Urteil des VG Kassel vom 11.11.2003

VG Kassel: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, öffentliches interesse, verfügung, rechtskräftiges urteil, lebensgemeinschaft, verwaltungsakt, vollziehung, stadt, ausreise

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 G 2026/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1., russische Staatsangehörige, begehrt die Verlängerung
der ihr erteilten Aufenthaltsgenehmigung. Die Antragstellerin zu 2. ist ihre am ...
geborene Tochter.
Die Antragstellerinnen reisten am 27.05.2000 mit einem vom Generalkonsulat S.
am 15.05.2000 zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Visum in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.06.2000 schloss die Antragstellerin zu 1.
in A-Stadt die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen Josef A.. Am 31.07.2000
erhielt die Antragstellerin zu 1. aus diesem Grunde eine bis zum 31.07.2003
befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 01.11.2002 zogen die Antragstellerinnen aus
der gemeinsamen Wohnung aus, in der sie bis zu diesem Zeitpunkt mit ihrem
Ehemann bzw. Vater gelebt hatten. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu
1. am 05.11.2002 bei der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt vorgesprochen
hatte, hörte diese die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 08.01.2003 zu einer
Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wegen des Verdachtes der Führung einer
Scheinehe an. In der Folgezeit gingen der Ausländerbehörde Stellungnahmen des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen sowie mehrerer Bekannter des
Ehemannes der Antragstellerin zu 1. sowie von dessen Prozessbevollmächtigten
im laufenden Scheidungsverfahren zu. Am 04.06.2003 beantragten die
Antragstellerinnen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Diesen Antrag
lehnte die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 12.06.2003 ab,
forderte die Antragstellerinnen zur Ausreise auf und drohte ihnen unter
Fristsetzung bis zum 31.08.2003 die Abschiebung in die Russische Förderation an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, spätestens seit dem 29.04.2002 habe
zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann keine eheliche
Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
AuslG lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten
der Antragstellerinnen am 18.06.2003 zuging, wurde am 01.07.2003 Widerspruch
erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 01.09.2003 haben die Antragstellerinnen um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht.
Zur Begründung tragen sie vor, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
lägen vor, da die Ehe länger als zwei Jahre bestanden habe. Die eheliche
Lebensgemeinschaft sei erst im Oktober 2002 aufgrund des Alkoholkonsums des
Ehemannes der Antragstellerin zu 1. und dessen rücksichtlosem Verhalten
gegenüber ihrer Tochter in Zerrüttung übergegangen. So sei der Geburtstag der
Tochter im Juni 2002 gemeinsam gefeiert worden. Auch sei man im Juli 2002 zu
dritt ins Phantasialand gefahren und habe dort übernachtet. Zudem sei der
Geburtstag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. noch im September
gemeinsam mit einem Besuch in einem chinesischen Restaurant gefeiert worden.
Zur Glaubhaftmachung legen die Antragstellerinnen unter anderem eine
eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. sowie vier schriftliche
Aussagen enger Freundinnen der Antragstellerin zu 1. vor. Auch sei am
16.09.2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU für die Antragstellerin zu 2.
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16.09.2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU für die Antragstellerin zu 2.
und für die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Familienzugehörigkeit zu ihrer
Tochter eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt worden, da durch rechtskräftiges
Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.06.2003 festgestellt worden sei, dass die
Antragstellerin zu 2. das Kind eines griechischen Staatsbürgers sei. Die
Ausstellung eines griechischen Nationalpasses werde bei den griechischen
Konsularbehörden beantragt werden.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerinnen vom
01.07.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.06.2003
anzuordnen, hilfsweise, gegen die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung
über ihren Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen
in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung sowie die
Verwaltungsvorgänge und trägt ergänzend vor, entgegen den Ausführungen der
Antragstellerinnen sei festzustellen, dass bereits im Januar 2002 die Trennung der
Eheleute vollzogen worden sei. Im April 2002 sei durch den Ehemann der
Antragstellerin zu 1. ein Scheidungsverfahren durch den Bevollmächtigten
eingeleitet worden. Seit dieser Zeit bestehe auch innerhalb der Wohnung eine
Trennung, was die räumlichen Verhältnisse angehe. Der Besuch im Phantasialand
im Juli 2002 sei nach Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1.
ausschließlich auf Wunsch der Stieftochter, der er gern einen Gefallen erweisen
habe wollen, unabhängig von der Trennung von seiner Ehefrau erfolgt. Soweit die
Antragstellerinnen Zeugen benannt hätten, die das Bestehen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft bestätigten, stehe dem eine gleiche Anzahl an
Zeugenaussagen entgegen, die gerade die Aussage des Ehemannes der
Antragstellerin zu 1. stützten. Die Antragsgegnerin habe insoweit eine
Beweiswürdigung vorgenommen und die streitbefangene Verfügung auf dem ihr
zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand erlassen. Erst nach dem Ergebnis des
vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens könne über den neuerlichen Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU für die Antragstellerin zu 2. entschieden
werden. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 AuslG seien durch diesen Antrag
nach § 69 Satz 2 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.
Richtige Verfahrensart ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruches der Antragstellerinnen gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 16.06.2003, dem nach § 72 Abs. 1 AuslG keine
aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnisse wird das auf der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1
AuslG beruhende Bleiberecht beendet. Im Falle des Erfolges des Eilantrages würde
die Vollziehung der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen vorübergehend
ausgesetzt und dadurch ihre Interessen am Fortbestand des Aufenthaltes
hinreichend gewahrt. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen ist der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der statthafte Rechtsbehelf, da
der Widerspruch gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 2 Satz 2
VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerin zu 2. ist neben der Antragstellerin zu 1. im vorliegenden
Verfahren antragsbefugt, da sie ebenfalls Adressat der Verfügung vom 16.06.2003
ist. Allerdings kann diese Adressatenstellung nur durch Auslegung der genannten
Verfügung ermittelt werden. Weder im Adressatenfeld noch im Tenor der
Verfügung vom 16.06.2003 ist die Antragstellerin zu 2. angesprochen. Diese Teile
der Verfügung betreffen vielmehr ausschließlich die Antragstellerin zu 1.. Lediglich
im letzten Absatz der Begründung der Verfügung heißt es, dass die vorstehenden
Ausführungen auch für die Antragstellerin zu 2. gälten. Besonderer Ausführungen
habe es nicht bedurft, da das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 2. als Tochter
der Antragstellerin zu 1. und damit die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis davon abhängig seien, ob die Antragstellerin zu 1. im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis sei. Da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der
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einer Aufenthaltserlaubnis sei. Da die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der
Antragstellerin zu 1. abgelehnt worden sei, könne auch ihrer Tochter die
Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Diesen Ausführungen kann
entnommen werden, dass der Regelungsgehalt der Verfügung vom 16.06.2003
auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der
Abschiebung der Antragstellerin zu 2. gemeinsam mit ihrer Mutter umfassen
sollte. Die insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit dieser Verfügung
bestehenden Bedenken an ihrer inhaltlichen Bestimmtheit lassen sich im
vorliegenden Fall überwinden, da die Antragstellerinnen, die den
Verlängerungsantrag offensichtlich gemeinsam gestellt haben, als Adressaten der
Verfügung zutreffend den dem Bescheid innewohnenden Regelungsgehalt erkannt
haben.
Der Antrag ist hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnisse auch begründet. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht
die aufschiebende Wirkung eines gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt
eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise
anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse
des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf
hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse
bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag bei gesetzlichem Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung schon dann abzulehnen, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, da diese gesetzgeberische Wertung
ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes
begründet. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des
Sachverhaltes eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten
Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die
Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Ablehnung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse durch die Antragsgegnerin weder als
offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Ohne weiterer
Sachaufklärung kann nicht entschieden werden, ob die Antragstellerin zu 1. einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
hat. Die Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin
zu 1. und ihrem Ehemann mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat, muss dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren überlassen
bleiben. Den Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. gegenüber der
Ausländerbehörde sowie den Stellungnahmen des Herrn K.-D. K. vom 14.04.2003,
des Herrn E. F. vom 06.04.2003 und des Herrn E. S. vom 09.04.2003 kommt im
Hinblick auf das eheliche Zusammenleben kein höherer Beweiswert zu als der
eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 29.08.2003 sowie den
von dieser vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Frau O. M. vom
03.08.2003, der Frau G. vom 03.08.2003, der Frau I. E. vom 07.08.2003, deren
eidesstattlicher Versicherung vom 01.09.2003 sowie der schriftlichen
Stellungnahme der Frau V. E. vom 07.08.2003. Allerdings hat Rechtsanwalt W. mit
Schriftsatz vom 12.06.2003 gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, der
Ehemann der Antragstellerin zu 1. habe ihn am 29.04.2002 wegen einer Beratung
aufgesucht. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe keine eheliche Lebensgemeinschaft
mehr bestanden. Dieser Aussage stehen die angeführten schriftlichen Erklärungen
der Antragstellerin zu 1. entgegen, die unter Anführung detaillierter Einzelheiten
(gemeinsame Feier des Geburtstages der Antragstellerin zu 2., Besuch im
Phantasialand, gemeinsames Essen aus Anlass des Geburtstages des Ehemannes
der Antragstellerin zu 1.) ein eheliches Zusammenleben bis in den September des
Jahres 2002 hinein belegen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. seinen Rechtsanwalt
zwar bereits Ende April des Jahres 2002 im Hinblick auf Probleme in seiner Ehe um
eine Beratung gebeten hat, die letztendliche Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft aber erst einige Monate später erfolgt ist.
Die anzustellende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen
fällt zugunsten der Antragstellerin zu 1. aus, da die die Antragstellerin zu 1.
treffenden Nachteile, die bei ihrer Ausreise und einem nachfolgenden Obsiegen im
Hauptsacheverfahren diejenigen Nachteile überwiegen, die bei einem sich letztlich
als unberechtigt erweisenden Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. im Bundesgebiet
entstünden. Wäre die Antragstellerin zu 1. zunächst zur Ausreise gezwungen und
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entstünden. Wäre die Antragstellerin zu 1. zunächst zur Ausreise gezwungen und
ergäbe sich danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
19 AuslG, so wäre sie gerade den Belastungen ausgesetzt, deren Eintreten die
Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Beendigung der
ehelichen Lebensgemeinschaft verhindern soll, denn durch die gegebenenfalls
auch nur vorübergehende Ausreise würde die sich aus der Führung der ehelichen
Lebensgemeinschaft ergebende Integration in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland weitgehend entwertet. Auf der anderen Seite sind
keine Umstände - wie etwa der Bezug von Sozialhilfe - erkennbar, die die Belange
der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft beeinträchtigen könnten.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin zu 2. gegen die
Versagung der Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls
anzuordnen, da die Entscheidung auch insoweit dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben muss und die Interessenabwägung zugunsten der
Antragstellerin zu 2. ausgeht. Die vom Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis ihrer
Mutter abhängige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin zu 2.
richtet sich nach § 20 Abs. 3 AuslG i. V. m. § 17 AuslG. Bis auf die Feststellung,
dass der Antragstellerin zu 2. schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden könne, weil eine solche auch ihrer Mutter versagt werden müsse, enthält
der angefochtene Bescheid vom 16.06.2003 keinerlei Feststellungen. Aufgrund der
geschilderten Offenheit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der von der
Antragstellerin zu 1. beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis reicht
diese Versagung alleine nicht aus, um bei der gebotenen summarischen
Überprüfung die Versagung der Verlängerung auch der Aufenthaltserlaubnis der
Antragstellerin zu 2. zu rechtfertigen. Die erforderliche Interessenabwägung geht
bereits deshalb zugunsten der Antragstellerin zu 2. aus, weil ihr eine Ausreise
ohne ihre Mutter schon unter Berücksichtigung von Art. 6 GG nicht zugemutet
werden kann.
Soweit die Antragstellerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruches gegen die im angefochtenen Bescheid vom 16.06.2003 ebenfalls
ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen begehren, ist ihr Antrag
unbegründet. Daran ändert auch die vorstehend ausgesprochene Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Versagung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nichts. Diese Anordnung führt lediglich
dazu, dass die Versagung und damit die Ausreisepflicht nicht nach § 42 Abs. 2
Satz 2 AuslG vollziehbar bleibt. Im Gegensatz zur Abschiebung selber setzt die
Anordnung der Abschiebung nach § 50 AuslG nur die Ausreisepflicht, nicht aber
deren Vollziehbarkeit voraus (vgl. GK-AuslR, § 50 AuslG, Rdnr. 15; a. A.
Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 AuslG, Rdnr. 5; A., Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999,
§ 50 AuslG, Rdnr. 6). Dies ergibt sich bereits aus § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach
die Abschiebungsandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll,
durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird. Eine Bezugnahme
auf die in § 42 Abs. 2 AuslG geregelte Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht fehlt. Soll
aber nach der ausdrücklichen Aussage des Gesetzes die Abschiebungsandrohung
mit einem Verwaltungsakt verbunden werden, der selber nicht notwendigerweise
die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet, so können für die
Abschiebungsandrohung selber keine strengeren Voraussetzungen gelten. Auch
die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, der zufolge die Ausreisefrist
unterbrochen wird, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der
Androhung entfällt, belegt, dass die Androhung als solche trotz fehlender
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht rechtmäßig fortbesteht.
Weitergehende Bedenken gegen die Abschiebungsandrohungen bestehen
ebenfalls nicht. Sie sind unter Beachtung des § 50 Abs. 1 AuslG schriftlich erfolgt
und mit dem Verwaltungsakt - hier der Versagung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnisse -, durch den die Antragstellerinnen nach § 42 Abs. 1 AuslG
ausreisepflichtig sind, verbunden worden. Entsprechend § 50 Abs. 2 AuslG ist die
Russische Förderation als Abschiebezielstaat angegeben worden. Die gesetzte
Ausreisefrist bis zum 31.08.2003 ist angesichts der Zustellung der angefochtenen
Verfügung an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen am
18.06.2003 angemessen. Nach § 50 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigende
Abschiebungshindernisse liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung
des Streitwertes auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. Dabei setzt das Gericht
für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Streitwert von
jeweils 2.000,00 € und für die Abschiebungsandrohung von jeweils 1.000,00 € an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.