Urteil des VG Kassel vom 08.11.2010

VG Kassel: beamtenverhältnis, stadt, probe, hessen, ausbildungskosten, widerruf, urkunde, verzicht, verweigerung, gerichtsakte

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Gericht:
VG Kassel 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 1023/09.KS
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 30a BG HE
Ausbildungskostenerstattung gem. § 30a HBG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch nach § 30 a Abs. 1 HBG
betreffend Ausbildungskosten, die bei dem Kläger für die Ausbildung des Herrn A.
angefallen sind.
Herr A. war in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2006 Inspektorenanwärter
bei dem Kläger und studierte an der Verwaltungsfachhochschule X, Standort A-
Stadt. Für das Studium entrichtete der Kläger an die Verwaltungsfachhochschule
Gebühren in Höhe von insgesamt 20.276,11 € für das Studium zum
Diplomverwaltungswirt.
Mit Urkunde vom 11.08.2006 entließ der Kläger Herrn A. mit Ablauf des
30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis. Grund hierfür waren personalplanerische
Erwägungen. In einer Mitteilung des Vorstands an die Verbandsversammlung des
Klägers, datiert auf den 14.04.2006, wird ausgeführt, die 14
Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter, die am 01.10.2003 auf Widerruf
eingestellt worden seien, würden gem. § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 HBG mit
Ablauf des 30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.
Nachdem in den vorangegangenen beiden Jahren die Nachwuchskräfte des
gehobenen Dienstes bei einem Bestehen der Laufbahnprüfung mit der Note
„befriedigend“ oder besser übernommen worden seien, bestünde im Jahr 2006
aufgrund der Bedarfs- und Personalsituation in A-Stadt, B-stadt und C-Stadt keine
Übernahme-/Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (Bl. 7 f. der Gerichtsakte VG Kassel
1 E 1605/06).
Gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis legte Herr A. Widerspruch ein
und erhob, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, Klage vor dem
Verwaltungsgericht Kassel. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
02.04.2007 (1 E 1605/06) wurde der Kläger verpflichtet, Herrn A. als Beamten auf
Probe zum Inspektor im gehobenen nichttechnischen Dienst zu ernennen. Das
Urteil wurde rechtskräftig.
Am 01.06.2007 kam der Kläger dieser Verpflichtung nach und ernannte Herrn A.
unter gleichzeitiger Aushändigung der Urkunde zum Inspektor z. A.. Rückwirkend
zum 01.10.2006 wurden ihm Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG gezahlt.
Mit Verfügung vom 26.06.2008 versetzte der Kläger Herrn A. mit seinem
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Mit Verfügung vom 26.06.2008 versetzte der Kläger Herrn A. mit seinem
Einverständnis mit Wirkung vom 01.07.2008 zum Beklagten.
Mit Schreiben vom gleichen Tage machte der Kläger gegenüber dem Beklagten
die Erstattung der Ausbildungsvergütung in Höhe von 16.220,88€ unter Berufung
auf § 30 a Abs. 1 HBG geltend (Blatt 37 der Behördenakte). Mit Schreiben vom
30.06.2008 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt A-Stadt
mit, es sei grundsätzlich unstreitig, dass der Kläger seinen Anspruch nach § 30 a
Abs. 3 HBG geltend mache. Auch die Berechnung sei nach dem reinen
Gesetzestext in keinster Weise zu beanstanden. Jedoch wurde der Kläger gebeten,
seine Position noch einmal zu bedenken vor dem Hintergrund, dass ursprünglich
nicht beabsichtigt gewesen sei, Herrn A. nach Ablegung der Laufbahnprüfung
unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 31.07.2008 (Blatt 44 f der Behördenakte) wandte sich der
Kläger nochmals an den Beklagten und begründete die Höhe der Forderung.
Weiter wurde ausgeführt, es sei zutreffend, dass zunächst Herr A. nicht in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollte. Aufgrund der damaligen
Stellensituation hätten alle anderen Inspektorenanwärter und
Inspektorenanwärterinnen nicht übernommen werden können. Bei Herrn A. habe
jedoch eine Übernahmeverpflichtung bestanden. Im Laufe des Jahres 2007 sei
jedoch bei der Regionalverwaltung D-Stadt Personalbedarf eingetreten, woraufhin
Herr A. dorthin versetzt worden sei. Herr A. habe sich auf dieser Stelle gut
eingearbeitet und so habe seitens des Klägers kein Interesse an einer Versetzung
zu einem anderen Dienstherren bestanden.
Mit Schreiben vom 14.08.2008 erwiderte das Staatliche Schulamt auf den
vorangegangenen Schriftsatz des Klägers und führte aus, nach der
Kommentierung zum § 30 a HBG könne ein Erstattungsanspruch nur bestehen,
wenn der Ausbildungsdienstherr dem erfolgreich ausgebildeten Beamten eine
nahtlose Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anbiete. Nahtlos sei der
Wechsel nur dann, wenn zwischen beiden Dienstverhältnissen allenfalls ein
Abstand von wenigen Tagen liege. Überschreite der Abstand eine Woche, liege
schon keine Übernahme mehr vor. Ein Erstattungsanspruch bleibe jedoch
bestehen, wenn die Gründe für die Nichtübernahme vom Beamten zu vertreten
seien. In die Risikosphäre des Dienstherrn falle in diesem Zusammenhang eine
Nichtübernahme mangels hinreichender Zahl von Planstellen. Aus dieser
Kommentierung folgend sei festzustellen, dass es ein nahtloses
Übernahmeangebot zum 01.10.2006 nicht gegeben habe. Vielmehr habe Herr A.
sein Beamtenverhältnis einklagen müssen. Ferner habe der Kläger in der
Mitteilung an die Verbandsversammlung Nr. XIII/293 festgehalten, dass alle 14
Anwärterinnen und Anwärter, die am 01.10.2003 eingestellt worden seien, nach
Ablauf des 30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen würden.
Wegen der Bedarfs- und Personalsituation, so weiter in der Mitteilung, bestünde
keine Übernahme- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Darüberhinaus seien in
dieser Mitteilung festgestellt worden, dass die Erstattungsnotwendigkeit entfalle,
da seitens des Klägers den Nachwuchskräften keine Übernahme in das
Beamtenverhältnis angeboten werden könne.
Am 27.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, der
Anspruch auf Gebührenerstattung sei aus § 30 a Abs. 1 HBG begründet. Der
Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 30 a Abs. 2
HBG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayrischen VGH zu einer
entsprechenden Regelung im Bayrischen Landesrecht solle eine
Ausbildungskostenerstattung in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen
der Ausbildungsdienstherr über den eigenen Bedarf ausgebildet habe und der
ausgebildete Beamte gezwungen sei, sich einen Dienstherren zu suchen. Im Falle
des Herrn A. sei es jedoch so, dass dieser, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung,
am 01.06.2007 ernannt worden sei. Herr A. habe sich bei dem Beklagten am
23.12.2007 beworben, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits als Beamter auf
Probe übernommen worden sei. Damit sei die Regelung des § 30 a Abs. 2 HBG
nicht einschlägig. Herr A. sei auf Grund seiner Übernahme nicht mehr gezwungen
gewesen, sich einen anderen Dienstherren zu suchen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für Herrn A. gezahlten Gebühren
der Verwaltungsfachhochschule in Höhe von 16.220,88 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 30 a HBG lägen nicht vor.
Intention der Regelung sei ausweislich der Gesetzgebungshinweise der Umstand,
dass vor allem größere Dienstherren ausbildeten und kleinere Dienstherren diese
ausgebildeten Beamten bei sich einstellten. Die Intention dieser gesetzlichen
Regelung greife somit für Behörden der Landesverwaltung nicht, denn das Land
Hessen bilde selbst aus. In einem Abwerbungswettbewerb trete das Land Hessen
nicht. Demzufolge sei zwischen den Beteiligten dieses Verwaltungsstreitverfahrens
als jeweils ausbildenden Dienstherren eine Kostengerechtigkeit gegeben, so dass
bereits unter diesem Gesichtspunkt die Klage abzuweisen sei.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es ein nahtloses Übernahmeangebot zum
01.10.2006 seitens des Klägers nicht gegeben habe. Herr A. sei, nachdem das
Verwaltungsgericht Kassel den Kläger hierzu verpflichtet habe, erst am 01.06.2007
ernannt worden. Damit sei die Übernahme des Herrn A. weder nahtlos erfolgt,
noch sei sie ihm unmittelbar angeboten worden, so dass § 30 a Abs. 2 HBG
eingreife. Mit der Verweigerung der Übernahme habe der Kläger deutlich gemacht,
dass er kein Interesse an einer Übernahme habe und damit auch keinerlei
Ausgleichsansprüche gegen eine andere Dienststelle entstehen könnten. Der
Kläger habe unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf einen möglichen
Ausgleichsanspruch verzichtet. Dieser Verzicht werde in der Mitteilung an die
Verbandsversammlung auch ausdrücklich schriftlich festgehalten. Der in der
ursprünglichen Ablehnung enthaltene Verzicht auf einen möglicheren späteren
Ausgleich der Kosten könne nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auf
Verpflichtung zur Einstellung wieder aufleben. Auch habe der Beamte, also Herr A.,
nicht die Gründe für die Nichtübernahme zu vertreten. Diese seien vielmehr auf
Grund der damaligen Stellensituation bei dem Kläger unterblieben.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.10.2010 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 E
1605/06..
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet,
denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für Herrn A. angefallenen
Ausbildungskosten.
Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 30a Abs. 1 HBG in Betracht.
Dessen Voraussetzungen liegen vor, den Herr A. wechselte innerhalb von 5 Jahren
nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe von dem Kläger zum Beklagten
und wurde dort in einer entsprechenden Laufbahn weiterbeschäftigt.
Der Anspruch scheitert jedoch an § 30a Abs. 2 HBG. Danach findet § 30a Abs. 1
HBG keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach
Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu
vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis übernimmt.
Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG liegen vor. Zwar hat der Kläger Herrn
A. in ein Beamtenverhältnis übernommen, dies geschah jedoch nicht, wie dies §
30a Abs. 2 HBG fordert, „nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes“.
Zweck der Regelung des § 30a HBG ist die Herstellung einer Kostengerechtigkeit
zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Gebietskörperschaften. Dies wird
dadurch erreicht, dass derjenige Dienstherr, der einen bei einem anderen
Dienstherrn ausgebildeten Beamten übernimmt, anteilig die Ausbildungskosten zu
tragen hat. Durch die Ausschlussklausel des § 30a Abs. 2 HBG wird in Konsequenz
dieses gesetzgeberischen Zwecks jedoch derjenige Dienstherr von einer
Erstattung ausgeschlossen, der an einer Weiterbeschäftigung des Beamten kein
Interesse hat, ihn also gewissermaßen freigibt. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Dienstherr über Bedarf ausgebildet hat (vgl. Bay. VGH, Beschl. v.
12.08.2008, - 3 ZB 07.3140 – zu der insoweit vergleichbaren Regelung des Art.
144b BayBG). Aus diesem Grund kann nur derjenige Dienstherr auch Ansprüche
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144b BayBG). Aus diesem Grund kann nur derjenige Dienstherr auch Ansprüche
geltend machen, der zumindest in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang
dem Beamten eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis anbietet. Sofern
der Beamte dann aus von ihm zu vertretenden Gründen das Angebot ablehnt und
stattdessen einen anderen Dienstherrn wählt, soll dies der ausbildenden
Körperschaft nicht zum Nachteil gereichen.
Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ab welcher Dauer von einer Übernahme
„nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes“ nicht mehr gesprochen werden
kann.
1. Von Roetteken (in Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: November
2002, § 30a Rn. 49) vertritt die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch nur
dann erhalten bleibt, wenn der Ausbildungsdienstherr dem erfolgreich
ausgebildeten Beamten eine nahtlose Übernahme in das Beamtenverhältnis
anbietet, wobei ein Abstand von wenigen Tagen unschädlich sein soll. Eine
Begründung für diese Auffassung wird jedoch nicht gegeben.
2. Das VG Würzburg (Urt. v. 16.10.2007, - W 1 K 06.1199 -, bestätigt durch Bay.
VGH, a.a.O.) hingegen zieht bei der Auslegung des insoweit vergleichbaren Art.
144 b BayBG die Grenze weiter. Entscheidend wird hier auf die Interessenlage bei
dem betroffenen Beamten abgestellt. Erst wenn aus der Länge oder den
Umständen ein Abwarten für den Beamten unzumutbar ist, soll ein
Erstattungsanspruch ausscheiden.
Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt
bleiben, denn beide kommen zum gleichen Ergebnis. Der Kläger hatte Herrn A.
nach Abschluss dessen Studiums keine Weiterbeschäftigung angeboten und
musste erst mit Urteil des VG Kassel vom 02.04.2007 hierzu verpflichtet werden.
Da nach damaligem Recht ebenso wie heute eine Ernennung für die
Vergangenheit nicht möglich war, wurde Herr A. erst mit Wirkung zum 01.06.2007
ernannt. Eine nahtlose Übernahme, wie von Von Roetteken gefordert, liegt damit
nicht vor, eine Wartezeit von 9 Monaten ist auch für einen Beamten nicht
zumutbar i.S.d. Rechtsprechung des VG Würzburg.
Dass Herr A. in den 8 Monaten während des anhängigen
Verwaltungsstreitverfahrens weiterbeschäftigt wurde und ihm auch weiterhin die
Anwärterbezüge gezahlt wurden, ist unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut
scheidet die Erstattungspflicht dann aus, wenn der Beamte nicht in zeitlichem
Zusammenhang mit der Ablegung der Prüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen wird, was vorliegend der Fall war.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihm Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels des
Herrn A., also zum 01.07.2008, dieser gezwungen war, sich einen Dienstherrn zu
suchen, wie dies der Kläger vorträgt. Entscheidend ist vielmehr auf die Intention
des damaligen Dienstherrn zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, also
hier zum 30.09.2006, abzustellen. Wenn ein Dienstherr von sich aus den Beamten
freigibt, ihm also mitteilt, dass an einer Weiterbeschäftigung kein Interesse
bestehe, führt dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts zum Erlöschen des
Erstattungsanspruchs. Dieser lebt auch nicht wieder auf, wenn der
Ausbildungsdienstherr den Beamten später – freiwillig oder gezwungenermaßen –
wieder einstellt. Den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung
und Übernahme vermag dies nicht auszugleichen, so dass auch weiterhin die
Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG anzunehmen sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Nichtübernahme von
dem Beamten zu vertreten war. Grund für die Verweigerung der Übernahme des
Herrn A. waren, wie sich aus der Mitteilung des Vorstands vom 14.06.2006
zweifelsfrei ergibt, personalplanerische Gründe. Für eine Weiterbeschäftigung des
Herrn A. bestand, ebenso wie für die 13 weiteren Inspektoranwärterinnen und
Inspektoranwärter, kein Bedarf, da im Vorjahr alle freien Stellen bereits besetzt
worden waren. Dieser Umstand liegt im Verantwortungsbereich des Klägers und
nicht des Herrn A..
Damit liegen die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG vor, was zur Folge hat,
dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Die Klage ist mithin mit der
Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
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Der Streitwert wird auf 16.220,88 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 3, 63 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.