Urteil des VG Kassel vom 16.06.2003

VG Kassel: aufschiebende wirkung, versetzung, bedürfnis, erfüllung, dienstort, schwangerschaft, verwaltungsorganisation, erlass, ehepartner, flughafen

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 3258/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 BBG
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung
der Antragsgegnerin vom 15.08.2001 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3
Beamtenrechtsrahmengesetz haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen,
wo die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Bundesgesetz entfällt (§ 80
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das somit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Begehren auf vorläufigen
Rechtsschutz hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da bei summarischer
Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 15.08.2001 bestehen.
Nach § 26 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann ein Beamter, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines
Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis
besteht. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin an das
Bundesgrenzschutzamt ... im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost besteht
zunächst deshalb, weil die Grenzschutzabteilung Mitte 1 in ..., welcher die
Antragstellerin angehörte, im Zuge der ab 01.01.1998 in Kraft getretenen
Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes aufgelöst wurde, so dass eine
anderweitige dauerhafte Verwendung für die Antragstellerin gefunden werden
musste.
Zwar wurde im Zuge der Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes am Dienstort
... anstelle der bis dahin in ... bestehenden Grenzschutzschule ein Aus- und
Fortbildungszentrum für den Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte
eingerichtet, welchem die Antragstellerin auch zunächst zugewiesen wurde. Der
Antragstellerin konnte jedoch keine dauerhafte Verwendung bei dieser Dienststelle
zugewiesen werden.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass für die personelle Umsetzung
des Konzepts zur Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes ein Verfahren
geschaffen wurde, welches in einer Dienstvereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat
vom 13.02.1998 (DV) festgelegt wurde. Hiernach wurden in einem ersten Schritt
Beamte auf gleichwertige Dienstposten der neu geschaffenen
Organisationseinheiten "gesetzt”. Für die Angehörigen der ehemaligen
Einsatzabteilung in ... waren die Möglichkeiten, auf diese Weise am Dienstort ...
einen dauerhaften Dienstposten innerhalb der neuen Organisationsstruktur zu
erhalten, dadurch erheblich eingeschränkt, dass das in ... neu geschaffene Aus-
und Fortbildungszentrum inhaltlich andere Aufgaben wahrnimmt als die aufgelöste
Einsatzabteilung. Deshalb war in Nr. 2.1.2 DV u.a. vorgesehen, die Dienstposten
der Lehrkräfte bei den Aus- und Fortbildungszentren mit speziellem
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der Lehrkräfte bei den Aus- und Fortbildungszentren mit speziellem
Anforderungsprofil auszuschreiben. Jedenfalls ist die Antragstellerin dadurch, dass
sie in dieser ersten Phase nicht auf einen Dienstposten beim Aus- und
Fortbildungszentrum in ... "gesetzt" wurde, nicht in ihren Rechten verletzt. Denn
die "Setzung" erfolgte gemäß Nr. 2.1.1 DV "zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit”. Bei der Gestaltung der Verwaltungsorganisation und des
Verwaltungsaufbaus - einschließlich der Neuorganisation und Umstrukturierung -
hat der Dienstherr jedoch ein weit gestecktes Organisationsermessen, welches
sich in erster Linie an dem Erfordernis des bestmöglichen Erfüllung öffentlicher
Aufgaben orientiert. Hinter diesem Erfordernis müssen die persönlichen Belange
der von den Organisationsveränderungen betroffenen Beamten zunächst
zurücktreten (vgl. VG Kassel, B. v. 18.05.1998 - 8 G 1274/98 -). Deshalb ist es
nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in diesem ersten Schritt der
"Setzung” die für eine Verwendung in der neu geschaffenen Organisationseinheit
in Frage kommenden Beamten allein unter dem Gesichtspunkt der
”Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit” (Nr. 2.1.1 DV) ausgewählt hat und die
soziale Situation der betroffenen Beamten dabei unberücksichtigt blieb.
Die nach Beendigung der Setzungsphase vakanten Dienstposten wurden BGS-weit
ausgeschrieben und nunmehr, bei Konkurrenz zwischen mehreren Bewerbern um
einen Dienstposten, nach sozialen Gesichtspunkten vergeben. Hierfür wurde ein
Sozialkriterienkatalog aufgestellt, nach welchem Sozialpunkte vergeben wurden -
u. a. für Lebensalter, Familienstand, im Haushalt lebende Kinder, eigengenutztes
Wohneigentum, Erwerbstätigkeit des Ehepartners, anerkannte gesundheitliche
Beeinträchtigungen und Pflegefälle ab der Pflegestufe 2 im eigenen Haushalt.
Auch hier waren der sozialen Komponente jedoch dienstbezogene Gesichtspunkte
vorgeschaltet, die der Verwirklichung der am 14.03.1997 durch das
Bundesministerium des Innern erarbeiteten "Verwendungsgrundsätze” für Beamte
des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS dienen sollten. Nach den
Verwendungsgrundsätzen werden Beamte in den ersten Jahren nach Bestehen der
Laufbahnprüfung zunächst in sogenannten "Durchlauffunktionen” verwendet, die
größtenteils bei den Einsatzabteilungen angesiedelt sind und zum einen erhöhte
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellen sowie zum anderen
der Gewinnung polizeifachlicher Kenntnisse und Erfahrungen dienen sollen. Der
Einsatz auf anderen Dienstposten - sogenannten "Dauerfunktionen" - und die
Bewerbung auf solche Dauerfunktionen ist erst nach einer mehrjährigen Dienstzeit
in einer Durchlauffunktion möglich. Dementsprechend durften sich im 2. Schritt
des in der Dienstvereinbarung geregelten Besetzungsverfahrens um die vakanten
Dienstposten zunächst nur solche Beamten bewerben, die bereits für eine
Verwendung in einer Dauerfunktion heranstanden. In einem 3. Schritt waren für die
Bewerbung um die nunmehr noch vakanten Dienstposten Beamte zugelassen, die
sich bereits seit mindestens 6 Jahren in einer Durchlauffunktion befanden, und erst
in einem 4. Schritt war die Bewerbung sodann für sämtliche Beamten offen. Auch
hinsichtlich dieser in den Schritten 2. bis 4. geregelten Verfahrensweise ist es nicht
zu beanstanden, dass der Dienstherr (durch die Bezugnahme auf die zuvor
dargestellten Verwendungsgrundsätze) bei der Stellenbesetzung seinen
polizeifachlichen Vorstellungen von der bestmöglichen Erfüllung öffentlicher
Aufgaben teilweise Vorrang vor den persönlichen Belangen der betroffenen
Beamten eingeräumt hat. Die Antragstellerin ist deshalb nicht dadurch in ihren
Rechten verletzt, dass sie eventuell im 2. oder 3. Schritt noch von einer Teilnahme
am Bewerbungsverfahren ausgeschlossen war, soweit sie die dort an den
Bewerberkreis gestellten Anforderungen nicht erfüllte.
Im übrigen war es im 2. bis 4. Schritt des Besetzungsverfahrens der Entscheidung
der Antragstellerin überlassen, sich um bestimmte ausgeschriebene Dienstposten
zu bewerben, und sie konnte und musste eine eventuelle Verletzung ihrer Rechte
sodann auch in dem jeweiligen Bewerbungsverfahren geltend machen. Die
Antragstellerin hat auch, wie aus ihrer Personalakte ersichtlich, im 3. und 4. Schritt
Bewerbungen abgegeben. Ihr Vortrag, dass diese Bewerbungen nicht beschieden
worden seien, trifft nicht zu; vielmehr wurden ihre Bewerbungen mit Bescheiden
vom 04.04.2000 (3. Schritt) und vom März 2001 (4.Schritt) jeweils mit der
Begründung abgelehnt, dass ihr jeweils Bewerber/innen mit höherer
Sozialpunktezahl vorzuziehen seien. Diese Bescheide hat die Antragstellerin -
soweit ersichtlich - nicht angefochten.
Für alle diejenigen Beamten, denen - wie der Antragstellerin - in den Schritten 1.
bis 4. des Besetzungsverfahrens kein Dienstposten zugewiesen werden konnte,
sieht die Dienstvereinbarung (Nr. 2.5) vor, dass nach erneuter Bestandsaufnahme
die noch verbleibenden Beamten in den aufzulösenden Organisationseinheiten
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die noch verbleibenden Beamten in den aufzulösenden Organisationseinheiten
über die noch freien Dienstposten informiert und ggf. auch gegen ihren Willen
umgesetzt werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin eine Vakanzenliste
mit den Dienstposten bzw. Dienstorten erstellt, für die Personalbedarf bestand,
und allen betroffenen Beamten Gelegenheit gegeben, auf einem Formblatt aus
diesen Vakanzen bis zu vier Verwendungswünsche in einer Reihenfolge nach
Priorität auszuwählen. Hiervon hat die Antragstellerin unstreitig keinen Gebrauch
gemacht - d.h. sie hat für keine der bekannt gegebenen Vakanzen einen
Verwendungswunsch geäußert. Die Antragstellerin rügt in diesem
Zusammenhang, dass ihr als Alternative zur Versetzung in den Bereich des
Grenzschutzpräsidiums Ost nicht zumindest eine Verwendung beim
Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main-Flughafen angeboten wurde. Dem Vortrag
der Antragsgegnerin zufolge waren während des 5. Schrittes ca. 50 Dienstposten
beim Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main-Flughafen vakant, an denen die
Antragstellerin jedoch kein Interesse gezeigt habe - d.h. sie habe diese
Dienststelle nicht als Verwendungswunsch angegeben. Soweit die Antragstellerin
weiterhin ausführt, auch nach Besetzung dieser Dienstposten bestehe weiterhin
ein gewisser Personalbedarf beim Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Main-
Flughafen, und damit ein gegenüber der Verwendung im Bereich des
Grenzschutzpräsidiums Ost vorrangiges dienstliches Bedürfnis für eine
Versetzung, hält die Antragsgegnerin dem entgegen, dass der Personalbedarf im
Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost weit höher und das dienstliche Bedürfnis,
Beamte zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dorthin zu versetzen, daher
vorrangig sei. Die Abwägung, welche vakanten Dienstposten zur Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben vorrangig zu besetzten sind, liegt im
Organisationsermessen der Verwaltung und ist - ähnlich wie fachliche
Beurteilungen - gerichtlich allenfalls daraufhin nachprüfbar, ob die
Verwaltungsentscheidung etwa auf Willkür, sachfremden Erwägungen oder einem
unrichtigen Sachverhalt beruht. Dahin gehende Anhaltspunkte sind vorliegend
jedoch nicht ersichtlich. Somit wird die Antragstellerin dadurch nicht in ihren
Rechten verletzt, dass die Antragsgegnerin nur diejenigen Dienstposten in die
Vakanzenliste aufgenommen hat, deren Besetzung sie zur Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben als vorrangig erachtet, und dementsprechend den nach
Abschluss der Schritte 1. bis 4. noch nicht untergebrachten Beamten der
aufgelösten Einheiten nur diese Verwendungsmöglichkeiten angeboten hat.
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin wird auch nicht
durch die Schwangerschaft der Antragstellerin und die im Frühjahr 2002 sodann
erfolgte Geburt von Zwillingen in Frage gestellt. Allerdings stand auf Grund der
Schwangerschaft bereits bei Erlass der angefochtenen Versetzungsverfügung vom
15.08.2001 und erst recht bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2001
fest, dass die Antragstellerin spätestens ab Beginn der gesetzlichen
Mutterschutzfrist keinen Dienst mehr tun würde; darüber hinaus war die
Antragstellerin offenbar auch schon vor Beginn der Schutzfrist wegen der
bevorstehenden Mehrlingsgeburt krankgeschrieben. Soweit die Antragstellerin
bedingt durch die Schwangerschaft und die Geburt keinen Dienst tun konnte, war
sie somit auch nicht imstande, einen Beitrag zur Erfüllung der vollzugspolizeilichen
Aufgaben beim Bundesgrenzschutzamt ... im Bereich des Grenzschutzpräsidiums
Ost zu leisten. Dies bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein
dienstliches Bedürfnis für die Versetzung solange (noch) nicht bestand, wie die
Antragstellerin am neuen Dienstort ohnehin keinen Dienst tun konnte. Diese
Überlegung wäre sicherlich dann von Bedeutung, wenn durch die Versetzung
einem dringenden Bedürfnis zur sofortigen Dienstverrichtung Rechnung getragen
werden sollte. Vorliegend erfolgte die Versetzung jedoch im Zuge eines auf
längere Dauer angelegten Konzepts für die Strukturveränderung und den
Neuaufbau der Verwaltungsorganisation, womit bereits Anfang 1998, also mehr als
drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Versetzungsverfügung vom 15.08.2001,
begonnen worden war. Nachdem über den gesamten Zeitraum von Anfang 1998
bis Mitte 2001 hinweg den Beamtinnen und Beamten der aufgelösten
Organisationseinheiten in den Schritten 1. bis 4. Möglichkeiten eröffnet wurden, im
Bereich des Grenzschutzpräsidiums Mitte eine dauerhafte Verwendung zu finden,
stand für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die - wie die Antragstellerin - in
den Schritten 1. bis 4. nicht untergebracht werden konnten, damit letztlich fest,
dass es für sie eine dauerhafte Verwendung im Bereich des
Grenzschutzpräsidiums Mitte auf absehbare Zeit nicht geben werde. Somit
bestand bei diesem Personenkreis ein dienstliches Bedürfnis, sie in einen andere
Verwendung zu versetzen, wo sie innerhalb des sich als Ergebnis der
Strukturreform darbietenden Verwaltungsaufbaus längerfristig benötigt wurden.
Dieses Bedürfnis auf längerfristige Einplanung bestand und besteht auch für
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Dieses Bedürfnis auf längerfristige Einplanung bestand und besteht auch für
diejenigen Beamtinnen und Beamten, die im Zeitpunkt der Versetzung und im
unmittelbaren Anschluss daran bedingt durch Krankheit, Schwangerschaft bzw.
Mutterschutz keinen Dienst tun konnten. Zur Verwirklichung der neu geschaffenen
Verwaltungsstrukturen erscheint es sinnvoll, auch solche Beamtinnen und
Beamte, die zunächst (ggf. auch bedingt etwa durch Erziehungsurlaub für einen
längeren Zeitraum) keinen Dienst tun konnten, nicht noch länger an einer Stelle,
wo es für sie definitiv auf Dauer keine weitere Verwendung mehr gab, lediglich
personalmäßig zu "verwalten", sondern sie in diejenigen Verwaltungseinheiten zu
überführen, wo eine längerfristige Verwendung für sie eingeplant war.
Die Antragstellerin kann der Entscheidung, sie nach ... zu versetzen, sodann auch
nicht ihre Sozialpunktezahl entgegenhalten. Wie zuvor dargelegt, waren die
Sozialpunkte von Bedeutung bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für die im
3. und 4. Schritt ausgeschriebenen Dienstposten. Im 5. Schritt, wo die bis dahin
nicht zum Zuge gekommenen Beamten durch Versetzung oder Umsetzung einer
endgültigen Verwendung zugeführt werden, kommt eine "Sozialauswahl" nur dort
in Betracht, wo die Zahl der Bewerber auf bestimmte Dienstposten, die von der
Antragsgegnerin als vakant bekannt gegeben wurden, größer ist als die Zahl der
Dienstposten. Nur dann, wenn die Antragstellerin zu den bekannt gegebenen
Vakanzen Verwendungswünsche geäußert hätte, läge ihrerseits eine "Bewerbung"
vor, die eine Auswahlentscheidung in Konkurrenz mit anderen Bewerbern erfordern
würde. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, ihrerseits für die Antragstellerin
unter den Vakanzen den "sozial verträglichsten" Dienstposten auszuwählen, da die
Antragstellerin ja die Möglichkeit hatte, durch die Angabe von
Verwendungswünschen hier ihrerseits Prioritäten zu setzen und somit zumindest
im Rahmen des "geringsten Übels" die sozialen Folgen einer Versetzung
abzumildern. Bei einem Bewerberüberhang hätte dann die Antragsgegnerin die
sozialen Belange der Antragstellerin gegen die der übrigen Bewerber abwägen
müssen. Da die Antragstellerin aber keinen Verwendungswunsch geäußert hat,
konnte die Antragsgegnerin zunächst die vorliegenden Verwendungswünsche
berücksichtigen und die Antragstellerin dann dort einplanen, wo noch Bedarf
bestand.
Allerdings kann der Dienstherr in einzelnen Fällen aus übergeordneten
Fürsorgegesichtspunkten (§ 79 BBG) gehalten sein, einen Beamten trotz
Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses nicht zu versetzen, sondern ihn
vielmehr an seinem bisherigen Dienstort weiter zu verwenden, obwohl hier an sich
kein dienstliches Bedürfnis für seine Verwendung besteht. Dies erscheint jedoch
nur - sozusagen als "ultima ratio" - in besonders gelagerten Ausnahmefällen
gerechtfertigt, wo der Wechsel des Dienstortes für den Beamten zu schlechthin
unerträglichen Belastungen führen würde. Eine derartige Situation ist bei der
Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Versetzung nach ... trifft die Antragstellerin
insofern, als für ihren Ehemann auf Grund dessen beruflicher Situation ein
Ortswechsel mit der Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit verbunden wäre und das
Finden eines neuen Arbeitsplatzes erforderte. Diese Situation ist jedoch nicht
untypisch und ungewöhnlich, sondern trifft jeden Bediensteten einer
Bundesbehörde, der letztlich - u.a. infolge von Strukturveränderungen in der
Verwaltungsorganisation - immer mit einem bundesweiten Ortswechsel rechnen
muss. Sofern der berufstätige Ehepartner nicht zufälligerweise bei einem
Dienstherrn oder Arbeitgeber tätig ist, der ihm ebenfalls einen entsprechenden
Ortswechsel ermöglicht, führt die Versetzung des Bundesbediensteten an einen
anderen Dienstort zwangsläufig dazu, dass der Ehepartner seinen bisherigen
Arbeitsplatz aufgeben muss, sofern die Eheleute nicht eine getrennte
Haushaltsführung akzeptieren - was allerdings bei der Antragstellerin im Hinblick
auf die Betreuung der beiden Kinder zusätzlich Schwierigkeiten bereiten würde.
Wenn man dieser Situation stets Rechnung trüge, dann führte dies dazu, dass
sämtliche verheirateten Bediensteten, deren Ehepartner berufstätig sind, nicht
versetzt werden könnten. Schon deshalb sind dies nicht diejenigen Fälle, die es
gebieten, ausnahmsweise auf eine dienstlich notwendige Versetzung zu verzichten
und den Beamten dort zu belassen, wo er an sich nicht mehr gebraucht wird. Ein
solches völliges Zurücktreten dienstlicher Bedürfnisse hinter den persönlichen
Belangen des Beamten erscheint vielmehr nur dort gerechtfertigt, wo beim
Beamten eine untypische und außergewöhnliche Härte vorliegt - was z.B. dann der
Fall sein könnte, wenn der Ortswechsel nachhaltige gesundheitliche
Beeinträchtigungen bei dem Beamten mit sich bringt.
Die weiterhin bei einer Versetzung ohne Zustimmung des Beamten in § 26 Abs. 1
Satz 2 BBG geforderte Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich des
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Satz 2 BBG geforderte Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich des
bisherigen Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige
Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, ist ebenfalls
gegeben. Dabei führt die mit dem Wechsel in das Bundesland Sachsen bei der
Antragstellerin verbundene Absenkung der Besoldung um 0,5 v. H. eines
Monatsbezuges gemäß § 3 a Bundesbesoldungsgesetz nicht zu einem "anderen"
Endgrundgehalt im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BBG, da die Antragstellerin auch
nach der Versetzung weiterhin derselben Besoldungsgruppe angehört. Die
Absenkung gehört nicht zu den individuellen Alimentationsverlusten, vor denen §
26 Abs. 1 Satz 2 BBG den Beamten schützen will, sondern resultiert allein daraus,
dass es im Bundesland Sachsen einen gesetzlichen Feiertag mehr - und damit
einen Arbeitstag weniger - gibt als in Hessen. Sofern Sachsen diesen zusätzlichen
Feiertag abschafft, würde für sämtliche dort beschäftigten Beamtinnen und
Beamten, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet werden, diese
Absenkung entfallen, ohne dass sich damit etwas an ihrem individuellen
besoldungsrechtlichen Staus oder dem Inhalt ihrer Tätigkeit ändert.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat
der Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzpräsidium Mitte der beabsichtigten
Versetzung der Antragstellerin am 02.08.2001 zugestimmt (vgl. §§ 76 Abs. 1 Nr. 4,
82 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz).
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3,13 Abs. 1 GKG. Da die
Versetzung keine status- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen für die
Antragstellerin hat, käme als Hauptsachestreitwert der Auffangstreitwert nach § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG (unter Umrechnung des früheren DM-Betrages in Euro gemäß §
73 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Betracht, der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.