Urteil des VG Kassel vom 17.03.2004

VG Kassel: geschäftsführer, stadt, unternehmen, gewerbesteuer, steuerberater, insolvenz, vorverfahren, geschäftsjahr, markt, unterlassen

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Gericht:
VG Kassel 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 2128/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 191 AO , § 34 AO , § 6
GewStG
Leitsatz
zu den Voraussetzungen der Haftungen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers
für Gewerbesteuern einer GmbH & Co. KG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Haftungsbescheide der Beklagten für
Gewerbesteuern der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG für das
Geschäftsjahr 2000.
Komplementärin dieser Personengesellschaft war die A. Verwaltungsgesellschaft
mbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger war. Er war gleichzeitig auch
Kommanditist der A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG.
Die Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG ist ab dem 09.01.2001 aus der
am 01.01.1999 gegründeten und am 16.07.1999 als Gewerbe angemeldeten B
Vertriebs GmbH & Co. KG, A-Straße, bestehend aus der Komplementärin B
Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Kläger als Geschäftsführer, der auch
Kommanditist der B Vertriebs GmbH & Co. KG, A-Straße, war, hervorgegangen.
Ebenfalls am 08.01.2001 ging die B Verwaltungsgesellschaft mbH in der A.
Verwaltungsgesellschaft mbH auf.
Gegenstand der B Vertriebs GmbH & Co. KG, A-Straße, war der Vertrieb der
Produkte der Fa. B Gesellschaft für naturwissenschaftliche Datenverarbeitung mbH
-B GmbH -.
Die B -GmbH ging im Herbst 1999 als B Informations Technology
Aktiengesellschaft - B AG - an die Börse, wodurch die B Vertriebs GmbH & Co. KG,
A-Straße, ihre eigentliche Aufgabe, nämlich Vertrieb der Produkte der B GmbH
verloren hatte. Bis zum Ende des Jahres 1999 hatte sie aus dieser Tätigkeit einen
Gewinn in Höhe von 229.489,23 DM erwirtschaftet.
Alle Gesellschaften hatten ihren Firmensitz in der A-Straße, die dem Kläger gehört.
Als wesentliche Betriebsgrundlage wurde die A-Straße als
Sonderbetriebsvermögen der B Vertriebs GmbH & Co. KG, A-Straße, und damit
später auch der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG geführt.
Als Sonderbetriebsvermögen der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG
geführt wurden ferner sämtliche Unternehmensbeteiligungen des Klägers an der B
AG und der B Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. A. Verwaltungsgesellschaft mbH
sowie weitere Beteiligungen an anderen Firmen.
Zwischen dem 14. und dem 18. 02. 2000 wurden 1,38 Millionen Aktien der B AG
zur Zeichnung angeboten. Die Bookbuidling-Spanne wurde auf 40,00 bis 45,00
Euro, der Ausgabekurs auf 45,00 Euro festgelegt. Bei der Erstnotiz am Neuen
Markt am 22.02.2000 erreichte das Unternehmen gegenüber dem Ausgabekurs
von 45 Euro mit einem ersten Kurs von 240 Euro einen Zeichnungsgewinn von
über 400 Prozent.
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Vorstandvorsitzender der B-AG war der Kläger, der am 2./3.10.2001 seinen
Rücktritt erklärte und sich aus der aktiven Geschäftstätigkeit für die B-AG
zurückzog.
Am 20.11.2001 beantragte die B AG beim zuständigen Amtsgericht B-Stadt, ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ursachen für die Insolvenz waren Überschuldung
und drohende Zahlungsunfähigkeit. Am 30.10. des Jahres hatte ein
Wirtschaftsprüfer die Überschuldung des Unternehmens festgestellt. Der
Wertberichtigungsbedarf des Unternehmens wurde mit 40 Mio. Euro angegeben.
Vor allem Anteile, Ausleihungen und Forderungen an verbundenen Unternehmen
mussten abgewertet werden. Der Aktienkurs ging auf 0,55 Euro zurück. Im Oktober
2000 notierte das Papier noch bei knapp 90 Euro.
Für das Geschäftsjahr 1999 setzte die Beklagte die Gewerbesteuer der B Vertriebs
GmbH & Co. KG, A-Straße, mit Bescheid vom 03.11.2000 auf 274.965 DM fest,
nachdem das Finanzamt B-Stadt den Messbetrag mit
Gewerbesteuermessbescheid vom 13.10.2000 mit 91.655 DM ermittelt hatte.
Für das Jahr 2000 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 10.01.2001
zunächst eine Gewerbesteuer in Höhe des Vorjahres erhoben, die von der B
Vertriebs GmbH & Co. KG, A-Straße, entrichtet wurde. Gleiches gilt für die
festgesetzten Vorauszahlungen für 2001 und das 1. Quartal 2002. Danach wurden
sämtliche Zahlung eingestellt.
Nachdem das Finanzamt B-Stadt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr
2000 mit den Bescheiden vom 12.02.2002 (505.670,32 € = 989.005 DM), 22.04.02
(910.953,41 € = 1.781.670 DM), 27.05.2002 (988.173,82 € = 1.932.700 DM)
geändert hatte, setzte die Beklagte die Gewerbesteuern 2000 mit den an die
Steuerberater R und B gerichteten Bescheiden für die A. Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. KG jeweils entsprechend geändert fest. Mit dem Bescheid vom
27.03.2002 forderte sie unter Anrechnung des gezahlten Betrages aus dem
Gewerbesteuerbescheid vom 10.01.2001 in Höhe von 140.587,37 € eine
Nachzahlung in Höhe von 1.376.423,31 €. Eine weitere Nachforderung setzte sie
mit Bescheid vom 03.05.2002 auf 1.215,849,54 € und 6079 € Zinsen fest. Darüber
hinaus forderte sie mit Bescheid vom 10.06.2002 unter Anrechnung einer für das
Jahr 2001 entrichteten Vorauszahlung in Höhe von 511.291,88 € einen Betrag in
Höhe von 233.977,24 €, inklusive 2.316 € Zinsen nach. Sämtliche
Gewerbesteuerbescheide sind bestandskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 an das Amtsgericht B-Stadt als Insolvenzgericht
beantragten die Bevollmächtigten des Klägers das Insolvenzverfahren über die Fa.
A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG zu eröffnen (AG B-Stadt 10 IN 50/02),
weil die KG die von der Beklagten erhobenen Gewerbesteuerforderungen in
Millionenhöhe wegen Vermögenslosigkeit nicht entrichten könne. Mit Beschluss
vom 18.10.2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. In dem zum
Insolvenzverfahren angefertigten Gutachten kommt die Sachverständige zum
Ergebnis, dass die Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG über kein
nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Wesentlicher Vermögensbestandteil
sei das der KG zugerechnete Sonderbetriebsvermögen gewesen, das aus
Unternehmensbeteiligungen des Klägers an der B AG und anderen Unternehmen
bestanden habe. Mit der Insolvenz dieser Unternehmen im Jahre 2001 sei auch die
Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG vermögenslos geworden.
Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 27.05.2002 gemäß § 69 AO zur
Haftung über eine Summe von 737.309,43 €, zuzüglich 10.792 € Säumniszinsen
für die Gewerbesteuernachzahlungsforderung vom 27.03.2002 in Höhe
1.376.423,31 €, abzüglich der von der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co.
KG gezahlten Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 511.291,88
€ sowie einer Vorauszahlung für das 1. Quartal 2002 von 127.822,00 € heran (6 E
2128/02). Mit einem weiteren Haftungsbescheid vom 06.09.2002 verlangt die
Beklagte vom Kläger 1.215.849,54 €, zuzüglich 48.203,00 € an
Nachzahlungszinsen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren (6 E 2263/02).
Ebenfalls unter dem 06.09.2002 erließ die Beklagten gegen den Kläger gemäß §
69 AO einen Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerveranlagung vom
10.06.2002, und zwar in Höhe von 231.661,24 € und 8045,00€ Nebenforderungen
(6 E 2264/02).
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Der Kläger hat gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt, den die Beklagten mit
den Widerspruchsbescheiden vom 06.09.2002 (Bescheid vom 27.05.2002) und
23.09.2002 (Bescheide vom 06.09.2002) zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.2002 (Widerspruchsbescheid vom 06.09.2002)
und am 27.09.2002 (Widerspruchsbescheide vom 23.09.2002) Klage erhoben. Er
trägt vor: Eine Haftung als Geschäftsführer der A. Verwaltungsgesellschaft mbH
scheide aus, weil die Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG zu keiner Zeit
über Mittel verfügt habe, aus denen die Gewerbesteuerschulden hätten bezahlt
werden können. Er habe in der Vergangenheit ohne rechtliche Verpflichtung der
Gesellschaft Mittel zur Verfügung gestellt, aus denen die Steuerschulden und
Vorauszahlungen hätten beglichen werden können. Soweit von der Beklagten
verlangt werde, dass er, der Kläger, Vorsorge für eine Begleichung der
Steuerschuld hätte treffen müssen, verlange sie im Prinzip, das er der Gesellschaft
hätte Geld schenken oder ein von vornherein uneinbringliches Darlehen hätte zur
Verfügung stellen müssen. Dass er das nicht getan habe, könne ihm nicht
vorgeworfen werden. Darüber hinaus sei es fraglich, ob ein Kommanditist, der
seine Einlage erbracht habe, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt
verpflichtet werden könne, über seine Haftungseinlage hinaus weitere Einlagen an
die Gesellschaft zu erbringen. Die begrenzte Kommanditistenhaftung des
Handelsrechts könne durch steuerliche Vorschriften nicht außer Kraft gesetzt
werden. In den Jahren 2000 und 2001 habe er, der Kläger, nichts aus der
Gesellschaft entnommen, sondern vielmehr Gewerbesteuererzahlungen für die KG
geleistet, wobei die Buchhaltung und die steuerlichen Angelegenheiten durch das
Steuerberatungsbüro R & B erledigt worden seien. Im Oktober 2001 sei er , der
Kläger, als Vorstandvorsitzender der B-AG zurückgetreten. Dies und der
Zusammenbruch des neuen (Aktien-) Marktes sowie der Verlust anderer
Beteiligungen habe zu einer Überschuldungssituation und damit zu einer Insolvenz
der AG geführt. Letztlich sei der Verfall der Vermögenswerte des
Sonderbetriebsvermögens erst nach seinem Rücktritt als Vorstandvorsitzender
der AG erkennbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.09.2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom
06.09.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.09.2002 aufzuheben
sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Fest stehe, dass die Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen der
Gesellschaft zugerechnet werden müssten, obwohl das Sonderbetriebsvermögen
Eigentum des Klägers gewesen sei.. Insoweit habe der Kläger als Geschäftsführer
der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Rücklagen zur Begleichung der
Gewerbesteuerschuld bilden müssen, von deren Grund und Höhe er bereits im Jahr
2000 gewusst habe. Sein Steuerberater habe im November Verbindung mit ihr,
der Beklagten, aufgenommen, um sie dazu zu bewegen, den
Gewerbesteuerhebesatz von 300 % auf 200 % abzusenken. Zum damaligen
Zeitpunkt habe laut Aussage des Steuerberaters des Klägers der Verkehrswert der
Aktien des Sonderbetriebsvermögens ca. 1 Milliarde DM betragen. Jeder
Aktienverkauf führte - so der Steuerberater - zu einem der Fa. A.
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG zuzurechnenden Einkommen. Daraus
folge, dass der Kläger bereits im November 2000 gewusst habe, was an Steuern
auf die KG zukomme. Kausal für den Steuerausfall sei es folglich gewesen, dass es
der Kläger unterlassen habe, entsprechende Einnahmen in der Gesellschaft zu
belassen bzw. entsprechende Rücklagen zu bilden. Mit Schreiben vom 21.01.2001
habe der Steuerberater ihr, der Beklagten, mitgeteilt, dass für die Fa. A.
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG für das Jahr 2000 von einem Gewinn vor
Ertragsteuern in Höhe von ca. 65 Mio. DM auszugehen sei, woraus sich eine
Gewerbesteuer von 8,4 Mio. DM ergebe. Aufgrund dieses Schreibens sei der
Hebesatz von 300 % auf 200 % herabgesetzt worden. Außerdem sei für Zwecke
der Vorauszahlung auf Antrag des Steuerberaters der KG am 05.04.2001 ein
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der Vorauszahlung auf Antrag des Steuerberaters der KG am 05.04.2001 ein
Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt B-Stadt erlassen worden, woraufhin
die KG an sie, die Beklagte, 1 Mio. DM an Gewerbesteuervorauszahlung für 2001
bezahlt habe. Für das Jahr 2000 habe die KG einen Gewinn von über 25 Mio. DM
gemacht, der wahrscheinlich aus Aktienverkäufen der B AG sowie auf
Mieteinnahmen aus der Teilvermietung des eingebrachten Sondervermögens Burg
L beruhe. Der Kläger sei als Geschäftsführer der Fa. A. Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. KG verpflichtet gewesen, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Es
sei davon auszugehen, dass er durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder
durch Entnahmen den Gewinn vollständig verbraucht habe. Außerdem verweigere
der Kläger die Einsichtnahme in seine Bilanz, so dass sie, die Beklagte, habe
davon ausgehen dürfen, dass der Haftungstatbestand erfüllt sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 03.12.2003 fordert die Beklagte gemäß § 74 AO
vom Kläger als Eigentümer der A-Straße die gesamte Haftungssummer in Höhe
von 2.184.820,21 €. Dagegen hat der Kläger am 01.03.2004 Klage erhoben (6 E
490/04)
In der mündlichen Verhandlung des Gerichts am 17.03.2004 wurden die Verfahren
6 E 2263/02, 6 E 2264/02 und 6 E 2128/02 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 E 2128/02 verbunden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der ausweislich der
Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen
Gewerbesteuerhaftungsbescheide der Beklagten sind aufzuheben, denn sie sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ).
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs.
1 Satz 1 AO i.V.m. § 69 AO liegen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger war
zwar im Haftungszeitraum Vertreter des Gewerbesteuerschuldners - der Fa. A.
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG - i.S.d. § 34 AO. Denn er war
Geschäftsführer der Komplementär GmbH, der A. Verwaltungsgesellschaft mbH,
so dass ihm auch gemäß §§ 164, 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114 ff. HGB die
Geschäftsführung der KG oblag. Der Umstand, dass er gleichzeitig auch
Kommanditist der KG war, führt allerdings entgegen der Ansicht seiner
Bevollmächtigten nicht bereits zu einem Haftungsausschluss oder einer
Begrenzung der Haftung auf die Kommanditisteneinlage, denn eine aus der
Kommanditistenstellung resultierende Haftungsbegrenzung für Verbindlichkeiten
der KG wirkt sich nicht auf den Umfang der Haftung als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH aus.
Als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. A. Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. KG kann er jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig
festgesetzt oder erfüllt wurden, wobei er insoweit lediglich verpflichtet ist, dafür zu
sorgen, dass die Steuern aus den Mittel, die er als Geschäftsführer der
steuerpflichtigen Gesellschaft verwaltet, entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO).
Für den Kläger bestand mithin nicht die Verpflichtung, Steuern der Fa. A.
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG etwa aus Mitteln der B AG oder aus
privaten Mitteln zu entrichten. Denn Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuern der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG ist der
Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), d.h. der Gewinn, der bei dieser Gesellschaft
entstanden ist.
Weder die Darlegungen der Beklagten noch sonstige Anhaltspunkte rechtfertigen
die Annahme, dass der Kläger den ihm als Geschäftsführer der Fa. A.
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG auferlegten steuerlichen Pflichten grob
pflichtwidrig nicht nachgekommen ist.
Bei der Haftung gemäß § 69 AO handelt es sich um eine Schadensersatzhaftung
(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.1996 -13 L 7364/94-, NVwZ-RR 1998, 153
m.w.N.). Maßgebliche Haftungsvoraussetzung ist die Feststellung, dass der
Haftungsschaden ohne die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene
Pflichtverletzung des Geschäftsführers selbst und nicht eines anderen nicht
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Pflichtverletzung des Geschäftsführers selbst und nicht eines anderen nicht
eingetreten wäre (OVG Lüneburg, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 09.12.1988 -8 C
13/87-, NJW 1989, 1873), wobei ein subjektiver und nicht der objektive Maßstab des
§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB anzulegen ist (vgl. nur Tipke/Kruse, AO, Kommentar,
Stand Juni 2000, § 69 Rdnr. 25). Liegt die in dieser Weise schuldhaft begangene
Pflichtverletzung in einem Unterlassen, so muss deshalb, um die Ursächlichkeit
bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und das zu
dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten
wäre. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts
genügt dazu nicht (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O).
Dabei kommen nur Pflichtverletzungen in Betracht, die im Haftungszeitraum
begangen wurden. Der Haftungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der
ältesten Fälligkeit der für die Haftung in Betracht kommenden Ansprüche und
endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden
ist. Eine Vorverlagerung des Haftungszeitraums ist dann anzunehmen, wenn es
dadurch zum Steuerausfall gekommen ist, dass der Steueranspruch gem. § 69
Satz 1, 1. Alt. AO infolge schuldhaften Verhaltens nicht oder nicht rechtzeitig
festgesetzt werden konnte. In einem solchen Falle ist dann der Zeitpunkt
maßgebend, zu dem der Anspruch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der
Erklärungspflicht fällig geworden wäre (BFH v. 12.04.1988, BStBl 1988 II 742).
Gleiches gilt, wenn der verantwortliche Vertreter sich durch unzulässige
Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder
grob fahrlässig außer Stande gesetzt hat, eine bereits entstandene, aber erst
künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Dann
haftet der Verantwortliche insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem
Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (BFH, Urteil v. 26.04.1984,
BStBl 1984 II 776).
Zu beachten ist allerdings, dass sich die steuerpflichtige Gesellschaft für die
Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerberaters bedienen dürfen, wobei
dem Kläger als Geschäftsführer eine Pflichtverletzung nur dann angelastet werden
kann, wenn ihm persönlich bei der bei der Auswahl bzw. der Überwachung des
Steuerberaters grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler unterlaufen sind. Grob
fahrlässig verletzt diese Verpflichtung, wer die Sorgfalt, zu der er nach den
Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und
im Stande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt und insbesondere
das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Die Beklagte, die für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen die Beweislast
trägt, hat hinsichtlich eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens des Klägers
bezogen auf das mit der Bearbeitung steuerlicher Angelegenheiten beauftragte
Steuerberatungsbüro nichts vorgetragen. Für eine Auswahlverschulden liegen
überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Die Kammer kann auch nicht erkennen, das
dem Kläger eine grob fahrlässige Überwachungspflichtverletzung anzulasten ist.
Insoweit hätten für ihn Umstände erkennbar gewesen sein müssen, dass das
beauftragte Steuerberatungsbüro die Zahlung der Gewerbesteuer zum
Fälligkeitszeitpunkt nicht rechtzeitig veranlassen wird oder die steuerlichen
Erklärungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Im vorliegen Verfahren hat die Beklagte auch nicht substantiiert dazu vorgetragen,
dass sich die Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG aufgrund eines dem
Kläger zurechenbaren Verhaltens schuldhaft außerstande gesetzt hat, die
zukünftig fällig werdenden Gewerbesteuernachzahlungen tilgen zu können. Es sind
auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass
unzulässige Vorwegbefriedigungen anderer Gläubiger oder unangemessene
Gewinnentnahmen erfolgten, geschweige denn, dass dies dem Kläger als grob
fahrlässige Überwachungspflichtverletzung zuzurechnen ist. Die letztlich zur
Insolvenz führenden Liquiditätsschwierigkeiten der Fa. A. Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. KG hingen nahezu ausschließlich von der Entwicklung des
Sonderbetriebsvermögen des Klägers, nämlich der B AG und anderen
Unternehmensbeteiligungen ab. Dieses Sonderbetriebsvermögen ging 2001
aufgrund der Entwicklung der Aktienkurse am sogenannten Neuen Markt und der
darauf zurückzuführenden Insolvenzen von Unternehmen, an denen der Kläger
beteiligt war, nahezu vollständig verloren, so dass auch die
Gewerbesteuermessbescheide für dieses und das nachfolgende Jahr auf Null
gestellt wurden. Diese Entwicklung war so nicht vorhersehbar, jedenfalls nicht in
dem Sinne, dass sich darauf ein grob fahrlässiger Schuldvorwurf hinsichtlich der
Nichtzahlung der im Jahr 2002 fällig gewordenen Gewerbesteuernachzahlungen
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Nichtzahlung der im Jahr 2002 fällig gewordenen Gewerbesteuernachzahlungen
gründen könnte. Denn in dieser Zeit sind auch viele andere am Neuen Markt
notierte Aktiengesellschaften aufgrund einer "Überhitzung" des Aktienmarktes und
dem nachfolgend auf breiter Front stattfindenden Fallen der Aktienkurse insolvent
gegangen. Von dieser Entwicklung blieb die B AG nicht verschont. Hatte die B-
Aktie kurz nach ihrer Ausgabe im Februar 2000 einen Wert von ca. 240 €, notierte
sie bereits im Oktober 2000 bei lediglich ca.90 € und fiel im Verlaufe des Jahres
2001 bis zur Insolvenzanmeldung der B AG auf 0,55 € zurück. Dies hatte zur Folge,
dass auch die Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG bereits für das
Geschäftsjahr 2001 eine Verlust erwirtschaftete (vgl. hierzu:
Sachverständigengutachten zum Insolvenzverfahren 10 IN 50/02) und damit
bereits zu diesem nicht mehr über Mittel verfügte, aus denen der Kläger gemäß §
34 AO die erst im Jahre 2002 fällig gewordenen Nacherhebungen-Gewerbesteuer
2000 entrichten konnte.
Dem Kläger kann auch kein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtenverstoß
deshalb angelastet werden, weil er in der Zeit der liquiden Geschäftstätigkeit der
Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Ende 2000/Anfang 2001 keine
Rücklagenbildung für zukünftige Gewerbesteuernachzahlungen 2000 veranlasste.
Denn dazu besteht grundsätzlich keine unternehmerische Verpflichtung, es sei
denn, es ist absehbar, dass die verfügbaren Mittel zum Zeitpunkt der
Steuerfälligkeit nicht ausreichen werden. Ungeachtet dessen, ob im vorliegenden
Verfahren eine solche Entwicklung überhaupt objektiv vorhersehbar war, fehlt
jedenfalls jeder Nachweis dafür, dass der Kläger Anzeichen für eine stark
rückläufige Entwicklung seiner Unternehmensbeteiligungen und damit des
Sonderbetriebsvermögens der Fa. A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG grob
fahrlässig nicht erkannte.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahren zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist
gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es in diesem rechtlich
und tatsächlich schwierigen Rechtstreit dem Kläger nicht zuzumuten war, das
Vorverfahren ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.