Urteil des VG Kassel vom 25.03.2004

VG Kassel: sozialhilfe, gerichtliche zuständigkeit, eigentumswohnung, grundstück, entreicherung, astra, spanien, haus, unterhalt, herausgabe

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 2757/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 528 Abs 1 BGB , § 529 Abs 2
BGB , § 812 BGB , § 818 Abs 3
BGB, § 2 BSHG
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus
Sozialhilfemitteln nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Die Klägerin bewohnt seit dem 21.01.1999 in dem Seniorenzentrum N. in A-Stadt.
Sie erhält ausweislich des Bescheides der Barmer Ersatzkasse vom 07.04.1999
Leistungen aus der Pflegekasse nach der Pflegestufe 2 bis zu einem Gesamtwert
von 2.500,00 DM je Kalendermonat (Blatt 37 der Behördenakte). An Vermögen
waren zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 1999 zwei Sparbücher sowie
zwei Girokonten vorhanden, auf denen sich zusammen insgesamt ca. 9.000,00 DM
befanden.
Am 20.12.1993 hatte die Klägerin Grundbesitz an die Eheleute S. übertragen. Die
Übertragung erfolgte mit notariellem Vertrag vom 15.12.1993 (Blatt 18 ff. der
Behördenakte). Der Klägerin wurde ein unentgeltliches lebenslanges
Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB gewährt. Danach durfte die Klägerin die
Wohnung im Erdgeschoss allein nutzen. Küche und Bad sowie Heizungsraum im
Erdgeschoss durften mitgenutzt werden. Kosten für Wasser, Kanal, Müll und
Heizung sollten umgelegt werden. Als Jahreswert des Wohnungsrechts wurden
2.400,00 DM gegenüber dem Notar angegeben.
Gemäß § 6 des notariellen Vertrages vom 15.12.1993 sollten die Eheleute S. an
die Klägerin einen Kaufpreis von 130.000,00 DM zahlen. Dieser wurde dann auch
am 16.02.1994 überwiesen. Von diesem Betrag überwies die Klägerin am
02.03.1994 jeweils 50.000,00 DM an ihre Töchter, Frau H. und Frau E. als
Geschenk. Am 14.03.1994 wurden weitere 5.000,00 DM an Frau H. gezahlt und am
11.06.1996 10.000,00 DM an den Enkelsohn der Klägerin, Herrn E.. Ein weiteres
Grundstück, nämlich das Hausgrundstück in M. überließ die Klägerin am
25.01.1993 schenkweise ihrer Tochter Frau Karin H.
Ausweislich einer Mitteilung der Eheleute S. vom 23.06.1999 (Blatt 38 der
Behördenakte) wurden die Wohnräume der Klägerin, nachdem diese in das Alten-
und Pflegeheim umgezogen war, nicht vermietet. Die Eheleute gaben an, sie
zögen daraus aus keinen Nutzen.
Am 11.01.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe. Mit
Bescheid vom 19.10.1999 wurde ihr mitgeteilt, dass ein Anspruch nicht bestehe,
da die Klägerin sich selbst helfen könne. Sie könne die schenkweise überlassenen
Geldbeträge bzw. das Grundstück gemäß §§ 528 i. V. m. 529 BGB zurückfordern.
Außerdem sei die Klägerin noch Eigentümerin einzelner, im Bescheid genauer
benannter Grundstücke. Dieses Vermögen müsse verwertet werden. Der Bescheid
wurde am 19.10.1999 zugestellt.
Am 17.11.1999 legte die Klägerin Widerspruch ein. In der Begründung, datiert auf
den 18.12.1999, trug sie vor (Blatt 145 der Behördenakte), sie habe ihre
Grundstücke für 10.000,00 DM verkauft. Sie gehe davon aus, dass der Geldbetrag
etwa im April 2000 aufgebraucht sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000
wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 148
ff. der Behördenakte verwiesen.
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Am 30.11.2000 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von
Sozialhilfe. Vorgelegt wurde u. a. ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und ihrer
Tochter Karin H.. Mit Schreiben vom 04.08.2000 (Blatt 163 der Behördenakte)
hatte die Klägerin die schenkweise überlassene Summe in Höhe von insgesamt
55.000,00 DM zurückgefordert. Mit Schreiben vom 11.08.2000 hatte Frau H.
mitgeteilt, das Geld sei für den Umzug und den Kauf von
Einrichtungsgegenständen ausgegeben worden. Aus finanziellen Gründen hätte sie
im Mai 1994 das Haus in Eschwege verkaufen müssen. In dem Haus seien zu 80 %
Einbaumöbel vorhanden gewesen, die nicht hätten mitgenommen werden können.
Die dann bezogene Mietwohnung sei mit neuen Möbeln, Teppichboden, Gardinen,
Lampen und Tapeten ausgestattet worden. Wenn die Klägerin das Geld nicht zur
Verfügung gestellt hätte, hätte Frau H., jedenfalls eigenen Aussagen zufolge, zum
Sozialamt gehen müssen. Das Geld könne nicht zurückgezahlt werden. Mit
weiterem handschriftlichem Schreiben (Blatt 166 der Behördenakte) teilte Frau H.
mit, entgegen dem Schenkungsvertrag über das Grundstück habe sie 20.000,00
DM an die Klägerin zahlen sollen. 5.000,00 DM seien in bar bereits angezahlt
worden. Mit weiterem Schenkungsvertrag sei das fragliche Grundstück am
07.10.1993 an die Tochter von Frau H., Frau Melanie H., weitergegeben worden.
Die Tochter habe nun anstelle von Frau H. der Klägerin den Betrag von 20.000,00
DM in bar gezahlt. Daraufhin habe die Klägerin die vorab gezahlten 5.000,00 DM
wieder zurückgezahlt.
Vorgelegt wurde ferner ein weiteres Schreiben der Klägerin an Frau Ursula E. (Blatt
168 der Behördenakte), auf das diese mit Schreiben vom 14.08.2000 (Blatt 169
der Behördenakte) antwortete, das Geld könne sie nicht zurückzahlen, da sie es
für Reisen ausgegeben habe. Auf den Reisen sei sie begleitet worden von ihrem
Lebensgefährten und den drei Enkelkindern. Sie habe nicht gewusst, dass man
eine Schenkung 10 Jahre aufbewahren müsse. Es tue ihr leid, dass sie das Geld
nicht zurückgeben könne.
Ein weiteres Schreiben, gerichtet an Herrn Mario E., in dem die Klägerin um
Rücküberweisung der geschenkten 10.000,00 DM bat, beantwortete dieser mit der
Bemerkung, der Betrag sei im Jahr 1996 für ein Fahrzeugkauf genutzt worden. Das
Fahrzeug befinde sich nicht mehr in seinem Besitz (Blatt 172 und 173 der
Behördenakte). Vorgelegt wurden zwei Kaufverträge (Blatt 174 f. der
Behördenakte). Aus ihnen ergibt sich, dass Herr E. 1996 einen PKW Opel Astra
erwarb und diesen 1999 beim Kauf eines weiteren Opel Astra in Zahlung gab.
Mit Schreiben vom 12.12.2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass bereits
mit Bescheid vom 19.10.1999 der Sozialhilfeantrag abgelehnt worden war. Der
Bescheid sei unanfechtbar geworden. Eine Veranlassung, nochmals über die
Sache zu entscheiden, bestehe nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2001 ließ die Klägerin mitteilen (Blatt 177 f.
der Behördenakte), der landwirtschaftliche Grundbesitz sei inzwischen verkauft und
der Erlös aufgebraucht. Sie sei mittellos mit Ausnahme der Rente und dem
Kostenanteil der Pflegeversicherung. Auch die schenkweise übergebenen Beträge
seien mittlerweile verbraucht.
Mit Bescheid vom 20.02.2001 lehnte der Beklagte ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens ab und teilte mit, dass dem erneuten Sozialhilfeantrag nicht
entsprochen werden könne. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert.
Am 13.03.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 25.04.2001
(Blatt 182 ff. der Behördenakte) trug sie vor, Herr Mario E. befinde sich auf See
und sei nicht zu erreichen. Der Pkw sei nicht mehr vorhanden. Frau H. habe das ihr
übertragene Haus, das in einem sehr schlechten baulichen Zustand gewesen sei,
nicht halten können. Das Haus sei an die Tochter von Frau H., Frau H., übertragen
worden, die im Jahr 1993 an die Klägerin 20.000,00 DM gezahlt habe. Mit dem
Geschenk von 50.000,00 DM im Jahre 1994 sei eine Wohnungseinrichtung bezahlt
worden. Die Familie sei überschuldet. Frau E. habe eine Eigentumswohnung im
Jahre 1998 erworben. Hierauf lasteten jedoch noch Schulden in Höhe von
76.000,00 DM. Mit dem ihr überlassenen Geld habe sie die Wohnung ausgestattet
und habe mehrfache Reisen mit den Enkeln unternommen.
Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 den Widerspruch zurück. In der
Begründung heißt es u. a., ein Rückforderungsanspruch gegen Frau H. komme
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Begründung heißt es u. a., ein Rückforderungsanspruch gegen Frau H. komme
zwar wegen des Einwands der Entreicherung nicht in Betracht, jedoch bestehe ein
Anspruch gegen Frau E., da sie noch über eine Eigentumswohnung verfüge, das
beschaffte Mobiliar, Teppiche und Haushaltsgeräte wären ohnehin angeschafft
worden. Die angetretenen Urlaubsreisen seien ebenfalls keine Luxusausgaben.
Auch sei gegen Mario E. ein Rückforderungsanspruch gegeben. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 18.10.2001 zugestellt.
Am 09.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, da sie sich in einer
Notlage befinde, müsse der beklagte Kreis zunächst für die Hilfe subsidiär
einstehen. Die Kinder seien zur Rückzahlung der Geschenke nicht in der Lage. Dies
gelte auch für die Tochter Ursula E.. Sie verfüge nur über Renteneinkünfte in Höhe
von 2.000,00 DM. Die gekaufte Eigentumswohnung sei noch mit 65.228,48 DM
belastet. Diese Eigentumswohnung sei nicht mit dem geschenkten Geld der
Klägerin finanziert worden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 20.02.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.10.2001 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem BSHG in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, für die von Frau E. gekauften Einrichtungsgegenstände sei ein
Gegenwert noch vorhanden. In einem solchen Falle sei nach § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz zu leisten. Hinzu komme, dass Frau E. durch die Inanspruchnahme des
Geschenkes eigene Aufwendungen erspart habe. Bei den
Einrichtungsgegenständen handele es sich nicht um Luxusartikel, die ohne das
geschenkte Geld nicht gekauft worden wären. Auch hinsichtlich der Reisen in den
Jahren 1994 bis 1998 habe Frau E. eigene Ausgaben erspart. Urlaubsreisen in die
aufgeführten Länder seien durchaus nicht unüblich. Es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, dass Frau E. vor der Vollziehung der Schenkung oder nach Verbrauch des
Geldes nicht mehr in Urlaub gefahren wäre. Genau das Gegenteil sei der Fall. Nach
Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin sei die Bereicherung bereits 1997
entfallen. Danach wären die in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführten Reisen
ohnehin nicht mehr von dem geschenkten Geld gezahlt worden. Dies mache
deutlich, dass Frau E. auch ohne das Geldgeschenk der Mutter verreist wäre.
Außerdem bestehe auch gegen Frau H., die Enkelin der Klägerin, ein
Herausgabeanspruch. Nach den notariellen Übergabeverträgen sei zwar die
Übertragung von der Klägerin an Frau H. und von dieser an Frau H. unentgeltlich
erfolgt, jedoch sei nun vorgetragen worden, dass ein Betrag von 20.000,00 DM
geflossen sei. Frau H. habe 1993 diesen Betrag direkt an die Klägerin geleistet.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch nur eine Zahlung in Höhe von
14.000,00 DM. Im Übrigen sei zweifelhaft, dass das Grundstück nur einen Wert von
20.000,00 DM gehabt haben solle.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.07.2002 und 15.07.2002 ihr
Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen
Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz ab Antragstellung. Aus diesem Grund verletzen der
Bescheid vom 20.02.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 die
Klägerin auch nicht in ihren Rechten.
Dabei kommt es vorliegend auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des
Widerspruchsbescheides vom 16.10.2001 an. Nach der ständigen Rechtsprechung
(vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, BVerwG 5C 36.84 -, Buchholz 436.0, § 39
BSHG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, - 5 C1.88 -, NVwZ 1993, 995) kann in
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BSHG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, - 5 C1.88 -, NVwZ 1993, 995) kann in
Streitigkeiten nach dem BSHG ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand
der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der
Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d.h. bis zur letzten behördlichen
Entscheidung. Begründet wird dies damit, dass Sozialhilfe keine rentengleiche
wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist, sondern vielmehr (im
Regelfall) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Es ist demzufolge
nicht Sache des Verwaltungsgerichts, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten.
Weitaus bedeutender ist jedoch das Argument, dass nur durch die Begrenzung der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts den Besonderheiten des behördlichen
Vorverfahrens, wie sie in § 114 BSHG dargelegt sind, Genüge getan wird. Das
Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, das dem gerichtlichen Verfahren u.a.
aus Gründen der Filterwirkung vorauszugehen hat, ist im Anwendungsbereich des
Bundessozialhilfegesetzes dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des
Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial
erfahrene Personen zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 BSHG). Die Beteiligung erfolgt
zwar, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, lediglich zur Beratung der
Behörde. Dass die Beratung durch sozial erfahrene Personen erfolgen soll, zeigt
indessen, dass der Gesetzgeber der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches
Gewicht auch für die Entscheidung der Behörden im einzelnen Fall beimisst. Daher
wird das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen nicht als bloßes
Ordnungserfordernis, sondern als bindende Verfahrensnorm angesehen (vgl.
BVerwG, Urt. v. 02.06.1965, - V C 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff). Würde aber das
Gericht für einen Zeitraum Sozialhilfe gewähren, der nach dem Erlass des
Widerspruchsbescheides liegt, entfiele für diesen Zeitraum die Beteiligung nach §
114 BSHG. Dies ließe sich mit der besonderen Bedeutung dieser Vorschrift nicht
vereinbaren.
In der Zeit ab Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides stand
der Klägerin deshalb kein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zu, weil der
Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 BSHG vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält
derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann. Der Hilfesuchende muss
sich in diesem Zusammenhang auch auf künftige Möglichkeiten zur
Bedarfsdeckung verweisen lassen, soweit diese in angemessener Frist verwirklicht
werden können. Mit dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG wäre nicht zu
vereinbaren, wenn der Einzelne sich zunächst an den Träger der Sozialhilfe mit der
Bitte um Hilfe wenden könnte, um diesem dann die Durchsetzung eigener
Ansprüche - beispielsweise nach den §§ 90, 91 BSHG - zu überlassen, wenn er
selbst bei rechtzeitigem Tätigwerden eine Deckung des Bedarfs hätte erreichen
können. Demzufolge ist ein Hilfesuchender grundsätzlich darauf zu verweisen,
realisierbare Ansprüche selbst durchzusetzen. Tut er dies nicht, so hat er keinen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem BSHG.
Zu derartigen Ansprüchen, die einer Leistungsgewährung nach dem BSHG
entgegen stehen können, zählt grundsätzlich auch ein Rückforderungsanspruch
des Schenkers gegen den Beschenkten wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1
BGB (i.d.F. d. Ges. v. 16.02.2001, BGBl. I S. 266). Nach dieser Vorschrift kann ein
Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen
angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe
des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung fordern; nach Satz 2 kann der Beschenkte die Herausgabe durch
Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin gegen Karin H.
einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Hieran bestehen
nicht unerhebliche Zweifel, denn, wie schon in dem Widerspruchsbescheid
ausgeführt, spricht vieles dafür, dass Frau H. sich auf eine Entreicherung berufen
kann. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin gegen Frau H. ein
Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB zusteht. Hier besteht noch Aufklärungsbedarf
hinsichtlich des Wertes des Grundstücks.
Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn jedenfalls gegen ihre Tochter
Ursula E. kann die Klägerin, gemessen am Zeitpunkt der Zustellung des
Widerspruchsbescheides, einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB mit Erfolg geltend
machen.
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Frau E. hat mit dem geschenkten Geld eigenen Angaben zufolge Reisen
unternommen und diverse Einrichtungsgegenstände erworben. Diese gekauften
Gegenstände bzw. Dienstleistungen treten an die Stelle des geschenkten Geldes,
so dass die Klägerin den Gegenwert herausverlangen kann (vgl. § 818 Abs. 2 BGB).
Die Eigentumswohnung wurde nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin jedoch nicht von dem geschenkten Geld, sondern vielmehr von 1997
erlangten Versicherungsleistungen erworben, so dass die Wohnung bzw. deren
Gegenwert nicht herausverlangt werden kann.
Auf Entreicherung kann sich Frau E. nicht berufen, denn sie hat durch den Erwerb
der Einrichtungsgegenstände eigene Aufwendungen erspart. Bei der Aufstellung
von Frau E., datiert auf den 06.04.2001 (Bl. 191 der Behördenakte) werden mit
Ausnahme des Video-Camcorders, der als Luxusaufwendung gelten kann,
ausschließlich allgemein übliche Einrichtungsgegenstände ohne besondere
Ausstattungsmerkmale oder ausgesprochen hohe Preise genannt, so dass davon
auszugehen ist, dass Frau E. sich diese Gegenstände auch ohne den schenkweise
überlassenen Betrag angeschafft hätte. Hinsichtlich der gekauften
Einrichtungsgegenstände wurden damit zusammen 12.048,30 DM (6.160,20 €)
Aufwendungen erspart; dieser Betrag kann zurückgefordert werden.
In Bezug auf die Reisen ist darauf hinzuweisen, dass es sich ebenfalls nicht um
besonders ausgefallene Reiseziele oder besonders lange Urlaubsreisen handelt.
Auch insoweit kann das Gericht damit nicht feststellen, dass es sich um
Luxusaufwendungen handelt. Frau E. ist damit noch um den Betrag bereichert, der
auf ihren Anteil an den Reisekosten, die von dem Beklagten zutreffend mit
29.775,00 DM (= 15.223,72 €) ermittelt wurden, entfällt.
Ein Wegfall der Bereicherung kann auch dann eintreten, wenn das Aktivvermögen
des Empfängers den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt. In einem solchen
Fall kommt es auch nicht darauf an, ob Aufwendungen erspart wurden (vgl. zu
diesem Kriterium BGH, Urteil vom 28. Juni 1956, Az: II ZR 78/54, LM Nr 7 zu § 818
Abs 3 BGB; OLG Köln, Urteil vom 22. November 1990, Az: 5 U 54/90 -, m.w.N.).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn Frau E. verfügt noch über Vermögen.
Die Eigentumswohnung hatte 1998 einen Kaufpreis von 109.000,00 DM, in
Ermangelung näherer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Wert zum
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides jedenfalls nicht darunter
lag. Hiervon abzuziehen sind die Belastungen in Höhe von 76.000,00 DM,
verbleiben mithin 33.000 DM (=16.872,63 €). In dieser Höhe besteht jedenfalls ein
Anspruch auf Rückforderung, wobei der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen
hat, dass bei dieser Berechnung weitere Vermögenswerte der Tochter, etwa ein
PKW, nicht berücksichtigt wurden. Das Vermögen von Frau E. dürfte damit noch
über dem genannten Betrag liegen.
Der weitere Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Anspruch sei
gemäß § 529 Abs. 2 BGB deshalb ausgeschlossen, weil die Tochter der Klägerin
das Geschenk bzw. den Wert der gekauften Gegenstände nicht herausgeben
könne, ohne dass ihr standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihr kraft
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet werde, ist ebenso wenig
stichhaltig. Der Rückforderungsanspruch ist nicht etwa auf eine
Rückgängigmachung der gesamten Schenkung gerichtet. Vielmehr geht der
Anspruch nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner
Bedürftigkeit benötigt (OVG Hamburg, Urteil vom 05.04.1995, - Bs IV 21/95 - FEVS
46386 ff. m. w. N.). Dass die Tochter der Klägerin nicht den Restbetrag, also die
Differenz zwischen eigenen Einkünften der Klägerin und den Heimkosten, tragen
kann, wobei es auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides ankommt, kann das Gericht jedoch nicht erkennen.
Ausweislich der Aufstellungen vom 05.09.2001 und 22.10.2003 (Bl. 193 der
Behörden- und Bl. 68 der Gerichtsakte) waren es ohnehin nur vergleichbar geringe
Beträge, die in den Jahren 2000 und 2001 nicht aus eigenen Mitteln gedeckt
werden konnten. Das Schreiben vom 05.09.2001 nennt (Stand August 2001) den
Betrag von 8.297,12 DM (= 4.242,25 €), der Schriftsatz vom 22.10.2003 beziffert
den Rückstand bis Ende 2001 mit 5.897,52 €. Damit sind je Monat ca. 400,00 €,
die an das Seniorenzentrum zu zahlen wären, hinzu kommen noch Aufwendungen,
die nicht von dem Heim gedeckt werden wie z.B. Friseur, persönliche
Gebrauchsgegenstände etc.). Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass es
Frau E. nicht möglich gewesen sein sollte, diese Summe, ggf. auch unter Einsatz
ihres Vermögens in Form der Eigentumswohnung, aufzubringen, ohne den eigenen
Unterhalt zu gefährden. Immerhin verfügt Frau E. über Vermögen in Höhe von
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Unterhalt zu gefährden. Immerhin verfügt Frau E. über Vermögen in Höhe von
mindestens 16.000,00 €, also das Doppelte des in den Jahren 2000 und 2001
aufgelaufenen Fehlbetrages.
Einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB hat die Klägerin auch gegenüber ihrem
Enkel Mario E.. Dieser hat - nach eigenen Angaben von dem geschenkten Geld -
einen PKW Opel Astra erworben. Dieser wurde dann im Jahre 1999 bei dem Kauf
eines weiteren Opel Astra in Zahlung gegeben. Damit ist ein Gegenwert für die
geschenkten 10.000 DM noch vorhanden, der gemäß § 818 BGB zurückgefordert
worden kann. Dass eine Entreicherung des Enkels Mario E. vorliegt, ergibt sich aus
den Behördenakten nicht und wurde auch nicht vorgetragen.
Der Anspruch gegen Herrn E. ist auch durchsetzbar. Seit dem 05.07.2001 und
damit noch vor Zustellung des Widerspruchsbescheides ist Herr E. (wieder) mit
festem Wohnsitz gemeldet und damit möglicher Schuldner eines
Rückforderungsanspruchs. Dass dieser Wohnsitz in Spanien liegt, hindert die
Vollstreckung gegen Herrn E. nicht. Bis zum 01.03.2002, an dem die EU-
Rechtsverordnung 44/2001 in Kraft trat, richtete sich die Vollstreckung
ausländischer (also auch deutscher) Titel in Spanien nach dem "Brüsseler
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" (EuGVÜ) vom 27.
September 1968 und dem deutsch-spanischen Vertrag vom 14. November 1983
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen. Während Deutschland von Anfang an Vertragsstaat des EuGVÜ
war, sind Spanien und Portugal mit dem Übereinkommen von Donostía/San
Sebastian vom 26. Mai 1989 nachträglich beigetreten. Das EuGVÜ ermöglicht es
dem ausländischen Gläubiger, in Spanien die Zwangsvollstreckung in einem
zügigen Verfahren zu betreiben. Die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen
können schnell und ohne vorherige Warnung des Schuldners ergriffen werden, es
ist lediglich die Vollstreckbarerklärung in einem formalisierten Verfahren zu
betreiben. Damit war es zum damaligen Zeitpunkt der Klägerin durchaus möglich,
ihren Rückforderungsanspruch auch gegen ihren Enkel Mario E. durchzusetzen.
Hinsichtlich beider Schuldner liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen
Rückforderungsanspruch vor; insbesondere war die Frist des § 529 Abs. 1 BGB
noch nicht verstrichen.
Zusammenfassend stehen der Klägerin damit Rückforderungsansprüche nach §
528 Abs. 1 BGB zu. Diese reichen auch völlig aus, um die ausstehenden Schulden
bei dem Seniorenzentrum N. zu decken, so dass der Beklagte die Klägerin
zutreffend auf eine mögliche Selbsthilfe verweisen durfte.
Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.