Urteil des VG Kassel vom 07.06.2004
VG Kassel: treu und glauben, rückforderung, rechtskraft, stadt, behörde, nichtigkeit, aufrechnung, zwangsvollstreckung, scheidungsurteil, vollstreckungstitel
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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1310/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 818 Abs 3 BGB, § 1361 Abs
1 BGB, § 52 Abs 2 BeamtVG, §
57 Abs 2 BeamtVG, § 57 Abs 5
BeamtVG
Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen nach
Scheidung des Empfängers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.
Der Kläger war zuletzt als technischer Amtsinspektor im Bundesamt für Post und
Telekommunikation - Außenstelle B-Stadt - tätig und wurde mit Ablauf des Monats
November 1996 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main vom 18.10.1996 (Blatt 13, Band 1 der Behördenakten) wurden
die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Von dem so berechneten Betrag
wurde, da der Kläger in dieser Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebte, auf
Grundlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Getrenntlebendunterhalt in Höhe von monatlich 738,- DM an die Ehefrau des
Klägers abgeführt.
Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.1999 (Blatt 70 ff. der
Behördenakte) wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. Für die Ehefrau
des Klägers wurden zu Lasten der Anwartschaften des Klägers aus der
Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 778,30 DM je Monat
begründet. Das Urteil wurde am 27.04.1999 rechtskräftig. Seit dem 01.05.1999
bezieht die geschiedene Ehefrau Rente.
Mit Schreiben vom 07.12.1999 (Blatt 54, Band 1 der Behördenakte) teilte der
Kläger der Beklagten mit, dass er seit Anfang November 1999 seinen ständigen
Wohnsitz in Spanien habe. Seit Juni 1999 sei er geschieden. Mit Anwaltsschreiben
vom 08.12.1999 (Blatt 62 f. der Behördenakte) ließ der Kläger der Beklagten ferner
mitteilen, dass der Titel auf Getrenntlebendunterhalt mit Rechtskraft der
Scheidung erloschen sei und damit zu Unrecht seit dem 27.04.1999 je Monat
738,- DM an seine geschiedene Ehefrau abgeführt worden seien. In diesem
Schreiben wurde die Beklagte auch aufgefordert, in Zukunft die Zahlungen
einzustellen und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurück zu erstatten.
Beigefügt war eine Kopie des Scheidungsurteils. Dieses Schreiben ging bei der
Beklagten am 09.12.1999 ein (Blatt 68 f. der Behördenakte).
Es kam dann im Monat Februar 2000 zu einem umfangreichen Schriftwechsel, bei
dem es im Wesentlichen um die Frage der Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion
Koblenz oder der Oberfinanzdirektion Köln ging. Zuvor hatte die
Oberfinanzdirektion Koblenz mit Schreiben vom 07.01.2000 dem Kläger bereits
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Oberfinanzdirektion Koblenz mit Schreiben vom 07.01.2000 dem Kläger bereits
mitgeteilt, dass nunmehr die Oberfinanzdirektion Köln zuständig sei. Im April 2000
setzte sich der behördeninterne Streit um die Zuständigkeit zwischen der
Oberfinanzdirektion Koblenz und der Oberfinanzdirektion Köln fort. Im Rahmen
dieses Streits wurden die Behördenakten mehrfach zwischen den beteiligten
Ämtern versandt.
Mit Fax vom 08.05.2000 meldete sich wiederum der Kläger bei der Beklagten. Er
rügte zunächst, dass ein zweifacher Versuch, den Wohnungswechsel der Behörde
mitzuteilen, erfolglos geblieben sei und weiterhin die Gehaltsmitteilungen an die
alte Adresse nach Deutschland gingen. Auch sei es nicht gelungen, die Behörde
davon zu überzeugen, dass die Abzüge von seinen Versorgungsbezügen in Höhe
von 738,- DM je Monat zu unterbleiben hätten. Nunmehr sei er laut
Gehaltsmitteilung vom Mai 2000 in die Steuerklasse 6 eingestellt worden. Hierbei
könne es sich nur um einen Irrtum handeln.
Unter dem 19.06.2000 wandte sich dann wiederum der Bevollmächtigte des
Klägers an die Beklagte. Er teilte mit, in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom
22.02.1999 sei ein Teilvergleich enthalten, danach sei der Kläger für die Zeit ab
Rechtskraft der Ehescheidung, also ab dem 27.04.1999 bis zur endgültigen
Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt lediglich verpflichtet, einen
monatlichen Teilbetrag in Höhe von 200,- DM zu zahlen. Durch diesen Teilvergleich
sei der Unterhaltstitel, der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde
liege, abgelöst worden. Seit dem 27.04.1999 würden daher zu Unrecht weitere
538,- DM an die geschiedene Ehefrau des Mandanten gezahlt. In Zukunft dürften
damit lediglich 200,- DM an die ehemalige Ehefrau abgeführt werden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.08.2000 wurde die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.1991
hinsichtlich der 738,- DM einstweilen eingestellt. Dies wurde der Beklagten mit
anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2000 mitgeteilt (Blatt 99 ff. der Behördenakte).
In der Folgezeit einigten sich die beiden Oberfinanzdirektionen hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Versorgungsangelegenheiten des Klägers, was zur Folge
hatte, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.09.2000 (Blatt 106 f. der
Behördenakte) erstmals eine qualifizierte Mitteilung hinsichtlich seines Anliegens
erhielt. In dem Schreiben wurde neben der Bekanntgabe diverser Mitteilungs- und
Mitwirkungspflichten zu der Frage der Ehescheidung ausgeführt, die
Versorgungsbezüge hätten ab dem 01.05.1999 gemäß § 57 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gekürzt werden müssen. Für den
Zeitraum zwischen dem 01.05.1999 bis zum 31.12.1999 sei aufgrund nicht
erfolgter Kürzung eine Überzahlung in Höhe von 7.902,97 DM erfolgt. Auch in den
Monaten Januar 2000 bis Oktober 2000 sei es zu einer Überzahlung gekommen,
nämlich in Höhe von 9.913,50 DM, da auch in diesem Zeitraum die Bezüge nicht
gekürzt worden seien. Da außerdem davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht
zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltes verpflichtet sei, sei die Gewährung
des Familienzuschlages rückwirkend zum 01.05.1999 eingestellt worden. Die
Bundesbesoldungsstelle in Bonn sei angewiesen worden, die Überzahlung in
monatlichen Raten von 500,- DM von den laufenden Bezügen einzubehalten. Das
Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung (Blatt 106 ff. der Behördenakte,
Band I).
Mit Schreiben vom 23.09.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen das
"Schreiben" vom 14.09.2000 ein. In der Begründung trug er vor, abzüglich diverser
Abzüge inklusive des Unterhalts verfüge er nur noch über 1.136,- DM. Damit liege
er unterhalb des Niveaus eines Sozialhilfeempfängers.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2000 wurde der Widerspruch weiter
begründet, und es wurde ausgeführt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
trotz der anwaltlichen Schreiben vom 08.12.1999 und 19.06.2000 weiterhin bis
September 2000 738,- DM wegen eines Getrenntlebendunterhaltstitels an die
geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlt worden sei. Hilfsweise werde daher mit
den zu unrecht ausgezahlten Beträgen in Höhe von monatlich 738,- DM vom
01.05.1999 bis September 2000 (zusammen 12.546,- DM) aufgerechnet. Ferner
sei die Behörde irrigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger zur Leistung
eines nachehelichen Unterhalts nicht verpflichtet sei. Dies stimme nicht, denn aus
dem Teilvergleich aus dem Scheidungsurteil könne man entnehmen, dass der
Kläger nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200,- DM zahlen müsse.
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Kläger nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200,- DM zahlen müsse.
Damit sei zu Unrecht der Familienzuschlag rückwirkend zum 01.05.1999
eingestellt worden. Im Übrigen sei der Kläger auch insoweit entreichert.
Mit neuer Berechnung, datiert auf den 15.09.2000, wurde ein Überzahlungsbetrag
hinsichtlich der Bezüge in Höhe von 7.902,97 DM und hinsichtlich des
Familienzuschlages in Höhe von 1.510,02 DM festgestellt. In der Folgezeit wurden
weiterhin die Abzüge in Höhe von 500,- DM jeden Monat vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001, dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers zugestellt am 18.05.2001 (Blatt 15 ff. der Gerichtsakte), wurde dem
Widerspruch insoweit abgeholfen, als der Kläger sich gegen die Einstellung des
Familienzuschlages seit dem 01.05.1999 wendete. Im Übrigen wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es,
Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid sei § 52 Abs. 2
BeamtVG. Der Kläger sei ungerechtfertigt bereichert. Die Versorgungsbezüge
hätten seit dem 01.05. 1999 auf Basis der begründeten Rentenanwartschaften
gekürzt werden müssen. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger
nicht berufen, denn gemäß § 57 Abs. 5 BeamtVG stehe die Zahlung des
Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst
nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung unter dem gesetzlichen
Vorbehalt der Rückforderung. Darüber hinaus sei der Kläger aber auch mit
Schreiben vom 18.10.1996 durch ein übersandtes Merkblatt ausdrücklich auf seine
Anzeigepflicht bei Änderung seiner persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden.
Dies habe sich auch auf die Mitteilung seiner Scheidung bezogen. Hinzu komme,
dass dem Kläger auch aus dem im Zusammenhang mit der Scheidung ihm
bekannten Umstand des Versorgungsausgleichs die Kürzung der
Versorgungsbezüge hätte bekannt sein müssen. Billigkeitsgründe, die über die
ihm gewährte Begünstigung des Rückforderungsbetrages hinaus gehen würden,
habe der Kläger nicht vorgetragen. Sie seien auch nicht zu erkennen, zumal der
Kläger seine Anzeigepflicht schuldhaft auf gravierende Weise verletzt habe.
Der Kläger könne auch nicht hilfsweise gegen den Rückforderungsanspruch
aufrechnen, soweit in der Zeit vom 01.05.1999 bis September 2000 monatlich
738,- DM aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an seine
geschiedene Ehefrau abgeführt worden sei. Am 23.08.2000 habe er den Beschluss
des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.08.2000 vorgelegt, wonach die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 23.01.1991 einstweilig eingestellt werde.
Zum frühest möglichen Zeitpunkt sei die Zahlung an die Gläubigerin eingestellt
worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
zu beachten gewesen. Damit bestehe kein Anspruch, mit dem der Kläger
aufrechnen könne.
Am 06.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach einhelliger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirke ein Titel für
Getrenntlebendunterhalt lediglich für die Dauer des Getrenntlebens und nicht für
die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Ein Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt
erlösche am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung. Unabhängig von dem
Beschluss vom 14.08.2000, nach dem die Zwangsvollstreckung einstweilen
eingestellt worden sei, sei der Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt damit mit
Rechtskraft der Scheidung beendet gewesen. Damit hätte die Beklagte den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht bis September 2000 beachten
müssen. Vielmehr sei die Abführung des monatlichen Betrages in Höhe von 738,-
DM zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau seit Rechtskraft der Scheidung am
27.04.1999 rechtskräftig gewesen. Dies sei der Beklagten mit Schreiben vom
07.12.1999 mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei durch Vorlage einer Fotokopie des
rechtskräftigen Scheidungsurteils nachgewiesen worden, dass der Titel auf
Getrenntlebendunterhalt beendet sei. Ab dem 01.01.2000 hätte damit die
Beklagte die Zahlung an die geschiedene Ehefrau des Klägers einstellen müssen.
Damit stehe dem Kläger ein aufrechenbarer Anspruch auf zu Unrecht abgeführte
Beträge in Höhe von monatlich 738,- DM für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis
einschließlich September 2000, zusammen also 5.904,- DM zu, mit dem er
zulässigerweise die Aufrechnung erklärt habe.
Auf § 836 Abs. 2 ZPO könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vorschrift
sei nicht anwendbar, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nichtig sei. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege Nichtigkeit dann vor, wenn ein
besonders schwerer oder offenkundiger Fehler vorliege. Die Nichtigkeit der
Vollstreckungsmaßnahme ergebe sich vorliegend bereits aufgrund der fehlenden
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Vollstreckungsmaßnahme ergebe sich vorliegend bereits aufgrund der fehlenden
Existenz eines Titels. Für die Beklagte sei offensichtlich und erkennbar gewesen,
dass mit Nachweis der Rechtskraft der Scheidung der Titel auf
Getrenntlebendunterhalt beendet gewesen sei. Wegen Fehlens eines Titels sei die
Pfändung nichtig gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 14.09.2000 und
den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 16.05.2001 insoweit
aufzuheben, als die Aufrechnung gegen den Rückforderungsanspruch für die in der
Zeit vom 01.01.2000 bis einschließlich September 2000 aufgrund des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses abgeführten monatlichen 738,- DM abgelehnt
worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine Aufrechnung sei nicht zulässig. Es komme nicht darauf an, ob
der Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt tatsächlich mit Rechtskraft des
Scheidungsurteils untergegangen sei. Die Beklagte habe sich an den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss halten müssen und könne sich damit auf § 836 Abs. 2
ZPO berufen. Zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich zum Oktober 2000 sei
die Abführung der 738,- DM an die geschiedene Ehefrau des Klägers eingestellt
worden, nachdem mit Schreiben vom 23.08.2000 der Beschluss des Amtsgerichts
B-Stadt vom 23.01.2000 vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe sich an die
Vorgaben der ZPO gehalten. Außerdem gebe es keinen Rechtssatz, dass ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Rechtskraft eines
Scheidungsurteils außer Kraft gesetzt werde.
Mit Schriftsätzen vom 18.06.2002 und 25.06.2002 haben die Beteiligten auf
mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom 27.06.2002 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid
vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.05.2001 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Rückforderung von
Versorgungsbezügen ist § 52 Abs. 2 BeamtVG, wonach sich die Rückforderung
zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Zunächst hat die Oberfinanzdirektion Köln zutreffend festgestellt, dass der Kläger
gemäß § 57 BeamtVG i. d. F. vom 01.01.1999 (Ges. v. 29.06.1998, BGBl. I 1666)
im Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 31.10.2000 zuviel gezahlte
Versorgungsbezüge erhalten hat. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG hätten die
Versorgungsbezüge um die Rentenanwartschaften gekürzt werden müssen, die
der Ehefrau des Klägers durch das Scheidungsurteil vom 22.02.1999
zugesprochen worden waren. Gegen die Berechnung der Überzahlung wurden
keine Einwände vorgebracht, so dass das Gericht davon ausgeht, dass diese
zutreffend unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 2 BeamtVG genannten Kriterien
erfolgt ist.
Der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen
auch nicht die, gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG auf die Rückforderung zuviel
gezahlter Versorgungsbezüge anzuwendenden, Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entgegen. Dem Kläger kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3
BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit
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BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit
der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Zum einen wurde bereits nicht substantiiert dargelegt, warum der Kläger
entreichert sein soll und wofür die zuviel gezahlten Beträge verwendet wurden.
Zum anderen kann sich der Kläger aber auch aus Rechtsgründen nicht auf eine
Entreicherung, sollte sie denn vorliegen, berufen.
Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Rechtsauffassung der
Beklagten, die sich für den gesamten Zeitraum auf § 57 Abs. 5 BeamtVG beruft.
Gemäß dieser Vorschrift, die am 01.01.1999 in Kraft trat, steht die Zahlung eines
Ruhegehalts in Fällen des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG unter dem Vorbehalt der
Rückforderung. Daher ist auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte
zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet. Die Vorschrift wurde
vom Gesetzgeber eingefügt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 24.09.1992 (Az. 2 C 18/91, BVerwGE 91, 66 ff) festgestellt hatte, dass das
Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten nicht unter dem gesetzesimmanenten
Vorbehalt der Rückforderung für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich
bekannt werdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten steht und
damit von den allgemein geltenden Grundsätzen bei der Rückforderung
überzahlter Versorgungsbezüge abgewichen war.
Vorliegend ist § 57 Abs. 5 BeamtVG jedoch nur für einen Teil der Rückforderung
anwendbar. Voraussetzung der Vorschrift ist nämlich, dass entweder Rente
rückwirkend an den geschiedenen Ehegatten gewährt wurde, was hier nicht der Fall
ist, oder eine für die Zukunft erfolgte Gewährung der Behörde erst nachträglich
bekannt wurde. Nach der 2. Alternative des § 57 Abs. 5 BeamtVG kann eine
Rückforderung auch im Falle der Entreicherung also nur bis zu dem Zeitpunkt
erfolgen, an dem die Behörde von der Veränderung Kenntnis erlangt hat. Dass für
die Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgung
begründet wurden, war jedoch der Beklagten mit Übersendung des
Scheidungsurteils bekannt, die am 09.12.1999 erfolgte. Nur die bis zu diesem
Zeitpunkt bereits zuviel gezahlten Beträge können damit im Falle einer
Entreicherung wegen § 57 Abs. 5 BeamtVG zurück gefordert werden. Hinsichtlich
der ab Januar 2000 bis Oktober 2000 erfolgten Überzahlungen greift § 57 Abs. 5
BeamtVG nicht ein mit der Folge, dass nach o.a. Rechtsprechung eine
Rückforderung nur bei verschärfter Haftung i.S.d. § 818 Abs. 4, 820 BGB möglich
ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine
verschärfte Haftung (auch) für den Zeitraum ab dem Januar 2000 vor, so dass der
Kläger sich auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung gemäß § 819 Abs. 1 i.
V. m. § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen kann, wobei es gemäß § 52 Abs. 2 S. 2
BeamtVG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Scheidungsurteil vom
22.02.1999 regelt ausführlich den Versorgungsausgleich und legt fest, dass ein
bestimmter Anteil der Anwartschaften des Klägers nunmehr seiner geschiedenen
Ehefrau zustehen soll. Schon aus diesem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass dem
Kläger je Monat 778,30 DM weniger Versorgungsbezüge zustehen und diese
stattdessen der geschiedenen Ehefrau gewährt werden würden. Es leuchtet
jedermann ohne weiteres ein, dass sich die Summe der Versorgungsbezüge nicht
vermehrt, sondern Bewilligungen an Dritte, hier die geschiedene Ehefrau,
Kürzungen an anderer Stelle gegenüber stehen.
Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass, nachdem über Monate hinweg
keine Abzüge vorgenommen, sondern die Versorgungsbezüge in bisheriger Höhe
ausgezahlt worden waren, dies so bleiben würde. Zuzugestehen ist dem Kläger,
dass er alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um die Behörde über die
Überzahlung zu informieren und jedenfalls ab Januar 2000 die Beklagte den
Auszahlungsbetrag hätte kürzen müssen. Dieser Umstand beseitigt jedoch nicht
die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Klägers. Ihm war nach wie vor
bewusst bzw. hätte bewusst sein müssen, dass eine Überzahlung erfolgte, da dies
das Scheidungsurteil so vorsah. Auf eine Entreicherung kann sich damit der Kläger
nicht berufen.
Das Recht der Beklagten auf Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten
Versorgungsbezüge ist auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und
Glauben verwirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte
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Glauben verwirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte
durch aktives Tun bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, die gewährten
Beträge entsprächen der Gesetzeslage und würden nicht zurückgefordert. Dies ist
aber nicht geschehen, vielmehr wurde - weil sich die einzelnen Dienststellen der
Beklagten nicht über ihre Zuständigkeit einigen konnten - nichts getan,
insbesondere keine erneute Berechnung vorgenommen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus
Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Zwar kann
gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG von der Rückforderung ganz oder teilweise
abgesehen werden. Die Vorschrift des § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG ist - ebenso wie
die inhaltsgleichen Vorschriften des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG bzw. des § 12 Abs. 2
Satz 3 BBesG - so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides
über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge zwingend eine
Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine
Billigkeitsregelung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht
kommt. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine
fehlerhafte Ermessensausübung machen den Rückforderungsbescheid insgesamt
rechtswidrig (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v.
09.12.1976, Buchholz 232, § 158, Nr. 31, dort: S. 5 f.). Die Beklagte hat im
Ausgangsbescheid vom 14.09.2000 eine Rückforderung in Raten angeordnet und
diese im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001 - wenn auch nur mit knapper
Begründung - bestätigt. Damit hat die Beklagte in Ausübung ihrer durch § 52 Abs.
2 Satz 3 BeamtVG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen
und damit ihr Ermessen ausgeübt.
Auch in der Sache begegnet die Billigkeitsentscheidung keinen Bedenken. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Urt. v.
08.08.1998, 2 C 21.97, ZBR 1999, S. 173 f. m. w. N.) sowie auch des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt: Urteile v. 27.11.1997, - 1 UE 1527/94 -, v.
10.06.1992 - 1 UE 2301/89 -) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine
allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für
den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter,
Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen
eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles
Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts
auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes
von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem
gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung
auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von
Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der
Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren, hier
vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die
Lebensumstände des Bereicherungsschuldners, abzustellen. Entscheidend kommt
es dabei auf die Lage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der
Rückabwicklung an.
Für einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus
Billigkeitsgesichtspunkten (nur dann, wenn sich das entsprechende Ermessen der
Beklagten zugunsten des Klägers "auf Null" reduzieren würde, hätte der Kläger
einen Anspruch auf einen derartigen Verzicht) liegen keine Anhaltspunkte vor. Es
bestehen auch keine Bedenken gegen die Einräumung von Ratenzahlung in
monatlichen Raten von 500,00 DM. Nicht zutreffend ist insbesondere der Einwand
des Klägers, ihm verbliebe dann nur noch weniger als der Sozialhilfesatz.
Ausweislich der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Regelsätze in der
Sozialhilfe vom 10.07.1997 (GVBl. I S. 258) i.V.m. § 22 Abs. 6 BSHG beträgt der
derzeitige Regelsatz für einen Alleinstehenden 297,00 €. Hinzu kommen noch
einzelne individuelle Hilfen, wobei jedoch der dem Kläger noch verbleibende Betrag
nicht annähernd erreicht wird. Damit kann das Gericht auch diesbezüglich keinen
Ermessensfehler feststellen.
Nach allem ist der Kläger gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zur Rückzahlung der ohne
Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge verpflichtet.
Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem
Kläger steht kein zur Aufrechnung berechtigender Anspruch zur Seite, denn die
Beklagte hat auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 22.02.1999,
befreiend an die geschiedene Ehefrau des Klägers geleistet. Zu dieser Leistung,
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befreiend an die geschiedene Ehefrau des Klägers geleistet. Zu dieser Leistung,
der Zahlung von Getrenntlebendunterhalt i.H.v. monatlich 738,00 DM, war die
Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG B-Stadt
vom 21.01.1991 verpflichtet.
Dass zwischenzeitlich die Ehe geschieden wurde, berührt die Rechtsgültigkeit der
Zahlungen nicht. Zwar erlischt, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers
zutreffend hingewiesen hat, der Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt mit dem
Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung, denn aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des § 1361 Abs. 1 BGB wird Unterhalt bei Getrenntleben nur zwischen
Ehegatten gewährt (einhellige Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1988, Az: IVb ZR
7/87, BGHZ 103, 62 ff). Jedoch durfte die Beklagte gemäß § 836 Abs. 2 ZPO auch
weiterhin an die geschiedene Ehefrau leisten. Nach dieser Regelung gilt ein
Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner
so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wurde und die Aufhebung zur
Kenntnis des Drittschuldners gelangt ist. Erst mit Beschluss des Amtsgerichts B-
Stadt vom 14.08.2000 (Bl. 101 der Behördenakte) wurde die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil vom 23.01.1991 eingestellt, was der Beklagten mit Schreiben des
Bevollmächtigten des Klägers vom 23.08.2000 mitgeteilt wurde. Die Beklagte
stellte dann zum nächstmöglichen Termin die Zahlungen aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss ein. Damit liegen die Voraussetzungen des § 836 Abs. 2
ZPO vor.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch nicht nichtig, so dass § 836
Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden würde. Nichtig ist ein Überweisungsbeschluss
dann, wenn er an einem schweren und offenkundigen Fehler leidet (vgl. Zöller,
ZPO, 23. A., 2002, Vor § 704 Rn. 34 m.w.N.). Ob in Fällen, in denen ein
Vollstreckungstitel, sei es von Anfang an oder später, fehlte, eine Nichtigkeit
anzunehmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während nach
Stimmen in der Literatur bei Fehlen eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nur
eine Anfechtbarkeit, nicht jedoch eine Nichtigkeit vorliegen soll (vgl. Zöller, a.a.O.),
kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992, Az:
IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98 ff; Urteil vom 18.12.1987, Az. V ZR 163/86, NJW 1988,
1026 ff) unter bestimmten Voraussetzungen das Fehlen eines Titels, sofern dies
offenkundig ist, zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führen. Bejaht wurde
eine Nichtigkeit jedoch nur in solchen Fällen, in denen von vornherein kein
Vollstreckungstitel vorlag, nicht jedoch dann, wenn der Vollstreckungstitel später
wieder weggefallen ist. Würde man auch in letztgenannter Fallkonstellation einen
Gutglaubensschutz für entbehrlich halten, so würde die Regelung des § 836 Abs. 2
ZPO eines wesentlichen Teils ihres Anwendungsbereichs beraubt. § 836 Abs. 2
ZPO dient gerade dazu, den Drittschuldner vor zwischenzeitlichen Veränderungen
zu schützen, von denen er keine Kenntnis hat. Das Risiko, dass der
Vollstreckungstitel nachträglich entfällt, soll der Schuldner tragen, denn ihm
obliegt es, den Drittschuldner auf die Veränderung der Sachlage hinzuweisen.
Danach liegt schon kein schwerer Mangel i.S. obiger Rechtsprechung vor, denn
ursprünglich lag ein Vollstreckungstitel vor.
Im übrigen wäre ein Mangel, sollte man einen solchen annehmen, aber auch nicht
offenkundig. Die Beklagte durfte auch nach Kenntnis des Scheidungsurteils darauf
vertrauen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin in Kraft und
wirksam bleiben würde, bis eine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung
erfolgt. Weder ergab sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung unmittelbar
aus dem Scheidungsurteil, noch musste die Beklagte mittelbar aus den
übersandten Unterlagen den Schluss ziehen, dass sie jetzt nach Rechtskraft des
Scheidungsurteils nicht mehr verpflichtet war, an die geschiedene Ehefrau
Unterhalt zu zahlen. Vielmehr war es Sache des Klägers, den Gutglaubensschutz
des § 836 Abs. 2 ZPO zu beseitigen, was dann schließlich auch durch den
Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.08.2000 erfolgt ist. Damit ist auch
aus diesem Grund eine Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht
anzunehmen.
Zusammenfassend hat folglich die Beklagte bis einschließlich September 2000
befreiend an die geschiedene Ehefrau des Klägers geleistet, so dass der Anspruch
des Klägers auf Zahlung seines Ruhegehalts durch Erfüllung erloschen ist. Ein
Gegenanspruch, mit dem aufgerechnet werden könnte, besteht nicht.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über Vollstreckbarkeit folgt aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.524,09 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Maßgeblich ist der
zurückgeforderte Betrag in Höhe von 17.816, 47 DM (= 9.109,42 €). Hinzu kommt
gemäß § 19 Abs. 3 GKG die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
in Höhe von 12.546,00 DM (= 6.414,67 €), da auch über sie eine Entscheidung
erfolgt ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.