Urteil des VG Kassel vom 03.04.2001

VG Kassel: wohl des kindes, gerichtshof für menschenrechte, öffentliche sicherheit, geschiedene frau, rauch, arbeitsmarkt, zugang, eltern, abschreckung, abschiebung

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 660/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 AuslG , § 47 Abs 3
AuslG, Art 41 Abs 1
EWGAbkTURZProt, Art 13
EWGAssRBes 1/80, Art 14
EWGAssRBes 1/80
Tatbestand
Der Kläger, ein am … 1958 in B. in der Provinz A. geborener türkischer
Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger versuchte
erstmals im Jahr 1976 im Wege des Familiennachzugs zu seiner hier als
Arbeiternehmerin lebenden Mutter auf Dauer in das Bundesgebiet einzureisen.
Dieser Versuch misslang, da der Kläger bei seiner Einreise bereits über 18 Jahre
war, und er wurde nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis abgeschoben. Nachdem er 1978 in der Türkei eine türkische
Staatsangehörige geehelicht hatte, die in der Bundesrepublik als Arbeitnehmerin
tätig war, und nachdem die Ausländerbehörde die Wirkungen der Abschiebung
befristet hatte, wurde ihm erstmals am 09.10.1980 eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge immer wieder verlängert wurde. Am
01.09.1988 erteilte die Ausländerbehörde des Landrates des Odenwaldkreises
dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung.
Aus der 1978 geschlossenen Ehe mit seiner damaligen Frau Katriye M. ist am …
1981 die Tochter Funda M. hervorgegangen.
Anfang 1986 wurde die Ehe des Klägers mit Katriye M. auf sein Betreiben in der
Türkei geschieden, ohne dass Katriye M. davon erfuhr. Im selben Jahr ehelichte der
Kläger in der Türkei seine jetzige Ehefrau, eine Cousine. Diese folgte ihm später in
die Bundesrepublik Deutschland nach. Aus dieser Ehe sind 3 Kinder
hervorgegangen, nämlich eine 1988 geborene Tochter, die im Alter von 7 Jahren
zusammen mit ihrem Großvater bei einem Autounfall in der Türkei umkam, sowie
der am …1997 geborene Sohn Alper und die am … 1999 geborene Tochter Sinem.
Die Ehefrau des Klägers erwartet ein weiteres Kind. Sie betreibt ihre Einbürgerung.
Die beiden Kinder haben inzwischen - auch - die deutsche Staatsbürgerschaft
erhalten.
Am 25.07.1988 erwürgte der Kläger seine geschiedene Frau Katriye, um die
Tochter Funda, für die Katriye M. das Sorgerecht hatte, künftig allein für sich zu
haben. Die Leiche zerstückelte er mit Säge, Messer und Beil. Die Leichenteile
verbrannte er teilweise, teilweise warf er sie in Mülltonnen entlang der Autobahn.
Die 11. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt
verurteilte den Kläger, der bis dahin in der Bundesrepublik strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten war, durch Urteil vom 09.06.1989 wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe.
Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt in
Schwalmstadt. Während seiner Haft erwarb er den Hauptschul- und
Realschulabschluss, er absolvierte eine Lehre als Koch und erwarb das türkische
Abitur. Zur Zeit studiert er im Wege des Fernstudiums an einer türkischen
Universität Handel und Touristik.
Anfang 1999 hörte der Beklagte den Kläger, seine Ehefrau und die Tochter Funda
zu der beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger und seine Ehefrau, ferner seine
Mutter, widersprachen der Ausweisung mit der Begründung, der Kläger habe das
Unrecht seiner Tat eingesehen, mit der er die Ehre seiner Familie habe schützen
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Unrecht seiner Tat eingesehen, mit der er die Ehre seiner Familie habe schützen
wollen. Er sei resozialisiert und werde sich nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Die beiden kleinen Kinder dürften nicht vor die Wahl gestellt werden, ihr
Land zu verlassen, wenn sie mit ihrem Vater zusammenleben wollten. Durch den
Lohn der Ehefrau und mit Hilfe der Unterstützung durch andere Verwandte sei
auch sichergestellt, dass die Familie nicht der Sozialhilfe zur Last falle. Im übrigen
werde der Kläger nach Haftentlassung sicher eine Arbeitsstelle finden.
Durch Verfügung vom 24.08.1999 wies der Beklagte unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung den Kläger aus der Bundesrepublik aus, drohte ihm die
Abschiebung in die Türkei an und kündigte ihm diese im unmittelbaren Anschluss
an die spätere Haftentlassung an. Der Beklagte begründete seine Verfügung
damit, dass ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorliege, dass
aber die in dieser Vorschrift zwingend vorgeschriebene Ausweisung im Hinblick auf
die Aufenthaltsberechtigung des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zur
sogenannten Regelausweisung herabgestuft sei und der Kläger nur aus
schwerwiegenden Gründen ausgewiesen werden könne. Diese lägen bei seiner Tat
vor. Die schwerwiegende Rechtsverletzung des Klägers stelle einen gewichtigen
Ausweisungsanlass dar, und das öffentliche Interesse an der Ausweisung des
Klägers habe ein deutliches Übergewicht gegenüber den dem Kläger und seiner
Familie zur Seite stehenden Schutzrechten. Soweit der Kläger vortrage, in
Anbetracht der Erprobungsprognose des dem Leiter der Justizvollzugsanstalt
Schwalmstadt erstatten psychologischen Gutachtens Dr. Rauch könne nicht auf
eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden, so werde darauf hingewiesen, dass
der Gesetzgeber mit § 47 AuslG von seiner Befugnis zur typisierenden Regelung
Gebrauch gemacht und eine künftige Gefährdung erheblicher öffentlicher Belange
unwiderleglich angenommen habe. Mit § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG unterstreiche der
Gesetzgeber, dass Ausweisungsgründe im Sinne von § 47 AuslG auch dann in der
Regel schwer wiegen, wenn betroffenen Ausländern nach dieser Vorschrift
besonderer Ausweisungsschutz zustehe. Es könne jedoch dahinstehen, ob vom
Kläger künftig schwerwiegende Gefährdungen wichtiger Schutzgüter der deutschen
Rechtsordnung ausgingen. Denn auch der generalpräventive Zweck einer
Ausweisung, nämlich die dringend notwendige Abschreckung anderer Ausländer
von ähnlich gefährlichem Verhalten, erfordere die Ausweisung. Der Kläger habe
planmäßig und nicht im Affekt gehandelt. Seine Ausweisung sei deshalb nicht nur
notwendig, sondern auch geeignet, andere mögliche ausländische Straftäter von
ähnlich schwerwiegenden und gefährlichen Straftaten abzuschrecken und sie zur
Rechtstreue anzuhalten. Eine atypische Sondersituation, deretwegen von der
Regelausweisung abgewichen werden könne, liege nicht vor, insbesondere auch
nicht im Hinblick auf das besonders geschützte Interesse am Erhalt einer
familiären Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Er,
der Beklagte, verkenne nicht, dass der Kläger mit seiner Familie schon lange in
Deutschland lebt, und dass die Ausweisung für ihn und die Familie und deren
künftige Lebensentfaltungsmöglichkeit von einschneidender Bedeutung sein
werde. Er werde Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Lebensverhältnisse
der Türkei haben. Gleichwohl sei ihm und den ebenfalls aus der Türkei
stammenden Familienangehörigen die Kultur des Herkunftslandes auch nach
einem langen Leben außerhalb der Türkei nicht so vollkommen unvertraut, wie
dies bei einem Deutschen, der als Kind deutscher Eltern geboren wurde und
aufgewachsen ist, der Fall sein würde. Die Ausweisung sei keine Doppelbestrafung,
denn sie habe ordnungsrechtlichen Charakter. Sie sei keine Ahndung einer
Rechtsverletzung, sondern angezeigt, um künftigen ähnlich schwerwiegenden und
gefährlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entgegenzuwirken. Auch der positive Verlauf seiner Haftverbüßung stelle keine das
Abweichen von der Regel begründende Sondersituation dar. Auch Art. 3 Abs. 3 des
Europäischen Niederlassungsabkommens und das Niederlassungsabkommen
zwischen Deutschland und der türkischen Republik vom 25.06.1926 sowie der
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG mit der Türkei stünden der
Ausweisung nicht entgegen. Den Widerspruch des Klägers wies das
Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 unter
Billigung und Vertiefung der Ausführungen im Ursprungsbescheid zurück. Unter
anderem führt der Widerspruchsbescheid aus, dass bei verurteilten Straftätern
keine pauschale Vermutung bestehe, dass diese nach der Entlassung aus der
Strafhaft erneut Straftaten begehen würden. Vielmehr müssten im Einzelfall
Umstände vorliegen, die eine solche Befürchtung rechtfertigen. Dies bedeute aber
nicht, dass außer der abgeurteilten Straftat und der in ihr zum Ausdruck
kommenden Persönlichkeit des Ausländers stets zusätzliche Tatsachen für eine
solche Befürchtung gegeben sein müssten. In diesem Zusammenhang sei der die
Ausweisung geltende Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an
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Ausweisung geltende Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an
die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten umso geringer sein dürften, je schwerer
die bei Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Schäden sein werden. Deswegen
seien in Fällen, wie dem des Klägers angesichts der zu Tage getretenen starken
verbrecherischen Intensität und erheblichen kriminellen Energie die Anforderungen
insoweit nicht hoch anzusetzen.
Der Kläger, an dessen Prozessbevollmächtigten der Widerspruchsbescheid am
09.02.2000 zugestellt worden ist, hat am 08.03.2000 Klage erhoben. Zur
Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Vorverfahren und trägt weiter
vor, er habe zwischenzeitlich weitere Vollzugslockerungen erhalten. Er sei als
Hausarbeiter eingesetzt. Er habe einen Fernlehrgang zur Erlangung des türkischen
Abiturs und im September 2000 die Abiturprüfung absolviert. Im Anschluss daran
wolle er ein Fachhochschulstudium im Studiengang Tourismus und Hotelkaufmann
beginnen. Sollten ausländerrechtliche Maßnahmen greifen, möchte er dieses
Studium im Heimatland beenden.
Der Kläger beantragt,
die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 14.08.1999 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 08.02.2000 aufzuheben sowie hilfsweise die
Ausweisungsverfügung vom 24.08.1999 zu befristen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt vor, die
für die Ausweisung streitenden Gründe würden so außerordentlich schwerwiegend,
dass der Kläger trotz seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und trotz der
deutlich positiven Erprobungsprognosen des Gutachters Dr. Rauch aus der
Bundesrepublik ausgewiesen werden müsse. Angesichts des Gewichts der
Ausweisungsgründe liege auch kein Regelfall nach § 8 Abs. 2 AuslG für eine
Befristung der Ausweisungswirkungen vor. Bei Fallgestaltungen besonders
gravierender Art dürfe auch das dringende Erfordernis der Abschreckung anderer
ausländischer Täter von ähnlich grausamer Gewaltanwendung in ehelichen oder
ähnlichen zwischenmenschlichen Zusammenhängen nicht unterbewertet werden.
Für Fälle wie dem vorliegenden komme dem Erfordernis der Abschreckung auch
unter der Abwägung mit den regelmäßig besonders gewichtigen Ehe- und
Familienschutzrechten aus Art. 6 GG schon deswegen ein mindestens gleich hoher
Stellenwert zu, weil das Erfordernis der Abschreckung über den Einzelfall hinaus für
die Verwirklichung der gleichen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
streitet und deshalb rechtlich mindestens so wichtig sei, wie der individuelle Ehe-
und Familienschutz.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung
des Beklagten vom 14.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
08.02.2000 ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen
Rechten.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im
vorliegenden Anfechtungsklageverfahren kommt es dabei auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2000 an. Danach
liegen die Voraussetzungen für eine sogenannte Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1
Nr. 1 AuslG vor; denn der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
09.06.1989 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Ist-Ausweisung des Klägers wird jedoch gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu
einer Regelausweisung herabgestuft, da der Kläger, wie die angefochtenen
Bescheide zutreffend darlegen, den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48
Abs. 1 Nr. 1 AuslG genießt, da er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist.
Zudem kann der Kläger nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe
werden allerdings nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Hinblick auf die Tat des Klägers
für den Regelfall vermutet. Angesichts der besonders grausamen Tat des Klägers
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für den Regelfall vermutet. Angesichts der besonders grausamen Tat des Klägers
ist ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regel insoweit nicht möglich.
Gegen die Heranziehung des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG i.d.F.
des Gesetzes vom 15.07.1999 als Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung
des Klägers bestehen keine Bedenken. Denn der auf dieser Rechtsgrundlage
gegenüber dem Kläger verfügten Regelausweisung stehen keine von der
europäischen Gemeinschaft mit der Türkei geschlossenen assoziationsrechtlichen
Vereinbarungen entgegen.
Einschränkungen hinsichtlich einer Ausweisung des Klägers ergeben sich nicht aus
Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963. Diese
Vorschrift hat im wesentlichen Programmcharakter und ist daher in der
innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar anwendbar
(EuGH, Urteil vom 11.05.2000, InfAuslR 2000, Seite 326 ff. und Urteil vom
30.09.1987, InfAuslR 1987, Seite 305).
Auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.1963,
verkündet mit Gesetz vom 19.05.1972 (BGBl. II, Seite 385) beschränkt die
Möglichkeiten, den Kläger auszuweisen, nicht. Hierbei handelt es sich um eine
unmittelbar anwendbare Stillstandklausel, die die Einführung neuer nationaler
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts selbständig
erwerbstätiger türkischer Staatsangehöriger verbietet. Demzufolge haben
nationale Gerichte durch Auslegung zu ermitteln, ob die von der Ausländerbehörde
angewandte Regelung - wie hier die erst seit Inkrafttreten der Neuregelung des
Ausländergesetzes vom 09.07.1990 mögliche Regelausweisung nach § 47 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG - ungünstiger ist, als diejenige, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 01.01.1973 galt (EuGH, Urteil vom
11.05.2000, a.a.O.). Die Ausweisung eines Ausländers war nach der in der
Bundesrepublik im Januar 1973 gültigen Rechtslage nach §§ 10 und 11 AuslG 1963
geregelt. Danach konnte eine Ausweisung nur im Wege des Ermessens
ausgesprochen werden.
Die Frage, ob die Regelung des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG deshalb eine
neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit selbständig Erwerbstätiger darstellt
und damit gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll verstößt, braucht das Gericht
jedoch in diesem Zusammenhang nicht zu klären. Denn der Kläger ist zu keinem
Zeitpunkt selbständig erwerbstätig gewesen, so dass er dem Schutzbereich des
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens nicht unterliegt (vgl. HessVGH, Beschluss
vom 23.09.1993, 12 TH 776/93; a.A. wohl Bay.VGH, Urteil vom 11.07.2000 InfAuslR
2000, Seite 425). Schließlich ist die Ausweisung des Klägers auch nicht aufgrund
von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG Türkei (im
folgenden ARB 1/80) eingeschränkt). Nach dieser Vorschrift dürfen die
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet
ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum
Arbeitsmarkt einführen. Bei der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich
ebenfalls um eine Stillstandklausel, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft unmittelbare Wirkung entfaltet (EuGH, Vorabentscheidung vom
20.09.1990 InfAuslR 1991, Seite 2 ff.). Sie schützt - im Gegensatz zu Art. 41 Abs. 1
des Zusatzprotokolls - türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unter
den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vor der Einführung neuer
Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die sich danach ergebende
Frage, ob die Einführung der Möglichkeit einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG, die zeitlich nach dem Inkrafttreten von Art. 13 ARB 1/80
am 01.12.1980 liegt, für türkische Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige
eine nicht zulässige neue Beschränkung zum Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt,
kann das Gericht wiederum offen lassen. Der Kläger ist zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides nämlich selbst kein
Arbeitnehmer mit ordnungsgemäßer Beschäftigung gewesen; denn er befand sich
zu diesem Zeitpunkt in Haft.
Der Kläger war zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt Familienangehöriger eines
türkischen Arbeitnehmers; denn seine Ehefrau ging einer ordnungsgemäßen
Beschäftigung nach. Gleichwohl stellt sich die Ausweisung des Klägers nicht als
eine - gegenüber der Rechtslage im Dezember 1980 - neue Beschränkung für
seinen Zugang zum Arbeitsmarkt dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt der
Bundesrepublik Deutschland ist dem Kläger nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt
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Bundesrepublik Deutschland ist dem Kläger nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt
nicht erst durch seine Ausweisung versperrt worden. Der Zugang zum
Arbeitsmarkt der Bundesrepublik ist dem Kläger deshalb versperrt, weil er sich
aufgrund einer lebenslangen Haftstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt in Haft
befand und in Zukunft auch noch befindet. Im übrigen spricht alles dafür, dass ein
türkischer Staatsangehöriger in vergleichbarer familiärer Situation, wie der Kläger,
angesichts der durch das Landgericht Darmstadt abgeurteilten Tat auch unter
Geltung der §§ 10, 11 AuslG 1965 infolge einer Ermessensreduzierung auf Null für
den Regelfall hätte ausgewiesen werden müssen.
Beim Vorliegen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG wird der Betroffene
in der Regel ausgewiesen; d. h., von der Regelausweisung ist nur abzusehen, wenn
ausnahmsweise Gesichtspunkte vorliegen, die dies rechtfertigen. Die
Regelausweisung darf nur unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der
normalen Situation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere
unverhältnismäßig erscheint. In die gerichtlich voll nachprüfbare Feststellung eines
solchen Ausnahmefalles sind neben spezial- und generalpräventiven Erwägungen
alle nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG zu beachtenden Umstände einzubeziehen
(HessVGH, Beschluss vom 11.03.1992, 12 TH 2805/91). Dies bedeutet nicht, dass
damit zur Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, schon eine
Ermessensausübung insbesondere unter Abwägung aller maßgeblichen
Gesichtspunkte wie bei einer Ermessensausweisung vorzunehmen wäre
(HessVGH, Urteil vom 10.10.1994, 12 UE 376/94). Die Feststellung, ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, hat sich allein darauf zu beschränken, ob Tatsachen
vorliegen - und dazu gehören alle für eine Ausweisung nach § 45 AuslG
maßgeblichen Umstände -, die einen atypischen Sachverhalt ergeben. Sind solche
Tatsachen vorhanden, hat die Ausländerbehörde durch Abwägen aller Umstände
festzustellen, ob sie den Ausländer ausweisen will. Dies bedeutet zugleich, dass
auch bei Feststellung atypischer Besonderheiten eines Einzelfalls durchaus nach
gerechter Abwägung aller Umstände eine Ausweisung erfolgen kann. Ein
atypischer Sachverhalt bedeutet also nicht gleichzeitig, dass eine Ausweisung
unverhältnismäßig wäre (HessVGH, Beschluss vom 03.04.1996, 12 TG 1398/95).
Angesichts dieser Vorgaben ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig; denn es
liegen weder im Hinblick auf die abgeurteilte Tat noch in den persönlichen
Verhältnissen des Klägers und seiner Familie Gründe vor, die ein Absehen von der
gesetzlichen Regel der Ausweisung gebieten. Insbesondere sind keine Tatsachen
anzunehmen, die ausnahmsweise eine günstigere Prognose hinsichtlich der
Begehung weiterer Straftaten und damit weitere Verletzungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Kläger im Sinne des § 45 Abs. 1 AuslG
begründen könnten.
Anders als der Beklagte und in Übereinstimmung mit dem Widerspruchsbescheid
ist die erkennende Richterin der Ansicht, dass das von § 47 Abs. 1 und Abs. 2
AuslG mitumfasste Ziel der Spezialprävention die Ausweisung des Klägers
gebieten. Dabei ist mit der Widerspruchsbehörde davon auszugehen, dass nach
der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat des Mordes und der durch sie
eingetretenen Rechtsgutverletzung an die Prognose einer künftigen Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger keine hohen Anforderungen
zu stellen sind. Der Beklagte hat sich bei seiner insoweit dem Kläger günstigeren
Prognose - die das Gericht vorliegend voll auf Rechtsfehler überprüfen muss - im
wesentlichen von dem Gutachten Rauch leiten lassen, das zu dem Ergebnis
kommt, dass die Prognose für Vollzugslockerungen für den Kläger als günstig
anzusehen sei, und dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand es
unwahrscheinlich erscheine, dass der Kläger die Lockerungen zur Flucht nutzen
oder zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen werde. Diese
Ergebnisprognose des Gutachtens Rauch ist aber eine andere, als diejenige, die
bei einer Ausweisung hinsichtlich einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung anzustellen ist. Bei Vollzugslockerungen steht der
Betreffende immerhin unter dem Druck, dass die Lockerungen widerrufen werden.
Zwar kommt der Sachverständige Rauch in seinem Gutachten (Seite 29, 30) zu
dem Ergebnis, dass trotz der langfristig geplanten und vorbereiteten Tatbegehung
der in hohem Maße lernfähige und strafempfindliche Kläger nachhaltig verstanden
habe, dass er zur Durchsetzung seiner Interessen nicht ungestraft anderen das
Leben oder die Gesundheit nehmen darf, und dass damit wesentliche
Hemmungsfaktoren gegen Rückfalldelinquenz aufgerichtet wurde. Angesichts der
Ausgangslage, wonach bei schwersten Straftaten mit Eingriffen in höchste
Rechtsgüter die Barrieren einer Prognose nicht all zu hoch angesetzt werden
dürften, ist dem Gutachten Rauch aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu
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dürften, ist dem Gutachten Rauch aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu
entnehmen, dass in Zukunft vom Kläger keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung mehr ausgehen. Hierbei ist für die Richterin von großer
Bedeutung, dass der Kläger seine Tat innerlich nicht aufgearbeitet hat. Der Kläger
hat seine frühere Frau kaltblütig überlegt und vorbereitet getötet, um die
gemeinsame Tochter Funda für sich zu haben. Sowohl der Kläger als auch seine
jetzige Ehefrau haben bei ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung in den
Schreiben vom 08.02. und 24.02.1999 die Tat des Klägers als eine aus archaischer
Tradition erwachsene Verpflichtung bezeichnet, die Familienehre zu verteidigen
bzw. zu schützen. Damit haben sie eine ganz neue Motivation für die Mordtat des
Klägers aufgestellt, die mit dem Sachverhalt, wie er aus dem Urteil des
Landgerichts Darmstadt hervorgeht, nicht in Einklang zu bringen ist. Katriye M. hat
der Familie des Klägers keinerlei Unehre bereitet. Katriye M. ist nicht
fremdgegangen, und sie hat sich nicht vom Kläger getrennt. Das einzige, was
Katriye M. getan hat, ist, dass sie das Sorgerecht für ihre Tochter Funda
wahrgenommen hat, das ihr immerhin von dem türkischen Scheidungsgericht
übertragen worden war, was der Kläger nicht angefochten hat. Schon deshalb kann
darin keine Unehre für den türkischen Vater gesehen werden. Es spricht deshalb
nicht für die erfolgreiche Auseinandersetzung mit seiner Tat, wenn der Kläger und
seine Ehefrau im Anhörungsverfahren vortragen, er habe in der Haft gelernt,
deutsche Kultur mit zentraleuropäischen Konfliktlösungsmodellen zu akzeptieren.
Auch für das dem Sachverständigen Rauch angegebene Motiv, wonach er seine
Tochter Funda vor seiner früheren Ehefrau habe schützen wollen und wonach er
seiner Tochter das von ihm selbst erlebte Schicksal des Herumgestoßenwerdens
nach der Scheidung der Eltern habe ersparen wollen, bestehen jedenfalls nach
dem vom Landgericht Darmstadt festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Katriye M. war ihrer Tochter Funda eine besorgte Mutter, das Wohl des Kindes lag
ihr am Herzen. Wenn der Kläger heute die Verteidigung seiner Familienehre bzw.
den Schutz von Funda vor ihrer Mutter als Tatmotiv bezeichnet, so zeigt er, dass
er das Grausame und Verwerfliche seiner Tat nicht einsieht. Damit wächst aber die
Gefahr, dass der Kläger um das Verfolgen seiner Ziele Willen erneut Straftaten
begeht. In diesem Zusammenhang schließt sich die Richterin den Ausführungen
im Gutachten Rauch an, der die langfristig geplante und vorbereitete Tatbegehung
hervorhebt, welche keine impulstäterschaftlichen Qualitäten (wie Töten im Raptus)
und auch keine Affekttäterschaft erkennen lasse. Gerade solche Dinge führt aber
der Kläger jetzt zur Erklärung seiner Tat an. Aus spezialpräventiven Erwägungen
liegt deshalb kein Sonderfall vor, der ein Abgehen von der Regelausweisung
rechtfertigen könnte.
Dasselbe gilt für die vom Beklagten in den Vordergrund gerückten
spezialpräventiven Erwägungen. Insoweit macht sich die Richterin die
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu eigen.
Es kann dabei dahinstehen, ob auch generalpräventive Gesichtspunkte zur
Rechtfertigung der Ausweisung des Klägers herangezogen werden können oder ob
sich der Kläger auf ihm unmittelbar nach ARB 1/80 zustehende Rechte berufen
kann und damit eine Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur möglich ist,
wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von
weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (HessVGH,
Beschluss vom 05.07.2000, 12 TG 1554/00), da die Ausweisung des Klägers auch
aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.
Auch die persönlichen Umstände des Klägers und seiner Familie bieten keinen
Anlass zu einem Absehen von der Regel.
Der Kläger lebt zwar seit Oktober 1980 rechtmäßig im Bundesgebiet und hat sich
bis zu seiner Inhaftierung 8 Jahre lang und bis zu seiner Ausweisung 19 Jahre lang
rechtmäßig hier aufgehalten. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus dem
Grund keinen Ausnahmefall zu begründen, weil der lange rechtmäßige Aufenthalt
Grundlage der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung war und damit erst gemäß §
48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zur Herabstufung der an sich gegebenen
Istausweisung zur Regelausweisung geführt hat. Angesichts der Schwere der Tat
des Klägers ist auch seine in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gelungene bis
zur Tatbegehung Integration kein Grund, von der Regel abzuweichen. Der Kläger ist
als junger Mann ins Bundesgebiet eingereist; er ist vor seiner Einreise in der Türkei
einer Berufstätigkeit nachgegangen und hat den Wehrdienst geleistet. Trotz der
seither vergangenen Zeitspanne ist er deshalb den Lebensverhältnissen in der
Türkei nicht so sehr entfremdet, dass seine Ausweisung schlechterdings nicht
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Türkei nicht so sehr entfremdet, dass seine Ausweisung schlechterdings nicht
mehr hinnehmbar wäre. Der Kläger studiert gegenwärtig an einer türkischen
Universität. Schon dies zeigt, dass er seine Muttersprache noch in einem Umfang
beherrscht, dass ihm ein Leben in der Türkei möglich ist, und dass er sich in
seinem Heimatland zurechtfinden und - wenn auch unter Schwierigkeiten - dort
eine Existenz aufbauen kann.
Was die Familie des Klägers anbelangt, so ist es auch dieser nicht unzumutbar, mit
dem Kläger in die Türkei im Interesse der Fortführung einer familiären
Lebensgemeinschaft zurückzukehren. Die Ehefrau des Klägers stammt selbst aus
der Türkei und ist erst als junge Erwachsene im Wege des Familiennachzugs zum
Kläger in die Bundesrepublik gekommen. Hinsichtlich ihrer Vertrautheit mit
türkischen Lebensverhältnissen gilt ähnliches, wie für den Kläger. Auch den beiden
Kleinkindern des Klägers, die neben der türkischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen - allerdings erst nach Erlaß des
Widerspruchsbescheides erworben haben -, ist eine Übersiedlung in die Türkei
nicht unzumutbar. Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem sie sich in neue
Lebensumstände leicht einfinden können. Für sie spielt die Bezugsperson der
Eltern oder des Elternteils eine größere Rolle als die Frage, in welchem Land sie die
Lebensgemeinschaft mit Eltern/Elternteil leben.
Auch die Regelung des Art. 8 EMRK steht einer Ausweisung des Klägers nicht
entgegen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Prüfung
insoweit auf keine anderen Belange erstreckt als diejenigen, die bereits nach
nationalem Recht für die Feststellung eines eventuellen Ausnahmefalls nach § 45
AuslG heranzuziehen sind und den obigen Ausführungen entsprechend
herangezogen worden sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.04.1996, 12 TH
1398/95).
Der Ausweisung des Klägers steht auch Art. 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1995 nicht entgegen. Zwar darf
nach einem mehr als 10jährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt der Betreffenden
nach Art. 3 Abs. 1 ENA nur noch aus Gründen der Sicherheit des ausweisenden
Staates und besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegen vor, da zwischen den schwerwiegenden Gründen im
Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG, die, wie oben ausgeführt, anzunehmen sind, und den
besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer
Unterschied besteht (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, InfAuslR 1997, 296) und der
Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch bei Anlegung strenger Maßstäbe
nicht länger hingenommen werden kann.
Auch die vom Beklagten verfügte Abschiebeandrohung ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Der Kläger, der gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG
abzuschieben ist, befindet sich in Strafhaft, so dass die Abschiebungsandrohung
keiner Fristsetzung bedurfte. Der Zielstaat der Abschiebung, die Türkei, ist
ordnungsgemäß bezeichnet. Abschiebehindernisse, die nach § 50 Abs. 3 AuslG
bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch
ersichtlich.
Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, im Wege der Verpflichtungsklage den
Beklagten zur Befristung der Ausweisung zur verpflichten, sei es auch nur durch
ein sogenanntes Bescheidungsurteil, ist unzulässig. Zwar ist nach § 8 Abs. 2 Satz
3 AuslG die Wirkung einer Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Es kann
hier dahinstehen, ob vorliegend, wie der Beklagte meint, ein Abgehen von der
Regel gerechtfertigt ist. Denn der Kläger hat einen entsprechenden
Befristungsantrag erst im Lauf des Rechtsstreits gestellt. Insoweit mangelt es an
einem der im Wege des Hilfsantrages erhobenen Verpflichtungsklage
vorangehenden Verwaltungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.