Urteil des VG Kassel vom 02.12.2004

VG Kassel: sachliche zuständigkeit, stationäre behandlung, pflegeheim, stadt, unterbringung, gerichtsakte, sozialhilfe, hessen, anhörung, stift

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 3348/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 BSHGAG HE, § 43 SGB 1, §
75 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO,
§ 188 VwGO
Bedeutung des tatsächlichen Aufenthaltes für die sachliche
Zuständigkeit für Heimpflegekosten.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2001 verurteilt, die
nicht gedeckten Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohn- und Pflegeheim
A-Stadt ab Antragstellung, also ab , zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger leidet seit 1969 an einer paranoid halluzinatorischen Psychose, die
häufige, zum Teil lange, stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Krankenhäusern
notwendig macht.
Von 1990 bis 1996 hielt er sich ohne Unterbrechung zur Behandlung im
psychiatrischen Krankenhaus A-Stadt auf und bezog bei Vollendung seines 65.
Lebensjahres am 15.05.1994 Eingliederungshilfe für Behinderte durch den
Landeswohlfahrtsverband Hessen. In der Zeit vom 10.04.1996 bis 30.06.1996 war
er kurzfristig im Alten- und Pflegeheim Göcke-Stift in B-Stadt untergebracht.
Bereits nach zwei Monaten war jedoch eine erneute stationäre Behandlung
erforderlich. Am 02.06.1997 wurde der Kläger erneut in das Psychiatrische
Krankenhaus A-Stadt bzw. dann in das Wohn- und Pflegeheim verlegt. Die nicht
gedeckten Kosten der Unterbringung des Klägers wurden zunächst vom
Landeswohlfahrtsverband getragen. Dieser vertrat jedoch nach der Unterbringung
des Klägers im Alten- und Pflegeheim Göcke-Stift die Auffassung, dass der örtliche
Träger der Sozialhilfe zuständig sei. Am 30.11.1998 beantragte der Betreuer des
Klägers für den Kläger die Gewährung von Sozialhilfe bei dem Beklagten. Mit
Schreiben vom 26.01.1999 (Blatt 119 f. der Behördenakte) teilte der Beklagte dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) mit, seiner Ansicht nach sei weiterhin der
LWV zuständiger Träger. Dies wurde mit Schreiben des LWV vom 15.02.1999 (Blatt
123 f. der Behördenakte) bestritten. Mit Bescheiden vom 13.04.1999 und
05.05.1999 (Blatt 132 bzw. 135 ff. der Behördenakte) lehnte der Beklagte die
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Daraufhin stellte der Betreuer des
Klägers am 09.06.1999 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
gemäß § 123 bei dem Verwaltungsgericht Kassel. Mit Beschluss vom 11.01.2000
(Blatt 45 ff. der Gerichtsakte VG Kassel 5 G 1575/99) lehnte das VG Kassel diesen
Antrag ab. Eine Beschwerde des Landeswohlfahrtsverbandes gegen diesen
Beschluss, verbunden mit einer hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung mit dem
Ziel, die Beiladung des LWV zu erreichen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Kassel beantragte der Kläger bei
dem Landeswohlfahrtsverband Leistungen. Mit Schreiben vom 29.02.2000 teile der
LWV jedoch mit, dass er eine abweichende Rechtsauffassung vertrete und weigerte
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LWV jedoch mit, dass er eine abweichende Rechtsauffassung vertrete und weigerte
sich, Leistungen zu erbringen. Nachdem der LWV unter Fristsetzung bis zum
25.04.2001 aufgefordert wurde, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen,
jedoch keine Reaktion erfolgte, stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO, diesmal gerichtet
gegen den Landeswohlfahrtsverband. Auch dieser Antrag wurde von dem VG
Kassel mit Beschluss vom 04.09.2001 (Az.: 5 G 1416/01) abgelehnt. In der
Begründung führte das VG Kassel seinerzeit aus, die dem Antragsteller gewährte
Hilfe sei nicht der Eingliederungshilfe nach § 39 ff. BSHG, sondern der Hilfe zur
Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 27.09.2001 (Blatt 207 f. der Behördenakte) forderte der
Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, nunmehr über den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 05.05.1999, eingelegt mit Schreiben vom 01.06.1999, zu
entscheiden. Mit Bescheid vom 14.11.2001 (Blatt 242 f. der Behördenakte) lehnte
der Beklagte ein weiteres Mal die Kostenübernahme unter Berufung auf § 1 a Abs.
2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG)
ab. Am 04.12.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Am
18.12.2001 stellte er bei dem Verwaltungsgerichts Kassel einen weiteren Eilantrag.
Mit Beschluss vom 24.01.2002 verpflichtete das VG Kassel den Beklagten, die
nicht gedeckten Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohn- und Pflegeheim
A-Stadt ab Antragstellung bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 14.11.2001
zu übernehmen. In der Begründung zitierte die nunmehr zuständige 7. Kammer
den Beschluss der 5. Kammer vom 04.09.2001 und machte sich die Begründung
zu eigen. Eine am 11.02.2002 vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies der
Hess. VGH mit Beschluss vom 07.05.2002 (Az.: 1 TG 452/02) zurück. In der
Begründung stellte der 1. Senat auf § 7 HAG/BSHG ab. Danach sei der örtliche
Träger vorläufig verpflichtet, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit für die
Kosten einzutreten.
Mit Schreiben vom 05.12.2002 (Blatt 367 der Behördenakte) forderte der
Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, dem Widerspruchsverfahren
Fortschritt zu geben. Mit Schreiben vom 06.02.2003 (Blatt 381 der Behördenakte)
verzichtete der Kläger auf eine Anhörung gemäß § 7 des HAG zur VwGO. Am
27.03.2003 fand die Anhörung sozial erfahrener Personen statt. Diese empfahlen,
dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
Am 08.12.2003 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.11.2001 zu verurteilen, die
nicht gedeckten Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohn- und Pflegeheim
A-Stadt ab Antragstellung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.09.2004 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakten (2 Hefter) sowie die
Gerichtsakten VG Kassel 5 G 1575/99, 5 G 1416/01 und 7 G 3201/01.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, insbesondere wurde die
Dreimonatsfrist eingehalten.
Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagen einen
Anspruch auf Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten ab
Antragstellung.
Dass die angefallenen Kosten notwendig sind und auch nicht aus eigenen Mitteln
des Klägers getragen werden können, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Fraglich ist allein, ob der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig ist für die
Gewährung von Leistungen an den Kläger.
Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob eine solche Zuständigkeit sich
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Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob eine solche Zuständigkeit sich
bereits aus den materiell-rechtlichen Regelungen des BSHG, hier also den §§ 39 ff.
auf der einen oder den §§ 68 ff. auf der anderen Seite ergeben könnte.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten folgt bereits aus § 7 Abs. 1 HAG/BSHG.
Danach hat der örtliche Träger, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende
tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Diese
Vorschrift gilt entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht nur im Rahmen
eines Eilverfahrens nach § 123 VwGO, sondern ist auch in Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Hilfesuchenden und dem örtlichen Sozialhilfeträger anzuwenden.
Wie der Hess. VGH in seinem Beschluss vom 07.05.2002 (1 TG 452/02) festgestellt
hat, ist die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Kosten dann in einem
Erstattungsverfahren zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger der
Sozialhilfe zu klären.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass der Streit zwischen
mehreren Leistungsträgern, darüber wer zur Leistung verpflichtet ist, "auf dem
Rücken des Berechtigten" ausgetragen wird, Insoweit verfolgt die Regelung den
gleichen Zweck wie § 43 Abs. 1 SGB I. Zuletzt genannter Vorschrift hat das OVG
Lüneburg in seinem Beschluss vom 10.04.1997 (4 L 3821/96) ausdrücklich
festgestellt, dass diese Vorschrift nicht nur im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes, sondern vielmehr auch in einem Hauptverfahren zu
berücksichtigen ist. Das OVG Lüneburg hat ausgeführt:
Diese Begründung trägt auch für die Auslegung des § 7 Abs. 1 HAG/BSHG. Auch
wenn der Wortlaut der Vorschrift nicht von einer "vorläufigen" Hilfegewährung
spricht, sondern ein Eintreten des zuerst angegangenen örtlichen Trägers "bis zur
Klärung der sachlichen Zuständigkeit" anordnen, so ist Sinn und Zweck des § 7
HAG/BSHG genau derselbe.
Ob daneben § 43 Abs. 1 SGB I anwendbar ist, oder ob diese Vorschrift sogar § 7
Abs. 1 HAG/BSHG verdrängt, kann dahingestellt bleiben (vgl. zum Meinungsstand:
Bei VGH, Beschluss vom 11.01.1994, Az.: 12 CE 92.3726, FEVS 45, 233 ff. unter
Aufgabe von bei VGH, Beschluss vom 02.03.1990, 12 CE 89.2251, FEVS 39, 408;
BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992, 5 B 87/92, Buchholz 435.11 § 43 SGB I, Nr.
4). Sollte § 43 Abs. 1 SGB I vorrangig anzuwenden sein bzw. § 7 Abs. 1 HAG/BSHG
verdrängen, so würde sich an dem Ergebnis nichts ändern, denn wie bereits der
Hess. VGH in seinem oben zitierten Beschluss festgestellt hat, ist der Beklagte
auch gemäß § 43 Abs. 1 SGB I zuerst angegangener Leistungsträger im Sinne
dieser Vorschrift. Der Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten wurde
zuerst bei dem Beklagten gestellt, nämlich mit Schreiben vom 28.11.1998 (Blatt
107 der Behördenakte). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht
insoweit Bezug auf den Beschluss des Hess. VGH vom 07.05.2002, und zwar auf
Blatt 3 oben des Umdrucks (Blatt 93 der Gerichtsakte 7 G 3201/01).
Zusammenfassend ist die Klage damit sowohl zulässig als auch begründet. Die
Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die
Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 788 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.