Urteil des VG Kassel vom 28.11.2000
VG Kassel: politische verfolgung, algerien, polizei, körperliche unversehrtheit, staatliche verfolgung, anerkennung, folter, ausländer, einzelrichter, auto
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Gericht:
VG Kassel 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 3139/99.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16a GG , § 514 AuslG , §
53 AuslG , § 34 AsylVfG
Tatbestand
Die Kläger sind algerische Staatsangehörige und begehren ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind miteinander
verheiratet; die Klägerin zu 3) ist ihre minderjährige Tochter.
Die Kläger stellten am 23.06.1999 Asylanträge. Die Anhörung der Kläger zu 1) und
2) durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am
06.07.1999 statt. Dabei gab der Kläger zu 1) an, die Kläger seien an 21.06.1999
gegen 14.30 Uhr mit einem Flug von Algier in Frankfurt/Main angekommen. Ein
Schlepper habe gefälschte Pässe besorgt gehabt. Seine Identitätskarte habe er zu
Hause gelassen. In Algerien habe er bei einer Firma für Elektrizität und Gas auf
technischem Gebiet gearbeitet. Im Dezember 1998 sei er mit einem Kollegen
unterwegs von Oran nach Sahida gewesen. Er sei von falschen Polizisten
angehalten worden. Als er versucht habe das Auto zu wenden, hätten diese
geschossen. Er sei mit seinem Kollegen aus dem Auto herausgesprungen und
entkommen. Nach diesem Vorfall sei er durch einen Arzt einen Monat lang krank
geschrieben worden. Dann habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Nach einigen
Tagen habe er einen Brief erhalten, in dem gestanden habe, daß sein Sarg auf ihn
warte. Danach habe er auch ein Stück Tuch mit einem Stück Seife geschickt
bekommen. Dies bedeute, daß er bald ein toter Mann sein würde, den man
waschen müsse. Im März 1999 sei er nochmals für die Firma unterwegs gewesen
und erneut von falschen Polizisten aufgehalten worden. Diese hätten ihm gesagt,
er solle bei der Firma aufhören, sonst sei er ein toter Mann. Sie hätten das Auto
mit allen technischen Geräten beschlagnahmt. Am nächsten Tag sei er zu seinem
Vorgesetzten gegangen, der die Polizei informiert habe. Der Kläger zu 1) habe
dann eine Ladung von der Polizei bekommen, der er gefolgt sei. Er sei 48 Stunden
in Haft bei der Polizei gewesen. Dabei sei er auch geschlagen und gefoltert
worden. Ihm sei vorgehalten worden, er arbeite mit den Islamisten zusammen, da
nicht vorstellbar sei, in deren Hände zu fallen, ohne umgebracht zu werden. Er sei
dann freigelassen worden. Nach zwei Wochen habe er eine zweite Ladung
bekommen. Diese habe er nicht befolgt, weil er befürchtet habe, so behandelt zu
werden wie beim ersten Mal, und habe sich entschieden, das Land zu verlassen.
Bei Rückkehr nach Algerien befürchte er, von der Polizei verhaftet und für viele
Jahre eingesperrt zu werden. Die Klägerin zu 2) gab keine eigenen Asylgründe an.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 29.09.1999 wurde der Asylantrag der Kläger abgelehnt und festgestellt, daß
weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger unter
Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid wurde den
Klägern am 27.10.1999 zugestellt.
Mit am 01.11.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten haben die Kläger bezüglich dieses Bescheides Klage
erhoben.
Der Kläger zu 1) bekräftigt, während des Polizeiverhörs von zwei Polizisten
andauernd geschlagen worden zu sein. Es sei fest auf ihn eingeschlagen worden.
Auch einfache FIS-Angehörige oder Sympathisanten seien in Algerien der
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Auch einfache FIS-Angehörige oder Sympathisanten seien in Algerien der
Foltergefahr ausgesetzt. In Algerien sei im Polizeigewahrsam Folter an der
Tagesordnung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 29.09.1999 aufzuheben und dieses zu verpflichten, die Kläger als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise § 53 AuslG - vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert
sich nicht zur Sache.
Durch Beschluß der Kammer vom 17.10.2000 ist der Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes und der den
Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Dokumente Nr. 1 bis 209 gemäß
Erkenntnisliste Algerien) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die
Anerkennung als Asylberechtigte und auch nicht auf die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Gesetz
über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - AuslG -
vom 09.07.1990, BGBl. I, S. 1345, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997,
BGBl. I, S. 2584).
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch
Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG in ihren Personen.
Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2
Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG wird - abgesehen von den hier
nicht anwendbaren Einschränkungen der Abs. 2 und 3 der Vorschrift - einem
Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus
seinem Heimatland fliehen mußte und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder
auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem
Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische
Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den
Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in
Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare
persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen
zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage
bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und
war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer
inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylbewerber
anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des
Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der
tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn
sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht
hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat
der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann
asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen
Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 334 f., 344 f.; BVerwG,
Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139, 140 f.).
Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, die in seine
Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse
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Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse
substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein
Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl.
BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, S. 180). Hinsichtlich der
allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es hingegen, daß die
vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer
Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. v. 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Das Gericht
muß sich in bezug auf die Wahrheit des vom Asylbewerber vorgetragenen
Verfolgungsschicksals sowohl hinsichtlich des individuellen Vorbringens als auch
hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland die feste Überzeugung
gebildet haben, um ein Asylrecht erkennen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985
- 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23).
Die Kläger sind unverfolgt aus Algerien ausgereist. Der Kläger zu 1) hat vor seiner
Ausreise keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung erlitten.
Auf Handlungen islamistischer Terroristen kann der Kläger zu 1) sich nicht berufen,
weil es sich dabei nicht um staatliche Verfolgung handelt. Insoweit folgt das Gericht
der Begründung auf Seite 5 des Bescheids des Bundesamts vom 29.09.1999 und
sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77Abs. 2
AsylVfG ab.
Soweit sich der Kläger zu 1) auf Mißhandlungen während seiner polizeilichen
Vernehmung beruft, vermochte sich der erkennende Einzelrichter nicht davon zu
überzeugen, daß diese von asylerheblicher Eingriffsintensität waren. Der Kläger zu
1) hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 zunächst nur von
einer "robusten" Vernehmung gesprochen, bei der es auch zur Gewaltanwendung
gekommen sei. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat er seine Angaben
dahingehend präzisiert, daß er geohrfeigt, getreten und mit Fäusten geschlagen
worden sei. Auf Nachfrage seiner Bevollmächtigten hat er sodann angegeben, daß
diese Behandlung fünf bis sechs Minuten lang gedauert habe. Schließlich hat er
erst auf entsprechende seiner Bevollmächtigten angegeben, daß er dabei heftige
Schmerzen verspürt habe. Aufgrund dieser sukzessiven Angaben des Klägers zu
1) ist das Gericht der Auffassung, daß die Schwelle zu asylerheblichen
Eingriffsintensität nicht überschritten worden ist. Wäre der Kläger zu 1) tatsächlich
von gravierenden Mißhandlungen betroffen worden, hätte es nahe gelegen, die
erlittenen Mißhandlungen präzise auf einmal zu schildern, zumal es sich bei dem
Kläger zu 1) nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts aus der mündlichen
Verhandlung um eine eloquente, gebildete Person handelt. Darüber hinaus ist das
Gericht der Auffassung, daß Mißhandlungen, Menschenrechtsverletzungen und
Folter durch Sicherheitskräfte in Algerien keine staatliche politische Verfolgung
sind. Dem Staat kann das Verhalten von Amtswaltern asylrechtlich zugerechnet
werden, wenn er sie zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige Handlungen
unterstützt oder tatenlos hinnimmt und dadurch den Betroffenen den
erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens ist oder trotz
vorhandener Schutzkräfte diese nicht einsetzen kann; sonst liegt ein asylrechtlich
irrelevanter Amtswalterexzeß vor. Nach den in das Verfahren eingeführten
Auskünften gibt es ernstzunehmende Hinweise auf Folter im Polizeigewahrsam in
Algerien. Seit Abnahme der terroristischen Aktivitäten sind jedoch auch die
Meldungen über Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte
zurückgegangen. Folter wird vom algerischen Staat nicht gefördert, aber bisher oft
auch nicht konsequent geahndet. Staatspräsident Zeroual hatte seit Herbst 1994
mehrfach dazu aufgefordert, gegen solche Mißstände entschieden vorzugehen. Im
Herbst 1994 forderte er auch die politischen Parteien auf, Übergriffe von
Sicherheitskräften anzuzeigen. Der staatliche Menschenrechtsbeobachter ONDH
hat 1997 in seinem Jahresbericht ebenfalls dazu aufgefordert. Der algerische
Außenminister Attaf sprach Ende November 1997 gegenüber dem damaligen
deutschen Staatsminister Dr. Hoyer von 73 Verurteilungen mit Haftstrafen von bis
zu 30 Jahren. Auch der Tagespresse sind zunehmend Meldungen über Prozesse
gegen Angehörige der Sicherheitskräfte zu entnehmen. Nach Einschätzung der
unabhängigen algerischen Menschenrechts-Organisation LADDH hat es
diesbezüglich vor allem in letzter Zeit einen deutlichen Meinungsumschwung
gegeben. Nicht zuletzt auf Druck des Auslandes sei eine größere Zahl von
Verfahren gegen Angehörige von Polizei und Sicherheit eingeleitet worden als je
zuvor (AA, Lagebericht vom 27.01.2000). Aufgrund dieser Auskunftslage geht der
erkennende Einzelrichter davon aus, daß der algerische Staat
Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte weder anregt noch unterstützt
oder tatenlos hinnimmt. Auch wenn Menschenrechtsverletzungen durch algerische
Sicherheitskräfte immer noch vorkommen, und das staatliche Vorgehen dagegen
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Sicherheitskräfte immer noch vorkommen, und das staatliche Vorgehen dagegen
noch nicht die wünschenswerte Intensität hat, läßt sich doch konstatieren, daß sich
der algerische Staat ernsthaft bemüht, solche Mißstände abzustellen und die
Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen. Nach allem ist davon auszugehen,
daß körperliche Übergriffe algerischer Sicherheitskräfte im Einzelfall sich als
Amtswalterexzesse darstellen und nicht als staatliche politische Verfolgung.
Es stellt auch keine politische Vorverfolgung des Klägers zu 1) dar, daß gegen ihn
der Vorwurf erhoben worden ist, mit islamistischen Terroristen zusammen zu
arbeiten. Ausgehend vom Vortrag des Klägers zu 1) hält es der erkennende
Einzelrichter für durchaus nachvollziehbar, daß die algerische Polizei auch
Ermittlungen in diese Richtung anstellte, nachdem das vom Kläger geführte
Fahrzeug der staatlichen Energieversorgung mit den darin befindlichen Geräten
von islamistischen Terroristen beschlagnahmt wurde, der Kläger zu 1) jedoch
unverletzt blieb.
Der Kläger zu 1) hat bei Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, auch wenn nach den
Angaben im Schriftsatz vom 22.11.2000 nach dem Kläger zu 1) von der
algerischen Polizei gesucht wird. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, daß
der Kläger zu 1) bei einer polizeilichen Vernehmung nach Rückkehr in sein
Heimatland erneut mißhandelt werden würde. Eine solche Mißhandlung würde
nach den obigen Ausführungen auch keine staatliche politische Verfolgung
darstellen. Außerdem ist es dem Kläger zu 1) zuzumuten, sich Ermittlungen wegen
seiner angeblichen Unterstützung islamistischer Terroristen zu stellen und die
gegen ihn gegebenenfalls erhobenen Vorwürfe zu entkräften.
Der von der Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte
Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, daß zahlreiche Personen, wie der Kläger
zu 1), die sich freiwillig bei der Polizei melden, durch staatliche Organe gefoltert
werden bei bestehender Vermutung der Zugehörigkeit zu einer islamistischen
bewaffneten Gruppierung, und daß sie im Falle der Rückkehr nach Algerien
aufgrund der gegen sie ergangenen Vorladungen festgenommen und im Rahmen
der Festnahme erneut gefoltert werden, Auskünfte verschiedener Organisationen
u.s.w. einzuholen, war als unerheblich abzulehnen. Da der Kläger zu 1) nach den
obigen Ausführungen nach Überzeugung des Gerichts nicht von Maßnahmen mit
asylerheblicher Eingriffsintensität betroffen war und Folter und ähnliche
Maßnahmen algerischer Sicherheitskräfte nach Auffassung des Gerichts keine
staatliche politische Verfolgung darstellen, stellt sich die im Beweisantrag
formulierte Frage bei der Entscheidung des Gerichts nicht.
Die Kläger zu 2) und 3) haben sich auf eigene Asylgründe nicht berufen.
Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Klage auch insoweit erfolglos, als die
Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG begehrt wird. Nach der genannten Vorschrift darf ein Ausländer nicht in
einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht
ist. Diese Vorschrift setzt somit ebenso wie das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs.
1 GG eine Verfolgungsgefahr wegen asylrechtsrelevanter Merkmale voraus und
bezieht sich ebenso wie dieses allein auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen, so
daß die oben angestellten Erwägungen auch in diesem Zusammenhang
sinngemäß gelten.
Ein Abschiebungshindernis zu Gunsten der Kläger gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
besteht nicht. Zwar führen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 102, 249, NVwZ 1997, 685) allgemeine
Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung durch
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des
betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich
gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn
landesweit oder zwar nicht landesweit aber unausweichlich Leben und körperliche
Unversehrtheit des Einzelnen hinsichtlich der drohenden
Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich,
konkret und unmittelbar gefährdet sind, daß eine Abschiebung nur unter
Verletzung des zwingenden Verfassungsgebots zum Schutz insbesondere dieser
Rechtsgüter erfolgen könnte, wenn mit anderen Worten der betreffende Ausländer
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Rechtsgüter erfolgen könnte, wenn mit anderen Worten der betreffende Ausländer
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit ausgeliefert wäre. Eine solche
extreme Gefahrenlage besteht jedoch auch vor dem Hintergrund des erbitterten,
auf beiden Seiten mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung einhergehenden
Kampfes des algerischen Staates gegen die radikal-islamistische Opposition nicht.
Das Auswärtige Amt führt in seinen jüngsten Lageberichten vom 28.04.1998 sowie
08.07.1998 und 18.11.1998 hierzu aus, daß sich die Massaker geographisch auf
das sogenannte Dreieck des Todes südlich von Algier konzentrieren. Das Deutsche
Orient-Institut führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.1998 an
das VG Stuttgart aus, daß der räumliche Schwerpunkt der Massaker seit Sommer
1997 im Großraum Algier und im südlichen, südöstlichen und südwestlichen
Umland von Algier liege. Weitere Zentren, in denen schwere Massaker stattfanden,
seien die ländlichen, gebirgigen Regionen in West-Algerien um die Orte Relizane,
Tlemcen und das Hinterland von Oran. Danach ist Ost-Algerien und der algerische
saharische Süden seit Sommer 1997 weitgehend ausgespart. Die willkürlichen
Terroranschläge auf unbeteiligte Dritte im Rahmen des Machtkampfes in Algerien
erstrecken sich daher keineswegs mit gleicher Intensität über das ganze Land,
sondern es gibt auch vergleichsweise ruhige Landstriche. Die Gefahr, als
unbeteiligter Algerier willkürlich Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden, ist
daher nicht so groß, daß für den jeweiligen Algerier eine konkrete Gefahr im Sinne
des § 53 Abs. 6 AuslG angenommen werden könnte (so auch OVG Koblenz, Urt. v.
03.04.1998 - 10 A 11881/96 -, NVwZ-Beilage 10/1998, S. 94, 95).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß sich die Sicherheitslage in Algerien in
den letzten Monaten deutlich verbessert hat. Durch eine Reihe erfolgreicher
Militäroperationen sowie eine verstärkte aktive Mithilfe der Bevölkerung und der
bewaffneten Milizen ist es der Regierung gelungen, die Operationsmöglichkeiten
der GIA weiter einzuschränken. Die nach wie vor vorkommenden Anschläge
konzentrieren sich gegenwärtig überwiegend auf abgelegene ländliche Siedlungen
im Westen des Landes und in der Kabylai. Im Algier und den anderen großen
Städten hat es seit längerer Zeit keine umfangreichen terroristischen Aktionen
mehr gegeben, in jüngster Zeit ist es im Umfeld des Fastenmonats Ramadan
jedoch wieder häufiger zu Gewalttaten gekommen (AA, Lagebericht vom
27.01.2000). Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage erachtet das Gericht eine
Rückkehr nach Algerien, insbesondere in die großen Städte und die ruhigen
Landstriche, für zumutbar.
Nach alledem ist die Verpflichtungsklage der Kläger insgesamt unbegründet.
Gleiches gilt für die Anfechtungsklage gegen die im angefochtenen Bescheid
enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da diese in allen
Teilen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.