Urteil des VG Kassel vom 13.05.2008
VG Kassel: gemeinde, parkplatz, stadt, parkraum, multiple sklerose, grundstück, gehweg, ausweisung, wohnhaus, garage
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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 1022/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 45
Abs 1b Nr 2 StVO
Der Anspruch des Schwerbehinderten mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung auf Einrichtung eines
personengebundenen Parkplatzes
Leitsatz
Zur Einschränkung des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde bei der Zuerkennung
eines Parksonderrechts für einen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung ("aG")
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird
verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bescheid über die Einrichtung eines
gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO
in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung in der Straße A-Straße in A-Stadt zu
erteilen und diesen Parkplatz einzurichten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden,
wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für sich die Zuerkennung eines Parkplatzes gemäß § 45 Abs. 1
b Nr. 2 StVO.
Der Kläger bewohnt seit dem 01.09.1983 eine Mietwohnung in A-Stadt, A-Straße.
Zu der Wohnung gehört kein Parkplatz auf dem Hausgrundstück. Die Straße H. ist
eine Anliegerstraße, die bis auf wenige Ausnahmen beidseitig mit Wohnhäusern
bebaut ist. Eine Parkverbotsregelung besteht nicht. Die Parkmöglichkeiten sind
durch die jeweiligen Grundstückszufahrten bzw. die allgemeinen Verkehrsregeln
begrenzt.
Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Er leidet u. a. an Multipler Sklerose und
schwerem Lungenemphysem, wodurch er täglich einer Sauerstofftherapie bedarf.
Folgende Merkmale sind anerkannt:
G (Nachteilsausgleich im Nahverkehr/bei der Kfz.-Steuer wegen erheblicher
Gehbehinderung)
B (Freifahrt für eine Begleitperson wegen der Notwendigkeit ständiger Begleitung)
aG (Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung z. B.
Querschnittsgelähmte, Doppelbeinamputierte)
H (Nachteilsausgleiche wegen Hilflosigkeit. Notwendigkeit dauernder Hilfe in
erheblichem Umfang)
RF (Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenerstattung)
Der Kläger ist seit dem 01.09.2003 im Besitz einer Ausnahmegenehmigung
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Der Kläger ist seit dem 01.09.2003 im Besitz einer Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 StVO, ausgestellt von der Verkehrsbehörde des Landkreises Hersfeld-
Rotenburg.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.08.2004 beantragte der Kläger bei
der beklagten Gemeinde die Zuweisung eines eigenen Parkplatzes vor dem Haus
A-Straße unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die es
nicht zuließen, weitere Strecken zu einem Parkplatz weiter entfernt von dem Haus
A-Straße zurückzulegen.
Mit Schreiben vom 10.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem
Antrag nicht entsprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 27.08.2004 wiederholte der Kläger sein Begehren vom
02.08.2004 und widersprach den Argumenten der Beklagten im
Ablehnungsschreiben. Auf dieses Schreiben erfolgte keine weitere Antwort der
Gemeinde.
Unter dem 24.05.2005 wandte sich der Kläger schriftlich persönlich an das
Sozialgericht Fulda. Das Sozialgericht Fulda teilte dem Kläger unter dem
31.05.2005 daraufhin mit, dass es für Angelegenheiten nach der
Straßenverkehrsordnung nicht zuständig sei, vielmehr sei dafür die örtliche
Verkehrsbehörde zuständig. Das sozialgerichtliche Schreiben wurde vom
Sozialgericht zuständigkeitshalber an die Gemeinde A-Stadt weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte sich die Gemeinde A-Stadt an die
Bevollmächtigte des Klägers und stellte klar, dass es sich bei dem Schreiben vom
10.08.2004 um einen Ablehnungsbescheid habe handeln sollen.
Mit weiterem Schreiben vom 20.06.2005 an die Gemeinde A-Stadt wiederholte die
Bevollmächtigte des Klägers dessen Antrag auf Zuerkennung eines Parkplatzes
gemäß § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO.
Mit Bescheid vom 22.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung der Zuerkennung
des beantragten Parkplatzes beruhe auf einer Abwägung zwischen dem
Einzelinteresse des Klägers und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse.
Die Einrichtung eines dauerhaften personengebundenen Behindertenparkplatzes
könne nur nach Maßgabe des verfügbaren Parkraums erfolgen. In der
Gemeindestraße H. sei der Parkraum zwar nach Tageszeiten unterschiedlich
begrenzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen
Parkdruck gesprochen werden könne, zumindest nicht insoweit, als es
üblicherweise bei solchen Straßen vorkomme. Ob sich ein Parkdruck in Zukunft
erhöhen werde, sei reine Spekulation. Die Weinhandlung S. werde lediglich im
Nebenerwerb betrieben, übermäßiger Kundenverkehr sei nicht festzustellen. Im
Übrigen sei es nicht Sache der Gemeinde, private Streitigkeiten unter Nachbarn
um öffentlichen Parkraum zu regeln.
Gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 22.06.2005
legte der Kläger mit am 14.07.2005 beim Verwaltungsgericht Kassel
eingegangenem Schriftsatz Klage ein.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei
schwerstkrank. Er leide seit 1997 an fortschreitender Multiple Sklerose, die zu
einem erheblichen Muskelschwund im Bein geführt habe. Er sei des Weiteren an
einem Lungenemphysem erkrankt. Aufgrund der sehr eingeschränkten
Lungenfunktion sei sein Herz stark belastet. Dies habe wiederum einen
permanenten Bluthochdruck zur Folge. Die stark eingeschränkte Lungenfunktion
verursache schwere Atemwegsstörungen. Er müsse sich täglich einer Behandlung
durch ein stationäres Sauerstoffgerät unterziehen. Insbesondere bei niedrigem
Luftdruck, vor allem in den Wintermonaten, erliege er häufig einem regelrechten
Erschöpfungszustand, da sich ein starkes Druckgefühl im Körperinneren aufbaue.
Die Krankheiten seien sämtlichst nicht therapierbar, sondern irreversibel und sich
ständig verschlechternd.
Trotz des Krankheitsverlaufs gebe er in seinem Lebensmut nicht auf und nehme,
so oft ihm das aus gesundheitlichen Gründen möglich sei, am öffentlichen Leben
teil. Er verrichte seine täglichen Besorgungen weitgehend selbständig, sei jedoch
dringend auf einen Pkw angewiesen, da er lediglich Kurzstrecken von maximal 50
m zu Fuß bewältigen könne. Insbesondere die Erledigung von Einkäufen seien ihm
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m zu Fuß bewältigen könne. Insbesondere die Erledigung von Einkäufen seien ihm
nur mit seinem Pkw möglich. Er verfüge weder über einen Stellplatz noch über eine
Garage in unmittelbarer Nähe der Mietwohnung. Er sei auf die Nutzung des
öffentlichen Verkehrsraums angewiesen. Die Straße H. verlaufe im Bereich des
Wohnhauses Nr. 44 kontinuierlich steil an, so dass ihm der Weg zu seinem weiter
entfernt parkenden Fahrzeug zusätzlich erschwert werde. Gegenüber dem
Wohnhaus A-Straße betreibe ein Nachbar, Herr S., in Nebenbeschäftigung einen
Weinhandel. Dieser habe zumindest an den Wochenenden ein größeres
Fahrzeugaufkommen zu verzeichnen. Für ihn bestehe keine Möglichkeit, seinen
Pkw auf der gegenüberliegenden Seite vor der Grundstücksmauer des
gegenüberliegenden Nachbarhauses zu parken, da dieser Parkplatz stets durch
den Pkw des Nachbarn S. belegt sei. Die weiteren angrenzenden Wohnhäuser
verfügten über eine direkt angebaute Garage bzw. Stellplätze, wodurch ihm ein
direktes Parken vor diesen Wohnhäusern verwehrt sei, da der Pkw aufgrund der
Fahrzeuglänge in die jeweilige Höhe der Stellplätze hineinragen würde. Daraus
folge für ihn regelmäßig die Situation, dass in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses
A-Straße kein ausreichender Parkraum für das Parken seines Pkw vorhanden sei.
Er sei insoweit gezwungen, sein Fahrzeug entweder straßenabwärts mit einer
Entfernung von mindestens 100 m, aufwärts in einer Entfernung von ca. 80 m zu
parken. Er sei gezwungen, seine Lebensmittel aus dieser Entfernung nachhause zu
tragen. Dies stelle regelmäßig eine starke gesundheitliche Belastung dar, die nicht
zumutbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt als
örtliche Ordnungsbehörde vom 22.06.2005 aufzuheben und die beklagte
Gemeinde zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Bescheid über die Einrichtung
eines gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2
StVO zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung zu § 45 Abs. 1 b Nr. 2 könne die Gemeinde einen
Behindertenparkplatz nur dann ausweisen, wenn Parkraummangel bestehe oder
der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung keinen Parkplatz finden könne.
Des Weiteren müsse das Parksonderrecht verhältnismäßig und die Ausweisung
eines zeitlich beschränkten Parksonderrechts nicht ausreichend sein. Diese
Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere sei es im Regelfall jederzeit
möglich, in der näheren Umgebung des Wohnhauses des Klägers einen Parkplatz
zu finden, dass dabei eine Entfernung von 100 m überschritten werden müsse,
werde bestritten. Die Gemeindestraße H. sei nach Tageszeiten unterschiedlich
ausgenutzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen
Parkdruck gesprochen werden könne. Dies aber sei die zwingende Voraussetzung
dafür, um eine derartige Anordnung zu treffen. Dabei sei darauf zu verweisen,
dass die Ausweisung eines Sonderparkplatzes zulasten der übrigen Anlieger gehe
und deswegen nur unter diesen engen Voraussetzungen überhaupt
ermessensfehlerfrei sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend wie ausgeführt
nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2005 tritt der Kläger diesen Ausführungen entgegen und
führt u. a. aus, das unmittelbare Parken seines Pkw vor dem Wohnhaus A-Straße
sei ihm dadurch unmöglich gemacht, dass die teilweise halbtags berufstätigen
Anlieger ebenfalls die Gemeindestraße H. als Parkraum nutzten. Namentlich der
Anlieger des Wohnhauses H. 41 sei erwähnt, der über zwei Pkw verfüge, von denen
er mindestens einen Pkw täglich direkt vor seinem Wohnhaus H. 41 parke. Zur
weiteren Begründung wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen.
Anfang 2007 wurde das Verwaltungsstreitverfahren durch den Versuch einer
außergerichtlichen Einigung im Wege eines Mediationsverfahrens und es fand ein
Ortstermin am 27.11.2006 in der Straße H. statt. Über diesen Ortstermin wurde
vom Verwaltungsangestellten H. der Gemeinde A-Stadt nachstehender Vermerk
angefertigt:
„Um 11.00 Uhr waren zu dem vereinbarten Ortstermin anwesend, Herr A.
(Kläger), Herr und Frau Sch. (Vermieter/Anwohner), Frau S. (Anwohnerin, Gewerbe-
Weinhandlung), Herr K. (Polizeistation B.) sowie der Unterzeichner Herr H.
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Weinhandlung), Herr K. (Polizeistation B.) sowie der Unterzeichner Herr H.
(Gemeinde A-Stadt).
Herr K. gab zu verstehen, dass vonseiten der Polizei keine Stellung zum Ort
des Parkplatzes an sich bezogen werden könne, diese könne lediglich zur
Verkehrssicherheit bzw. Beschilderung Aussagen treffen. Ein teilweises Parken auf
dem Gehweg macht aus Sicht von Herrn K. keinen Sinn, da der Gehweg lediglich
1,30 m breit ist, und dieser eine Mindestbreite von 1,00 m haben muss. Somit
bliebe nur, den Parkplatz direkt im Straßenbereich auszuweisen.
Der Parkplatz solle mit einem Parkplatzschild (Zeichen Nr. 314-50) und
Zusatzzeichen für Behinderte (Rollstuhlfahrer) und einer Parkausweisnummer
(Zeichen Nr. 1044-11) eingerichtet werden.
Herr A. äußerte sich zur Position des Parkplatzes insofern, dass seiner
Vorstellung nach der Parkplatz nur direkt vor dem Haus (vor der Haustür rechts)
sein könne. Das Anlegen des Parkplatzes gegenüber vor dem Grundstück S. (etwa
im Bereich des Treppenaufganges) wäre noch eine mögliche Alternative.
Ein Parkplatz im Bereich des benachbarten Grundstücks T. käme auf keinen
Fall infrage, da es sich dabei um einen Bauplatz handele, auf dem immer wieder
Baufahrzeuge rangieren müssten.
Frau S. brachte den Vorschlag ein, den Parkplatz auf der Höhe des
Grundstücks T. (unbebautes Grundstück im Anschluss an Sch./A.) anzulegen.
Außerdem wurde dargestellt, sollte der Parkplatz direkt vor dem Haus Sch.
angelegt werden, könne weder Kundschaft (welche teilweise ebenfalls
gehbehindert ist) noch der Anlieger selbst dort gegenüber parken. Dies hätte dann
zur Folge, dass die Straße blockiert wäre. Auch sollte hier die Möglichkeit eines Be-
und Entladens gewährleistet bleiben.
Eine Einigung kam bei diesem Termin nicht zustande, da Frau Rechtsanwältin
V. (B.) bis 11.30 Uhr nicht zum Termin erschienen war.
Der Ortstermin wurde 11.30 Uhr schließlich abgebrochen.“
Mit Schreiben vom 15.12.2006 übersandte die Gemeinde A-Stadt an die
Bevollmächtigte des Klägers den vorstehenden Vermerk und führte ergänzend
aus, dass der Kläger offenbar allein darauf bestehe, dass der Parkplatz
ausschließlich direkt vor seiner Wohnung (vor der Haustür rechts) eingerichtet
werden solle; darüber hinaus gegenüber vor dem Grundstück S.. Die erste
Variante scheide aufgrund der Stellungnahme der Polizeistation B-Stadt und auch
der Gemeinde deswegen aus, weil der Gehweg dort lediglich 1,30 m breit sei und
dieser jedoch eine Mindestbreite von 1,00 m haben müsse. Die
gegenüberliegende Seite komme aufgrund des Konfliktes mit den
Anliegerinteressen S. nicht infrage. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum Ende
des Jahres 2006 mitzuteilen, welche weiteren Alternativen in Erwägung zu ziehen
seien oder ob die Vermittlungsbemühungen damit als gescheitert angesehen
werden sollten.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 bat die Bevollmächtigte des Klägers um die
Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens. In diesem Schriftsatz vertieft und
erweitert der Kläger noch einmal seine Argumente für die Zuerkennung eines
Stellplatzes an der Grundstücksmauer des Grundstücks H. 41. Hinsichtlich des
weiteren Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf die Akten Bezug genommen, ebenso
bezüglich der Schriftsätze vom 23.03. und 30.04.2007.
Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel
dem Berichterstatter die Entscheidung dieses Rechtsstreits als Einzelrichter
übertragen.
Am 15.01.2008 hat an Ort und Stelle ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die
aus diesem Anlass gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Mit
gerichtlichem Schreiben vom 17.01.2008 hat der Einzelrichter die den Kläger
betreffende Akte des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Fulda zu
dem Verfahren beigezogen und anschließend den Beteiligten Gelegenheit
gegeben, Akteneinsicht zu nehmen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes ...sowie die
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Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes ...sowie die
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Sie ist auch begründet.
Die Beklagte hat zu Unrecht den Antrag des Klägers vom 20.06.2005 auf
Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO
abgelehnt und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO ist die Beklagte verpflichtet, die „beantragte
Amtshandlung“, nämlich die Einrichtung eines gekennzeichneten
Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO zugunsten des
Klägers vorzunehmen, denn „die Sache“ ist insoweit auch spruchreif. Dies ergibt
sich zum einen aus dem Antrag des Klägers vom 20.06.2005 und zum anderen
aus § 6 Abs. 1 Ziffer 14 Straßenverkehrsgesetz (- StVG -) i. V. m. § 45 Abs. 1 b
Ziffer 2 Straßenverkehrsordnung (- StVO -).
Bei § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG handelt es sich um die gesetzliche
Ermächtigungsnorm für § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO. § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG
bildet damit eine wesentliche Grundlage zur Auslegung von § 45 Abs. 1 b Ziffer 2
StVO. § 6 Abs. 1 Ziffer 14 StVG ermächtigt den Verordnungsgeber u. a. zum
Erlass von Rechtsverordnungen dem Ziel der Schaffung von Parkmöglichkeiten für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung. § 45 Abs. 1 b Ziffer 2 StVO
regelt insoweit folgerichtig nur noch, dass die Straßenverkehrsbehörden die
notwendigen Anforderungen im Zusammenhang mit Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
und Blinde treffen, wobei dies im Rahmen des in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO eingeräumten Ermessens zu erfolgen hat. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1
b Ziffer 2 StVO wird ihrerseits nochmals präzisiert durch Ziffer 2 a und b der
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, wo ausdrücklich von Parkplätzen für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde z. B. vor der
Wohnung die Rede ist.
Aus alledem folgt, dass der Antrag des Klägers spruchreif und bestimmt genug ist,
da mit der Beantragung auf Einrichtung eines Parkplatzes gemäß § 45 Abs. 1 b
Ziffer 2 StVO nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur ein Parkplatz in
unmittelbarer Nähe der Wohnung verbunden sein kann.
Der Spruchreife steht auch nicht entgegen, dass es sich bei § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V.
m. Abs. 1 b Ziffer 2 StVO um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass das
Gericht grundsätzlich gehindert ist, in der Sache „durchzuentscheiden“. Denn
vorliegend war hier das Ermessen der Gemeinde auf „null“ reduziert, mit anderen
Worten, es gab für die beklagte Gemeinde nur die eine Möglichkeit, dem Antrag
des Klägers zu entsprechen.
Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Einrichtung eines gekennzeichneten
Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO ermessensfehlerhaft
und damit in rechtswidriger Weise abgelehnt.
Die Beklagte hat die Ablehnung wie folgt begründet:
„Das Ergebnis der Entscheidung beruht auf Abwägung zwischen dem
Einzelinteresse ihres Mandanten auf Ausweisung öffentlichen und somit Entzug
gemeingebräuchlichen Verkehrsraums für seine Belange und dem
entgegenstehendem öffentlichen Interesse. Die Einrichtung eines dauerhaften
personengebundenen Behindertenparkplatzes kann nur nach Maßgabe des
verfügbaren Parkraums erfolgen.
In der Gemeindestraße H. ist der Parkraum zwar nach Tageszeiten
unterschiedlich begrenzt, jedoch nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem
hohen Parkdruck gesprochen werden kann, zumindest nicht insoweit, als es
üblicherweise bei solchen Straßen vorkommt. Ob sich ein Parkdruck in Zukunft
erhöhen wird, ist reine Spekulation.
Die von Ihnen erwähnte Weinhandlung S. wird lediglich im Nebenerwerb
betrieben, übermäßiger Kundenverkehr ist nicht festzustellen.
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Im Übrigen ist es nicht Sache der Gemeinde, private Streitigkeiten unter
Nachbarn um öffentlichen Parkraum zu regeln, die in Ihren erstem Schriftsatz vom
02.08.2005 so eingehend geschildert werden; und ebenfalls nicht den
Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen zu überprüfen.“
Diese Ermessensausübung erweist sich als fehlerhaft. Dafür ist Folgendes
maßgebend:
Nach Ziffer 2. a der Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO setzen Parkplätze für
„bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ z. B. vor
ihrer Wohnung eine Prüfung voraus, ob
ein Parksonderrecht erforderlich ist, was z. B. dann nicht der Fall ist, wenn
Parkraummangel nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer
Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraums hat,
ein Parksonderrecht vertretbar ist. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn ein
Halteverbot angeordnet wurde,
ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Die Beklagte hat zunächst (ermessenswidrig) bei der Prüfung der Erforderlichkeit
im Zusammenhang mit der Parksituation in der Straße H. den anzulegenden
Maßstab zulasten des Klägers verändert. Die Beklagte gesteht zu, dass der
Parkraum in der Straße H. zwar während der Tageszeit in unterschiedlicher Weise
begrenzt sei, aber nicht so erheblich und dauerhaft, dass von einem hohen
Parkdruck gesprochen werden könne.
Abgesehen davon, dass der Maßstab eines hohen Parkdrucks im Gesetz wie in den
Verwaltungsvorschriften keine Stütze findet und die Ablehnungsentscheidung
bereits deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig begründet ist, kommt
es nach Sinn und Zweck der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO nicht
darauf an, ob hoher Parkdruck zu bestimmten Tageszeiten besteht oder nicht.
Vielmehr ist allein entscheidend, ob für den Schwerbehinderten mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung
durchgehend Parkplätze erreichbar sind. Dies ist wie sich zur Überzeugung des
Gerichts bereits aus dem Ablehnungsbescheid der Beklagten ergibt, nicht der Fall.
Denn die Beklagte geht selbst davon aus, dass in der Straße H. der Parkraum
nach Tageszeiten nicht unerheblich unterschiedlich begrenzt ist. Schon damit
gesteht sie selbst ein, dass Parkraum auf der öffentlichen Straße H. für den Kläger
nicht durchgehend zu allen Tageszeiten in unmittelbarer Nähe des Hauses A-
Straße zur Verfügung steht. Letzteres ergibt sich des Weiteren aber auch
unmittelbar aus dem Vermerk des Verwaltungsangestellten H. über den
Ortstermin vom 26.11.2006. Danach besteht der Anlieger des Grundstücks H. 41
darauf, dass er wie auch seine Kundschaft vor dem Grundstück H. 41 parken
könne. Dies hat unstreitig zur Folge, dass ein Parken für den Kläger in
unmittelbarer Nähe seiner Wohnung, nämlich im Straßenraum gegenüber dem
Grundstück H. 41, ausgeschlossen ist.
Die Beklagte verkennt mit ihrer Auffassung, dass die Interessen des Klägers nicht
dem der übrigen Anlieger auf Ausübung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs
gleichzusetzen sind. Der Kläger ist als Inhaber eines Ausweises mit dem Merkmal
„aG“ gegenüber den anderen Anliegern zum Ausgleich seiner massiven
Benachteiligung privilegiert. Dies ergibt sich eindeutig aus der Ermächtigungsnorm
des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, die ausdrücklich zur Verbesserung der
Lebensbedingungen der Schwerbehinderten eingeführt worden ist und eine
bewusste Privilegierung als notwendiger Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darstellt (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 6 StVG Rdnr. 22 c). In diesem
Zusammenhang ist ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. Urteil vom 10.12.2002 B 9 SB 7/01 R ) zu verweisen. Das Bundessozialgericht
hat in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass die Zugangsschwelle des
Merkzeichens „aG“ nicht auf das Niveau von Querschnittsgelähmten und den in
der Verwaltungsvorschrift genannten Gliedmaßenamputierten ohne orthopädische
Versorgung anzuheben sei. Eine solche Forderung widerspreche sowohl der
Verwaltungsvorschrift als auch dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG.
Beide Vorschriften richteten sich an schwerbehinderte Menschen mit
„außergewöhnlicher Gehbehinderung“, forderten also nicht den vollständigen
Verlust der Gehfähigkeit, sondern ließen ein Restgehvermögen zu. Die
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Verlust der Gehfähigkeit, sondern ließen ein Restgehvermögen zu. Die
Gehfähigkeit müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen
unzumutbar sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Es komme nicht auf eine
bestimmte Wegstrecke an, sondern darauf, ob die Zurücklegung kurzer Wege nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich sei. Letzteres ist
offenkundig beim Kläger aufgrund seiner festgestellten Lungenemphyseme und
seiner fortschreitenden MS-Erkrankung mit Varese im rechten Bein und Parese in
der rechten Hand der Fall.
Auch die weiteren Voraussetzungen nach 2.a der Verwaltungsvorschrift zu § 45
StVO sind gegeben. So ist die Zuerkennung eines Parksonderrechts für den Kläger
unmittelbar vor dem Grundstück A-Straße auch vertretbar. Wie der
Erörterungstermin ergeben hat, bestehen in der Straße H. keine Park- oder
Halteverbote. Auch genügt im Fall des Klägers kein zeitlich begrenztes
Parksonderrecht, da es dem Kläger, wie jedem anderen gesunden Anwohner in der
Straße H. zusteht, selbst zu bestimmen, wann er von seinem Kraftfahrzeug
Gebrauch macht und wann nicht.
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.