Urteil des VG Kassel vom 27.04.2005

VG Kassel: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, haushalt, hundesteuer, halter, dienstvorschrift, satzung, aufwand, konsum, eigentum, begriff

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Gericht:
VG Kassel 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 455/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 105 Abs 2a GG, § 7 Abs 2
KAG HE
(Zur Hundesteuer für Diensthunde im Haushalt eines
Diensthundeführers)
Leitsatz
Das Halten eines Diensthundes im Haushalt eines Diensthundeführers des
Bundesgrenzschutzes unterliegt nicht der Hundesteuer.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2003 in der Fassung des
Widerspruchbescheides vom 29.01.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Hundesteuer
für einen in seinem Haushalt befindlichen Diensthund.
Nachdem der hessische Landesgesetzgeber durch die Aufhebung des
Hundesteuergesetzes mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 die Erhebung der
Hundesteuer in die Satzungsautonomie der Gemeinden übertragen hatte,
beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten am 2. Dezember 1998 die
"Satzung" über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde A-Stadt
(im Folgenden: Hundesteuersatzung). Nach § 1 Hundesteuersatzung ist
Steuergegenstand das Halten von Hunden durch natürliche Personen im
Stadtgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung ist Steuerschuldner der
Halter eines Hundes. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Hundesteuersatzung
ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines
Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Die Steuer beträgt nach §
5 Abs. 1 Hundesteuersatzung jährlich für den ersten gehaltenen Hund 30,-- Euro.
Nach § 6 Hundesteuersatzung wird Steuerbefreiung auf Antrag für Blindenhunde
und ähnliche dem Schutz behinderter Personen dienende Hunde gewährt, ferner
für Gebrauchshunde für die Bewachung von Herden und für Hunde, die in
Tierheimen vorübergehend untergebracht sind. Nach § 7 Hundesteuersatzung wird
weiterhin eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt für Hunde, die zur
Bewachung von bewohnten Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen abseits
der bebauten Ortslage benötigt werden, für Hunde, die nachweislich als Sanitäts-
oder Rettungshunde und in ähnlicher Weise verwendet werden sowie für Hunde, die
von Sozialhilfeempfängern als erster oder zweiter Hund gehalten werden. Weitere
Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind in der Satzung nicht
vorgesehen.
Der Kläger ist Polizeiobermeister beim Bundesgrenzschutz und dort als
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Der Kläger ist Polizeiobermeister beim Bundesgrenzschutz und dort als
Polizeivollzugsbeamter beim Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main tätig. Nach
Teilnahme an einem Fachlehrgang erlangte der Kläger die Befähigung, als
Diensthundeführer einen Diensthund einzusetzen. Außerhalb der Dienstzeit hat
der Kläger den Hund dienstinternen Vorschriften folgend in seinem Haushalt
aufzunehmen. Im Januar 2003 meldete der Kläger den hier streitbefangenen
Diensthund rückwirkend zum August 2002 beim Steueramt der Beklagten an.
Durch Bescheid vom 15. September 2003 setzte die Beklagte für den vom Kläger
angemeldeten Hund eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 30,00 Euro fest,
forderte für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. September 2003 einen
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 35,00 Euro an und setzte zudem die künftig
vierteljährlich fälligen Teilbeträge auf 7,50 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte
der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 - bei der Beklagten eingegangen
am 13. Oktober 2003 - Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger u. a.
aus, dass er verpflichtet sei, den Diensthund zu verpflegen, zu füttern und zur
dienstlichen Aufgabenwahrnehmung einzusetzen, wobei die damit verbundenen
Kosten der Dienstherr trage. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte zugleich eine
Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,00 Euro fest. Zur Begründung wurde u. a.
ausgeführt, dass der Zweck der Haltung eines Hundes nicht Gegenstand des
Steuertatbestandes sei. Es sei daher irrelevant, dass der Hund dem Kläger seitens
seines Dienstherrn ausschließlich aus dienstlichen Gründen zugeteilt worden sei.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Urteil vom 25. Juni 2003 den
Begriff der Aufwandsteuer i. S. des Artikels 105 Abs. 2 a GG dahingehend definiert,
dass es sich um eine Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit handele, wobei es nicht darauf ankomme, von wem und mit
welchen Mitteln dieser finanziert werde und welchen Zwecken er im Einzelnen
diene. Soweit die Kosten für die Anschaffung, Verpflegung usw. des Diensthundes
vom Dienstherrn übernommen würden, ließe sich zwar ein internes Verhältnis
zwischen dem Dienstherrn und dem Kläger ableiten; dies habe jedoch keinen
Einfluss auf die Steuerpflicht.
Am 25. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er macht geltend:
Die Heranziehung zur Hundesteuer widerspreche in seinem Fall einem
grundlegenden Teil der Definition der Aufwandsteuer. Wesentlicher Kernbereich
des Aufwandsteuerbegriffs sei der Einsatz von eigenem Einkommen oder
Vermögen für den persönlichen Lebensbedarf, der über den allgemeinen
Lebensbedarf hinausgehe. In diesem Punkt unterscheide sich der vorliegende
Sachverhalt von dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 25. Juni 2003 entschiedenen Fall des Forstamtleiters, welcher
einen Hund im beruflichen Zusammenhang in seinem Haushalt aufgenommen
habe und infolgedessen ebenfalls zur Zahlung von Hundesteuer herangezogen
worden sei. Nach der Jagdnutzungsanweisung des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1997
sollten die Bediensteten des Forstamtes für den Einsatz in der Verwaltungsjagd die
erforderliche Anzahl brauchbarer Jagdhunde auf eigene Kosten beschaffen, ggf.
ausbilden, halten und führen. Eine verbindliche dienstliche Verpflichtung des
Forstamtleiters zur Haltung eines Hundes habe in dem vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall jedoch nicht bestanden. Aus
diesem Grunde habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der
Forstamtsleiter seinen Jagdhund im eigenen Interesse in seinen Haushalt
aufgenommen habe, auch wenn dieses eigene Interesse zumindest teilweise
beruflich bestimmt gewesen sei. Im Gegensatz hierzu habe sich der Kläger als
Diensthundeführer den Diensthund nicht selbst beschafft, sondern sein Dienstherr,
die Bundesrepublik Deutschland. Der Diensthund bleibe im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland und werde dem betreffenden Diensthundeführer
lediglich zugeteilt. Sofern der Diensthund in dienstlicher Hinsicht Mängel zeige bzw.
die Zusammenarbeit zwischen Diensthund und Diensthundeführer nicht einträglich
sei, werde der Diensthund dem Diensthundeführer entzogen. Der
Diensthundeführer sei dienstlich verpflichtet, den Diensthund im eigenen Haushalt
zu versorgen. Grundlage dieser Verpflichtung bilde die Dienstvorschrift über das
Diensthundewesen des Bundesgrenzschutzes (BRAS 171), erlassen durch das
Bundesinnenministerium im Jahre 1998. So erfolge die Anschaffung und
entsprechende Eignungsprüfung des Hundes nach Ziffer 6.3 BRAS 171 durch die
jeweilige Dienststelle. Das Eigentum am Diensthund erwerbe nach Ziffer 6.1 BRAS
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jeweilige Dienststelle. Das Eigentum am Diensthund erwerbe nach Ziffer 6.1 BRAS
171 der Bund und damit im Gegensatz zum Forstbeamten nicht der
Diensthundeführer selbst. Letzterem werde der Hund gemäß Ziffer 7.1 BRAS 171
nur zur Verrichtung der dienstlichen Aufgaben und zur artgerechten Haltung und
Pflege übergeben. Nach Ziffer 7.1.1 BRAS 171 erfolge die Haltung des
Diensthundes grundsätzlich im privaten Lebensbereich des Diensthundeführers,
wobei auch diese Haltung einer genauen dienstlichen Regelung unterliege. Der
ganz entscheidende Unterschied zum Fall des Forstbeamten bestehe jedoch
darin, dass die Dienstvorschrift BRAS 171 einen Ausgleich für den persönlichen
und finanziellen Aufwand des Diensthundeführers vorsehe, dem dieser im
Zusammenhang mit der Anschaffung und Haltung des Hundes entstehe. So
werde dem Kläger für den besonderen Aufwand, der durch die Betreuung des
Hundes entstehe, zum einen gemäß Ziffer 7.3 BRAS 171 pro Wochentag 45
Minuten auf die Wochenarbeitszeit angerechnet und zum anderen gemäß Ziffer
11.2 BRAS 171 in Verbindung mit der entsprechenden Richtlinie vom 22.
November 2000 (Anlage 13 zur BRAS 171) eine
Diensthundeführeraufwandsentschädigung in Höhe von 86,92 Euro monatlich
gewährt. Diese Aufwandsentschädigung diene der Abgeltung einer mit der
Hundehaltung verbundener Kosten (Tierarzt, Impfungen usw.) und Aufwendungen
(Futter, Pflegemittel etc.) sowie der mit der Hundehaltung allgemein verbundenen
Erschwernisse. Nicht umfasst von der Aufwandsentschädigung sei dagegen die
Hundesteuer. Dies ergebe sich direkt aus der Vorschrift der Ziffer 11.2.2 BRAS
171. Die Zahlung der Entschädigung erfolge nach Nr. 3 der Richtlinie mit den
Dienstbezügen monatlich im Voraus und sei nach § 3 Nr. 12 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei, so dass im Ergebnis im Rahmen der
Haltung des Diensthundes keinerlei Kosten vom Kläger zu tragen seien, sondern
sämtliche Kosten vom Dienstherrn übernommen würden. Es handele sich daher
nicht um den Einsatz von eigenem Einkommen oder Vermögen für den
persönlichen Lebensbedarf, der über den allgemeinen Lebensbedarf hinausginge.
Die Haltung des Diensthundes in seinem privaten Haushalt sei nicht der privaten
Lebensführung zuzuordnen, da diese rein dienstlich veranlasst sei.
Der Kläger habe darüber hinaus auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1
Hundesteuersatzung den Hund im eigenen Interesse in seinen Haushalt
aufgenommen. Vielmehr bestehe dazu eine dienstliche Verpflichtung, der
Bundesgrenzschutz profitiere insoweit als einziger von dieser dienstlichen
Regelung, da es diesem mangels zentraler Diensthundeeinrichtungen nicht
möglich sei und aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht erwünscht
sei, die Hunde selbst in großen Zwingeranlagen zu halten und zu versorgen. Zum
anderen werde auf diese Weise ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Hund und
Hundführer hergestellt, was sich zugunsten des Herrn auf die Arbeitsweise und das
Zusammenspiel zwischen beiden positiv auswirke. So führe er - der Kläger - auch
außerhalb des Dienstes verschiedene Übungen mit dem Hund durch, um dessen
Leistungsfähigkeit weiter zu erhöhen; denn die dienstlich vorgeschriebenen zwei
Fortbildungen im Monat für den Kläger und seinen Diensthund seien zeitlich zu
wenig, um dem Hund das notwendige Können anzutrainieren. Andere private
Zwecke und Interessen, wie beispielsweise die Freizeitbeschäftigung, träten bei der
Haltung des Hundes im privaten Haushalt des Klägers gänzlich in den Hintergrund.
Bei Diensthunden aus dem Bereich des Polizeivollzugsdienstes müsse dabei
berücksichtigt werden, dass es sich bei diesen nicht um "Familienhunde", sondern
um ein gut ausgebildetes Einsatzmittel der Polizei handele, das unter ständiger
Aufsicht seines Diensthundeführers stehen müsse, um nicht für Dritte zu einer
Gefährdung zu werden. Nicht zuletzt deswegen gebe die Dienstvorschrift BRAS
171 auch entsprechend viele Regelungen für den privaten Umgang mit dem
Diensthund vor. Nach den Ziffern 7.1.1, 7.2 und 7.4 BRAS 171 bedürfe selbst die
gelegentliche Betreuung und das Ausführen des Hundes durch einen "geeigneten"
Familienangehörigen oder auch der tierärztliche Besuch, sofern nicht besondere
Eile geboten sei, der vorherigen Einwilligung des Diensthundelehrwartes. Ebenfalls
zustimmungsbedürftig sei die private Mitnahme des Diensthundes ins Ausland, z.
B. zum Zwecke des Urlaubs.
Der Kläger beantragt,
den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie bringt vor:
Der Kläger sei Halter des Diensthundes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Hundesteuersatzung. Ausschlaggebendes Merkmal sei der Konsum in Form eines
äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel aufgewendet würden.
Bereits in vorkonstitutioneller Zeit sei bei der Definition der
Hundehaltereigenschaften nicht danach unterschieden worden, ob ein Hund aus
beruflichen oder privaten Gründen gehalten werde. Maßgeblich sei allein, dass die
Hundehaltung Teil der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen sei.
Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt sei die Aufnahme des Hundes in den
Haushalt, wobei es auf die Frage, wer ihn angeschafft habe, genauso wenig wie im
Falle der Kfz-Halterschaft ankomme. Die Darlegungen des Klägers zeigten zudem,
dass dieser im Wesentlichen den Kosten- und Zeitaufwand für die Hundehaltung
trage, die ihm nur im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn und auch nur
teilweise ausgeglichen werde. Dass der Kläger eine
Diensthundeführeraufwandsentschädigung erhalte, zeige, dass die Hundehaltung
grundsätzlich auch aus Sicht des Dienstherrn zu Lasten der privaten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gehe. Die vom Kläger zitierten
Dienstvorschriften könnten die kompetenzmäßig erlassene kommunale Satzung
nicht einschränken und auch nicht den verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriff
der Aufwandsteuer ausfüllen. Soweit die Hundesteuersatzung Ausnahme- und
Befreiungsmöglichkeiten vorsehe, hielten sich diese im Rahmen der dem
kommunalen Satzungsgeber eingeräumten Autonomie. Die aus diesen
Tatbeständen folgenden Ungleichbehandlungen seien, gemessen am Maßstab des
Gleichheitssatzes, vertretbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den seitens der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO).
Nach Auffassung der Kammer liegen bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 2 Hundesteuersatzung („Steuerpflicht und Haftung“) für
die Heranziehung des Klägers als Steuerschuldner nicht vor. Denn nach § 2 Abs. 2
Satz 1 Hundesteuersatzung ist Halter und damit Steuerschuldner, wer einen Hund
im eigenen Interesse im eigenen Haushalt aufnimmt. Von der Aufnahme des
Diensthundes in den Haushalt des Klägers im eigenen Interesse ist im
vorliegenden Fall nicht auszugehen; die Aufnahme des Diensthundes erfolgte
vielmehr ausschließlich im Interesse des Dienstherrn des Klägers. Dies ergibt sich
eindeutig aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung des
Gewahrsamsverhältnisses am Diensthund, insbesondere aus den durch die
angeführten Dienstvorschriften BRAS 171 Ziffer 7 vorgegeben Einschränkungen
des Klägers in der „Hundehaltung“ (gelegentliche Betreuung und Ausführen des
Diensthundes durch einen Familienangehörigen und Betreuung durch einen
anderen Diensthundeführer oder Dritte nur nach Einwilligung des
Diensthundelehrwarts sowie Vorstellung des Diensthundes außer in Eilfällen nur
nach Entscheidung des Diensthundelehrwarts). Anhand dieser Ausgestaltung des
Gewahrsamsverhältnisses wird deutlich, dass sich der Dienstherr des Klägers die
wesentlichen Entscheidungen, die in einem Tierhaltungsverhältnis typischerweise
aufzutreten pflegen, selbst vorbehalten hat, speziell die Entscheidung über An-
und Abschaffung des Diensthundes.
Der Dienstherr ist somit als Halter zu betrachten. Hinzu kommt, dass dem Kläger
der Diensthund nach dessen unstreitigem Vorbringen deswegen in seinen privaten
Bereich mitgegeben wird, damit sich ein für die dienstlichen Verrichtungen
positives Vertrauensverhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund
einstellt. Der Kläger führt in dieser Hinsicht auch im privaten Bereich Übungen mit
dem Diensthund durch, wofür ihm 45 Minuten auf die tägliche Arbeitszeit
angerechnet werden. Der Diensthund wird dem Kläger - wie es dieser zutreffend
ausgedrückt hat - mithin als polizeiliches Einsatzmittel mit nach Hause gegeben;
die Mitnahme zu privaten Zwecken („Familienhund“) tritt demgegenüber völlig
zurück. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
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zurück. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
entscheidungserheblich von dem Sachverhalt, über den der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.06.2003 (Az.: 5 UE 1174/01,
NVwZ-RR 2004, S. 213 f. = KStZ 2003, S. 218 f.) zu befinden hatte. Denn dieser
Entscheidung, auf die sich die Beklagte zu ihren Gunsten beruft, lag der
auch
seiner beruflichen Tätigkeit nutzte, ohne aber hierzu dienstlich verbindlich
verpflichtet zu sein.
Die Erhebung einer Hundesteuer auf den ausschließlich aus beruflicher
Veranlassung vom Kläger versorgten Hund verstößt zudem gegen Art. 105 Abs. 2
a GG und gegen § 7 Abs. 2 HKAG. Der Kläger wird hierdurch in seiner durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil ihm zu
Unrecht eine steuerliche Geldleistungspflicht auferlegt wird (siehe BVerfG,
29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 -, NVwZ 1996, 57 = KStZ 1996, 54 =
HSGZ 1995, 356).
Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über
die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit die nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das bedeutet, dass die
Gemeinden des Landes Hessen auf der Grundlage und nach Maßgabe der
landesrechtlichen Ermächtigung des § 7 des Hessischen Gesetzes über
Kommunale Abgaben (HKAG) örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben
können.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine anerkannte und nach Art. 105 Abs. 2
a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer (vgl. z. B. BVerfG, 31.10.1990 - 8 B 72/90-,
Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16; OVG Münster, Urteil vom 23.01.1997, Az.: 22 A
2455/96 KStZ 1999, S. 196). Eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a
GG ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung
persönlichen
(BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, Az.: 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, S. 325 ff.
<346> unter Hinweis auf seine vorhergehende Rechtsprechung). Der Charakter
als Einkommensverwendungssteuer unterscheidet die Aufwandsteuer von den
Einkommensentstehungssteuern wie der Einkommensteuer und der
Vermögenssteuer (BVerfG, 06.12.1983, a. a. 0., S. 347). Maßgebend für den
Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommens
verwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen
werden soll (BVerfG, 06.12.1983, a. a. 0.; BVerwG). „Dementsprechend ist bei
einer natürlichen Person ihr Konsum, d.h. die Einkommensverwendung für ihren
persönlichen Lebensbedarf, das ausschlaggebende Merkmal, an das die
Aufwandsteuer anknüpfen muss“ (BVerwG,Urteil vom 27.09.2000, Az: 11 C 4/00,
Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr 18 = NVwZ 2001, S. 439 f. = DÖV
2001, S. 292 f). Nicht mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegt werden dürfen
daher Aufwendungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen und nicht
Ausdruck der in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind, sondern aus
anderen Gründen veranlasst werden oder andere Zwecke verfolgen, beim Halten
einer Zweitwohnung etwa als Kapitalanlage (siehe BVerwG, wie zuvor).
Daher verstößt eine Regelung, die das Halten eines Hundes für andere Zwecke als
der persönlichen Lebensführung der Hundesteuer unterwirft, gegen Art. 105 Abs. 2
a GG (so auch OVG Münster, Urteil vom 23.01.1997, a. a. 0. sowie VGH Mannheim,
Urteil vom 16.12.2002, Az.: 2 S 2113/00, VBlBW 2003, S. 288 f.). Deswegen ist es
rechtlich zu beanstanden, wenn die Beklagte durch ihre Hundesteuersatzung auch
ausschließlich
Hundesteuer unterwirft. Denn diese Art der Hundehaltung dient nicht der
Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfes und damit der
Einkommensverwendung. Verschiedene Zwecke oder Motive einer Hundehaltung
sind nach Ansicht der Kammer (so auch OVG Münster und VGH Mannheim, wie
zuvor) für die Hundesteuerpflicht nur dann unbeachtlich, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung der persönlichen Lebensführung und damit der
Einkommensverwendung zuzuordnen ist. Im Falle des Klägers verhält es sich
jedoch so, dass durch die Haltung des Hundes eine Einkommenserzielung in Form
einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 17 BBesG sowie Anrechnung einer täglichen
Arbeitszeit von 45 Minuten bedingt ist. Der Kläger könnte daher rechtlich
zutreffend nur einer Einkommenserzielungssteuer im o.g. Sinne unterworfen
werden; gemäß § 3 Ziffer 12 EStG ist diese Aufwandsentschädigung steuerfrei. Es
wäre insoweit systemwidrig, den Kläger auf der anderen Seite, d.h. im Rahmen
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wäre insoweit systemwidrig, den Kläger auf der anderen Seite, d.h. im Rahmen
einer Aufwandsteuer wiederum zu belasten.
Die Haltung des Diensthundes ist auch insoweit beruflich bedingt, als der Kläger
dadurch eine andere Ausgestaltung seines statusrechtlichen Amtes dergestalt
erfährt, dass er nach zuvor erfolgter Qualifizierung nunmehr auch als
Vollzugsbeamter in qualifizierter Form eingesetzt wird. Anzumerken bleibt hierbei
zudem noch, dass für den Fall, dass der Diensthund nicht aufgrund dienstlicher
Vorschriften im Haushalt des Klägers aufgenommen, sondern vom Dienstherrn
verwahrt werden würde, die Erhebung einer Aufwandsteuer ausgehend von der in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgten Definition (s.o.) schon deshalb
ausgeschlossen wäre, weil ein Dienstherr/eine Behörde naturgemäß keinen
Aufwand für eine persönliche Lebensführung betreiben kann.
§ 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten ist mithin verfassungskonform dahin
auszulegen, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Stadtgebiet durch
natürliche Personen ist, soweit es der persönlichen Lebensführung dient.
Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht auf ihre Satzungsautonomie und das
kommunale Selbstverwaltungsrecht berufen. Denn diese Rechte bestehen nur im
Rahmen der durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen. Durch Art. 105
Abs. 2 a GG sind jedoch die Gesetzgebungskompetenzen der Länder für das
Steuerrecht und das kommunale Steuererhebungsrecht auf die örtlichen
Verbrauchs- und Aufwandsteuern mit dem dargelegten Begriffsinhalt beschränkt.
Im vorliegenden Fall hält der Kläger seinen Hund - wie bereits ausgeführt -
ausschließlich aus beruflicher Veranlassung.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und
711 ZPO.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 90,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Absatz 1 b, 13 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes a.F.. Der Höhe nach ergibt sich der Streitwert aus der
Nachforderung i.H.v. 35,- EUR zuzüglich 30,- EUR für das laufende Steuerjahr
zuzüglich 25,- EUR Widerspruchsgebühr.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.