Urteil des VG Kassel vom 13.08.2009

VG Kassel: fürsorgepflicht, ermittlungsverfahren, erlass, besoldung, ausnahmefall, zumutbarkeit, beamter, behörde, präsident, bestandteil

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Gericht:
VG Kassel 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 888/08.KS
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1
GG, Art 34 GG, § 45
BeamtStG, § 839 BGB
Anspruch auf Übernahme von Verteidigerkosten im Fall
eines Richters
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 01.04.2009 als
Richter am Amtsgericht in Diensten des Beklagten. Er begehrt die Übernahme von
Kosten, die anlässlich einer Rechtsverfolgung entstanden sind.
Am 09.03.2005 leitete der Kläger in seiner Funktion als Richter am Amtsgericht die
mündliche Verhandlung in dem Streitverfahren 435 C 5719/04. Bei diesem
Verfahren trat Frau Rechtsanwältin H. ohne Robe auf, woraufhin der Kläger sie
nicht als Prozessbevollmächtigte zuließ. Am 20.04.2005 erhob Frau Rechtsanwältin
H. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger. Diese wurde mit Schreiben des
Präsidenten des Amtsgerichts Kassel vom 28.04.2005 zurückgewiesen. Mit
Schreiben vom 26.03.2007 stellte Rechtsanwältin H. zugleich mit Rechtsanwältin
Sch. eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde. Diese wurde mit Schreiben vom
23.04.2007 zurückgewiesen.
In der Folgezeit kam es sodann zu einem Ermittlungsverfahren bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (Az. 3620 Js 5427/06). Das
Ermittlungsverfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung, eine hiergegen
gerichtete Beschwerde verwarf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit Bescheid vom 05.01.2007. Eine gerichtliche Entscheidung
wurde nicht beantragt. Der Kläger ließ sich während des Ermittlungsverfahrens
durch einen Rechtsanwalt vertreten. Hierfür entstanden Aufwendungen in Höhe
von 661,20 €.Mit Antrag vom 23.10.2006 begehrte der Kläger die Erstattung dieser
Aufwendungen. In der Begründung trug er vor, es sei zu berücksichtigen, dass die
Verauslagung der Kosten auch in Ansehung seiner Besoldungssituation ihm nicht
zuzumuten sei. Der Entstehung der Kosten liege nicht das übliche Risiko zugrunde,
das beim Umgang mit Verfahrensbeteiligten mit einer richterlichen Amtsführung
verbunden sei. Vielmehr sei er in Ausübung seines Amtes durch die Anordnung
einer Verfolgungsmaßnahme des Generalstaatsanwalts Opfer eines Verbrechens
der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB geworden. Unter
Inanspruchnahme eines Verteidigers habe er sich dagegen zur Wehr setzen
müssen. Die von dem Beklagten herangezogenen Runderlasse, nach denen es
einem Beamten mit der Besoldungsgruppe A 15 aufwärts zuzumuten sei,
Gesamtkosten des Verfahrens bis zu einer Höhe von 2.500,-- DM zu tragen, seien
nicht anwendbar. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es vielmehr, ihn
unabhängig von allen Erwägungen zur Besoldungshöhe gänzlich von der
Aufbringung der entstandenen Verteidigerkosten freizustellen. Dies sei deshalb
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Aufbringung der entstandenen Verteidigerkosten freizustellen. Dies sei deshalb
geboten, weil die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahme einen
beispiellosen Willkürakt eines Leitenden Oberstaatsanwalts gegen einen
amtierenden Richter darstelle. Mit Bescheid vom 19.02.2008 (Blatt 69 f. der
Behördenakte (Sonderheft)) lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main den Antrag auf Erstattung der entstandenen Strafverteidigerkosten ab. In
der Begründung bezog sich die Behörde auf den Runderlass vom 09.06.1997
(Staatsanzeiger S. 1790). Dem Kläger sei es zuzumuten, die Kosten zu
übernehmen. Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am
26.02.2008 zugestellt.
Am 10.03.2008 legte er Widerspruch ein. In der Begründung führte er aus, die
Berücksichtigung der Besoldungssituation eines Beamten oder Richters sei wegen
fehlender gesetzlicher Einschränkung der grundlegenden Fürsorgeverpflichtung
generell als problematisch anzusehen. Ferner werde nicht ausreichend
berücksichtigt, dass unbeschadet der Regelung durch Erlass eine
Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Zumutbarkeit sei nicht allein an den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten oder Richters zu messen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 wies der Präsident des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es u. a., die
bereits benannten Erlasse seien eindeutig. Voraussetzung für die Gewährung des
Rechtsschutzes sei auch die Nichtzumutbarkeit der Verauslagung der Kosten. Die
Erlasse enthielten Opfergrenzen, die von den Kosten, die dem Kläger entstanden
seien, nicht überschritten würden. Soweit dort die Formulierung "in der Regel" zu
finden sei, ermögliche dies lediglich eine Ermessensausübung unter
Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, nämlich dahingehend, dass trotz
Unterschreitens der Opfergrenze in besonderen wirtschaftlichen
Ausnahmesituationen eine Übernahme der Kosten in Betracht kommen könne.
Dies liege jedoch beim Kläger nicht vor. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht durch
eine unverantwortliche und willkürliche Verfolgungsmaßnahme der
Generalstaatsanwaltschaft gezwungen gewesen, anwaltlichen Beistand zu suchen.
Der Widerspruch wurde gegen Empfangsbekenntnis am 06.06.2008 zugestellt.
Am 18.06.2008 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er vertieft die
Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die
Auslegung des Erlasses ergebe, dass es Fallgestaltungen gebe, die völlig
unabhängig von dem Besoldungsverhältnis eine Rechtsschutzgewährung ohne
jede finanzielle Eigenbeteiligung geböten. Dies sei hier der Fall. Es sei unzulässig,
die finanzielle Eigenbeteiligung des Beamten an ausschließlich für die dienstlichen
Verhältnisse veranlassten Sonderbelastungen zu fordern. Ein Beamter dürfe, wenn
er wegen ordnungsgemäßer Ausführung seiner Dienstgeschäfte angegriffen und
ohne sein Zutun mit Verfahren überzogen werde, zur Bestreitung der
Aufwendungen nicht auf seine Besoldung verwiesen werden. In der Besoldung sei
für derartige dienstlich veranlasste Sonderaufwendungen kein allgemeiner
Erhöhungsbeitrag eingerechnet.
Bei der Auslegung des Erlasses sei zu berücksichtigen, dass die Zumutbarkeit
nicht allein an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten oder Richters zu
messen sei. Hier sei die Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Falles zu
berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 zu verpflichten, dem Kläger durch
Übernahme der aus Anlass seiner strafrechtlichen Verfolgung im
Ermittlungsverfahren StA Kassel 3620 Js 5427/06 entstandenen
Strafverteidigerkosten Rechtsschutz zu gewähren und die verauslagten Kosten in
Höhe von 661,20 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Fürsorgepflicht gebiete auch die völlige oder teilweise Übernahme
der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Diese Fürsorgepflicht werde
durch die Erlasse vom 09.06.1997 und 26.11.2007 konkretisiert. Im Übrigen
vertieft der Beklagte seine Argumente aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.05.2009 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der
Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der in dem Ermittlungsverfahren StA
Kassel 3620 Js 5427/06 entstandenen Strafverteidigerkosten. Der Bescheid vom
19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der "Gemeinsame
Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der
Staatskanzlei und der Ministerien" vom 26.11.2007 (StaAnz. S. 2539, im
Folgenden: GemRErl). Dieser Erlass regelt die Modalitäten und den Umfang der
Kostenerstattung in den Fällen, in denen gegen Landesbedienstete wegen einer
dienstlichen Verrichtung ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Dieser
Erlass ist Konsequenz der dem Beklagten als Dienstherrn des Klägers obliegenden
Fürsorgepflicht, die als Bestandteil der hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) den Dienstherrn verpflichtet, den
Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen (so
ausdrücklich § 45 S. 2 BeamtStG). Dabei steht dem Dienstherrn ein Spielraum zur
Verfügung, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang er diesen Schutz
gewährleistet. Diese durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der
Ausübung der Fürsorgepflicht darf der Dienstherr durch Verwaltungsvorschriften
für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten binden, sofern die
zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten
Ermächtigung entsprechen. Werden - wie hier - Verwaltungsvorschriften erlassen,
bewirken diese über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG eine
Selbstbindung, die nicht im Einzelfall ohne hinreichenden Grund vernachlässigt
werden darf. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1984, Az.: 2 B 45/84, NJW 1985, 1041ff;
Hess. VGH, Urt. v. 27.04.1994, Az.: 1 UE 2110/90, NVwZ-RR 1994, 596 ff; HessVG
Schwerin, Urt. v. 29.01.1997, Az.: 1 A 277/94, NVwZ-RR 1998, 508 f). Über Art. 3
Abs. 1 GG entfaltet damit der GemRErl unmittelbare Rechtswirkung und kann
folglich grundsätzlich Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Erstattungsanspruch sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.03.2009, Az.: 1
A 1890/07)Vorliegend hat der Beklagte die ermessensbindende Wirkung des
GemRErl rechtsfehlerfrei beachtet und den Antrag des Klägers auf
Kostenerstattung abgelehnt. Nach Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl ist dem
Beamten in der Regel zuzumuten, einen bestimmten Betrag der entstandenen
Rechtsverfolgungskosten selbst zu tragen. Dies ist abhängig von der
Besoldungsgruppe des Beamten; ab der Besoldungsgruppe A 10 sind dies 770 €
und ab der Besoldungsgruppe A 15 1.280 €. Nach Ziff. 1 zweitletzter Satz GemRErl
gilt dies auch für vergleichbare Vergütungsgruppen, wobei die Besoldung des
Klägers (als weiterer aufsichtsführender Richter: R 2) je nach Dienstaltersstufe
zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 angesiedelt sein dürfte. Damit
hat er einen Selbstbehalt von 1.280 € zu tragen. Da der geltend gemachte Betrag
(661,20 €) weit darunter liegt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Berücksichtigung einer
Eigenbeteiligung generell unzulässig wäre, so dass diese Regelung auch mit den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang steht. Die
Eigenbeteiligung dient vornehmlich zwei Zwecken: Zum einen soll sie dem
haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Geltung
verschaffen, zum anderen das Interesse des Beamten an niedrigen Kosten
stärken. Diese Zielsetzung ist nicht zu beanstanden (so auch VG Regensburg, Urt.
v. 11.03.2009, Az.: RO 1 K 07.1530 m.w.N.).Es liegt auch kein besonderer Fall vor,
der es dem Beklagten ermöglichen würde, von diesen Beträgen abzuweichen.
Nach dem Wortlaut des Erlasses soll ein Eigenanteil nur "in der Regel" angerechnet
werden, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass ausnahmsweise hiervon
abgewichen werden kann.
Einen solchen Ausnahmefall sieht das Gericht vorliegend nicht als gegeben an. Ein
Ausnahmefall läge nämlich nur dann vor, wenn aus finanziellen Gründen dem
Kläger eine Tragung der max. 1.280,00 € nicht zugemutet werden könnte. Andere
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Kläger eine Tragung der max. 1.280,00 € nicht zugemutet werden könnte. Andere
als finanzielle Erwägungen dürfen bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht
berücksichtigt werden.
Diese (enge) Auslegung der Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl folgt unmittelbar aus
Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese soll im Wege einer Staffelung des
Eigenanteils je nach Einkünften des Beamten dafür Sorge tragen, dass der
Beamte durch die Zahlung des Eigenanteils nicht überfordert wird. Bei Beamten,
die eine höhere Besoldung erhalten, besteht ein berechtigter Anlass zur Annahme,
dass sie auch finanziell eher in der Lage sind, die Belastungen durch
Gerichtskosten zu tragen. Nicht jedoch war mit der Regelung der Ziff. 1 drittletzter
Satz GemRErl beabsichtigt, der Behörde eine umfassende Abwägung zu
ermöglichen, in der alle Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Dies ist
keine Frage der Zumutbarkeit, die schon dem Wortlaut nach sich allein auf
finanzielle Erwägungen bezieht.
Ausgehend von dieser Auslegung der Ziff. 1 drittletzter Satz GemRErl besteht im
Falle des Klägers kein Anlass, einen geringeren oder gar keinen Eigenanteil in
Ansatz zu bringen. Dass der Kläger besondere finanzielle Belastungen zu tragen
hat, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung dienstlichen
Rechtsschutzes unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45
BeamtStG). Wie bereits ausgeführt, gehört zu der Fürsorge- und Schutzpflicht des
Dienstherrn, auch die Beistandspflicht in Fällen, in denen gegen einen Beamten im
Zusammenhang mit seiner Stellung oder Funktion als Beamter strafrechtlich
ermittelt wird.
Auch wenn der Dienstherr - wie hier - den Umfang der Fürsorgepflicht durch eine
Erlass geregelt hat, kann sich der Beamte einen unmittelbaren Anspruch aus der
Fürsorgepflicht geltend machen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls es
ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewährung der
begehrten Leistung ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde,
wenn also die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre (std.
Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v.m 10.06.1999, Az.: 2 C 29.98, ZBR 2000, 46
m.w.N.).Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insoweit unterscheidet
sich das Ermittlungsverfahren, das gegen den Kläger geführt wurde, nicht
nennenswert von anderen Ermittlungsverfahren gegen Beamte. Dass hier ein
grobes Fehlverhalten des Generalstaatsanwalts vorliegen könnte, das sich der
Beklagte zurechnen lassen müsse, kann das Gericht nicht erkennen. Allein die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt ein solches nicht dar, zumal nach den
Ausführungen im Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts vom 05.07.2007
objektive Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 339 StGB vorlagen. Damit
durfte die Staatsanwaltschaft in ein Ermittlungsverfahren eintreten, so dass von
einer Verfolgung Unschuldiger, wie dies der Kläger meint, nicht die Rede sein kann.
Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht durch die Verweigerung der
Kostenübernahme kann mithin das Gericht nicht feststellen.
Soweit schließlich der Kläger sein Begehren auf den Amtshaftungsanspruch gem.
Art. 34 GG, § 839 BGB stützt, so ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig,
denn gem. Art. 34 S. 3 GG ist dieser Anspruch vor den ordentlichen Gerichten
geltend zu machen.
Zusammenfassend war damit die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 661,20 Euro.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.