Urteil des VG Kassel vom 11.11.2003

VG Kassel: stadt, jugendhilfe, eltern, örtliche zuständigkeit, ermessen, kindergarten, wahlrecht, verfügung, besuch, erfüllung

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Gericht:
VG Kassel 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 3005/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 SGB 8, § 74 SGB 8
Tatbestand
Der Kläger ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, der in der Stadt A-
Stadt einen Waldorfkindergarten betreibt. Von den insgesamt 85 vom
Landesjugendamt gemäß § 45 SGB VIII genehmigten Plätzen wurden in den Jahren
1999 19, im Jahr 2000 18, im Jahr 2001 16 und im Jahr 2002 20 Plätze von Kindern
belegt, deren Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lag.
Für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 beantragte der Kläger
Betriebskostenzuschüsse gemäß § 74 SGB VIII in Höhe von 38.226,74 Euro (
74.765,- DM) für das Jahr 1999, 36.214,80 Euro ( 70.830,- DM) für das Jahr 2000,
32.185,82 Euro ( 62.950,- DM) für das Jahr 2001 und 36.460 Euro für das Jahr 2002
soweit sie auf diejenigen Kinder entfallen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt
A-Stadt im Kreisgebiet des Beklagten haben.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Schreiben vom 10.08.1999, 30.10.2000,
20.07.2001 und 13.09.2002 ab. Freie Träger von Kindergärten stehe ein Anspruch
auf Übernahme der vollen Selbstkosten für Kindergartenplätze nicht zu. Der
Anspruch nach § 24 SGB VIII sei auf den Besuch eines Kindergartens gerichtet,
jedoch nicht auf die Übernahme der dafür entstehenden Kosten. Das Wunsch- und
Wahlrecht der Eltern auf einen Kindergartenplatz gelte nicht uneingeschränkt,
sondern nur insoweit, als es nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für die
öffentliche Hand verbunden sei.
Die Widersprüche des Klägers vom 10.09.1999, 21.11.2000, 23.08.2001 und
26.09.2002 wies der Beklagte mit Bescheiden vom 16.10.2000, 07.12.2000,
08.11.2001 und 08.11.2002 zurück. Der Beklagte stelle ein vielfältiges Angebot an
Kindertageseinrichtungen öffentlicher und freier Träger zur Verfügung, das auch
mit erheblichem Umfang die verschiedenen Erziehungsvorstellungen und -
konzepte berücksichtige. Ein darüber hinausgehender Anspruch eines einzelnen
freien Trägers, mit seinem Erziehungskonzept Berücksichtigung zu finden, würde
den öffentlichen Träger der Jugendhilfe vor unlösbare finanzielle Probleme stellen.
Mit Schriftsätzen vom 20.11.2000, 11.01.2001, 22.11.2001 und 16.12.2002 hat der
Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zwischen dem
Kläger und der Stadt A-Stadt einen Vertrag über die Förderung von
Tagesbetreuungseinrichtungen gebe, der die Förderung ausschließlich auf Kinder
beschränke, deren Erstwohnsitz in A-Stadt sei. Der Kindergarten des Klägers
werde auch von Kindern besucht, deren Erstwohnsitz im Kreisgebiet des Beklagten
liege. Der kontinuierliche Bedarf an Kindergartenplätzen des Klägers und dessen
Nichtberücksichtigung bei der Kindergartenbedarfsplanung des Beklagten
begründe einen Förderanspruch des Klägers aus § 74 Abs. 1 SGB VIII. Zur Erfüllung
der Gewährleistungspflicht des Beklagten nach § 79 Abs. 2 SGB VIII , zu der die
finanzielle Förderung von freien Trägern von Kindertagesstätteneinrichtungen
gehöre, komme es nicht darauf an, ob der betreffende Träger in den
Kindergartenbedarfsplan aufgenommen worden ist. Denn es liege bei Kreiskindern
ein Bedarf an Kindergartenplätzen in der Einrichtung des Klägers vor. Die geltend
gemachten Betriebskostenzuschüsse entsprechen 75 % des der
Modellkostenrechnung der Stadt A-Stadt für einen Ganztagesplatz
zugrundegelegten Betrages von 5.247,- DM, mithin 3.935,-DM, bezogen auf die
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zugrundegelegten Betrages von 5.247,- DM, mithin 3.935,-DM, bezogen auf die
Anzahl der im jeweiligen Jahr aufgenommenen Kinder in der Einrichtung des
Klägers.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung entgegenstehender
Bescheide über die Anträge des Klägers auf anteilige Förderung von
Kindergartenplätzen, die von Kindern mit Wohnsitz im Gebiet des Beklagten seit
1999 in Anspruch genommen wurden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
2. festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,
Zuschussanträge des Klägers für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen
durch Kinder mit Wohnsitz im Gebiet des Beklagten nach Maßgabe der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Förderung gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht
zu, denn diese Norm enthalte lediglich eine finalprogrammatische Aufforderung an
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und keinen subjektiven öffentlichen
Anspruch eines einzelnen freien Trägers auf finanzielle Förderung. Sie gewähre
lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die
Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht fehlerhaft. Es liege keine
Verletzung des Gleichheitssatzes vor, denn im Gebiet des Beklagten seien
unstreitig ausreichend Plätze für alle Kinder vorhanden. Zwar existiere im Bereich
des Beklagten kein Waldorfkindergarten, jedoch hätten mehrere Träger gleich
geeignete Angebote wie der Kläger. Zu beachten sei auch, dass der Kläger seinen
Sitz nicht im Kreisgebiet des Beklagten habe und bei gleich geeigneten
Maßnahmen derjenige der Vorzug zu geben sei, die den Interessen der
Betroffenen am ehesten entgegenkomme. Dabei sei die Wahl, wohnortnahe
Kindertagesstättenplätze zur Verfügung zu stellen, ein wichtiger Gesichtspunkt.
Würden Plätze zugunsten des Klägers gefördert, könnten Eltern nicht auch diese
Plätze verwiesen werden, da ihnen das spezielle Konzept des Klägers nicht
aufgedrängt werden dürfe. Eine Verpflichtung des Beklagten lasse sich auch nicht
aus dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß § 5 SGB VIII herleiten, denn
Leistungsberechtigte im Sinne dieser Norm seien nicht die Jugendhilfeträger,
sondern die Personen, die Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen. § 5 SGB VIII
enthalte in seinem Abs. 2 Satz1 auch eine Einschränkung insoweit, als das
Wahlrecht der Eltern nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein
dürfe.
Ein bereits am 06.12.2000 gestellter Eilantrag des Klägers wurde durch Beschluss
des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 18.04.2001 - 5 G 3174/00 - abgelehnt. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2002 - 1 TG 2397/01 - abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren
5 G 3174//00 und 5 E 3101/01 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1
Heft) , die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur
Vorbescheidung seiner Anträge in einen für ihn günstigen Sinne unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begehrt, ist diese
als Bescheidungsklage zulässig.
Im übrigen ist sie jedoch unzulässig. Denn für eine vorbeugende
Feststellungsklage wird das Feststellungsinteresse nur dann bejaht, wenn ein
spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes
Rechtsschutzinteresse besteht und mit dem Abwarten der befürchteten
Maßnahme für den Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 bzw. § 123
VwGO nicht zumutbar sind, insbesondere, wenn Rechtsnachteile drohen, die mit
einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht mehr ausräumbar sind
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einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht mehr ausräumbar sind
oder wenn sonst ein nicht wieder gut zu machender Schaden droht (vgl. Kopp,
VwGO-Kommentar, 13. Aufl., § 43, Rdnr. 25 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass
diese Voraussetzungen vorliegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 10.08.1999, 30.10.2000,
20.07.2001 sowie 13.09.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
16.10.2000, 07.12.2000, 08.11.2001 und 08.11.2002 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
die begehrten Betriebskostenzuschüsse für den von ihm betriebenen
Waldorfkindergarten in A-Stadt gegenüber dem Beklagten.
Der Anspruch scheitert bereits an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des
Beklagten für die begehrten Förderleistungen. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII sollen die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Maßgaben
fördern. Der Anspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII richtet sich gegen
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das SGB VIII enthält keine ausdrückliche
Regelung über die örtliche Zuständigkeit für Förderleistungen nach § 74 Abs. 1
SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 - 5 C
17.01 - hierzu ausgeführt:
“... abhängig von der konkreten Maßnahme für die Förderung begehrt wird, ist die
Förderungszuständigkeit zu bestimmen.
Denn daraus ergibt sich, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderung
nach § 74 SGB VIII unabhängig vom Standort des Kindergartens dazu nutzen kann,
ein ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen für die Kinder aus seinem
Gebiet sicher zu stellen, um ihnen gegenüber seine Verpflichtung aus § 24 Satz 1
SGB VIII erfüllen zu können. Daraus folgt weiter, dass der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines
Gebietes gelegenen Kindergarten dann zuständig ist, wenn er damit Kindern aus
seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch nach § 24 Satz 1 SGB VIII
haben, Kindergartenplätze anbieten will. Zuständig ist demnach der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, dem das Angebot im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB
VIII durch die Nutzbarkeit von Kindergartenplätzen zu Gute kommt. ...”
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger den
Beklagten durch die Bereitstellung von Kindergartenplätzen in seiner
Rechtsverpflichtung aus § 24 Satz 1 VIII entlasten will. Denn unstreitig sind im
Gebiet des Beklagten ausreichend Kindergartenplätze für alle Kinder vorhanden,
so dass der Beklagte auf die Kindergartenplätze des Klägers in der Stadt A-Stadt,
die von Kindern aus seinem Gebiet besucht werden, nicht angewiesen ist, um ein
ausreichendes Angebot an Kindergartenplätzen sicher zu stellen.
Der Kläger, der im übrigen unstreitig die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 1 - 5
SGB VIII erfüllt, kann sich aber auch im Falle unterstellter Zuständigkeit des
Beklagten nicht darauf berufen, dass der Beklagte von dem ihm nach § 74 SGB VIII
eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des
Ermessen überschritten hat.
Dass der Beklagte schon dem Grunde nach das ihm eingeräumte Ermessen
verkannt hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht festgestellt werden. Denn
sowohl die Ausgangsbescheide des Beklagten als auch die Widerspruchsbescheide
enthalten Ermessenserwägungen. In den Ausgangsbescheiden heißt es unter
anderem, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nicht uneingeschränkt gelte
und das Leistungsangebot der Kindergärten pädagogisch und organisatorisch an
den Bedürfnissen der Familien zu orientieren sei. In den Widerspruchsbescheiden
wird davon ausgegangen, dass ein vielfältiges Angebot an
Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt werde, wodurch eine Vielzahl
möglicher Erziehungskonzepte berücksichtigt werde.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten stellen sich auch unter
Berücksichtigung der nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(a. a. O.) einzustellenden Ermessenskriterien nicht als ermessensfehlerhaft dar.
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:
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“... bei der Ermessensentscheidung über die institutionelle Förderung von
Kindergartenplätzen sind die maßgeblichen Kriterien einzustellen und abzuwägen.
So kann z. B. für die Förderung eines Kindergartens dessen Ortsnähe, für die eines
anderen dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern
sprechen. Auch kommt der pädagogischen Ausrichtung eines Kindergartens (z B.
gemeindlicher, kirchlicher oder wie hier Waldorfkindergarten) so wie seiner
Betreuungsorganisation (z. B. im Bezug auf Vor- und Nachmittagsgruppen)
Bedeutung zu. ...”
Zwar hat der Kläger die Öffnungszeiten seines Waldorfkindergartens nach den
Ausführungen seines Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung auf 13:30
Uhr ausgedehnt. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger in der Stadt A-
Stadt angebotenen Kindergartenplätze über eine günstige Verkehrsanbindung zu
den Arbeitsstätten der Eltern aufweisen - wie etwa in dem von dem VG Gera, Urteil
vom 13.05.2003 - 6 K 288/02 GE - entschiedenen Verfahren sind jedoch weder
vorgetragen, noch für das Gericht sonst ersichtlich. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass diese Voraussetzung für Eltern von Kindern aus dem Landkreis
A-Stadt, die ihre Kinder in die Stadt A-Stadt in den Kindergarten bringen, nicht
gegeben ist.
Gegen eine Förderung dieser Kindergartenplätze spricht aber nach Auffassung des
erkennenden Gerichts insbesondere seine fehlende Ortsnähe zu den Wohnorten
der Kinder. Gerade unter Berücksichtigung des im Jugendhilferechts verankerten
Gesichtspunktes einer Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kinder und deren
Familien kommt aber der Wohnortnähe besondere Bedeutung zu. Das
Bundesverwaltungsgericht führt hierzu wie folgt aus:
"entsprechend den Vorgaben für die Jugendhilfeplanung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 und §
4 SGB VIII gilt für die Ausübung des Förderungsermessens nach § 74 Abs. 3 SGB
VIII, dass Kindergartenplätze so gefördert werden, dass Kontakte in der Familie und
im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter
Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren
können ....
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens nach § 26 SGB VIII ... möglichst ortsnah zu erfüllen ist und sich nicht
auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung richtet ….”
Damit kommt aber der Ortsnähe des Kindergartenplatzes eine größere Bedeutung
zu, als dessen pädagogischer Ausrichtung. Die ablehnende Entscheidung des
Beklagten hält sich daher im Rahmen der nach der Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Maßstäbe.
Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht dahin reduziert, dass die beantragte
Förderung zu gewähren ist. Denn allein die Tatsache, dass in den hier
streitgegenständlichen Kindergartenjahren 1999 bis 2002 regelmäßig 16 bis 20
Kinder aus dem Kreisgebiet den Kindergarten des Klägers besuchten, bindet das
Ermessen des für die Kindergartenbetreuung dieser Kinder verantwortlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht dahin, den Kläger als Träger des
Kindergartens in Bezug auf diese Kindergartenplätze fördern zu müssen.
(Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.