Urteil des VG Kassel vom 01.04.2004

VG Kassel: vitamin, behandlung, therapie, gutachter, anerkennung, gerichtsakte, beihilfe, interview, medikament, polyarthritis

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Gericht:
VG Kassel 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 983/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 1 S 1 BeihV HE
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von hochdosierten Vitamin-E-
Präparaten. Mit Beihilfeanträgen vom 21.12.1999 und vom 25.02.2000 begehrte
der Kläger, ein pensionierter Beamter des Beklagten, die Gewährung von Beihilfen
u. a. für ein hoch-dosiertes Vitamin-E-Präparat, das seiner Ehefrau ärztlich
verordnet worden war. Mit Bescheiden vom 06.01.2000 und 10.03.2001 wurde die
Gewährung einer Beihilfe für Mineralstoffe und Vitaminpräparate abgelehnt mit der
Begründung, diese seien - außer bei bestimmten Mangelerkrankungen - nicht
beihilfefähig. Hiergegen hat der Kläger mit am 04.04.2000 eingegangenen
Schreiben Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er aus, seine Frau leide
an einer Polymyalgia rheumatica, wogegen ihr das Vitamin-E-Präparat ärztlich
verordnet worden sei.
Mit weiterem Bescheid vom 11.11.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung einer
Beihilfe für die Vitamin-E-Präparate erneut ab mit der Begründung, die Behandlung
einer rheumatischen Erkrankung bzw. einer prophylaktischen Therapie einer
fortschreitenden Arteriosklerose mit hochdosiertem Vitamin-E-Präparaten
entspreche nicht den allgemeinen medizinisch-wissenschaftlich anerkannten
Therapiegrundsätzen. Sie sei nach wie vor nicht beihilfefähig, zumal eine
Wirksamkeit zwar diskutiert, bisher aber nicht habe belegt werden können.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 23.11.1999 Widerspruch ein, den er mit
Schriftsatz vom 30.01.2000 begründete. Seine Ehefrau sei zunächst mit einem
Kortisonpräparat behandelt worden, das aber bedrohliche Nebenwirkungen mit
sich gebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das
Schreiben des Klägers vom 30.11.2000 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000, dem Kläger zugestellt am 09.03.2000,
wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Am 07.04.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem ärztlich verordneten Vitamin-E-
Präparat entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um einen
Nahrungsergänzungsstoff, sondern um ein pharmazeutisches Präparat, das
unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit und der Besserung und
Linderung der Leiden seiner Ehefrau diene, die an einer Polymyalgia rheumatica
leide. Die Gabe von hochdosiertem Vitamin E sei zur Behandlung der bei der
Ehefrau des Klägers aufgetretenen rheumatischen Erkrankung eine
wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, und zwar sowohl als
mono- oder auch als adjuvante Therapie. Zur Bestätigung dieser Auffassung
bezieht sich der Kläger auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen und
ärztlicher Stellung-nahmen, wegen deren Inhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen wird. Verschiedene gesetzliche Krankenkassen übernähmen
mittlerweile die Kosten für Vitamin-E-Präparate bei der Behandlung rheumatischer
Erkrankungen. Über-dies beruft er sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts,
wonach therapeutische Maßnahmen, die wissenschaftlich ernstzunehmende
Therapiemöglichkeiten darstellten, erstattet werden müssten. Auch der Beklagte
habe in der Vergangenheit die Kosten des Präparats übernommen. Seit der
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habe in der Vergangenheit die Kosten des Präparats übernommen. Seit der
Einnahme des Präparats habe sich bei der Ehefrau des Klägers der
Entzündungsschmerz, Schwellungen und Bewegungsbeeinträchtigungen reduziert
und die Lebensqualität gebessert. Diese Besserung sowie ärztlicherseits
festgestellte verbesserte Befunde bewiesen die Wirksamkeit der Therapie. Zudem
sei die Behandlung mit hochdosiertem Vitamin E kostengünstiger als die übrigen
Therapieformen. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten weise
diverse Mängel auf, so beruhe es nicht auf einer persönlichen Untersuchung der
Klägerin, berücksichtige nicht sämtliche vorliegenden Unterlagen und den
Umstand, dass die Ehefrau des Klägers keine Alternative als die Einnahme des
Vitamin-E-Präparats gehabt habe, da die zuvor verordneten Medikamente
unzumutbare Nebenwirkungen mit sich gebracht hätten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.11.1999 sowie den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 08.03.2000
aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, eine Beihilfe in der
beantragten Höhe für die Vitamin-E-Präparate für seine Ehefrau zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Vitamin-E-Gabe sei keine wissenschaftlich allgemein
anerkannte Behandlungsmethode zur Begegnung von rheumatischen
Erkrankungen. Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht in Anspruch
genommenen Studien wiesen diverse Mängel auf und genügten wissenschaftlichen
Ansprüchen nicht. Die Studien wiesen zwar auf einen positiven Effekt hin, aber
auch darauf, dass noch keine kontrollierten Studien existierten. Allein der
jahrelange Einsatz eines Medikamentes bedeute noch keine allgemeine
wissenschaftliche Anerkennung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des
Inhaltes des eingeholten ärztlichen Gutachtens, der gewechselten Schriftsätze und
der medizinischen Veröffentlichungen und Stellungnahmen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Behördenakte (2 Hefter), die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Beschaffung der
Vitamin-E-Präparate verauslagten Kosten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen
Beihilfeverordnung (HBeihVO) i. d. F. vom 24.11.1994 sind Aufwendungen nur
beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach
angemessen sind. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine
Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Arzneimittel nicht beihilfefähig.
Bei der Dauermedikation von hochdosiertem Vitamin E handelt es sich nicht um
eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der bei der
Ehefrau des Klägers bestehenden Polymyalgia rheumatica. Eine
Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn
eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen
medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die
überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als
ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 -
2 C 15.94 -, NJW 1996, 801). Der Sachverständige Professor Dr. med. B. hat in
seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt und in der mündlichen
Verhandlung nochmals verdeutlicht, dass unter Berücksichtigung der
einschlägigen Fachliteratur die Behandlung der rheumatischen Erkrankung der
Ehefrau des Klägers durch hochdosierte Vitamin-E-Gaben zweifelhaft ist, jedenfalls
nicht auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage erfolgt.
Die Nachvollziehbarkeit der Aussagen des Gutachters wird durch die vom Kläger
vor-gelegten medizinischen Veröffentlichungen und ärztlichen Stellungnahmen
nicht in Zweifel gezogen. Der vom Kläger vorgelegte Aufsatz von Biesalski, Frank,
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nicht in Zweifel gezogen. Der vom Kläger vorgelegte Aufsatz von Biesalski, Frank,
Bolten, Sangha, Nagel und Adam mit dem Titel “Vitamin E und Erkrankungen des
rheumatischen Formenkreises ...” liegt auch dem Sachverständigengutachten
zugrunde, ohne dass der Sachverständige die positiven Schlüsse des Klägers aus
diesem Aufsatz teilte. Die Verfasser des Aufsatzes weisen nämlich selbst darauf
hin, dass die Datenlage noch zu keiner abschließenden Beurteilung ausreiche (S.
34 des Umdrucks) und die bislang durchgeführten klinischen Studien
wissenschaftlichen Maßstäben nicht vollständig genügten und “um zufällige
Änderungen auszuschließen eine Randomisierung und eine placebokontrollierte
doppelblinde Untersuchungstechnik gewählt werden solle, was bei den
vorliegenden Studien nicht erfüllt” sei (S. 32 des Umdrucks). Die positive
Besprechung der Studie von Edmonds und Winyard durch Springer in “Der
Allgemeinarzt” 1998, 1610 f. wird durch die Stellungnahme der Kommission
Pharmakotherapie der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie zur Anwendung
von Vitamin E bei rheumatischen Erkrankungen (Blatt 318 der Gerichtsakte)
relativiert, wo ausgeführt wird: “Bezüglich der klinischen und blutchemischen
Parameter der Krankheitsaktivität ergaben sich keine Unterschiede, nur die
subjektive Schmerzangabe (visuelle Analogskala) besserte sich in der Vitamin-E-
Gruppe signifikant gegenüber Placebo. Die Autoren schließen daraus, dass das
Vitamin E einen leichten schmerzlindernden Effekt haben könnte. Die Ergebnisse
müssten aber an einer größeren Patientenzahl überprüft werden. Eine weitere
Untersuchung zur Reduzierung der Diclofenac-Gabe bei Patienten mit chronischer
Polyarthritis bei gleichzeitiger Behandlung mit Vitamin E wurde durchgeführt. Eine
relevante biometrische Auswertung zu dieser Studien ist nicht publiziert, so dass
die Ergebnisse nicht beurteilt werden können. Eine Überlegenheit von Vitamin E
gegenüber Placebo lässt sich aus dieser Studie daher nicht ableiten."
Auch die übrigen zu dieser Thematik bislang durchgeführten Studien werden am
angegebenen Ort nachvollziehbar als ungeeignet, die klinische Wirksamkeit zu
belegen und mangelhaft beurteilt. Das vom Kläger zur Akte gereichte Interview mit
Prof. Dr. med. R. (Blatt 59) kann die Argumentation des Klägers ebenfalls nicht
stützen, führt dieser doch dort selbst aus, dass es “harte” medizinisch
nachweisbare Kontroll-Parameter nicht gebe. Zudem hat Prof. Dr. med. R. in
seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren auf Blatt 230 der Gerichtsakte
eindeutig ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Behandlung mit Vitamin-E-
Präparaten bei rheumatischen Krankheiten wissenschaftlich nicht gesichert sei.
Diese Aussage steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Widerspruch
zum vorgenannten Interview, sondern korrespondiert damit, da er in dem Interview
eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung ebenfalls nicht bejaht hat.
Auch die vom Kläger gegen das Gutachten weiter vorgebrachten Argumente
vermögen nicht zu überzeugen. Der Gutachter hat gut nachvollziehbar dargelegt,
warum er von einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers
abgesehen hat, obwohl der Beweisbeschluss des Gerichts dies vorgesehen hatte,
denn der erforderliche Eingriff sei zu komplikationsträchtig und die alternativ
mögliche Blutentnahme nicht aussagekräftig. Auch der die Ehefrau des Klägers
behandelnde Dr. med. B. hat ausweislich der Entscheidungsgründe des vom
Kläger vorgelegten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/1 ) in seiner
Eigenschaft als Gutachter im dortigen Verfahren die Untersuchung des dortigen
Klägers für überflüssig, da nicht aufschlussreich gehalten. Überdies ist die
Krankengeschichte der Ehefrau des Klägers durch die dem Gericht vorgelegten
Untersuchungsberichte und Arztbriefe zur Überzeugung des Gerichts bestens
dokumentiert. Diese Unterlagen hat der Gutachter auch zur Grundlage seines
Gutachtens gemacht. Der vom Kläger gerügte Umstand, einzelne Passagen des
Befundberichts des Dr. med. R. vom 25.07.2002 hätten keinen Eingang in das
Gutachten gefunden, spricht nicht dagegen. Allein dass er die Passagen nicht
vollumfänglich zitiert heißt nicht, dass er sie nicht zur Kenntnis genommen hat, er
zieht lediglich eine andere Schlussfolgerung als der Kläger, der eine kausale
Verknüpfung der Besserung der Beschwerden mit Einnahme des Vitamin-E-
Präparats bejaht, während der Sachverständige dies als nicht bewiesen ansieht,
einen kausalen Zusammenhang jedoch nicht ausschließt. Diese Bewertung des
Sachverständigen ist aus logischen Gründen nicht zu beanstanden. Allein der
zeitliche Zusammenhang zwischen Verabreichung des Vitamins und der
Verbesserung des Befindens belegt keine zweifelsfreie Kausalität im logischen
Sinne, denn die Besserung kann auch auf anderen Umständen beruhen, wie z. B.
dem vom Gutachter erwähnten “variablen Spontanverlauf” rheumatischer
Erkrankungen. Selbst wenn der Gutachter einige nach seiner Beauftragung erst
entstandene ärztliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt haben sollte, spräche
dies nicht gegen die Verwertbarkeit seines Gutachtens oder der darin enthaltenen
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dies nicht gegen die Verwertbarkeit seines Gutachtens oder der darin enthaltenen
Einschätzungen. Nach dem vorgelegten Befundbericht des Dr. med. B. vom
08.08.2003 (Blatt 372 der Gerichtsakte) stellt dieser die Diagnose “Z. n.
Polymyalgia rheumatica”, d. h. auch Dr. med. B. geht von einem Zustand nach
Polymyalgia rheumatica aus. Wieso bei überwundener Krankheit eine persönliche
Begutachtung durch Prof. Dr. med. B. andere Erkenntnisse zutage bringen sollte,
ist nicht nachvollziehbar.
Der Einwand des Klägers, zur Vitamin-E-Einnahme gebe es keine Alternative, ist
nicht entscheidungserheblich. Allein die Alternativlosigkeit einer Behandlung
begründet nicht die Beihilfefähigkeit.
Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten des Dr. med. B. (Blatt 363 der Akte)
verhält sich entgegen der Behauptung des Klägers überhaupt nicht zur
entscheidungserheblichen Frage, ob die Gabe von Vitamin-E-Präparaten eine
wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung der bei der
Ehefrau des Klägers bestehen-den rheumatischen Erkrankung ist. Dr. med. B.
führt dort auf diese Frage hin aus: “Die Behandlung rheumatischer Erkrankungen
wie etwa verschleißrheumatischer und entzündlicher Gelenkerkrankungen mit
Vitamin E ist in klinischen Untersuchungen ge-prüft und als wirksam erkannt
worden.” Allein die Prüfung in klinischen Untersuchungen und die Einschätzung als
wirksam bedeutet noch keine wissenschaftliche Anerkennung, zumal die
bekannten Studien vom Sachverständigen nachvollziehbar als mangelbehaftet
eingestuft wurden.
Das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt entgegen der Ansicht des
Klägers auch den “adjuvanten Charakter” der Therapie, dies belegt schon die
ausführliche Darstellung der bisherigen Therapie im Vorspann des Gutachtens.
Hielte der Gutachter die “adjuvante” Therapie Therapie für wissenschaftlich
allgemein anerkannt, hätte er zudem spätestens im Rahmen der Antwort auf die
unter 3. des Beweisbeschlusses gestellt Frage dies darlegen können und müssen.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten weiteren
Aufsätze von Kellner, Sangha und Stucki sowie Wittenborg et. alt. beschreiben
zwar allesamt den auch vom Kläger behaupteten (und vom Sachverständigen
nicht in Abrede gestellten) möglichen positiven Effekt des Einsatzes von
hochdosiertem Vitamin E bei rheumatischen Erkrankungen, den Beleg für eine
wissenschaftliche Anerkennung erbringen sie dennoch nicht, zumal auch die
Autoren teilweise noch weiteren Forschungsbedarf sehen (Sangha und Stucki,
Blatt 410 der Akte: "Auf der anderen Seite sind die vorhandenen Studien zum Teil
mit so großen methodischen Schwächen behaftet, dass eine eindeutige Aussage
über die Wirksamkeit von Vitamin E zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit
abschließender Sicherheit gemacht werden kann."), was ein weiterer Beleg für die
Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen darstellt.
Der Umstand, dass es sich bei dem Vitamin-E-Präparat um ein zugelassenes und
verschreibungspflichtiges Medikament handelt, führt nicht dazu, dass die
wissenschaftliche Anerkennung einer mittels dieses Medikaments durchgeführten
Therapie der Überprüfung entzogen wäre. Vielmehr wird dieses Medikament im
vorliegenden Fall gerade außerhalb der auch vom Hersteller genannten
Indikationen angewandt, so dass ein gesteigerter Anlass besteht, diese
Anwendung auf ihre wissenschaftliche Anerkennung hin gesondert zu überprüfen.
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das verschriebene Vitamin-E-Präparat
lässt sich auch weder mit der seitens des Klägers geschilderten erfolgreichen
Anwendung noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründen.
Es entspricht der Systematik der Beihilfevorschriften, die generalisierend und
pauschalierend die Beihilfefähigkeit für bestimmte Aufwendungen festlegen, nicht
nach dem Heilerfolg im Einzelfall zu fragen. Darüber hinaus ist im Einzelfall wie
auch im vorliegenden Fall äußerst schwer zu differenzieren, ob der Heilerfolg
tatsächlich auf die nicht anerkannte Behandlungsmethode, einem Placeboeffekt
oder auf sonstigen günstigen Einflüssen beruht (vgl. Nitze, BeihVO, § 6, Anm. 149).
Eine vorherige Gewährung von Beihilfen aus Unkenntnis oder fehlerhafter
Rechtsanwendung begründet keinen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung dieses
rechtswidrigen Verhaltens. Die Beihilfestelle ist vielmehr berechtigt und
verpflichtet, jeden Beihilfeantrag erneut auf die Beihilfefähigkeit der darin
enthaltenen Aufwendung zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.