Urteil des VG Kassel vom 18.08.2003

VG Kassel: gerichtlicher vergleich, vorverfahren, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, quelle, kostenregelung, strafrecht, zivilprozessrecht

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Gericht:
VG Kassel
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 3269/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 162 Abs 2 S 2 VwGO
Gründe
Der sich aus dem Tenor ergebende Antrag bleibt ohne Erfolg.
Voraussetzung einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der
Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO als einer Entscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung (Schoch u.
a., VwGO, Stand 2002, § 162 Rdnr. 83) ist eine Kostengrundentscheidung nach §
161 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 10.06.1981 - 8 C 29.80 -, BVerwGE 62, 296,
Schoch u. a., a. a. O., Rdnr. 63). Eine solche Kostengrundentscheidung trifft das
Gericht nicht - und hat es vorliegend auch nicht getroffen -, wenn - wie vorliegend -
ein gerichtlicher Vergleich unter Einschluss einer Kostenregelung geschlossen wird
(Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 160 Rdnr. 1). Deshalb ist in diesen Fällen die
Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im
Vorverfahren entstandenen Kosten dem Vergleich zu entnehmen; eine gerichtliche
Kostenfestsetzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt dagegen nicht in
Betracht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.