
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerinnen auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 03.04.2006 enthaltene Anordnung zur
Vornahme einer Detailuntersuchung auf dem Grundstück des ehemaligen ALDI-
Marktes in der ... Str. 1 ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse
eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den
Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid vom 03.04.2006 die
sofortige Vollziehung der dort verfügten Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da
- wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen,
schriftlich begründet worden ist (vgl. S. 12 des angefochtenen Bescheides).
Abgestellt wird auf das Schutzgut des Grundwassers, das bekanntermaßen ein
Schutzgut von erheblicher Bedeutung darstellt, sowie auf die erheblichen
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Schutzgut von erheblicher Bedeutung darstellt, sowie auf die erheblichen
Gesundheitsgefährdungen der auf dem fraglichen Grundstück vermuteten
Ablagerungen. Diesem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Beginn der
Untersuchungsmaßnahme hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise die
privaten Belange der Antragstellerinnen gegenübergestellt, für die Maßnahmen
überschaubare Geldleistungen aufzuwenden. Damit genügt die schriftliche
Begründung der Sofortvollzugsanordnung den gesetzlichen Anforderungen von §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO , da an den Inhalt der Begründung keine zu hohen
Anforderungen zu stellen sind (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rd.Nr. 43
ff.) und die Behörde hier einzelfallbezogene Gesichtspunkte genannt hat, die sie
dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die
Sofortvollzugsanordnung ist damit formell rechtmäßig, so dass eine Aufhebung
allein aus formellen Gründen daher nicht veranlasst war.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist auch das für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der bodenschutzrechtlichen Anordnung erforderliche
besondere Vollzugsinteresse gegeben. Dieses Interesse ist vor allem anzunehmen
bei besonderen Gefahrensituationen, die durch den in Frage stehenden
Verwaltungsakt in naher Zukunft behoben werden sollen bzw. müssen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass zwischen der
Gefahrverdachtserkundung und dem Erlass des streitgegenständlichen
Bescheides ein längerer Zeitraum liegt. Eine - unterstellte - zögerliche Behandlung
durch die zuständige Behörde ändert nichts an der besonderen Dringlichkeit der
Sache (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2004, Az.: 6 K 1947/04).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es schon seltsam anmutet, wenn
zunächst aufwändige Untersuchungen veranlasst werden, diese dann
unmittelbaren Handlungsbedarf ergeben, der dann 2 Jahre später erneut
festgehalten wird, aber dennoch nichts geschieht. Dass die Verzögerung, die
immerhin knapp 7 Jahre betragen hat, durch "aufwändige Untersuchungen
hinsichtlich der Bestätigung des Gefahrenverdachts sowie der Ermittlung des
Verursachers" eingetreten sein soll, wie dies in dem angefochtenen Bescheid auf
S. 12 behauptet wird, kann das Gericht nicht feststellen. Im Frühjahr 1999 lagen
alle angeforderten Unterlagen über die vorherigen Nutzer des Grundstücks der
Behörde vor, ab diesem Zeitraum bis zum 02.03.2004 ruhte das Verfahren.
Dieser Umstand hat jedoch zur Überzeugung der Kammer keine Relevanz für die
Frage der derzeitigen Eilbedürftigkeit. Fest steht, dass aufgrund der zweifelsfrei
ermittelten erhöhten LHKW-Konzentrationen und eine mögliche Gefährdung für
Mensch und Natur, auf deren Umfang im folgenden noch einzugehen sein wird,
damals wie auch heute sofortiges Einschreiten geboten war und ist. Die Tatsache,
dass dennoch sieben Jahre lang nicht eingeschritten wurde, mag eine
Pflichtverletzung der Behörde bzw. deren Mitarbeiter sein oder auch nicht, sie
ändert jedoch nichts daran, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt objektiv ein
sofortiges Einschreiten geboten ist. Eine Gefahrenabwehr wird nicht dadurch
weniger dringend, dass sie schon längere Zeit besteht und nichts geschehen ist.
Vielmehr ist eher das Gegenteil der Fall: Weil die Gefährdung von Mensch und
Natur schon so lange besteht und demzufolge Spätfolgen immer gravierender
sein könnten, muss jetzt umso schneller eingeschritten werden.
In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen
Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und - entsprechend der Natur des
Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig,
dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig,
dann ist der Antrag abzulehnen. Lässt sich weder die offensichtliche
Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen
zu treffen.
Vorliegend bestehen bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im
Eilverfahren keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheids vom 03.04.2006.
Die den Antragstellerinnen von dem Antragsgegner auferlegte Verpflichtung, eine
Detailuntersuchung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, findet ihre
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Detailuntersuchung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, findet ihre
Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde
anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die
notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben,
wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.
Voraussetzung der Anordnung von Gefahrerforschungseingriffen gegenüber dem
Ordnungspflichtigen ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die den
hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
begründen. Solche konkreten Anhaltspunkte liegen in der Regel - vgl. § 3 Abs. 4
BBodSchV - vor, wenn eine Überschreitung von Prüfwerten vorliegt.
Dies ist hier der Fall, denn ausweislich des eingeholten Gutachtens des
Baugrundinstituts vom 30.04.1998 wurden erhöhte Bodenluftbelastungen
festgestellt, die über den relevanten Prüfwerten liegen. Wie sich aus dem
eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 BBodSchV ergibt, reichen auch schon
geringste Überschreitungen der jeweiligen Werte aus, um einen
Gefahrerforschungseingriff zu rechtfertigen. Der Vortrag des
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der auf diesen Umstand hinweist, ist
damit irrelevant. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass eine behördliche
Anordnung erst bei wesentlichem Überschreiten der Prüfwerte möglich sein sollte,
so hätte er dies entsprechend regeln müssen. Dass das Gutachten unter einem
Mangel leiden oder sonst die erhobenen Befunde nicht verwertbar sein könnten,
wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Auch der Umstand, dass seit den Messungen ein längerer Zeitraum, nämlich
mittlerweile ca. 8 Jahre, verstrichen ist, lässt das Gericht nicht an deren
Stichhaltigkeit zweifeln.
Das Gericht teilt zunächst nicht die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerinnen, die meinen, der Bescheid sei insoweit widersprüchlich, als er
zum einen davon ausgehe, dass einmal eingetretene LHKW-Belastungen noch
lange Zeit im Boden verbleiben würden, zum anderen aber die besondere
Gefährlichkeit des Stoffes damit begründe, dass LHKW sehr mobil sei und sich
schnell ausbreite. Zur Überzeugung der Kammer hat der Antragsgegner diesen
vermeintlichen Widerspruch damit erklärt, dass eine mögliche Diffusion nur zu
einem ganz geringen Teil die Belastung des Bodens verringern könne, da sie nur
durch schmale Spalten und Risse erfolge. Dies genüge, um Schäden für Mensch
und Umwelt hervorzurufen, nicht jedoch führe dies zu einer wesentlichen
Verringerung der Belastung im Boden.
Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang jedoch
die Formulierung des § 3 Abs. 4 BBodSchV. Dieser geht davon aus, dass im
Regelfall die Überschreitung der Prüfwerte das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte
im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG indiziert. Nur ausnahmsweise darf die
Behörde damit, wenn die Prüfwerte überschritten sind, von einer weiteren
Untersuchung absehen. Der Regelfall ist also das Einschreiten, das Untätigbleiben
die Ausnahme, die nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt ist.
Solche besonderen Umstände sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Dass seit
Durchführung der Messungen bereits längere Zeit verstrichen ist, ist kein solcher
besonderer Umstand. Ob inzwischen die Ablagerungen im Boden tatsächlich
weniger geworden sind, wie dies der Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerinnen vorträgt, ist eine reine Vermutung und durch nichts belegt. Sinn
und Zweck der angeordneten Messungen ist es gerade, diesen Umstand
aufzuklären, jedenfalls kann eine Untersuchung nicht mit dem Argument
verweigert werden, eventuell hätten sich die schädlichen Stoffe bereits verflüchtigt.
Ebenso wenig besteht Anlass, von dem Regelfall abzuweichen, weil im Umfeld des
fraglichen Areals bereits andere Messstellen eingerichtet wurden. Wie die Behörde
überzeugend dargelegt hat, kann aus den anderen Messungen deshalb kein
Rückschluss auf die Belastung des Grundstücks der Antragstellerinnen gezogen
werden, weil die kleinräumige Grundwasserfließrichtung im Bereich des Leipziger
Platzes unbekannt ist. Auf die ausführlichen Darlegungen auf S. 4 und 5 des
angefochtenen Bescheides nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug.
Zusammenfassend liegt damit kein Grund vor, von dem Regelfall des § 3 Abs. 4
BBodSchV abzuweichen. Folglich liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den
hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast und die
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hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast und die
Notwendigkeit weiterer Grundwassermessungen begründen. Der Antragsgegner
konnte daher sein Ermessen dahingehend ausüben, die Durchführung der
Untersuchungen anzuordnen. Dass hinsichtlich des Umfanges der angeordneten
Maßnahmen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt wurde, wurde nicht
vorgetragen. Gegenüber dem Bescheidentwurf aus dem Jahre 2004 wurde das
Messprogramm erheblich eingegrenzt. Jetzt sollen nur noch leichtflüchtige
hallogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) gemessen werden, nicht mehr
aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW),
wie ursprünglich noch vorgesehen. Dass ein noch geringerer Umfang der
Messungen möglich oder geboten wäre, kann die Kammer nicht feststellen.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerinnen, die in einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Miteigentümer des fraglichen Grundstückes sind, auch zu
Recht als Ordnungspflichtige - Zustandsstörer - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen.
Eine Inanspruchnahme scheitert zunächst nicht, wie der Prozessbevollmächtigte
der Antragstellerinnen meint, daran, dass vorliegend nicht die Gesellschaft,
sondern die Antragstellerinnen direkt als Zustandsstörer in Anspruch genommen
wurden.
Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des VG Aachen (Urteil vom
16.02.2005, Az.:6 K 2019/99), das in einem vergleichbaren Fall die Heranziehung
von Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft für zulässig erachtet hatte. In dem o.a.
Urteil heißt es u.a.:
"Zwar wird, ausgehend von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
29. Januar 2001, einer BGB-Außengesellschaft neuerdings grundsätzlich
Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene
Rechte und Pflichten begründet (Vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR
331/00 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen (BGHZ) 146,
341 ff.,) gegenüber der "traditionellen Auffassung", die ausschließlich die einzelnen
Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte
und Pflichten ansah.
Da eine GbR jedoch nach wie vor nicht grundbuchfähig ist (vgl. Bayerisches
Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 8. September 2004 - 2Z BR
139/04 -, juris, und vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 -, Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 2003, 70 ff.; Landgericht (LG) Berlin, Beschluss vom 20. Januar
2004 - 86 T 51/04 -, juris; LG Aachen - 3 T 42/03 -, juris; offen gelassen von BGH,
Beschluss vom 16. Juli 2004 - IX a ZB 288/03 -, NJW 2004, 3632 ff.)
die Eintragung ins Grundbuch aber gemäß § 873 Abs. 1 BGB Voraussetzung
etwa für die Übertragung von Grundstückseigentum ist, kann sie ohne eine
entsprechende Änderung der Grundbuchordnung (GBO) oder des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht "als solche" Grundstückseigentümerin werden (Vgl. BayObLG,
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2Z BR 70/02 -, NJW 2003, 70 ff.; anders
allerdings Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-
Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 149 im Zusammenhang mit der
Kanalanschlussbeitragspflicht; daran anschließend VG Potsdam, Urteil vom 9.
Januar 2004 - 12 K 527/99 -, NVwZ-RR 2004, 785 ; VG Gera, Urteil vom 27. März
2003 - 4 K 429/02 GE -, juris; siehe auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533 zu Art. 19
Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)).
Etwas anderes ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht aus
dem Umstand, dass die Eintragung des Klägers und des Herrn X1. als
Miteigentümer u. a. des G3 im Grundbuch von E. am 31. Juli 1989 mit dem Zusatz
"in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" versehen worden ist. Dieser Zusatz erfolgte
lediglich, um der Vorschrift des § 47 GBO Genüge zu tun, derzufolge, soll ein Recht
für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, die Eintragung in der Weise
erfolgen soll, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben
werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet
wird."
Diese Argumentation ist überzeugend. Wollte man der Rechtsauffassung des
Prozessbevollmächtigten folgen, so hätte das die - vom Gesetzgeber sicherlich
nicht gewünschte - Folge, dass in den Fällen, in denen eine Gefahr von einem
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nicht gewünschte - Folge, dass in den Fällen, in denen eine Gefahr von einem
Grundstück ausgeht, das für eine BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist,
überhaupt keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegen den Eigentümer
möglich wären. Die BGB-Gesellschaft selbst ist nicht grundbuchfähig, kann
demzufolge auch nicht Eigentümer sein und gegen die Gesellschafter wäre, so
jedenfalls die Meinung des Prozessbevollmächtigten, ebenfalls kein Einschreiten
möglich. Eine derartige Rechtskonstruktion würde Umgehungsgeschäften Tür und
Tor öffnen und ist schon aus diesem Grunde abzulehnen.
Auch hinsichtlich der Störerauswahl lassen sich Rechtsfehler nicht feststellen. Ein
Ermessensfehler bei der Heranziehung der Antragsstellerinnen, insbesondere ein
Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, ist nicht erkennbar.
Ob zwischen den jeweiligen, in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten,
Sanierungsverantwortlichen ein Rangverhältnis dergestalt besteht, dass zunächst
stets der Verursacher heranzuziehen wäre (so die Gesetzesbegründung, dagegen
Teile der Rspr., vgl. zum Meinungsstand Frenz, Bundesbodenschutzgesetz, 2000, §
4 Abs. 3 Rn. 122 f), kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn außer den
Antragstellerinnen ist kein Verantwortlicher i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG ersichtlich,
der mit Aussicht auf Erfolg hätte herangezogen werden können. Wie der
Antragsgegner auf S. 6 des angefochtenen Bescheids dargelegt hat, ist es heute
nicht mehr möglich, festzustellen, welche der in der Vergangenheit auf dem
Grundstück ... Str. 170 tätigen Firmen die Schadstoffeinleitung vorgenommen hat.
Jeder Versuch, eine der Firmen, bzw. deren Rechtsnachfolger, als Verantwortliche
heranzuziehen, wäre damit mit dem großen Risiko behaftet, dass wegen fehlenden
Nachweises der Kausalität der entsprechende Bescheid im gerichtlichen Verfahren
aufgehoben würde. Da § 4 Abs. 3 BBodSchG auch dem Zweck dient, die
Effektivität der Gefahrenabwehr sicherzustellen (vgl. hierzu Frenz, a.a.O., Rn. 127;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2000, Az.: 10 S 1188/00, NVwZ-RR 2002,
16 f), ist vorliegend eine Heranziehung der Antragstellerinnen als
Zustandsverantwortliche nicht zu beanstanden.
Ist der angefochtene Bescheid mithin offensichtlich rechtmäßig, so führt die im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene umfassende Interessenbewertung und
Folgeneinschätzung auch zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Allgemeinheit
an der sofortigen Vollziehung des von den Antragstellerinnen angegriffenen
Bescheides das Interesse der Antragstellerinnen überwiegt, jedenfalls bis zum
rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des
Bescheides verschont zu bleiben.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs.
3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei für das Eilverfahren der Streitwert auf die Hälfte der
für die angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Kosten zuzüglich der
erhobenen Gebühren, mithin € 8.466,-, festgesetzt wird (vgl. auch insoweit VGH
Mannheim, Beschl. v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, S. 103 ff., 107).
Dass der Antrag von mehreren Antragstellern gestellt wurde, war, da es sich
vorliegend um Gesamtschuldner handelt, nicht streitwerterhöhend zu
berücksichtigen. Ihrem Wesen nach handelt es sich bei der Gesamtschuld um eine
nur einmal zu bewirkende Leistung, deren Erfüllung durch einen Gesamtschuldner
gemäß § 422 Abs. 1 S. 1 BGB auch im Falle der Heranziehung zur Leistung für die
übrigen Gesamtschuldner wirkt, damit ist es auch gerechtfertigt, diesen Betrag nur
ein einziges Mal in Ansatz zu bringen (Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.1994, Az.:
9 O 891/94, NVwZ-RR 1994, 703 f; Bay. VGH, Beschluss vom 26.01.2001, Az.: 23 C
01.190, BayVbl 2001, 316).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.