Urteil des VG Kassel vom 11.09.2003
VG Kassel: aufnahme einer erwerbstätigkeit, erlass, sport, wiedereinbürgerung, ergänzung, hessen, aufenthalt, anerkennung, anwendungsbereich, sozialhilfe
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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 341/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 32 AuslG
Tatbestand
Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie reiste am 01.10.1990 in
Begleitung ihres Ehemannes und ihrer seinerzeit allesamt noch minderjährigen
drei Kinder nach Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 10.06.1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte das Nichtvorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG fest.
Eine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom
04.03.1993 ab (Az.: 6/2 E 8616/92).
Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.06.1993 ab (Az.: 12 UZ 1170/93).
Ein Asylfolgeantrag der Klägerin und ihrer Familienangehörigen vom 05.04.1994
blieb ebenfalls erfolglos (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.01.1995, rechtskräftig seit dem
18.03.1999), ebenso wie eine beim Hessischen Landtag eingereichte Petition.
Erstmals am 27.09.1993 wurde der Klägerin aufgrund von Reiseunfähigkeit eine
Duldung erteilt. Gegenwärtig hält die Klägerin ebenfalls eine Duldung inne.
Am 13.05.2002 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde des Beklagten
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sogenannten Härtefallregelung
1999.
Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 09.09.2002 ab. Zur
Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, nach der
einschlägigen Erlasslage sei die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis
dann ausgeschlossen, wenn auch nur ein Familienmitglied die
Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert habe, ohne dass es dann auf
das Vorliegen der sonstigen Integrationsvoraussetzungen noch ankomme. So
liege es hier. Die Klägerin müsse sich nämlich zurechnen lassen, dass ihr
Ehemann die rumänische Staatsbürgerschaft aufgegeben und so seine
Rückführung verzögert habe.
Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies
das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2003
zurück. Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen.
Am 13.02.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die von der
Innenministerkonferenz am 18./19.11.1999 in Görlitz beschlossene
Härtefallregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland
enthalte keine Zurechnungsregelung der von der Beklagten in dem
Ablehnungsbescheid in Bezug genommenen Art. Eine solche ergänzende
Bestimmung sei erst mit Erlass des Hessischen Innenministeriums vom
20.01.2000 getroffen worden. Das Bayerische VG Ansbach habe jedoch in seinem
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20.01.2000 getroffen worden. Das Bayerische VG Ansbach habe jedoch in seinem
Urteil vom 05.09.2001 ausgeführt und im Einzelnen dargelegt, dass aus
rechtssystematischen Gründen eine Zurechnung des Verhaltens eines einzelnen
Familienmitglieds zu Lasten anderer Familienmitglieder ausscheide. Eine
entsprechende Zurechnung sei dem deutschen Recht fremd und der
entsprechende Erlass daher als rechtswidrig einzustufen. Alles andere als die
isolierte Prüfung der Erlassvoraussetzungen bezogen auf jedes einzelne
Familienmitglied laufe auf eine Art Sippenhaft hinaus.
Die Klägerin beantragt,
das Land Hessen, endvertreten durch die Ausländerbehörde des Landkreises
Kassel, zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Ausländerbehörde
vom 09.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2003 über
den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß
Altfallregelung im Sinne des Konferenzbeschlusses der Innenminister und -
senatoren der Länder vom 18./19.11.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid vom 09.09.2002.
Mit Beschluss vom 07.08.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Klägerin und ihrem dort
anwesenden Ehemann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags gegeben. In
diesem Zusammenhang wies der Ehemann der Klägerin darauf hin, er habe
zwischenzeitlich das Repatriierungsverfahren bezüglich seiner Wiedereinbürgerung
nach Rumänien abgeschlossen und sei im Besitz eines am 14.07.2003
ausgestellten und bis zum 14.01.2004 gültigen konsularischen Passes, der ihm
durch das rumänische Generalkonsulat in Bonn ausgehändigt worden sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter)
sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Vorgenannte Akten wurden
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 09.09.2002 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und die Klägerin
mithin durch dessen Erlass nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 5
Satz 1 und Satz 2 VwGO).
Die im Rahmen der vorliegend erhobenen Verpflichtungsklage maßgebliche Sach-
und Rechtslage ist diejenige zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl.
dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 217). Auch unter
Berücksichtigung dessen kann die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen
Auffassung jedoch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG
i. V. m. den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
22.11.1999 und vom 20.01.2000 auf der Grundlage des Beschlusses der 159.
Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom
18./19.11.1999 in Görlitz beanspruchen. Denn sie erfüllt nach wie vor nicht die
nach der Erlasslage notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis.
Die Integrationsvoraussetzungen und sonstigen Kriterien, die ausländische
Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland erfüllen
müssen, um dem IMK-Beschluss vom 18./19.11.1999 zu unterfallen, sind unter
Ziffer II Nr. 3.1 dieses Beschlusses im Einzelnen festgelegt. Unter Bezugnahme
darauf hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den danach
begünstigten Personenkreis mit Erlass vom 20.01.2000 näher präzisiert und unter
Ziffer 4 dieses Erlasses die Festlegung getroffen, die Straffälligkeit auch nur eines
Familienmitgliedes hindere die Anwendbarkeit der Härtefallregelung für die
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Familienmitgliedes hindere die Anwendbarkeit der Härtefallregelung für die
gesamte Familie. Das Gleiche gelte bei vorsätzlichem Hinauszögern der
Aufenthaltsbeendigung nur eines Familienmitglieds.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport war an dieser für die
nachfolgenden Behörden im Innenverhältnis bindenden Präzisierung des IMK-
Beschlusses nicht gehindert. Die gesetzliche Regelung des § 32 Satz 1 AuslG
ermöglicht es den obersten Landesbehörden, aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anzuordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach §§ 30, 31 AuslG
Aufenthaltsbefugnisse erteilt und verlängert werden können. Hierzu bedürfen sie
allerdings nach § 32 Satz 2 AuslG - aus Gründen der Bundeseinheitlichkeit - der
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI). Dieses Einvernehmen des
BMI ist zwingende Voraussetzung für den rechtswirksamen Erlass einer Anordnung
nach § 32 AuslG. Nicht vom Einvernehmen gedeckte Anordnungen sind
unwirksam. Zu beachten ist jedoch, dass das Einvernehmen sich auf die
Befugnisse der obersten Landesbehörde zur gruppenbezogenen Annahme
bestimmter Kategorien von Ausländern bezieht. Weder der Beschluss der
Innenminister noch die hierzu abgegebene generelle Einvernehmenserklärung
begründen eine Pflicht, die im Innenministerbeschluss vorgesehene Aufnahme in
jedem Bundesland in unbeschränkter Form aufgrund landesrechtlicher
Anforderungen nach § 32 AuslG umzusetzen. Die Regelung des § 32 Satz 1 AuslG
räumt den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu den dort
vorgesehenen Anordnungen ein und enthält keinen Hinweis auf eine
entsprechende Verpflichtung (BVerwG vom 14.03.1997 - BVerwG 1 B 66/97 -;
Hailbronner, AuslR, Stand: August 2003, § 32 AuslG Rdnr. 16). Über einen
Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
hinausgehende Einschränkungen bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
an Ehegatten und minderjährige ledige Kinder eines Bleibeberechtigten sind daher
nicht schon deshalb unwirksam, weil sich die Einvernehmenserklärung des BMI auf
den gemeinsamen Beschluss bezieht. Die Einvernehmensregelung mit dem BMI
will zwar eine Bundeseinheitlichkeit erreichen. Diese Einheitlichkeit ist aber nicht
schon dadurch beeinträchtigt, dass in einem Bundesland nur in
eingeschränkterem Umfang von der Befugnis gruppenweiser Aufnahmen
Gebrauch gemacht wird als in anderen Bundesländern (vgl. Hailbronner, a. a. O.,
Rdnr. 17).
Kann die mit Ministererlass vom 20.01.2000 erfolgte Präzisierung und Ergänzung
des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999 mithin zur Bestimmung des danach
begünstigten Personenkreises grundsätzlich herangezogen werden, ist der
Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens ihres Ehemannes die
Voraussetzungen der Härtefallregelung nicht erfüllt.
Nach Ziffer II 3.1 Satz 4 des IMK-Beschlusses, an die die unter Ziffer 4 des
Ministererlasses vom 20.01.2000 getroffene Zurechnungsregelung anknüpft, soll
die Härtefallregelung allein Personen betreffen, die trotz der Ablehnung des
Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht
verlassen haben. Deshalb scheidet - so Ziffer II 3.1 Satz 5 des IMK-Beschlusses -
ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer z. B. durch
selbst verursachte Passlosigkeit oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit
vorsätzlich hinausgezögert wurde. Dies ist im Hinblick auf den Ehemann der
Klägerin deshalb anzunehmen, weil dieser nach für die Familie der Klägerin
negativem Ausgang des Asylerstverfahrens durch freiwillige Aufgabe seiner
rumänischen Staatsbürgerschaft mit der Folge von Passlosigkeit seine
Ausbürgerung aus diesem Staat betrieben hat. Der dadurch bewirkte Ausschluss
aus dem Anwendungsbereich der Härtefallregelung unabhängig vom Vorliegen der
sonstigen Integrationsvoraussetzungen und zeitlichen Vorgaben des Erlasses ist
vorliegend auch nicht etwa deshalb als überwunden anzusehen, weil der Ehemann
der Klägerin - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung dargelegt und durch
Vorlage eines entsprechenden Dokuments belegt - ab dem Jahr 2001 die
Wiedereinbürgerung in sein Heimatland beantragt und zwischenzeitlich die
rumänische Staatsbürgerschaft wiedererlangt hat und infolge dessen im Besitz
eines am 14.07.2003 ausgestellten konsularischen Passes ist. Denn die erst
etliche Jahre nach vorsätzlicher Herbeiführung der Pass- und Staatenlosigkeit
getätigten Bemühungen um die Wiedereinbürgerung ändern nach der
ausdrücklichen Formulierung der zitierten Erlassbestimmung, die auf das
Verhalten des Betreffenden in der Vergangenheit abstellt ("... von dem Ausländer
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Verhalten des Betreffenden in der Vergangenheit abstellt ("... von dem Ausländer
vorsätzlich hinausgezögert wurde."), nichts daran, dass der Ehemann der Klägerin
den Ausschlussgrund des Ziffer II 3.1 Satz 4 und Satz 5 des IMK-Beschlusses nach
wie vor erfüllt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich ausgehend von dem rein
humanitär-politischen Charakter von Anordnungen nach § 32 AuslG eine
Auslegung entsprechender Bestimmungen verbietet, die ihnen entgegen der
erkennbaren Intention der obersten Landesbehörde, die zugleich dem nach außen
erklärten Verständnis des Inhalts der Einvernehmenserklärung des BMI entspricht,
einen umfassenderen Anwendungsbereich als ursprünglich bezweckt zuweist (vgl.
dazu im Einzelnen Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 5, 7 f., 11 mit
Rechtsprechungsnachweis). Eine einschränkende Auslegung von Ziffer II 3.1 Satz 4
und Satz 5 des IMK-Beschlusses entgegen ihrem Wortlaut verbietet sich danach.
Soweit die Klägerin darauf verweist, unabhängig davon, ob ihr Ehemann vom
Anwendungsbereich der Härtefallregelung ausgeschlossen sei, müsse sie sich
dessen Verhalten jedenfalls nicht nach Maßgabe von Ziffer 4 des den IMK-
Beschluss ergänzenden Ministererlasses vom 20.01.2000 zurechnen lassen, weil
die Hessische Erlasslage im Ergebnis auf eine - den tragenden Grundsätzen des
deutschen Ausländerrechts widersprechende - familiäre Haftung im Sinne einer
"Sippenhaft" hinauslaufe, vermag der Einzelrichter dem nicht zu folgen. Mit § 32
AuslG ist den obersten Landesbehörden ein gesetzlicher Rahmen und ein
bestimmtes Verfahren zur Verfügung gestellt, mittels dessen bestimmten
Gruppen von Ausländern ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht
werden kann, der auf andere Weise nach den Regelungen des Ausländerrechts
nicht gestattet werden könnte. Liegt eine Anordnung nach § 32 AuslG vor, wird
dadurch für die Behörden und Gerichte verbindlich die Rechtsgrundlage für die
Aufnahme des in der Anordnung geregelten Personenkreises geschaffen, ohne
dass es insoweit noch auf die tatsächliche Umsetzung durch die Verwaltungspraxis
ankäme. Welchen Kategorien von Ausländern die weitere Anwesenheit im
Bundesgebiet aus humanitären Gründen ermöglicht wird, steht grundsätzlich im
weiten - allenfalls durch das Rechtsstaatsgebot oder das Willkürverbot begrenzten
- Ermessen der obersten Landesbehörde, womit die Grenzen der gerichtlichen
Kontrollbefugnis einer solchen Anordnung aufgezeigt sind (vgl. Hess. VGH vom
20.09.1994, EZAR 015 Nr. 4; Bayer. VGH vom 13.01.1999, AuAS 1999, 74 und
vom 12.06.1995 - 10 CS 95.129). Gemessen daran ist die Zurechnung des
vorsätzlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung nur eines
Familienmitglieds mit der Folge des Ausschlusses der Anwendbarkeit der
Härtefallregelung für die übrigen Familienmitglieder nach Ziffer 4 des Erlasses vom
20.01.2000 aus rechtsstaatlicher Sicht und unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck des § 32 AuslG nicht zu beanstanden. Mit der betreffenden Regelung
verfolgt der Erlassgeber nämlich ersichtlich das Ziel, eine aufenthaltsrechtliche
Gleichbehandlung von Familienverbänden zu gewährleisten, soweit einzelne
Familienmitglieder die Integrations- und sonstigen Voraussetzungen des Erlasses
sämtlich erfüllen, andere hingegen nicht.
Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt in diesem Zusammenhang auch nicht
die Rechtsprechung des Bayerischen VG Ansbach in dessen Urteil vom 05.
September 2001 - AN 9 E 01.01119 -, auf die sich die Klägerin zur Begründung
ihrer insoweit abweichenden Auffassung bezogen hat. Die zitierte Rechtsprechung
beruht nämlich auf einer abweichenden Erlasslage in Bayern, so dass die
Erwägungen, die das VG Ansbach im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der
Altfallregelung im Einzelnen angestellt hat, auf das vorliegende Verfahren nicht
übertragbar sind. Wie auf Seite 19 des von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten
Entscheidungsabdrucks festgestellt enthalten die zu dem IMK-Beschluss vom
18./19.11.1999 ergangenen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern vom 31.08.2001 eine Ziffer 4 Satz 2 des Hessischen Ministererlasses
vom 20.01.2001 entsprechende Zurechnungsregelung für Familienangehörige
nicht. Die vom VG Ansbach erörterte Frage nach dem etwaigen Vorliegen einer
ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke stellt sich insofern in Hessen nicht.
Nach alledem bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i. V. m. den auf Grundlage des IMK-
Beschlusses vom 18./19.11.1999 ergangenen Erlassbestimmungen des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport auch daran scheitert, dass der
Lebensunterhalt der Antragstellerin einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes nicht durch legale Erwerbstätigkeit ohne
zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist. Bedenken am Vorliegen dieser
weiteren Integrationsvoraussetzungen (vgl. dazu Ziffer II.3.2 a des IMK-
Beschlusses) könnten allerdings deshalb bestehen, weil die Familie der Klägerin zu
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Beschlusses) könnten allerdings deshalb bestehen, weil die Familie der Klägerin zu
dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 19.11.1999 ihren Lebensunterhalt
ausschließlich durch Sozialhilfe bestritten hat und auch zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung - nach zwischenzeitlicher Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit durch den Ehemann der Klägerin - noch ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von 1.155,76 € bezieht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.