Urteil des VG Kassel vom 20.10.2005

VG Kassel: treu und glauben, auslegung nach dem wortlaut, behörde, firma, rückforderung, technisches gerät, kauf, zusicherung, gerichtsakte, rücknahme

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 741/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 38 VwVfG, § 48 VwVfG, § 7
AUV, § 87 BBG, § 197 BGB
Rückforderung einer zu Unrecht bewilligten
Auslandsumzugskostenvergütung.
Tatbestand
Der Kläger stand bis zum 04.04.2003 als Soldat im Dienste der Beklagten. Zuletzt
hatte er den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels inne.
Mit Verfügung vom 23.11.1992 wurde er für die Zeit vom 01.12.1992 bis
31.12.1996 von Aachen zur Deutschen Beratergruppe der Bundeswehr nach
Sambia/Lusaka kommandiert. Gleichzeitig wurde dem Kläger die uneingeschränkte
Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt.
Mit Antrag vom 22.07.1992 (Blatt 17 ff. der Behördenakte) beantragte der Kläger
die Gewährung eines Beitrages zum Beschaffen technischer Geräte gemäß § 7 der
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung, VO v. 04.05.1991, BGBl I 1991, 1072,
neugefasst d. VO v. 25.11.2003, BGBl I 2003, im folgenden: AUV). In dem Antrag
werden 5 Deckenlüfter, 5 Klimageräte, 5 Luftbefeuchter und -entfeuchter, 5
Luftreiniger, 5 Spannungskonstanthalter, 1 Notstromerzeuger sowie 15
Netzspannungsfilter aufgeführt. Der Gesamtbetrag dieser Geräte betrug 50.753,--
DM. In dem Antrag heißt es ferner, die eingesetzten und in beigefügten Belegen
zur Erstattung angeforderten Auslagen seien tatsächlich entstanden. Beigefügt
waren zwei Rechnungen des Fachmarktes Total, ausgestellt am 20.07.1992 (Blatt
20 und 21 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 06.08.1992 (Blatt 26 ff. der
Behördenakte) wurden dem Kläger insgesamt 55.684,38 DM
Umzugskostenvergütung bewilligt. Darunter befand sich auch ein Betrag in Höhe
von 40.068,15 DM gemäß § 7 AUV für nach Angaben des Klägers beschaffte
technische Geräte.
Mit weiterem Antrag vom 14.12.1992 (Blatt 68 der Behördenakte) beantragte der
Kläger einen Zuschuss zu angeblich entstandenen Einbaukosten für die
beschafften technischen Geräte. Beigefügt war eine Rechnung der Firma Pelikan
Projekts aus Sambia, ausweislich derer sich die Kosten auf K 790.000,00 (=
5.384,81 DM) beliefen. Mit Bescheid vom 20.01.1993 (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte)
wurde dem Kläger auch dieser Betrag bewilligt.
Ausweislich eines Übergabeprotokolls (Bl. 292 der Behördenakte) wurden am
15.06.1997 diverse technische Geräte an die Beratergruppe übergeben. Da der
Kläger verpflichtet war, bei Auszug aus der Wohnung in Lusaka dem Dienstherrn
die angeschafften Geräte gegen eine weitere Vergütung von 5 % des
Anschaffungspreises zur Verfügung zu stellen, beantragte er mit Schreiben vom
07.07.1997 (Blatt 293 der Behördenakte) die Rückerstattung von 5 % des
Anschaffungspreises der nach eigenen Angaben beschafften Geräte. Mit Bescheid
vom 20.07.1998 wurde dem Kläger der begehrte Betrag in Höhe von 2.330,29 DM
bewilligt.
In der Folgezeit kam es zu Ermittlungen betreffend die Richtigkeit der vom Kläger
gemachten Angaben. In einem Vermerk vom 26.04.2000 heißt es u.a., die vom
Kläger angeblich beschafften Geräte seien in den Umzugsunterlagen nicht
aufgeführt gewesen. Auch sei festgestellt worden, dass der Scheck, von dem der
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aufgeführt gewesen. Auch sei festgestellt worden, dass der Scheck, von dem der
Kläger eine Kopie zum Beweis der tatsächlichen Zahlung für die beschafften
Geräte vorgelegt hatte, in der Zeit von April bis Dezember 1992 von dem Konto
des Klägers nicht abgebucht worden sei. Eine Vernehmung eines ehemaligen
Angestellten des Total Marktes in B-Stadt habe ergeben, dass sich die in Rede
stehenden Geräte nicht im Lieferprogramm des Total Marktes befunden hätten.
Ferner seien beim Verkauf von Geräten auf keinen Fall Euroschecks in dieser Höhe
als Zahlungsmittel anerkannt worden. Hinsichtlich der Installationskosten habe der
Firmeninhaber der Firma Pelikan mitgeteilt, die Arbeiten, die der Kläger in Höhe
von 5.384,81 DM beziffert habe, seien nicht ausgeführt worden. Der damalige und
heutige Besitzer des Hauses, in dem der Kläger gewohnt habe, habe im Übrigen
mitgeteilt, dass der Kläger keine technischen Geräte in das Haus auf dem
Grundstück eingebaut habe. Dass der Scheck nicht eingelöst wurde, bestätigte die
Sparda Bank nochmals mit Schreiben vom 06.10.2000 (Blatt 334 der
Behördenakte). Ferner fand am 09.11.2000 eine Vernehmung des Mitarbeiters des
Total Marktes, Herrn J., statt. Dieser gab u.a. an, er halte es für ausgeschlossen,
dass die verzeichneten Waren über den Total Markt bezogen worden wären (Bl.
335 ff Behördenakte). Dass die Geräte auch nicht im Haus eingebaut wurden,
bestätigte der Leiter der Gruppe in Lusaka, Oberstleutnant B., mit Schreiben vom
12.12.2000 (Blatt 347 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Blatt 359 f. der Behördenakte) wurde dem Kläger
mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass die fraglichen Geräte nicht
angeschafft worden seien. Es sei damit zu einer Überzahlung in Höhe von
47.678,97 DM gekommen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme,
auch zur Frage etwaiger Billigkeitserwägungen, gegeben.
Mit Bescheid vom 28.08.2001 (Blatt 368 ff. der Behördenakte) hob das Bundesamt
für Wehrverwaltung die Bescheide vom 06.08.1992, 20.01.1993 und 20.07.1998
insoweit auf, als dort Gelder für die Beschaffung von technischen Geräten nach § 7
AUV bewilligt worden waren. Im Bescheid heißt es weiter, es sei zu einer
Überzahlung gekommen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, den überzahlten
Betrag in Höhe von 47.678,97 DM zurückzuzahlen. Ein Absehen von der
Rückforderung (ganz oder teilweise) aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich. Der
Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.09.2001 zugestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 10.01.2002 (Blatt 378 ff. der Behördenakte), berichtigt
durch Bescheid vom 23.01.2002 (Blatt 384 ff. der Behördenakte) machte die
Beklagte Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basisdiskontsatz für den
zurückgeforderten Betrag, insgesamt 8.863,57 €, geltend. Letztgenannter
Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.01.2002 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 28.08.2001 legte der Kläger am 13.09.2001 und gegen
die Bescheide vom 10.01.2002 und 23.01.2002 am 22.01. bzw. 08.02.2002
Beschwerde ein.
In der Folgezeit fand ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn statt. In diesem
wurde der Kläger wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
25,00 € verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er die fraglichen
Geräte in Rechnung gestellt hatte, obwohl er diese tatsächlich nicht gekauft hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils sowie des amtsgerichtlichen
Strafverfahrens wird Bezug genommen auf die Strafakte (Az. 50 Js 551/01).
Neben dem strafgerichtlichen Verfahren kam es auch zu einem Verfahren vor dem
Truppendienstgericht Süd. Mit Urteil vom 24.06.2003 (Blatt 419 ff. der
Behördenakte) wurde der Kläger in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten der
Reserve herabgesetzt. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens war zunächst die
nach Angaben des Gerichts nicht korrekte Abrechnung von
Fahrtkostenzuschüssen für Heimaturlaubsreisen. Mit Nachtragsanschuldigung
wurde auch die Beschaffung der technischen Geräte in das Verfahren einbezogen.
Nachdem Straf- und Disziplinarverfahren abgeschlossen worden waren, wurde das
Beschwerdeverfahren wiederaufgegriffen und dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde gegeben. Mit Schreiben vom
19.01.2004 führte er u.a. aus, er habe die benannten technischen Geräte
tatsächlich gekauft.
Mit Beschwerdebescheid vom 24.02.2004 (Blatt 438 ff. der Behördenakte) wurde
die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid wurde dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.03.2004 zugestellt.
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Am 18.03.2004 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, es
sei nicht richtig, dass er keine technischen Geräte erworben habe. Richtig sei, dass
der Kläger die zunächst avisierten und geplanten Geräte nicht angeschafft habe.
Hintergrund sei gewesen, dass die Firma Total diese Geräte trotz einer Zusage bei
der Bestellung nicht habe beschaffen können. Aufgrund dieses Umstandes habe
der Kläger sodann bei der zuständigen Stelle nachgefragt, was er tun solle. Es sei
ihm mitgeteilt worden, er habe das Geld bewilligt bekommen. Er möge die
entsprechenden technischen Geräte erwerben. Dies solle er auch dann tun, wenn
es andere Geräte seien, die er ursprünglich gedachte zu erwerben. Es sei nur
darauf zu achten, dass er auf keinen Fall weniger Geld als den angegebenen
Betrag für die Anschaffung verwenden würde. Ausdrücklich sei mitgeteilt worden,
ein neuer Antrag sei nicht notwendig. Infolgedessen seien dann auch Geräte
erworben worden. Diese seien bei der Firma Total bis zur Abholung durch die
Spedition Herbst gelagert worden. Auf die Vorlage der neuen Belege habe der
Mitarbeiter der Beklagten, ein Herr W., ausdrücklich verzichtet. Dies alles habe sich
1992 zugetragen.
Die Geräte seien sodann am Einsatzort in Afrika auch eingebaut worden. Ein
Großteil der Kosten sei auf den Einbau und die Sanierung der elektrischen Anlage
entfallen. Aufgrund der dortigen Stromschwankungen und Fehlbedienung durch
lokales Hauspersonal und extreme Beanspruchung seien fast alle Geräte in den
ersten Monaten defekt gewesen. Auf Befehl des Leiters der Gruppe,
Oberstleutnant B. seien die defekten Geräte entweder auf eigene Rechnung
instandgesetzt geworden oder aber es seien auf Kosten der Soldaten neue Geräte
angeschafft worden. Zur Begründung habe man gesagt, dass die Geräte an den
Dienstherrn oder die Deutsche Botschaft nach Beendigung des Dienstes
zurückgegeben werden müssen. Als mit fortschreitendem Einsatz dann die Kosten
für Reparaturen und Ersatzteilbeschaffung zu hoch geworden seien, hätten die
defekten Geräte anderweitig verwendet werden dürfen. Die Aussonderung sei
ordnungsgemäß mit entsprechenden Nachweisen getätigt worden.
Bei dem Abzug aus Lusaka sei der örtliche Dienstherr darüber informiert worden,
dass Herr S. nunmehr die Geräte übernehmen werde. Die Übergabe der
Dienstgeschäfte und Geräte sei dem direkten Vorgesetzten gemeldet worden. Am
15.06.1997 seien Herr S. die Geräte übergeben worden. Dies ergebe sich
insbesondere aus dem Übergabeprotokoll vom 15.06.1997 (Blatt 292 der
Behördenakte). Dort sei dezidiert auch genannt worden, welche technischen
Geräte ausgesondert worden seien. Hauptfeldwebel S. habe die Übernahme der
Geräte auch ordnungsgemäß quittiert. Eine Rückforderung komme aufgrund
dieses Sachverhalts nicht in Betracht, denn die Beihilfe zur Anschaffung von
technischen Geräten sei nicht speziell gerichtet auf die individualisierten Geräte.
Die Leistungsbescheide hätten nicht vorausgesetzt, dass individualisierte Geräte
angeschafft würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Rückforderung nur
dann verlangt werden könne, wenn Billigkeitserwägungen diesem nicht
entgegenstünden. Es müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass der
Kläger, als er festgestellt habe, dass die ursprünglich beabsichtigten Geräte nicht
erworben werden könnten, Rückfrage bei der zuständigen Stelle gehalten habe, wo
ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, das Geld könne auch für Geräte ähnlicher
Art verwendet werden. Das ausgezahlte Geld sei für den Kauf technischer Geräte
ähnlicher Art für Lusaka verwendet worden. Der Kläger legt verschiedene
Dokumente vor, insbesondere von der Firma Herbst. Diese bestätigt, dass am
24.11.1992 bei der Firma Total Markt in B-Stadt verschiedene technische Geräte
abgeholt wurden (Blatt 42 und 43 der Gerichtsakte). Dass die Elektrogeräte nicht
einzeln aufgeführt wurden, hat nach Angaben der Firma Herbst zollrechtliche
Hintergründe.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 28.08.2001 und 23.01.2002 sowie den
Beschwerdebescheid vom 24.02.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es sei nicht zutreffend, dass die Leistungsbescheide nicht den Kauf
individualisierter Geräte voraussetzten. Das Bundesamt für Wehrverwaltung
erstatte Auslagen für technisches Gerät nur gegen die Vorlage entsprechender
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erstatte Auslagen für technisches Gerät nur gegen die Vorlage entsprechender
Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise. Die Geräte müssten damit auch tatsächlich
angeschafft werden. Die nachträgliche Beschaffung sowie der Einbau von
technischen Geräten seien bislang nicht nachgewiesen worden.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.07.2005 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2005 Beweis erhoben
durch Vernehmung des Herrn W., eines damals bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiters, als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweiserhebung wird auf das
Sitzungsprotokoll (Bl. 86 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Behördenakte, Strafakte sowie Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.
Unbegründet ist die Klage insoweit, als der Kläger sich gegen die Aufhebung der
Bescheide vom 06.08.1992, 20.01.1993 und 20.07.1998, die mit Bescheid vom
28.08.2001 erfolgte, wendet. Ebenso unbegründet ist die Klage hinsichtlich der
Rückforderung von 47.678,97 DM (=24.377,72 €), die ebenfalls in dem Bescheid
vom 28.08.2001 festgesetzt wurde. Der Bescheid vom 28.08.2001 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 06.08.1992,
20.01.1993 und 20.07.1998 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger
Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
liegen vor, denn die Bescheide vom 06.08.1992, 20.01.1993 und 20.07.1998
waren, soweit sie aufgehoben wurden, rechtswidrig. Dem Kläger stand kein
Anspruch auf Umzugskostenvergütung gem. § 7 AUV zu. § 7 S. 1 AUV regelt, dass
Auslagen für technische Geräte, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im
Ausland erforderlich sind, zu 90 % bezuschusst werden, gem. S. 2 der Vorschrift
werden weitere 5 % der Auslagen ersetzt, sobald der Beamte die Geräte beim
Auszug dem Dienstherrn wieder zur Verfügung stellt.
Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung und des Inhalts der
Behördenakten zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger lediglich vorgespiegelt
hat, die in dem Antrag vom 22.07.1992 angegebenen Geräte bei der Firma Total
gekauft zu haben. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus einer Vielzahl von
Indizien: So hat Herr J., ein Mitarbeiter des Total-Marktes in seiner Befragung bei
der Behörde am 09.11.2000 ausgesagt, es sei ausgeschlossen, dass die
genannten Geräte in dem Total-Markt erworben worden seien. Er, Herr J., hätte
diese speziellen Geräte bestellen müssen, was er aber nicht getan habe.
Die vorgelegten "Rechnungen" vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass die
Geräte gekauft und geliefert wurden. So handelt es sich bei der angeblichen
Rechnungsnummer ("142") nicht um eine im Total-Markt gebräuchliche
Rechnungsnummer, wie Herr J. bestätigt hat. Ferner fehlt der Computerausdruck,
der üblicherweise an die Rechnung angeheftet wird.
Auch der vorgelegte Scheck, nach Angaben des Klägers Beleg für die Bezahlung
der angeblich gekauften Geräte, kann nicht belegen, dass der Kläger - wie von ihm
behauptet - bei der Firma Total die Geräte erworben hat. Der Scheck wurde
augenscheinlich allein zur Vorlage bei der Behörde erstellt und zu keiner Zeit bei
dem bezogenen Kreditinstitut, der Sparda Bank B-Stadt, eingelöst. Dieses hat die
Sparda Bank mit Schreiben vom 06.10.2000 (Bl. 334 der Behördenakte) bestätigt.
Zusammenfassend steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Kläger jedenfalls die Geräte, die in dem Antrag ausdrücklich bezeichnet waren,
zum Zeitpunkt der Antragstellung, also am 22.07.1992, nicht erworben hatte.
Voraussetzung für die Erstattung war aber, wie sich aus dem Antragsformular
zweifelsfrei ergibt, dass die Auslagen "tatsächlich entstanden" waren. Der Bescheid
knüpft dann auch die Bewilligung der Umzugskostenvergütung an den Kauf ganz
bestimmter Geräte, nämlich diejenigen, die vom Kläger in dem Antrag benannt
und mit "Rechnungen" belegt wurden. Dafür spricht insbesondere, dass der
damalige Sachbearbeiter, der Zeuge W., die einzelnen Beträge aus den
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damalige Sachbearbeiter, der Zeuge W., die einzelnen Beträge aus den
übersandten Belegen übernommen hat. Damit wurde zum Ausdruck gebracht,
dass die Umzugskostenvergütung nicht pauschal für den Kauf irgendwelcher,
sondern gezielt für den Kauf der beantragten und nachgewiesenen Geräte gewährt
werden sollte.
Auch der Ablauf des Bewilligungsverfahrens spricht für diese Auslegung des
Bewilligungsbescheides. So würde es keinen Sinn machen, von dem jeweiligen
Beamten die Vorlage von Belegen zu verlangen, wenn diese dann ohnehin für die
Höhe der Umzugskostenvergütung keine Rolle spielen würden. Vielmehr sollte
durch die Vorlage von Kaufbelegen der Behörde die Gelegenheit gegeben werden
zu überprüfen, ob die Geräte überhaupt benötigt werden und ob der dafür
gezahlte Preis angemessen ist. Schon aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten
war der damalige Sachbearbeiter hierzu verpflichtet. Zusammenfassend hat damit
also Herr W. den bewilligten Betrag gerade und nur für die auf den Quittungen
aufgeführten Geräte bewilligt, die dann aber nicht gekauft wurden.
Schließlich spricht auch die Systematik der Auslandsumzugskostenverordnung für
eine solche Auslegung. Nach dem Wortlaut des § 2 AUV sind nur notwendige
Auslagen erstattungsfähig. Zweck des Bundesumzugskostengesetzes bzw. der
AUV ist es, finanzielle Nachteile des Beamten bzw. Soldaten auszugleichen, die
diesem aus dienstlichem Grunde entstanden sind. Der Soldat soll in finanzieller
Hinsicht nicht schlechte, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn der
Umzug nicht erfolgt wäre. Aus diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
folgt ohne weiteres, dass nur solche Kosten erstattet werden können, die für
tatsächlich erbrachte Leistungen angefallen sind (vgl. Hess. VGH, Urt. 24.08.1983,
- V OE 60/81 -; VGH Baden-Württ., Urt. v. 23.03.1988, - 11 S 2584/86 -). Eine
Gewährung von Leistungen für möglicherweise erst in der Zukunft anfallende
Auslagen ist mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar.
Dass dieses Vorgehen allgemeine Praxis bei dem Bundesamt für Wehrverwaltung
war, hat der Zeuge W. am 07.09.2005 bestätigt. Er hat ausgesagt, dass die
Auslagen grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet wurden und nur dann, wenn
der Betreffende die hohen Mittel nicht verauslagen konnte, eine (aber immer als
solche bezeichnete) Abschlagszahlung gewährt wurde. Um eine Abschlagszahlung
handelte es sich, wie der Zeuge W. ausdrücklich bestätigt hat, vorliegend nicht, so
dass davon auszugehen ist, dass der Kläger bei Antragstellung der Behörde
vorspiegelte, es seien Auslagen angefallen, und bei der Behörde auch einen
entsprechenden Irrtum hervorrief. Damit bestand auch kein Anspruch auf
Erstattung von Auslagen gem. § 7 AUV, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides
vom 06.08.1992 führt.
Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers, der angibt, er habe später ähnliche
Geräte zu einem entsprechenden Preis erworben, nichts.
Zum einen nimmt das Gericht dem Kläger dies nicht ab. Der Kläger hat bislang
keine Belege dafür beigebracht, aus denen sich ein Kauf entsprechender Geräte
nach Bewilligung des Zuschusses ergeben könnte. Kaufbelege existieren angeblich
nicht mehr, Zahlungsnachweise wurden nicht vorgelegt. Der jetzt vorgelegte
Scheck, ausgestellt am 22.07.1992 und bezogen auf das Konto des Herrn T.,
vermag nicht den Beweis zu erbringen, dass tatsächlich Geld für den Kauf der
Geräte geflossen ist. So fällt auf, dass der Scheck genau an dem Tage ausgestellt
wurde, an dem auch der Antrag gem. § 7 AUV gestellt wurde. Dann ist es aber
unverständlich, warum der Kläger nicht diesen Umstand sogleich bei der
Antragstellung angegeben und den Scheck dort vorgelegt hat. Gegenüber der
Behörde wurde aber versucht, mittels eines Schecks, der nie eingelöst wurde,
einen Zuschuss zu erlangen. Dies passt nicht zusammen.
Hinzu kommt, dass der Kläger sich bei der Schilderung der Umstände des Kaufs
der Geräte auch widersprochen hat. Besonders auffällig ist, dass der Kläger
erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe die Geräte nur
zum Teil in Deutschland, teilweise aber in Afrika gekauft. Zuvor wurde der
Sachverhalt stets anders dargestellt, dass nämlich alle Geräte in Deutschland
gekauft und dann von der Firma Herbst nach Lusaka geschafft worden seien.
Auch die mit Schriftsatz vom 15.09.2005 in Kopie vorgelegten Schecks (Bl. 95 und
97 der Gerichtsakte) können nicht belegen, dass der Kläger tatsächlich Geräte für
den Einsatz in Sambia erworben hat. Der Verwendungszweck für die Schecks ist
nicht ersichtlich, im übrigen passt hier wieder der Vortrag nicht zusammen. Der
Kläger behauptet jetzt, ein Herr A. habe in seinem Auftrag Zahlungen an die Firma
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Kläger behauptet jetzt, ein Herr A. habe in seinem Auftrag Zahlungen an die Firma
Total getätigt; hiervon war vorher nicht die Rede. Angesichts derartiger
Unstimmigkeiten vermag das Gericht dem Kläger keinen Glauben zu schenken.
Schließlich ist auch das "Übergabeprotokoll" nicht geeignet, den Nachweis zu
erbringen, dass der Kläger tatsächlich Geräte erworben hat. Dies steht im
Gegensatz zu den Angaben im Schreiben des Oberstleutnants B. vom 12.12.2000,
in dem dieser ausführt, dass von der Fa. Pelikan keine Geräte eingebaut wurden.
Was nicht eingebaut wurde, kann auch nicht übergeben werden. Es drängt sich der
Verdacht auf, dass tatsächlich keine Geräte vorhanden waren und das
"Übergabeprotokoll" eigens zu dem Zweck erstellt wurde, dies zu verschleiern.
Eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestand und besteht
nicht. Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, den als Zeugen benannten
Herrn T. zu vernehmen. Wie bereits in der Verfügung vom 22.08.2005 ausgeführt,
wurde nicht präzise dargelegt, welche konkreten Behauptungen der Zeuge T.
belegen soll. Sowohl die Angaben im Schriftsatz vom 29.08.2005 als auch
diejenigen im Schriftsatz vom 15.09.2005 bleiben vage und unbestimmt. So ist
nicht ersichtlich, welche konkreten Gespräche Herr T. mit Herrn W. geführt haben
soll und in welcher Art und Weise er in den Kauf der Geräte eingebunden war.
Zum andern würde aber auch, selbst wenn der Kläger später entsprechende
Geräte erworben hätte, dies den Bewilligungsbescheid vom 06.08.1992 nicht
rechtmäßig machen.
Der Kläger hat behauptet, der Sachbearbeiter W. habe ihm mündlich gestattet,
sofern die in den "Rechnungen" bezeichneten Geräte nicht verfügbar wären,
andere Geräte zu erwerben. Der Zeuge W. hat auf Nachfrage ausgesagt, es könne
sein, dass er dies gegenüber dem Kläger erwähnt habe, sicher sei er sich aber
nicht. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass Herr W. tatsächlich
derartiges erwähnt hat. Damit wurde jedoch der Bewilligungsbescheid nicht
(mündlich) abgeändert, vielmehr wurde dem Kläger lediglich eine
(formunwirksame, weil mündliche) Zusicherung erteilt. Mit dieser Zusicherung hat
Herr W. zugesagt, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht
zurückzunehmen, auch wenn andere als beantragte Geräte gekauft wurden. Dies
ist rechtlich möglich, denn, wie sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwVfG
ergibt, kann auch zugesichert werden, einen Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
Ob eine unmittelbare Regelung vorliegt, oder eine solche nur zugesichert wird, ist
Auslegungsfrage. Vorliegend spricht gegen eine Regelung und damit für eine
Zusicherung, dass Herr W. noch gar nicht wissen konnte, ob der Kläger wirklich -
wie er im Gespräch angekündigt hat - die anderen Geräte überhaupt kaufen
würde. Ein Nachweis wurde auch damals nicht erbracht. Damit wollte und konnte
Herr W. also den Bewilligungsbescheid noch gar nicht abändern, er hat lediglich
zugesagt, sofern die Geräte beschafft würden und mindestens genauso teuer
wären wie der bewilligte Betrag, nichts zu unternehmen, also keine
Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Dies ist eine typische Zusicherung
und keine Regelung. Liegt eine Zusicherung vor, so ist sie unwirksam, da die nach
§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG notwendige Schriftform nicht eingehalten wurde.
Zusammenfassend ist damit der Bewilligungsbescheid vom 06.08.1992
rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG vorliegen.
Auf Vertrauensschutz gem. § 48 Abs. 2 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen.
Er hat den Bescheid vom 06.08.1992 durch falsche Angaben erwirkt, indem er
vorgespiegelt hat, die Geräte, die auf den vermeintlichen Quittungen aufgeführt
waren, bereits erworben zu haben. Außerdem kannte er die Rechtswidrigkeit des
Bewilligungsbescheides bzw. musste sie grobfahrlässig kennen. Aufgrund des
eindeutigen Inhalts des Bescheides musste dem Kläger einleuchten, dass der
Zuschuss nur für bereits gekaufte Geräte bewilligt worden war. Damit liegen die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG vor.
Auch ist nach Auffassung des Gerichts kein Ermessensfehler gegeben, der den
Rücknahmebescheid vom 28.08.2001 rechtswidrig machen könnte. Allerdings
fehlen sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid jegliche
Angaben zur Ermessensausübung. Der Ausgangsbescheid lässt nicht erkennen,
dass die Behörde sich bewusst war, dass bereits bei der Frage, ob die
rechtswidrigen Bescheide zurückgenommen werden sollten, ihr ein Ermessen
zusteht. Eine Abwägung erfolgt erst bei der Frage der Rückzahlung und dort im
Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 87 Abs. 2 BBG. Der
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Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 87 Abs. 2 BBG. Der
Beschwerdebescheid erwähnt eine Rücknahme gem. § 48 VwVfG nicht einmal
mehr und kann demzufolge diesen Ermessensnichtgebrauch auch nicht mehr
heilen. Damit wurde von Seiten der Behörde kein Ermessen ausgeübt.
Ein Ermessensfehler liegt aber dennoch nicht vor und zwar aus zwei Gründen:
Zum einen greift hier die Sondervorschrift des § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG ein. Danach
soll bei fehlendem Vertrauensschutz i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG der
Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Wie bereits erwähnt, genießt der Kläger
keinen Vertrauensschutz. Sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG
gegeben, so ist die Rücknahme der Regelfall, von ihr darf nur abgesehen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Einer besonderen Begründung bedarf es
dann nur noch, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl.
BVerwG, Urt. v. 23.05.1996, - 3 C 13/94 -; VG Gießen, Urt. v. 19.03.2003, - 8 E
1344/02 -, NVwZ-RR 2004, 275 ff, beide m.w.N.).
Ein Abweichen vom Regelfall war vorliegend nicht geboten, und zwar auch nicht
deshalb, weil die Behörde (mündlich) eine andere Verwendung des Geldes
genehmigt hatte. Es ist dem Adressat einer formunwirksamen Zusicherung
verwehrt, sich hierauf zu berufen. Darüber hinaus glaubt das Gericht dem Kläger
auch nicht, dass er den Betrag für andere Geräte ausgegeben hat, so dass es ihm
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, das Geld zurückzuzahlen. Weitere
besondere Gründe, die der Behörde ermöglicht hätten, von der Rücknahme
abzusehen, sind nicht ersichtlich, so dass ein Regelfall vorlag mit der Folge, dass
eine ausdrückliche Ermessensentscheidung nicht erforderlich war.
Zum zweiten waren Ermessenserwägungen vorliegend aber auch deshalb
entbehrlich, weil die Behörde im Rahmen des § 87 Abs. 2 BBG bei der
Entscheidung, ob der überzahlte Betrag zurückzuzahlen ist, eine
Billigkeitsentscheidung zu treffen hatte. Da im Rahmen dieser
Billigkeitsentscheidung alle Erwägungen von Bedeutung sind, die auch in das
Ermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG einzustellen sind, ist eine ausdrückliche
Ermessensbetätigung im Rahmen des § 48 VwVfG nicht erforderlich (ebenso VGH
Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.1988, - 11 S 2584/86 -).
Zusammenfassend liegt damit ein Ermessensfehler nicht vor, so dass insgesamt
die Beklagte zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 06.08.1992 (teilweise)
aufgehoben hat. Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 20.01.1993, mit dem
dem Kläger die Kosten für den Einbau der angeblich gekauften Geräte bewilligt
worden waren. Wie sich später herausstellte, wurden die Geräte nicht eingebaut,
so dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nrn. 2 und
3 VwVfG vorliegen. Auch hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom
20.07.1998 kann das Gericht keinen Rechtsfehler erkennen. Da die beantragten
Geräte jedenfalls nicht so wie beantragt gekauft wurden, hatte der Kläger auch
keinen Anspruch auf Erstattung des Restwertes in Höhe von 5 % des
Anschaffungspreises. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen wird ebenfalls auf
bereits Gesagtes verwiesen.
Auch in Bezug auf die Rückforderung des überzahlten Betrages vermag das
Gericht keine Rechtsfehler zu erkennen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 87
Abs. 2 BBG, der auch auf die Rückzahlung zuviel gezahlter
Umzugskostenvergütung anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1999, - 10
B 2/99 -; VG Gießen, Urt. v. 19.03.2003, - 8 E 1344/02 -, a.a.O., beide m.w.N.). Die
Vorschrift erfasst alle an Beamte oder Versorgungsberechtigte mit Bezug auf
deren Rechtsstellung geleisteten Zahlungen, folglich auch Leistungen nach der
Auslandsumzugskostenverordnung.
Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 BBG liegen vor. Es wurde eine Leistung ohne
Rechtsgrund gewährt. Der ursprüngliche Rechtsgrund, nämlich die drei
Bewilligungsbescheide, ist durch die Rücknahme erloschen.
Gegenüber der sich zutreffend berechneten Rückzahlungsforderung kann sich der
Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung im Sinne von § 818
Abs. 3 BGB berufen, weil er wusste, dass ein Anspruch auf Zahlung der
Umzugskostenvergütung nicht bestand, bzw. grobfahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen wusste der Kläger, dass die in den
angeblichen Quittungen genannten Geräte nicht gekauft worden waren. Damit hat
der Kläger zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße außer Acht gelassen, als er Mittel beantragt hat, ohne die behaupteten
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Maße außer Acht gelassen, als er Mittel beantragt hat, ohne die behaupteten
Ausgaben getätigt zu haben. Es hätte ihm auch ohne weiteres einleuchten
müssen, dass nur für getätigte Ausgaben Mittel bewilligt werden, so dass der
Kläger in jedem Fall mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich
gehandelt hat (zu dem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2001, 2 A 7/99,
NVwZ-RR 2001, 452 m. w. N.). Die spätere Zusicherung des Herrn W. ändert
hieran nichts, denn bei der Frage der Bösgläubigkeit kommt es allein auf den
Zeitpunkt der Bewilligung an.
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden von der Rückforderung etwa aus Billigkeitsgründen nicht abgesehen
hat (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: U. v. 08.08.1998 - 2 C21.97 - ZBR 1999,S.
173f. m. w. N.) sowie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt:
Urteile v. 27.11.1997 - 1 UE 1527/94-, v. 10.06.1992 - 1 UE 2301/89 -) hat die
Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht
werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu
ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige
Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie
soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge
des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im
öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als
sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts
der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen
der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte
Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das
konkrete Rückforderungsbegehren, hier vor allem auf die Modalitäten der
Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des
Bereicherungsschuldners, abzustellen. Entscheidend kommt es dabei auf die Lage
des Beamten/Soldaten/Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Rückabwicklung
an.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst mit
Schreiben vom 05.06.2001 Gelegenheit gegeben, sich zu einer evtl.
Billigkeitsentscheidung zu äußern und insbesondere seine Vermögensverhältnisse
darzulegen. Besondere Umstände wurden nicht mitgeteilt, so dass auch kein
Anlass bestand, in dem Bescheid vom 28.08.2002 eine Abwägung zu treffen. Im
übrigen teilt das Gericht aber auch die Feststellung in dem Beschwerdebescheid
vom 24.02.2004, wo es heißt, dass bei schuldhaftem pflichtwidrigem Verhalten
eine Billigkeitserwägung nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger hat
vorgespiegelt, er habe Mittel verauslagt, und mit dieser Täuschung die
Umzugskostenvergütung erlangt; bei derart grob pflichtwidrigem Verhalten
müssen Billigkeitsgründe zurücktreten.
Begründet ist die Klage jedoch insoweit, als der Kläger sich gegen die
Zinsforderung, festgesetzt mit Bescheid vom 23.01.2002, wendet. Dieser
Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es existiert
keine Ermächtigungsgrundlage, die es der Beklagten ermöglichen würde, auf die
Rückforderungszahlung Zinsen zu erheben. Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl.
z.B. BVerwG, Urt. v. 24.09.1987, - 2 C 58/84 -, ZBR 1989, 61 f; BVerwG, Urt. v.
22.03.1990, - 2 C 33/87 -, DVBl 1990, 870 f; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 02.03.1983, -
2 A 72/82 -, DÖV 1983, 904 f) und Literatur (vgl. GKÖD-Franke, Loseblatt, § 87 BBG
Rn. 31 m.w.N.) können bei Erstattungsansprüchen aus § 87 Abs. 2 BBG
Verzugszinsen nach §§ 284 ff BGB analog nicht beansprucht werden. Diese
Vorschriften sind im öffentlichen Recht nicht generell anwendbar, insbesondere
bezieht sich die Verweisung in § 87 Abs. 2 S. 1 BBG nicht auf die
Nebenforderungen wie etwa Verzugsschäden. § 87 BBG sieht aber - weder
ausdrücklich noch konkludent - eine Pflicht zur Verzinsung überzahlter Bezüge vor.
Auch kann die Beklagte die geltend gemachte Zinsforderung nicht aus § 291 ZPO
(Prozesszinsen) herleiten. Zwar ist die Vorschrift im öffentlichen Recht anwendbar,
jedoch nur dann, wenn der Dienstherr selbst Klage erhebt. Wenn - wie hier - die
Erstattungsforderung mittels Leistungsbescheid geltend gemacht wird, befindet
sich der Dienstherr nicht in der Rechtsstellung eines auf Leistung klagenden
Klägers, so dass die Interessenlagen unterschiedlich sind (einhellige Rspr., vgl.
BVerwG, Urt. v. 24.09.1987, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 02.03.1983, a.a.O.)
und § 291 ZPO nicht analog angewendet werden kann.
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Damit könnte eine Zinszahlung nur über die Vorschrift des § 818 Abs. 1 BGB, der
über § 87 Abs. 2 S. 1 BBG Anwendung findet, begründet werden. Danach umfasst
der Bereicherungsanspruch auch die gezogenen Nutzungen. Erforderlich ist aber,
dass der Bereicherungsschuldner, hier also der Kläger, tatsächlich aus dem
überzahlten Betrag Nutzungen gezogen hat. Es genügt nicht, dass er solche
Nutzungen hätte erzielen können, dies aber unterlassen hat (GKÖD-Franke,
Loseblatt, § 87 BBG Rn. 31 m.w.N.). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, so dass
auch unter diesem Gesichtspunkt ein Zinsanspruch ausscheidet.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO; die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.