Urteil des VG Kassel vom 05.02.2004

VG Kassel: aserbaidschan, aufschiebende wirkung, berg, unmenschliche behandlung, armenien, anerkennung, bundesamt, abschiebung, markt, eltern

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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 2997/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 2 AsylVfG , § 51 Abs
1 AuslG, § 53 AuslG, § 54
AuslG, Art 16a GG
Leitsatz
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung, soweit sie
den Herkunftsstaat betrifft, wegen nur einfacher Unbegründetheit des Asylantrags im
Hinblck auf § 51 Abs. 1 AuslG wird die Ausreisefrist in entsprechender Anwendung von §
37 Abs. 2 AsylVfG gesetzlich auf einen Monat
verlängert.
Tatbestand
Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer
Volkszugehörigkeit; sie begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Die in Baku (Aserbaidschan) geborene Klägerin reiste nach ihren Angaben am
03.11.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.11.2001
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden:
Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt am 10.12.2001 erklärte sie, sie spreche außer Armenisch auch noch
etwas Aserbaidschanisch, so eine Art Umgangssprache. Sie besitze die
aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Sie habe zwar zwei Jahre in Armenien
gelebt, dort aber keine Staatsangehörigkeit erhalten. Ihr Vater sei Armenier und
ihre Mutter Aserbaidschanerin. Personalpapiere habe sie nicht. Verwandte
außerhalb von Aserbaidschan habe sie nicht. Ihr Verlobter H. C. lebe in
Deutschland. Ihre Mutter lebe in Aserbaidschan; sie habe aber keinen Kontakt
mehr zu ihr. Außerdem lebe noch ihre Großmutter mütterlicherseits dort. Ihr Vater
sei gestorben, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe sie nicht.
Zuletzt habe sie in Gjandsha gelebt. Von 1982 bis 1989 habe sie die Schule im
Kreis Masis (Armenien) besucht. Dann seien ihre Großeltern nach Gjandsha
gezogen. Sie sei bei ihren Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen. Ihre Mutter
habe nach dem Tod ihres Vaters noch einmal geheiratet. Ihre Großeltern hätten
sie adoptiert. Zur Schule sei sie dann nicht mehr gegangen, als sie nach Gjandsha
gezogen seien. Dort sei ihr Großvater dann gestorben. Ihre Großmutter sei schwer
krank gewesen. Sie habe zu Hause Hühner gehalten und die Eier auf dem Markt
verkauft. Sie sei im Oktober 2001 von ihrem aserbaidschanischen Freund Samir
nach Tiflis gebracht worden. Dort habe sie sich einen Monat aufgehalten und sei
dann mit ihrem georgischen Freund S. mit gefälschten Papieren am 03.11.2001
von Tiflis aus nach Frankfurt geflogen. S. habe sie begleitet. Ihr
aserbaidschanischer Freund habe dies alles organisiert. Sie seien befreundet
gewesen und sie sei von ihm schwanger gewesen. Das Kind habe sie verloren.
Ihren jetzigen Verlobten kenne sie schon 1 1/2 Monate. Sie seien auch weitläufig
verwandt. Sie sei noch nicht mit ihm verlobt gewesen, als sie in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen sei. Er sei der Sohn der Schwester ihrer Großmutter. Zu
ihren Verfolgungsgründen befragt, erklärte sie, sie habe vor etwa einem Jahr einen
Aserbaidschaner auf dem Markt kennen gelernt. Sein Vater habe ebenfalls auf
dem Markt verkauft. Dieser habe dann herausbekommen, dass sie in Armenien
gelebt habe und dass sie Christin sei. Er habe dann versucht, ihre Beziehung zu
ihrem Freund zu stören. Er habe sie auch einmal geschlagen. Im 3. Monat sei es
zu einer Fehlgeburt gekommen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Das sei
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zu einer Fehlgeburt gekommen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Das sei
im Frühling des Jahres 2001 gewesen. Ihr Freund habe mehrmals versucht, mit
seinem Vater zu sprechen. Er habe dann darauf gedrungen, dass sie unbedingt
weggehen solle, da sein Vater seine Drohung wahr machen würde. Weitere
Probleme in Aserbaidschan habe sie nicht gehabt. Das Problem sei eigentlich nur
der Vater von S. gewesen. Er habe überall erzählen wollen, dass sie eine
Armenierin sei. Sie sei im christlichen Glauben erzogen worden. Sie sei in die
Kirche gegangen; es habe eine armenische Kirche in Gjandsha gegeben. Gjandsha
habe früher Kirowabad geheißen. Wie viele Armenier dort noch lebten, wisse sie
nicht. Wie viele Einwohner Gjandsha habe, wisse sie auch nicht. Sie könne viele
Straßen in Gjandsha benennen, aber keine Stadtteile. Ob ein Fluss durch Gjandsha
fließe, wisse sie nicht. Die Stadtverwaltung befinde sich im Zentrum, nicht weit
vom Markt. Wie der Markt dort heiße, wisse sie nicht. Die Manatscheine könne sie
nicht beschreiben. Sie kenne den aserbaidschanischen Sänger S.. Gjandsha liege
nicht weit von Armenien. Die nächst größere Stadt kenne sie nicht. Der heutige
Präsident von Aserbaidschan sei Aliev. Bei einer Rückkehr nach Armenien habe sie
Angst, dass man erfahre, dass sie mütterlicherseits Aserbaidschanerin sei.
Mit Bescheid vom 18.12.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf
Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest,
dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin
unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
Der Bescheid wurde am 18.12.2002 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.12.2002, bei Gericht
eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben und Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Das Gericht hat mit
Beschluss vom 24.01.2003 auf diesen Antrag hin die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet,
soweit der Klägerin darin die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht worden
ist, und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Ihre Klage hat die Klägerin nicht weiter begründet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 18.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von §
51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer
Person vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht
geäußert.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.12.2003 auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft)
verwiesen, die in der mündliche Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung
vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und
Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden entsprechender Listen an die
Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen
von § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrer
Person vorliegen.
Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder
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Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder
die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG hat die Klägerin nicht, weil sie
bei Rückkehr nach Aserbaidschan, jedenfalls soweit sie sich in das Gebiet von
Berg-Karabach begibt, vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, sie dieses
Gebiet auch erreichen kann und sie dort auch keinen sonstigen Gefahren
ausgesetzt ist, die es verbieten würden, insoweit von einer inländischen
Fluchtalternative für die Klägerin auszugehen. Deshalb bedarf es auch keiner
Entscheidung, ob der Vortrag der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal vor ihrer
Ausreise aus Aserbaidschan zutrifft oder nicht und ob armenische Volkszugehörige
wie die Klägerin in Aserbaidschan - mit Ausnahme des Gebietes von Berg-
Karabach - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und gegebenenfalls auch noch zum
jetzigen Zeitpunkt bzw. für die überschaubare Zukunft einer gegen sie gerichteten
Verfolgung unterlagen bzw. unterliegen.
Mit der Feststellung, dass der Klägerin jedenfalls jetzt und in absehbarer Zukunft
eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, geht das Gericht aufgrund
der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus,
dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan
gehört, dass die Regierung von Aserbaidschan dort aber jedenfalls seit 1994
faktisch die Gebietshoheit verloren hat (Auswärtiges Amt vom 22.02.2002 an das
Bundesamt) und diese letztlich von Armeniern ausgeübt wird. Es leben dort
inzwischen fast ausschließlich armenische Volkszugehörige (Auswärtiges Amt,
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom
09.01.2003; Bundesamt, Aserbaidschan - Information - vom Juli 2000).
Asylrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen drohen der Klägerin, die selbst
armenische Volkszugehörige ist und Armenisch spricht, aufgrund ihrer
Volkszugehörigkeit oder sonstiger in ihrer Person liegenden Umstände dort nicht.
Und das gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie stammte aus einer
gemischtnationalen aserisch-armenischen Familie, da sie Armenisch spricht und
es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie oder ihre Familie in den Krieg zwischen
Armenien und Aserbaidschan verwickelt gewesen ist (Dr. Savvidis vom 07.05.2002
an VGH München; Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Bl. 12 des
Amtlichen Abdrucks).
Die Klägerin kann auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch
verwiesen werden, da es, wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu
Aserbaidschan gehört und sein Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist;
hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter der Moderation der von
der OSZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt,
Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom
09.01.2003; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 184;
s. dazu im Einzelnen auch Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 11 ff. des
Amtlichen Abdrucks).
Dieses Gebiet kann die Klägerin auch erreichen. Auch wenn man davon ausgeht,
dass ihr eine Einreise über Aserbaidschan selbst nicht zuzumuten ist, kann sie
doch über Armenien dorthin gelangen; der Ausstellung eines Nationalpasses von
Aserbaidschan bedarf es dazu nicht (BVerwG, Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 -,
BVerwGE 112, 345; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.08.2000 an VG Augsburg;
Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Dr.
Koutcharian, Gutachten vom 05.07.2002 an VG Schleswig; s. auch OVG Koblenz,
Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/02 -, Juris).
Der Klägerin drohen im Gebiet von Berg-Karabach auch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in diesem
Zusammenhang: Hess.VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -, Bl. 40
des Amtlichen Abdrucks; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - BvR 502/86 u. a. -,
BVerfGE 80, 315) andere existenzielle Gefährdungen, die es verbieten würden, sie
auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Insbesondere ist
davon auszugehen, dass die Klägerin dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage
finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom
07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte
und Gutachten Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 15 ff. des
Amtlichen Abdrucks). Unabhängig davon sind aber die Verhältnisse in Berg-
Karabach insoweit jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von
Aserbaidschan (s. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH,
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abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH,
Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 17 ff. des Amtlichen Abdrucks), weshalb
die Klägerin selbst dann auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative
verwiesen werden könnten, wenn von größeren Schwierigkeiten bei der Sicherung
einer Lebensgrundlage in Berg-Karabach ausgegangen werden müsste (BVerwG,
Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat
die Klägerin nicht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen droht der Klägerin
jedenfalls am Ort der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach weder Folter
(§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche
Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte dafür, dass die
Voraussetzungen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person der Klägerin
vorliegen, gibt es nach den oben getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht, denn
auch wenn man davon ausgehen muss, dass es für Personen, die sich in Berg-
Karabach neu ansiedeln, schwierig ist, dort Fuß zu fassen und sich dort eine
Lebensgrundlage zu schaffen. Dieses Schicksal teilt sie aber mit der übrigen
Bevölkerung dort, weshalb eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse aus
diesem Grund nicht im Rahmen des einzelnen Asylverfahrens getroffen werden
kann (§§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG). Eine Entscheidung der obersten
Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung nach
Aserbaidschan gibt es nicht. Und Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Abschiebung
in Berg-Karabach die Voraussetzungen einer extremen und ernsthaften
Gefährdung der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung
bestünden, die zu einer Feststellung von Abschiebungshindernissen unabhängig
von der Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG führen müssten (BVerwG,
Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249), gibt es aus den dem
Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht.
Die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem
angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesamt darin
eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat (§ 36 Abs. 1 AsylVfG), ist diese Frist
aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Beschluss
des Gerichts vom 24.01.2003 gem. § 37 Abs. 2 AsylVfG gesetzlich auf einen Monat
nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert, so dass es einer
Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht mehr
bedarf. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, obwohl das Gericht in dem genannten
Beschluss die aufschiebende Wirkung nur angeordnet hat, soweit die Abschiebung
nach Aserbaidschan angedroht worden ist. Für diese Fallkonstellation gilt, da
andere Staaten nicht konkret bezeichnet sind und deshalb § 37 Abs. 3 AsylVfG
nicht eingreift (GK-Asylverfahrensgesetz, Stand 2003, § 37 Rdnr. 15), die Regelung
der gesetzlichen Verlängerung der Ausreisefrist nach § 37 Abs. 2 AsylVfG
entsprechend, da auch in diesem Fall eine Abschiebung der Klägerin mangels
konkretem Zielstaat nicht erfolgen konnte (GK-Asylverfahrensgesetz, a.a.O., Rdnr.
11; Marx, Asylverfahrensgesetz, 2003, § 36 Rdnr. 178).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1
AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.