Urteil des VG Kassel vom 03.09.2003
VG Kassel: unselbständige erwerbstätigkeit, aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, lebensgemeinschaft, verfügung, anschrift, beweisantrag, ausländer, anerkennung, unterhaltsleistung
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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 927/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 7 Abs
2 Nr 2 AuslG
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Versagung der von
ihm beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die
ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
Der Kläger wurde am … 1979 in G., Türkei geboren. Er ist türkischer
Staatsangehöriger.
Im Sommer 1998 reiste der Kläger erstmals in die Bundesrepublik Deutschland
ein.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Diesen Antrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
mit Bescheid vom 18.01.1999 ab und stellte des weiteren fest, dass weder ein
Abschiebungsverbot gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt noch
Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG gegeben sind. Dem Kläger wurde die
Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf
oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Bescheid wurde
dem Kläger am 30.01.1999 zugestellt. Seit dem 16.02.1999 ist er unanfechtbar.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 25.01.1999 die Ehe mit der deutschen
Staatsangehörigen Nadja G. geschlossen. Am 31.01.1999 zog er mit seiner
Ehefrau und deren Sohn Pascal in die Wohnung E. Straße 11 in Kassel ein. Am
01.03.1999 beantragte der Kläger bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis.
Am 01.04.1999 zog die Ehefrau des Klägers mit ihrem Sohn um in eine Wohnung
in der W. Straße 3. Am 12.04.1999 gab sie in einer Erklärung über steuerliches
Getrenntleben an, sie lebe von ihrem Ehemann seit dem 05.02.1999 dauerhaft
getrennt.
Mit Verfügung vom 11.05.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. In einer Bescheinigung vom 18.06.1999
stimmte sie allerdings der Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise vorab zu.
Am 22.06.1999 reiste der Kläger freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Am 05.11.1999 reiste der Kläger mit einem bis zum 03.02.2000 gültigen Visum
der Deutschen Botschaft Ankara erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Verfügung vom 28.01.2000 erteilte die Beklagte dem Antragsteller auf dessen
Antrag eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung bis zum 28.01.2001.
Am 09.10.2001 meldete sich der Kläger unter der neuen Anschrift seiner Ehefrau,
Untere K. Str. 56, polizeilich an. Mit Verfügung vom 18.12.2000 wurde die
Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 17.12.2001 verlängert.
Am 09.04.2001 meldete Frau G. ihren Ehemann polizeilich ab und gab als Termin
des Auszuges den 01.03.2001 an. Der Kläger machte mit Schreiben vom
16.05.2001 geltend, dass weiterhin eine schutzwürdige eheliche
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16.05.2001 geltend, dass weiterhin eine schutzwürdige eheliche
Lebensgemeinschaft i. S. v. Art. 6 GG zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehe.
Am 16.05.2001 meldete sich der Kläger erneut unter der Anschrift Untere K. Str.
56 polizeilich an.
Mit Verfügung vom 18.12.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte ihm des weiteren die
Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf
oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Dem Kläger wurde eine
Ausreisefrist bis zum 20.03.2002 gesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau Nadja
G. nicht mehr bestehe. Die Eheleuten lebten spätestens seit dem 01.03.2001
getrennt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 24.12.2001 zugestellt.
Am 24.01.2002 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft fortbestehe.
Mit Bescheid vom 19.03.2002 wies das Regierungspräsidium Kassel den
Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
20.03.2002 zugestellt.
Der Kläger suchte am 20.03.2002 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Gericht
ordnete mit Beschluss vom 29.04.2002 die aufschiebende Wirkung seines
Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
an und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab (Az.: 4 G 668/02).
Seit dem 01.03.2003 ist der Kläger unter der Anschrift F. Str. 22 in Kassel
polizeilich gemeldet.
Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 05.06.2003 wurde die Ehe des Klägers mit
seiner deutschen Ehefrau Nadja G. rechtskräftig geschieden (Az.: 522 F 651/03).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 18.04.2002 beim Verwaltungsgericht Kassel
die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger behauptet, die eheliche
Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau habe bis zum 30.04.2002
fortbestanden. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland habe er vorübergehend ab
Juli 2000 bei einem Bauunternehmen in N.-O. und später vom 01.09.2001 bis zum
30.11.2001 in einem Betrieb in S. gearbeitet. Danach habe er nur noch eine
geringfügige Beschäftigung in der Zeit vom 15.07. bis zum 30.09.2002 finden
können. Eine weitergehende Berufstätigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, da die
Beklagte ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine vergleichbare
unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet habe.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Stadt Kassel vom 18.12.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die Aufenthaltsgenehmigung des Klägers zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den
angegriffenen Entscheidungen.
Das Gericht hat am 25.07.2003 beschlossen, über die Behauptung des Klägers,
die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau habe mindestens
2 Jahre im Bundesgebiet bestanden, Beweis zu erheben durch Vernehmung von 6
Zeugen. Es hat diesen Beschluss in der mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2
Hefte), die Prozessakten betreffend das Scheidungsverfahren (Az.: 522 F 651/03)
und die Prozessakte des vorausgegangenen Eilverfahrens des Klägers (Az.: 4 G
668/02) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung
und auf Aufhebung der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Der Bescheid
der Beklagten vom 18.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.03.2002 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis nicht aus den Vorschriften der §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1
AuslG herleiten. Denn die Ehe des Klägers mit Frau Nadja G. ist seit dem
05.06.2003 rechtskräftig geschieden.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu. Hierbei kann offen bleiben, ob
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sind, also
die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau G. mindestens zwei Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet bestanden hat. Denn der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
des Klägers steht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AuslG ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts anwendbar. Zwar erfassen die dort aufgeführten
Regelversagungsgründe nicht die Sachverhalte, in denen die ausländerrechtliche
Anspruchsgrundlage einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung begründet. Denn hierfür fehlt es an einer ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Renner, AuslR, § 7 Anm.
11). Für den Kläger ist jedoch ein solcher Rechtsanspruch nicht gegeben. Durch §
19 Abs. 2 Satz 1 AuslG wird dem Ehegatten eines Deutschen oder Ausländers ein
gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Dauer
eines Jahres eingeräumt. Über jede weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
hat die Ausländerbehörde dann gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu
entscheiden. Der Sinn und Zweck dieser Differenzierung in § 19 Abs. 2 AuslG
besteht darin, dem getrennt lebenden Ehegatten es zu ermöglichen, innerhalb
eines Jahres seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Aufgrund der
Ausgestaltung des Anspruchs auf Verlängerung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG als
Rechtsanspruch ist während des genannten Zeitraumes ein Rückgriff auf § 7 Abs.
2 AuslG nicht möglich. Allerdings besteht ein Rechtsanspruch auf eine erstmalige
Verlängerung dann nicht mehr, wenn dem Ehegatten aufgrund der Fiktionswirkung
seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder infolge einer
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs der Aufenthalt im
Bundesgebiet bereits länger als ein Jahr lang erlaubt worden ist und ihm während
dieses Zeitraumes aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gestattet wurde. Denn der in § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG verfolgte Zweck ist dann
bereits anderweitig erreicht worden (Gesamtkommentar AuslR, § 19 Rdnr. 96 ff.).
Der in § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannte Jahreszeitraum beginnt nach Auffassung
des Gerichts nach Ablauf der dem Ausländer zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Denn eine
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung setzt notwendigerweise den Ablauf
der bestehenden Aufenthaltsgenehmigung voraus. Zu einem früheren Zeitpunkt
kann eine Aufenthaltsgenehmigung nämlich nicht verlängert werden. Darüber
hinaus kann das mit der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG verfolgte Ziel nur
mit einer eindeutigen Festlegung des Beginns des Verlängerungszeitraums
erreicht werden. Dagegen würde es zu Unsicherheiten führen, wenn der Zeitpunkt
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich wäre, über den
oftmals Unklarheit oder Streit besteht (OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000, Az.:
18 B 1120/99 in InfAuslR 2000, S. 279 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
17.08.2001, Az.: 14 A 291/99). Hiernach ist ein Rechtsanspruch des Klägers auf
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG um ein
Jahr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Denn nach Ablauf seiner
bis zum 17.12.2001 gültigen Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht
Kassel mit Beschluss vom 29.04.2002 die aufschiebende Wirkung seiner Klage
gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung
angeordnet. Damit ist dem Kläger der Aufenthalt nach Ablauf seiner
Aufenthaltserlaubnis bereits länger als ein Jahr erlaubt worden. Auch die in der
Rechtsprechung vertretene gegenteilige Auffassung, dass für den Beginn des
Verlängerungszeitraumes auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft abgestellt werden soll (so Hess. VGH, Urteil vom 10.03.2003,
Az.: 12 UE 2568/02), würde hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn die
eheliche Lebensgemeinschaft besteht jedenfalls seit dem 01.05.2002 nicht mehr.
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eheliche Lebensgemeinschaft besteht jedenfalls seit dem 01.05.2002 nicht mehr.
Seit diesem Zeitpunkt ist ebenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts über ein Jahr
verstrichen. Der Kläger ist auch seit dem 13.03.2000 im Besitz einer unbefristeten
Arbeitsgenehmigung. Ihm war von der Ausländerbehörde zeitweise lediglich eine
selbständige Erwerbstätigkeit und eine damit vergleichbare unselbständige
Erwerbstätigkeit untersagt worden. Eine sonstige unselbständige Erwerbstätigkeit
ist dem Kläger dagegen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin gestattet.
Damit ist der mit § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG verfolgte Zweck bereits anderweitig
erreicht.
Vorliegend greift der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ein, da im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der Kläger seinen Lebensunterhalt
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus
Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder den sonst in § 7 Abs. 2 Nr. 2
AuslG aufgeführten Mitteln bestreiten kann. Der Lebensunterhalt des Klägers ist
entgegen der von ihm vertretenen Auffassung insbesondere nicht durch eigene
Erwerbstätigkeit gesichert. Der Kläger hat zwar nach Ablauf der ihm für einen
Sachvortrag zu dieser Frage mit Verfügung vom 25.07.2003 bis zum 20.08.2003
gesetzten Frist nach § 87 b Abs. 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung erstmals
behauptet, er könne bei dem geladenen Zeugen V. am 08.09.2003 eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung ergibt sich indes, dass zwischen dem Kläger und Herrn V.
bislang kein rechtsgültiger Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Denn der Kläger
führte aus, Herr V. habe ihn vor einem Monat aufgefordert, die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts abzuwarten. Bei einer positiven Entscheidung über seinen
weiteren Aufenthalt könne er dann eine Arbeit in seiner Bäckerei aufnehmen. Auch
liegen nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass mit Herrn V. schon über die Höhe der Entlohnung
Einigung erzielt wurde. Damit kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger
aus der behaupteten Aussicht auf ein Erwerbseinkommen im Falle seiner
Realisierung überhaupt seinen Lebensunterhalt hätte vollständig bestreiten
können. Ein entsprechender Sachvortrag wäre dem Kläger indes aufgrund der
Verfügung des Gerichts vom 25.07.2003 bis zum Ablauf der gesetzten
Ausschussfrist möglich gewesen. Mangels eines hinreichenden Sachvortrages des
Klägers brauchte das Gericht auch nicht den Beweisantrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung auf Vernehmung des Zeugen V. nachzugehen. Darüber
hinaus war der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen zu der Behauptung des
Klägers, es bestehe seit dem 01.09.2003 ein Arbeitsverhältnis, auch deshalb
abzulehnen, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung in
unauflösbarem Widerspruch mit dem eigenen Vorbringen des Klägers steht,
wonach sein zukünftiger Arbeitgeber erst nach positivem Ausgang des
vorliegenden Gerichtsverfahrens eine vertragliche Bindung eingehen wollte.
Der Lebensunterhalt des Klägers ist entgegen seiner Auffassung ferner nicht durch
die Unterhaltsleistung seines Bruders Ali B. gesichert. Es mag zwar zutreffen, dass
der Kläger bis auf Weiteres bei seinem Bruder unentgeltlich wohnen kann und dort
auch verpflegt wird. Der Bruder ist jedoch zur Unterhaltsleistung gegenüber dem
Kläger nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften in §§ 1601 ff. BGB
rechtlich nicht verpflichtet. Herr Ali B. hat gegenüber der Ausländerbehörde auch
keine Erklärung nach § 84 AuslG bezüglich einer Haftung für die Kosten des
Lebensunterhalts des Klägers abgegeben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass
bei einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die Allgemeinheit für
sein Lebensunterhalt aufkommen müsste.
Ist ein Regelversagungsgrund gegeben, so kann eine Aufenthaltsgenehmigung im
Ermessenwege nur dann erteilt werden, wenn besondere vom Regelfall
abweichende Umstände dargetan sind, die eine vom normalen Fall abweichende
Interessenbewertung rechtfertigen (Hailbronner, AuslR, § 7 Rdnr. 4). Derartige
Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet,
der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des
gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Die Frage, ob ein Regel- oder
Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (Renner, a.
a. O., § 7 Rdnr. 12). Solche atypischen Umstände sind jedoch vorliegend nicht
gegeben. Denn die persönlichen Verhältnisse des Klägers gebieten kein Absehen
von der gesetzlichen Regel. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der
Kläger sich erst seit November 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und
ihm damit eine Reintegration in die türkischen Lebensverhältnisse möglich ist.
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Ferner kann der Kläger nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gem. §
24 Abs. 1 AuslG beanspruchen, da er nicht schon seit fünf Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Anhaltspunkte dafür, dass ihm als Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis gem. §
10 AuslG oder Art. 6 ARB 1/80 erteilt werden könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
Schließlich ergibt sich für den Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis. Die vorliegend allein in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 2 AuslG greift nicht ein. Denn das
Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist nicht erfüllt. Danach kann
einem Ausländer aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die
Erteilung oder Verlängerung jeder anderen Form von Aufenthaltsgenehmigung
absolut und ausnahmslos ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist im Falle
des Klägers gerade nicht erfüllt, da für ihn als geschiedener Ehemann einer
deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 3, 19 AuslG möglich wäre, jedoch im
konkreten Fall an dem Vorliegen eines Regelversagungsgrundes scheitert (vgl.:
Hess. VGH, Beschluss vom 15.08.1997, Az.: 13 TZ 1973/97; Hailbronner a. a. O., §
30 Rdnr. 33).
Die vom Kläger mit der vorliegenden Klage angefochtene Abschiebungsandrohung
der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt das Gericht auf
seine Ausführungen im Beschluss vom 29.04.2002 (Az.: 4 G 668/02) in dem
vorausgegangenen Eilverfahren des Klägers Bezug.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.