Urteil des VG Kassel vom 02.08.2007

VG Kassel: sozialhilfe, wohnfläche, rechtsnachfolger, immobilie, beleihung, haushalt, grundstück, miteigentumsanteil, einfamilienhaus, verwaltungsverfahren

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 858/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 2 BSHG, § 88 Abs 1
BSHG, § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG,
§ 68 Abs 1 BSHG
(Hilfe zur Pflege; Anspruchsverfolgung durch
Rechtsnachfolger; angemessenes Hausgrundstück)
Leitsatz
1.Nach dem Tode eines Pflegebedürftigern, der in einem Heim stationär gepflegt wurde,
kann dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 BSHG
allein der Träger der Einrichtung geltend machen, der gemäß § 28 Abs. 3 BSHG die
Rechtsnachfolge antritt (OVG Bautzen, FEVS 53, 459; OVG Münster, NVwZ-RR 2002,
199; BVerwG FEVS 56, 302) Das VG Münster (U. v. 29.07.2003 - 5 K 837/00 -
recherchiert bei juris). Die Erben des Pflegebedürftigen kommen als Rechtsnachfolger
nicht in Betracht.
2.§ 28 Abs. 2 BSHG regelt insoweit die Rechtnachfolge eindeutig und abschließend und
ist nicht etwa auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Anspruch „unstreitig“ bzw.
zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen noch nicht beschieden ist (a. A. VG Münster, U. v.
29.07.2003). Ansonsten stünde es nämlich im Belieben des Sozialhilfeträgers, einen
Anspruch des nach § 28 Abs. 2 BSHG vorgesehenen Rechtsnachfolgers allein dadurch
abzuwehren, dass er die Leistung versagt.
3.Ein von 3 Personen bewohntes Einfamilienhaus ist bei einer Wohnfläche von 115 qm
nicht mehr „angemessen“, und somit kein Schonvermögen i .S. v. § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG. Miteigentumsanteile an eine Immobilie können grundsätzlich durch Beleihung
verwertet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin wurde nach einem erlittenen Schlaganfall ab dem
26.03.2003 in eine Pflegeeinrichtung der ... in ... stationär aufgenommen. Er
befand sich im Wachkoma; die Pflegekasse erkannte die Notwendigkeit einer
vollstationären Pflege (§ 43 SGB VI) an. Am 25.07.2003 verstarb der Ehemann der
Klägerin. Für die stationäre Pflege vom 26.03.bis zum 25.07.2003 entstanden über
die Leistungen der Pflegekasse hinaus ungedeckte Kosten in Höhe von 5.301,12 €.
Bereits am 14.02.2003 hatte die Klägerin beim Beklagten für ihren Ehemann
bezüglich der die Leistungen der Pflegekasse übersteigenden Aufwendungen
Sozialhilfe beantragt. Die Klägerin bewohnte seinerzeit zusammen mit ihrem
Ehemann und ihrem 1973 geborenen Sohn ein Einfamilienhaus mit einer
Wohnfläche von 115,68 qm auf einem ca. 1.500 qm großen Grundstück ... . Das
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Wohnfläche von 115,68 qm auf einem ca. 1.500 qm großen Grundstück ... . Das
Haus war 1968 von der Klägerin und ihrem Ehemann erbaut worden. Nachdem sie
den Schuldendienst für das Haus nicht mehr tragen konnten, hatten sie durch
notariellen Vertrag vom 02.06.1986 1/3 Miteigentumsanteil ihrem 1961 geborenen
Sohn übertragen, der seitdem den Schuldendienst übernommen hat. Die Klägerin
und ihr Ehemann waren seitdem zu je 1/3 Miteigentümer des Hauses. Der
Ehemann der Klägerin bezog in 2003 monatlich 842,03 € Altersrente, die Klägerin
bezog an Altersrente und Betriebsrente insgesamt 617,69 €.
Auf den am 14.02.2003 gestellten Sozialhilfeantrag hin überprüfte der Beklagte,
ob das Hausgrundstück als Vermögen vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen
sei, und lehnte mit einem an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin
adressierten Bescheid vom 23.07.2003 Leistungen zunächst wegen fehlender
Mitwirkung ab.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin hob der Beklagte am 29.09.2003
den Bescheid vom 23.07.2003 auf und lehnte mit einem an den
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin adressierten Bescheid, ebenfalls vom
29.09.2003, eine Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten mit der
Begründung ab, dass die Miteigentumsanteile am Grundvermögen vorrangig zur
Bedarfsdeckung einzusetzen seien. Mit einer Wohnfläche von 115,68 qm und einer
Grundstücksgröße von ca. 1.300 qm handele es sich nicht mehr um geschütztes
Vermögen nach § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am
27.10.2003 Widerspruch ein, den der Beklagte mit einem an die Klägerin
adressierten Widerspruchsbescheid vom 02.03.2004 zurückwies.
Am 01.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass das Hausgrundstück wegen der darauf
ruhenden hohen Belastungen tatsächlich keinen verwertbaren Vermögenswert
darstelle; deshalb sowie im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin sei eine
weitere Beleihung der Immobilie nicht zu realisieren. Die Veräußerung lediglich
eines Miteigentumsanteils sei unrealistisch und in Bezug auf die Höhe des hier zu
finanzierenden Betrags auch unverhältnismäßig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.09.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom
02.03.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten
Heimpflegekosten für Herrn H. A. zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 08.05.2007 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des
Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen
sowie auf den Inhalt der Sozialhilfeakte des Beklagten (1 Band, 84 Blatt, sowie
eingeheftet 13, 3, und 35 Blatt), die zum Verfahren beigezogen wurde.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 1 VwGO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da sich die Beteiligten durch Schriftsätze vom 29. bzw. 30.05.2007
mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der für die stationäre Pflege
ihres Ehemannes vom 26.03.bis zum 25.07.2003 entstandenen über die
Leistungen der Pflegekasse hinausgehenden Kosten im Wege der Sozialhilfe.
Hilfebedürftig und damit ggf. anspruchsberechtigt war nicht die Klägerin, sondern
ihr Ehemann, der Hilfe zu seiner stationären Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG
benötigte. Dementsprechend wurde Herr A. auch im Sozialhilfevorgang des
Beklagten als Antragsteller geführt. Er war zwar nicht imstande, persönlich einen
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Beklagten als Antragsteller geführt. Er war zwar nicht imstande, persönlich einen
Antrag zu stellen; gemäß § 5 Abs. 1 BSHG, wonach die Sozialhilfe einsetzt, sobald
dem Sozialhilfeträger die Hilfebedürftigkeit bekannt ist, war eine förmliche
Antragstellung auch nicht erforderlich. Vielmehr genügte es, dass seine
Angehörigen dem Sozialamt die entsprechenden Tatsachen bezüglich der
stationären Pflegebedürftigkeit mitteilten.
Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert, einen Sozialhilfeanspruch ihres Ehemannes
geltend zu machen. Dies könnte sie nur im Wege der Rechtsnachfolge. Gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 BSHG kann der Sozialhilfeanspruch jedoch nicht übertragen werden.
Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert,
dass der Anspruch nicht vererblich sei, und dies z.B. mit Urteil vom 10.05.1979 (-
V C 79.77 - BVerwGE 58, S. 68 ff = NJW 1980, S. 1119 f.) bezüglich eines
Anspruchs auf Pflegegeld nach § 69 BSHG entschieden. § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG
wurde hier als spezialgesetzliche Regelung angesehen, welche gemäß § 37 SGB I
die Regelungen der §§ 56 ff. SGB I über die Rechtsnachfolge in Sozialleistungen
verdrängt. Mit Urteil vom 05.05.1994 (- 5 C 43.91 - BVerwGE 96, S. 18 ff. = NJW
1994, S. 2842 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht sodann eingeräumt, dass
Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich seien, wenn der
Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die
spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der
Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. Habe
dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen
gedeckt, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet gewesen sei,
komme ein Anspruchsübergang nicht in Betracht. Voraussetzung für die
Vererbung des Anspruchs sei, dass "die Kosten der Pflege von der Pflegeperson
gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden sind,
weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat"
(BVerwGE 96, S. 19). Die Rechtsnachfolge erfolge dann nach §§ 58, 59 SGB I, so
dass Rechtsnachfolger die Erben seien, weil nämlich die Verbindlichkeit des
verstorbenen Hilfeempfängers gegenüber dem darlehensweise aushelfenden bzw.
dem stundenden Dritten Nachlassverbindlichkeit sei. Zur Anwendung kommt
somit auch § 59 SGB I, wonach Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit
dem Tode des Berechtigten erlöschen; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen
nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind,
noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die zuletzt genannte
Voraussetzung wäre vorliegend allerdings erfüllt, da das Verwaltungsverfahren
bereits zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin anhängig war.
U. a. angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde
durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I, S.
1088) mit Wirkung ab 01.08.1996 die Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG
aufgenommen, wonach der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer
Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt
worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht oder
die Pflege geleistet hat. Nach dieser Regelung ist daher aktiv legitimiert, einen
(vermeintlichen) Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Hilfe zu seiner
stationären Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG geltend zu machen, nach seinem
Tode allein der Träger der Einrichtung, in welcher er stationär gepflegt wurde, also
die ... . In Anwendung des § 28 Abs. 2 BSHG haben Oberverwaltungsgerichte in
Fällen, in denen der in einer Einrichtung gepflegte Hilfebedürftige während des
anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens verstorben ist, einen Eintritt des Trägers
der Einrichtung als Prozesspartei kraft "cessio legis" angenommen (OVG Münster,
U. v. 29.05.2001 - 16 A 3819/99 - NVwZ-RR 2002, S. 199 ff. - in diesem Punkt im
Revisionsverfahren bestätigt durch BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 5 C 84.02 - NJW
2004, S. 2914 ff. = FEVS 56, S. 302 ff; BayVGH, B. v. 09.01.2003 - 12 B 00.670 -
recherchiert bei juris) bzw. den Erben die Aktivlegitimation für eine Fortführung des
Prozesses verweigert (OVG Bautzen, U. v. 25.04.2001 - 5 B 570/99 - FEVS 53, S.
459 ff.). Das VG Münster (U. v. 29.07.2003 - 5 K 837/00 - recherchiert bei juris) hat
dagegen in einem Fall, wo der Hilfebedürftige während des gegen die Ablehnung
seines Antrags anhängigen Widerspruchsverfahrens verstorben war, die Erben für
aktiv legitimiert gehalten, das Verfahren fortzusetzen, und hierzu die Auffassung
vertreten, dass § 28 Abs. 2 BSHG nur auf diejenigen Fälle anwendbar sei, in denen
der Hilfesuchende vor Entscheidung über seinen Antrag verstirbt. Sodann lasse
sich dem Wortlaut "soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre"
und der Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit im
Gesetzgebungsverfahren entnehmen, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang
nur in denjenigen Fällen stattfinden sollte, in denen der Anspruch auf Hilfe in einer
Einrichtung unstreitig feststehe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil dann das
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Einrichtung unstreitig feststehe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil dann das
Eintreten der Rechtsnachfolge des § 28 Abs. 2 BSHG vom Verhalten des
Sozialhilfeträgers im jeweiligen Fall abhinge, nämlich davon, ob er einen Antrag
bereits zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen beschieden hat oder nicht, sowie
davon, ob er die Leistung bewilligt oder versagt hat. Dies würde bedeuten, dass
der Träger der Sozialhilfe den Anspruch eines nach § 28 Abs. 2 BSHG Berechtigten
z. B. allein dadurch abwehren könnte, dass er die Leistung - sei es nun zu Recht
oder Unrecht - verweigert. Soweit die Voraussetzungen des § 59 Satz 2 SGB I
erfüllt sind, wäre mit einer solchen "Abwehr" der Anspruch zwar nicht
untergegangen, sondern es käme nunmehr eine Rechtsnachfolge der Erben in
Betracht (wie sie das VG Münster ja annimmt). Aber es wäre damit ins Belieben
des Sozialhilfeträgers gestellt, wer im Einzelfall die Rechtsnachfolge antritt (wobei
für eine Rechtsnachfolge der Erben noch zusätzlich die zuvor dargelegten, von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Voraussetzungen
gegeben sein müssten). Dies ist jedoch kein geeignetes Abgrenzungskriterium für
den Umfang einer Rechtsnachfolge, und es lässt sich eine Beschränkung auf die
"unstreitigen" Fälle auch nicht dem Wortlaut "soweit die Leistung dem Berechtigten
gewährt worden wäre" entnehmen. Vielmehr bringt diese Formulierung nur das
zum Ausdruck, was ohnehin selbstverständlich ist, dass nämlich nur Ansprüche
übergehen können, die bestehen. Eine Rechtsnachfolge setzt voraus, dass dem
Pflegebedürftigen zuvor in seiner Person zu Lebzeiten ein Anspruch entstanden ist.
Bei Streit um einen solchen Anspruch ist jedoch derjenige, den der Gesetzgeber
bei Bestehen des Anspruchs als Rechtsnachfolger vorsieht, befugt, diesen geltend
zu machen und ggf. einzuklagen. Dies verdeutlicht u. a. der vom OVG Münster in
dem zitierten Urteil vom 29.05.2001 entschiedene Fall, wo - gleichermaßen wie im
vorliegenden Fall - Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung beansprucht und vom
Träger der Sozialhilfe mit der Begründung versagt wurde, dass vorrangig
einzusetzendes Vermögen vorhanden sei. Der Pflegebedürftige, der hiergegen
Klage erhoben hatte, war während des Berufungsverfahrens verstorben, und es
hat daraufhin das OVG den Eintritt des Trägers der pflegenden Einrichtung in die
Rechtsstellung des verstorbenen Klägers nach § 28 Abs. 2 BSHG angenommen
und dessen Klage stattgegeben, weil es der Auffassung war, dass das Vermögen
nicht einzusetzen sei. Der letztgenannten Auffassung ist das
Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht gefolgt und hat deshalb
den Rechtsstreit mit dem zitierten Urteil vom 11.12.2003 zurückverwiesen, dabei
aber den Eintritt der Rechtsnachfolge gemäß § 28 Abs. 2 BSHG ohne weiteres
bejaht. Sodann entspricht es auch der im Gesetzgebungsverfahren bekundeten
Absicht, Sozialhilfeansprüche, die zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen zwar geltend
gemacht, aber nicht bescheiden waren, davor zu bewahren, dass sie mit dessen
Tod untergehen (vgl. BT-Ds. 13/39 4, S. 45), die Rechtsnachfolge nicht auf
unstreitige Fälle zu beschränken. Diese Absicht hat der Gesetzgeber durch die in §
28 Abs. 2 BSHG getroffene Rechtsnachfolgeregelung verwirklicht, ohne sie jedoch
im Gesetzeswortlaut auf die in der Begründung genannten Fälle des zwar
gestellten, aber zu Lebzeiten nicht mehr beschiedenen Antrags zu beschränken,
und damit eine eindeutige und abschließende Regelung darüber getroffen, wer bei
Hilfe in einer Einrichtung bzw. bei häuslicher Pflege Ansprüche des Hilfebedürftigen,
die bei dessen Tod noch offen sind, weiterverfolgen kann.
Das OVG Bautzen hat in dem zitierten Urteil vom 25.04.2001 - mit welchem den
Erben die Aktivlegitimation für eine Fortführung des Prozesses verweigert wurde -
offengelassen, ob die Erben dann gemäß § 28 Abs. 2 BSHG als diejenigen
anerkannt werden können, welche "die Hilfe erbracht" haben, wenn sie durch
vorherige Zahlung - also zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen - die Hilfeleistung der
Einrichtung finanziert haben. Dem kann nicht gefolgt werden, da die Formulierung
"der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat" erkennen lässt, dass damit die
tatsächlich erbrachte Leistung gemeint ist und nicht das Bezahlen der hierfür in
Rechnung gestellten Kosten. Zudem bietet der vorliegende Fall keinen
Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Klägerin bzw. ihre Söhne zu Lebzeiten ihres
Ehemannes bzw. Vaters bereits ungedeckte Heimkosten an den Träger der
Einrichtung gezahlt haben könnten. Denn in der Sozialhilfeakte des Beklagten
befinden sich die von der Evangelischen Altenhilfe Gesundbrunnen e.V. ... jeweils
für die Monate März bis Juli 2003 erstellten und an den Beklagten gerichteten
Rechnungen, auf denen keine Zahlungseingänge seitens des Patienten oder
seiner Angehörigen vermerkt sind.
Nach allem hat die Klägerin keine Rechtsnachfolge in einen (vermeintlichen)
Sozialhilfeanspruch ihres verstorbenen Ehemannes angetreten, da sie nicht zum
Kreis der nach § 28 Abs. 2 BSHG hier allein in Betracht kommenden
Rechtsnachfolger gehört.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnachfolge auch deshalb nicht
in Betracht kommt, weil dem Ehemann der Klägerin zu dessen Lebzeiten kein
Sozialhilfeanspruch entstanden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG besteht insoweit kein Anspruch auf Sozialhilfe, wie der
Hilfesuchende sich selbst helfen kann bzw. die erforderliche Hilfe durch Angehörige
erhält. Gemäß § 28 Abs. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen (und um
eine solche handelt es sich bei der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG) nur gewährt,
soweit dem Hilfe Suchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist
hier grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen -
ausgenommen sind die in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Vermögenswerte. Da nur
ein zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin diesem entstandener Anspruch
übergehen kann, ist auf die vor dessen Ableben bestehenden Einkommens- und
Vermögensverhältnisse abzustellen.
Das seinerzeit von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Eigenheim ist hier
vorrangig vor der Hilfeleistung als Vermögenswert einzusetzen, weil es nicht den
Tatbestand des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG erfüllt, wonach von der Verwertungspflicht
verschont ist ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden allein
oder zusammen mit seinen Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit
bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter
Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße,
dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des
Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Aus dem Rahmen fällt hier aber vor allem die Grundstücksgröße mit ca. 1.500 qm.
Nach der Rechtsprechung ist "angemessen" i. S. v. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nur
eine Grundstücksgröße, die zur Errichtung eines Wohnhauses mit der
festgestellten Wohnfläche erforderlich ist. Das OVG Münster (U.v. 28.08.1997 - 8 A
631/95 - FEVS 48, S. 317 ff. <320 f.>; ebenso: VG Münster in dem zitierten
Urteil vom 29.07.2003) orientiert sich dabei an den Festsetzungen des für das
Grundstück maßgebenden Bebauungsplans. Es versieht die nach § 39 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) förderungswürdige
Wohnfläche von 130 qm mit einem Zuschlag von 25 v.H. für die die Wohnfläche
überschreitende bebaute Fläche (mithin 162,5 qm) und errechnet sodann anhand
der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) die "angemessene"
Grundstückgröße - im dortigen Fall bei einer GRZ von 0,4 = 407 qm, so dass dort
bereits das 500 qm große Grundstück nicht mehr als angemessen erachtet wurde.
Brühl (in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 51 m.w.N.) hält bei freistehenden Häusern
eine Grundstücksgröße von bis zu 500 qm für angemessen.
Sodann ist auch die Wohnfläche von 115,68 qm nicht mehr "angemessen". Mit
Außerkrafttreten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wurde zwar der Satz 3 aus §
88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gestrichen, welcher u. a. auf § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II.
WobauG Bezug nahm. Gleichwohl werden aber (von allem bei vor dem 31.12.2001
errichteten Häusern) die Bestimmungen des II. WobauG zur Beurteilung der
Angemessenheit weiterhin herangezogen, wo Familieneigenheime bis zu einer
Wohnfläche von 130 qm gefördert wurden. Da hierbei allerdings von einem 4-
Personen-Haushalt ausgegangen wird, macht das OVG Lüneburg (U.v. 12.06.1995
- 12 L 2513/94 - FEVS 46, S. 192 ff. <196 f.>) im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr.
7 BSHG Abzüge bei geringerer Haushaltsgröße - und zwar vom 20 qm pro Person;
hiernach wären also nur 110 qm angemessen (anders evtl. OVG Münster U.v.
19.07.1995 - 8 A 789/95 - FEVS 46, S. 314 ff., wo allerdings bei einem 4-Personen-
Haushalt die Wohnfläche 121 qm betrug). Brühl (in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 47
m.w.N.) folgt zwar der vom OVG Lüneburg vorgenommenen Berechnung nicht,
meint aber, dass die nach dem Wohnungsbindungsgesetz für Sozialwohnungen
festgelegten Grenzen (die ja im Rahmen des § 12 BSHG für die Beurteilung des
notwendigen Unterkunftsbedarfs herangezogen werden) nicht um mehr als 50 %
überschritten werden dürfen, und hält deshalb bei einem 3-Personen-Haushalt 105
qm für angemessen.
Zwar stand das Wohnhausgrundstück bei Auftreten des Pflegebedarfs für den
Ehemann der Klägerin nicht im alleinigen Eigentum der Eheleute, sondern es
besaß einer ihrer Söhne 1/3 Miteigentumsanteil. Grundsätzlich stellen auch
Miteigentumsanteile bzw. Erbanteile verwertbare Vermögenswerte i. S. v. § 88 Abs.
1 BSHG dar. Rechtliche Hindernisse für die Veräußerung der Miteigentumsanteile
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1 BSHG dar. Rechtliche Hindernisse für die Veräußerung der Miteigentumsanteile
bestanden, soweit ersichtlich, nicht. Jedoch können auch tatsächliche Gründe einer
Verwertbarkeit entgegenstehen (vgl. Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 10, 21).
Insofern dürfte der Verkauf der Miteigentumsanteile an Dritte kaum realistisch
sein; eher käme eine Übernahme durch die Söhne in Betracht, die jedoch keinen
Kaufpreis entrichten würden, da ihnen das Vermögen irgendwann im Wege der
Erbfolge ohnehin zuwächst.
Unter die Verwertungspflicht gemäß § 88 Abs. 1 BSHG fällt jedoch nicht nur die
Veräußerung, sondern auch die Beleihung. Hier wäre es durchaus möglich
gewesen, dass die Eheleute zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten einen
Ratenkredit aufnahmen, der durch den Miteigentumsanteil dinglich abgesichert
werden konnte, was dann ja auch die Bonität garantiert und für günstigere
Zinskonditionen gesorgt hätte. Lt. Grundbuchauszug vom 18.02.2003 war die
Immobilie zu diesem Zeitpunkt mit einer Grundschuld in Höhe von 140.000,- DM
(= ca. 71.580,- €) zur Absicherung von zwei Hypothekendarlehen belastet, die
zum 31.12.2002 noch mit insgesamt ca. 64.644,- € valutierten. In Höhe des
"freien" Teils der Grundschuld (ca. 6.900,- €) hätte somit beim Inhaber der
Grundschuld (... zu ...) ohne notarielle Bestellung und Eintragung eines weiteren
Grundpfandrechts ein dinglich abgesichertes Darlehen aufgenommen werden
können. Zusätzlich war die Immobilie noch mit Zwangssicherungshypotheken in
Höhe von insgesamt ca. 7.555,- DM belastet, so dass die Gesamt-Belastung ca.
75.444,- € betrug. Eine darüber hinausgehende Beleihung der Immobilie erscheint
anhand der aktenkundigen Erkenntnisse über dieselbe ebenfalls möglich. Eine
Summe von ca. 5.300 € hätte Mitte 2003 zu den seinerzeit geltenden Konditionen
bei 48-monatiger Laufzeit wohl für eine Monatsrate von ca. 120,- bis 130,- €
finanziert werden können. Das zu Lebzeiten des Ehemannes vorhandene
Familieneinkommen überstieg die Freibeträge und die abzusetzenden Kosten der
Unterkunft nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 79 BSHG noch um 249,90 €, wovon ein
dinglich abgesicherter Ratenkredit hätte finanziert werden können.
Somit ist die Klage abzuweisen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie
unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, die
Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.