Urteil des VG Kassel vom 25.07.2003

VG Kassel: hessen, niedersachsen, umzug, irak, lebensgemeinschaft, anerkennung, aufenthalt, verfügung, zusammenleben, asylbewerber

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Gericht:
VG Kassel 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 577/03.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 51 AsylVfG
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ihre Umverteilung nach
Niedersachsen.
Die Klägerin wurde am 18.01.1980 in .../Irak geboren. Sie besitzt die irakische
Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin reiste im Jahre 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
01.12.1999 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Anschließend
wurde sie dem Regierungsbezirk ... zugewiesen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wies mit Bescheid
vom 04.01.2000 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab und stellte
fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurde die
Klägerin aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des
Ablehnungsbescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall
der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in den Irak oder in
einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme
verpflichtet ist, angedroht.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht
Magdeburg. Mit Urteil vom 06.03.2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht die
Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Das OVG Magdeburg hat mit
Beschluss vom 03.09.2002 die Berufung zugelassen. Das Berufungsverfahren ist
weiterhin anhängig.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin am 10.12.1999 nach jeglicher Tradition die Ehe
mit dem türkischen Staatsangehörigen K. C. geschlossen.
Da Herr C. in ... lebte, beantragte die Klägerin am 25.01.2000 ihre Umverteilung
von Sachsen-Anhalt nach Hessen. Diesem Antrag gab das Regierungspräsidium ...
mit Verfügung vom 05.04.2000 statt. Hieraufhin zog die Klägerin nach ... um.
Herr K. C. war vom 17.06. bis 31.12.2002 als Leiharbeitnehmer in ... tätig. Ab dem
02.01.2003 war er bei einem Unternehmen in ... tätig.
Mit Schreiben vom 25.11.2002 beantragte die Klägerin ihr Umverteilung nach ... in
Niedersachsen. Zur Begründung trug sie vor, dass sie zur Zeit noch mit ihrem
Mann in ... wohne, die Familie ihres Mannes jedoch in ... ein Haus gekauft habe und
deshalb der gemeinsame Umzug bevorstehe.
Mit Verfügung vom 03.03.2003 lehnte die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber in
... den Antrag der Klägerin auf Umverteilung ab. In dem Bescheid wird ausgeführt,
dass nach § 51 AsylVfG nur eine nach deutschem Recht anerkannte Ehe geschützt
werde. Zudem sei der Klägerin das Zusammenleben mit Herrn C. in ... möglich
gewesen. Sie habe keine Gründe angeführt, die einen Umzug nach ... als zwingend
notwendig erscheinen ließen.
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Die Verfügung wurde der Klägerin am 05.03.2002 zugestellt.
Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihrer Umverteilung am 17.03.2003 die
vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, dass gem. Art. 6 Abs.1 GG auch eine nach rein
religiösem Ritus geschlossene Ehe schutzwürdig sei. Auch einer solchen Ehe sei
bei einem Antrag auf länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Des
Weiteren habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass eine standesamtliche
Trauung bislang nicht erfolgen konnte, weil die dazu erforderlichen Dokumente aus
dem Heimatland nicht vorliegen. Sie und ihr Mann hätten zudem darauf vertrauen
dürfen, dass ihre Ehe zu einer Umverteilung nach Niedersachsen führt, da wegen
dieser Ehe auch ihrem ersten Antrag auf Umverteilung von Sachsen-Anhalt nach
Hessen stattgegeben worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.03.2003 zu
verpflichten, sie nach Nordstemmen/Niedersachsen umzuverteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, dass die Klägerin keine Ehe im Sinne des deutschen
Rechts führe. Hinzu komme, dass die Haushaltsgemeinschaft der Lebenspartner
bereits in ... bestanden habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass Herr C. eine
mit seinem jetzigen Arbeitsverhältnis vergleichbare Stelle nicht habe im Landkreis
... finden können, was einen Umzug und die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft
entbehrlich gemacht hätte.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 09.07. und 10.07.2003 mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten
(1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 03.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat
keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung.
Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat die Klägerin während des Laufes ihres
Asylverfahrens keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort oder in
einem bestimmten Land der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Die
Regelung des § 55 AsylVfG verschafft in erster Linie dem öffentlichen Interesse an
einer gleichmäßigen Verteilung der Lasten, die mit der Aufnahme von
Asylbewerbern verbunden sind, auf die einzelnen Länder und Kommunen Geltung.
Die länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG ist eine
Ausnahme von der grundsätzlich vorzunehmenden zentralen Verteilung nach
Länderaufnahmequoten (GK-AsylVfG, § 51 Rdnr. 2).
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine länderübergreifende
Umverteilung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit ein
Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in eine Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren
minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von
vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu
tragen.
Die Klägerin und Herr C. sind nicht als Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen. Denn Schutz nach § 51 Abs. 1 AsylVfG und Art. 6 GG genießt nur die
nach staatlichem Recht geschlossene Ehe. Diesen Anforderungen genügt die
zwischen der Klägerin und Herrn C. am 10.12.1999 in der Bundesrepublik
Deutschland nach jesidischer Tradition geschlossene Verbindung nicht. Denn wie
der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, unterliegen das Eingehen einer solchen
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der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, unterliegen das Eingehen einer solchen
Lebensgemeinschaft sowie ihrer Aufhebung nicht den deutschen eherechtlichen
Vorschriften, sondern stellen staatlich nicht nachprüfbare Bräuche dar. Die
Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn C. ist zudem auch nicht
nach der Rechtsordnung ihrer Heimatländer als Ehe anerkannt. Nach Art. 19 Abs.
1 des irakischen Zivilgesetzbuches ist die im Ausland geschlossene Ehe eines
irakischen Staatsangehörigen dann formal rechtsgültig, wenn die Ehe nach der
gesetzlich vorgeschriebenen Form dieses Landes geschlossen wurde
(Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Irak). Dies
ist hier nicht der Fall, weil nach deutschem Recht eine gültige Ehe gem. § 1310
Abs. 1 BGB eine standesamtliche Eheschließung voraussetzt. Die nach jesidischer
Tradition begründete Ehe der Klägerin mit Herrn C. ist ferner auch nicht in dessen
Heimatland anerkannt. Denn auch nach türkischem Recht ist eine staatliche
Registrierung der Lebensgemeinschaft als Ehe erforderlich (Gesetz Nr. 3716 vom
08.05.1991 in Bergmann/Ferid, a. a. O., Stichwort Türkei).
Es liegen auch keine sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht
gem. § 51 Abs. 1 AsylVfG vor. Zwar kann die Ehe nach jesidischem Recht nach der
deutschen Rechtsordnung als Verlöbnis behandelt werden. Dies allein reicht jedoch
für eine Berücksichtigung bei der Verteilung eines Asylbewerbers gem. § 51 Abs. 1
AsylVfG nicht aus. Denn eine Umverteilung in ein anderes Bundesland, in dem ein
Angehöriger wohnt, der nicht zu dem Kreis der in § 51 Abs. 1 AsylVfG aufgezählten
Verwandten gehört, setzt ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf
die Lebenshilfe dieser Person voraus (Hess. VGH, Beschluss vom 25.09.1985 in
EZAR 228 Nr. 5; Marx, AsylVfG, § 50 Rdnr. 51). Für einen solchen
Lebenssachverhalt liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus steht
entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Beklagten eine
Berücksichtigung der Verbindung zwischen der Klägerin und Herrn C. entgegen,
dass bis zu dessen Umzug nach ... ein gemeinsamer Aufenthalt in ... möglich war.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die räumliche Veränderung erforderlich war,
insbesondere Herr C. eine vergleichbare neue Arbeitsstelle nicht im Einzugsgebiet
von ... hätte finden können.
Schließlich kann sich die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung
auch nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Es trifft zwar zu,
dass das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 05.04.2000 ihrem Antrag auf
Umverteilung von Sachsen-Anhalt nach Hessen wegen der mit Herrn C. nach
jesidischer Tradition geschlossenen Ehe entsprochen hatte. Aus diesem Umstand
kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf erneute Umverteilung herleiten.
Denn die heutige Sachlage unterscheidet sich von der Lebenssituation der
Klägerin im Frühjahr 2000 ganz erheblich dadurch, dass zwischen ihr und ihrem
Lebenspartner zuvor ein gemeinsamer Aufenthalt an einem Ort rechtlich zulässig
war und dieser Aufenthalt von Herrn C. ohne Not aufgegeben wurde. Daher durfte
die Klägerin nicht erwarten, dass einem Antrag auf Umverteilung erneut
stattgegeben wird.
Mithin ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.