Urteil des VG Kassel vom 30.08.2000

VG Kassel: politische verfolgung, eidesstattliche erklärung, aufschiebende wirkung, asylbewerber, einreise, behandlung, zahl, folter, anerkennung, hörensagen

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Gericht:
VG Kassel 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2226/00.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 AsylVfG, § 53 Abs 1 AuslG
, § 80 Abs 5 VwGO
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
18.7.2000, Az. 6 G 1857/00.A, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der
gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 16.6.2000, Az. 2 566 692-163, erhobenen Klage - 6 E 1858/00.A -
anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein
Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO). Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit
einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. Schoch in:
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 386 m.w.N.). Diese
Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Auch das neue
Vorbringen des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel an der
Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
mit der das Asylbegehren des Antragstellers als offensichtlich unbegründet
abgelehnt worden ist. Aus der vorgelegten Eidesstattlichen Erklärung der Diplom
Übersetzerin Bayazit-Nikolaus ergibt sich keine Veränderung der im
ursprünglichen Verfahren geltend gemachten Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO.
Daraus folgt lediglich, dass der Antragsteller in seinem Heimatort von Soldaten
gesucht wird. Wie bereits im Ausgangsverfahren festgestellt wurde, lässt sich
daraus eine landesweit bestehende Verfolgung nicht ableiten. Hinzu kommt, dass
- eine landesweite Fahndung unterstellt - sich aus der Eidesstattliche Erklärung die
politische Motivation der Nachsuche nicht substantiiert ergibt .Denn nach dem
Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung hat die Mutter des Antragstellers
telefonisch erklärt, sie wisse nicht, warum ihr Sohn gesucht werde, sie glaube
wegen der PKK . Dies reicht für eine substantiierte Darlegung einer im Heimatland
landesweit drohenden politischen Verfolgung nicht aus. Nach dem Akteninhalt ist
vielmehr naheliegend, dass nach dem Antragsteller wegen der Vollstreckung einer
Kriminalstrafe gefahndet wird, denn er wurde von einem türkischen Amtsgericht zu
einer 10-monatigen - nicht als politische Verfolgung zu wertenden -Freiheitsstrafe
verurteilt.
Im Übrigen handelt es sich bei der als Zeugin benannten Diplomübersetzerin um
einen sogenannten Zeugen vom Hörensagen, bei dem an die Beweiswürdigung
seiner Angaben besondere Anforderungen zu stellen sind. Dessen Aussage wird
regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es
für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt
(BVerwG, B.v.6. 12 1999 - Az: 5 B 15/99 -). Die Verwertbarkeit solcher Erklärungen
entfällt aber jedenfalls im Sinne eines Nachweises für die inhaltliche Richtigkeit
regelmäßig dann, wenn die sonstige Schilderung, die der Asylbewerber von seinem
persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend,
widersprüchlich oder unglaubhaft ist und deshalb Zweifel auch an der Richtigkeit
des in einer solchen Mitteilung erklärten Sachverhalts - ähnlich wie bei Briefen aus
dem Heimatland - im Sinne von Gefälligkeitserklärungen bestehen.Bekundungen
über Telefongespräche mit nahen Verwandten, die eine behauptete politische
Verfolgung belegen sollen, kommt deshalb auch nur ein eingeschränkter
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Verfolgung belegen sollen, kommt deshalb auch nur ein eingeschränkter
Beweiswert zu. Sie sind wegen der Unmöglichkeit, telefonische Mitteilungen aus
dem Heimatland auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, ohne hinzutretende
weiterer Beweismittel oder Erkenntnisquellen wenig geeignet, die
Tatsachenbehauptung des Asylbewerbers glaubhaft zu machen (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 18. Januar 1988 - 25 C 86.30735 -).
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf Untersuchungen des türkischen
Parlamentsausschusses im Falle einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der
Einreise eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchtet hält das Gericht unter
Verweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer ( z.B. Urteil vom 13.06.2000
- 6 E 4002/97.A) an seiner Einschätzung fest, dass kurdischen Volkszugehörigen,
die als abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland in die Türkei zurückkehren, nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung (Art. 16 a GG, § 51
AuslG) oder Folter oder sonstiger menschenrechtswidrige Behandlung (§ 53 AuslG)
überzogen werden. Abgeschobene Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit
werden bei der Einreise zu ihrer Person, Grund und Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
der Türkei und den Umständen ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland befragt. Soweit sich hierbei keine Anhaltspunkte für eine
Unterstützung in der Türkei verbotener Organisationen wie etwa der PKK ergeben,
und der Betroffene nicht in die Fahndungsliste aufgenommen worden ist, lässt
man ihn ungehindert einreisen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
in manchen Fällen bei den örtlichen Sicherheitsbehörden Aufzeichnungen
vorhanden sind, führt dies nicht zur Annahme, dass eine Befragung unter Folter
nach Überstellung an die Sicherheitskräfte beachtlich wahrscheinlich ist. Denn aus
den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass in den letzten Jahren
zwar von den Menschenrechtsorganisationen eine ganze Reihe von Fällen bekannt
gemacht worden ist, in denen die Betroffenen bei einer Einreise in asylrechtlich
relevanter Weise von den türkischen Behörden misshandelt worden sind. Allerdings
hat sich bei der Überprüfung nicht in allen Fällen der erhobene Vorwurf bestätigen
lassen. Aber auch wenn man in Rechnung stellt, dass keineswegs alle Fälle von
Folter und asylrechtlich relevanter Behandlung nach der Einreise bekannt werden,
ergibt sich gleichwohl, dass die Zahl der davon Betroffenen nicht sehr groß sein
kann, da sich dies nicht verheimlichen ließe und jedenfalls den
Menschenrechtsorganisationen bekannt würde. Stellt man weiter in Rechnung,
dass in einem Jahr mehrere tausend Asylbewerber - im wesentlichen kurdischer
Volkszugehörigkeit - in die Türkei abgeschoben werden - im Jahre 1998 waren es
über 6000 Personen (AA, Lagebericht vom 07.09.1999), bei denen es sich im
wesentlichen um Asylbewerber handelt, so ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass
dieser Personenkreis bei einer Einreise in asylrechtlich erheblicher Weise behandelt
wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Situation in der Türkei nach der
Asylantragstellung Öczalans in Italien und nach seiner Verurteilung in der Türkei.
Auch danach hat es nur in Einzelfällen eine menschenrechtswidrige Behandlung
abgeschobener Asylbewerber gegeben (AA, Lagebericht vom 07.09.1999, Bl. 26
ff).
An dieser Einschätzung mag die Recherche von sieben aktuellen Fällen und sechs
Fällen von Rückkehrern in der erweiterten zweiten Auflage der Dokumentation des
Niedersächsischen Flüchtlingsrates (s. das dortige Vorwort) nichts zu ändern.
Bereits bei den älteren dokumentierten Fällen ist zum Teil zweifelhaft, ob die
dokumentierten Angaben der Abgeschobenen zutreffend sind (siehe z.B. den
dritten Fall Mehmet Ö. zu dem das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom
22.06.2000 angibt, dass Nachforschungen des Amtes die Angaben des
Abgeschobenen zumindest teilweise zweifelhaft erscheinen ließen, insbesondere
entspreche die Schilderung der Vorgänge in Istanbul unmittelbar nach Ankunft
nicht dem Ergebnis der vorgenommenen Überprüfung). Berücksichtigt man weiter,
dass im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 die Zahl der
abgeschobenen Asylbewerber im Jahre 1999 mit über 5000 beziffert wird, so zeigt
sich auch jetzt, dass weiterhin nur eine relativ geringe Zahl von Misshandlungen
bei oder nach der Einreise dokumentiert ist, die nicht den Schluss zulässt, dass
eine asylerhebliche Behandlung beachtlich wahrscheinlich ist. Gleiches gilt, soweit
in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf einen Bericht in der Frankfurter
Rundschau vom 29.5.2000 auf Folterpraktiken auf türkischen Polizeiwachen
hingewiesen wird. Die in dem Bericht genannte Zahl von 594 Folterfällen lässt auch
unter Berücksichtigung einer noch größeren Dunkelziffer den Schluss auf eine für
den Antragsteller bestehende konkrete Foltergefahr i.S.v. § 53 Abs. 1 AuslG nicht
zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.