Urteil des VG Kassel vom 23.03.2004

VG Kassel: psychologisches gutachten, hauptsache, gutachter, gewalt, effektivität, gefahr, einzelrichter, quelle, zivilprozessrecht, verzicht

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Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 540/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 2 S 2 FeV, § 123
VwGO
Gründe
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.03.2004 gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen,
ist zulässig, aber unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung stellt eine
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor
Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige
Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die hier einschlägige Regelungsanordnung ist schon nach dem Wortlaut des § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes beschränkt und
darf dementsprechend nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedung
dienen. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch nicht
uneingeschränkt. Die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbirgte Effektivität des
Rechtsschutzes gebietet eine Durchbrechung des Vorwegnahmegebotes in
Ausnahmefällen. Grundsätzlich muss sich der Bürger zwar auf das Klageverfahren
verweisen lassen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der
Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für ihn zu schlechthin
unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich auch bei einem späteren Erfolg
im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen.
Die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Erteilung
einer Fahrerlaubnis stellt unzweifelhaft eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Dies ist nicht durch Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass
ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen für
den Antragsteller führt. Der Einzelrichter verkennt hierbei nicht, dass damit
erhebliche Unannehmlichkeiten und Belastungen verbunden sein können und der
Antragsteller darüber hinaus seine Fahrerlaubnis wird - da die Zwei-Jahres-Frist des
§ 20 Abs. 2 Satz 2 FEV in Kürze abläuft - nur nach erneuter Prüfung wird erlangen
können. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung -
also ohne abschließende Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen - ist
aber mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit der
Verkehrsteilnehmer verbunden. Dieses Risiko kann ausnahmsweise in Kauf
genommen werden, wenn der Bewerber aus ganz außergewöhnlichen,
insbesondere existenziellen Gründen, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1990 - 2 TG 2684/90 -). Derartige Gründe liegen
hier jedoch nicht vor. Insoweit hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, nach
Ablauf der Zwei-Jahres-Frist einen vollständig neuen Führerschein machen zu
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Ablauf der Zwei-Jahres-Frist einen vollständig neuen Führerschein machen zu
müssen. Hierin ist ein außergewöhnlicher Grund im obigen Sinne gerade nicht zu
sehen. Überdies ist ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung vor Ablauf der Zwei-
Jahres-Frist nicht zwingend als vielmehr an besondere Voraussetzungen geknüpft
(vgl. insoweit § 20 Abs. 2 Satz 1 FEV). Selbst für den Fall, dass der Antragsteller
eine Fahrerlaubnis für die Fahrt zur Arbeitsstelle benötigen würde - was indes nicht
substantiiert vorgetragen worden ist - würde dies nicht einen ganz
außergewöhnlichen, existenziellen Grund darstellen, der eine Vorwegnahme der
Hauptsache rechtfertigen würde. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst wie
ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen
Existenz droht.
Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch ein Anordnungsanspruch
nicht ersichtlich ist. Die Versagung der begehrten Neuerteilung der Fahrerlaubnis
hält einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen der summarischen Prüfung des
Eilverfahrens stand. Zu Recht hat der Antragsgegner die Wiedererteilung von der
Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahrereignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) abhängig gemacht und
sich hierbei auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 a gestützt. Denn der wiederholte Entzug der
Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund Alkoholproblematik lässt zwingend
Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufkommen. Diese Zweifel
vermochte der Antragsteller indes nicht auszuräumen. In diesem Zusammenhang
ist auch darauf hinzuweisen, dass das beigebrachte MPU-Gutachten als auch die
ergänzend eingeholte Stellungnahme des medizinisch-psychologischen Instituts
vom 18.02.2004 in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Entgegen der Auffassung
des Antragstellers hat der Gutachter gerade nicht verkannt, dass der Antragsteller
seit April 2003 alkoholabstinent und seit März 2003 in psychotherapeutischer
Behandlung befindlich ist. Mit diesen Umständen hat sich der Gutachter vielmehr
eindringlich auseinandergesetzt.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das
Gericht hält den Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von
4.000,00 € für angemessen. Dieser Betrag ist in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.