Urteil des VG Kassel vom 14.04.2005

VG Kassel: multiple sklerose, treu und glauben, neues beweismittel, gegen die guten sitten, neue beweismittel, behörde, sachprüfung, verfügung, unfall, kausalität

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1587/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 1
VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 2 VwVfG,
§ 51 Abs 3 VwVfG, § 27 SVG
Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund eines
Erkenntnisfortschritts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Unfallruhegehalt gemäß § 27 des
Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Der Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr und wurde wegen der Folgen eines im
Jahre 1986 erlittenen Dienstunfalls mit Ablauf des 31.12.1991 wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezieht er
Versorgungsleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG). Der Unfall geschah in der Nacht vom 06.06. auf den 07.06.1986. Beim
Einweisen eines Panzers wurde der Kläger von einem umfallenden Baum, der
durch einen anderen Panzer beim Einbiegen in einen Weg umgerissen worden war,
am Kopf und an der Schulter getroffen. Festgestellt wurde beim Kläger ein
organisches Nervenleiden; da eine Kausalität zwischen Gesundheitsstörung und
schädigendem Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte, erhielt der Kläger
lediglich einen Ausgleich nach §§ 85 Abs. 3, 81 Abs. 5 Satz 2 SVG (Bescheid ohne
Datum, Bl. 28 ff. der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 27.12.1991 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem
01.01.1992 nach Beginn des Ruhestandes festgesetzt. Grund für die
Zurruhesetzung war eine Multiple Sklerose bei dem Kläger.
Mit Bescheid vom 13.02.1992 (Bl. 56 ff. der Behördenakte) wurde dem Kläger
mitgeteilt, dass ein Unfallruhegehalt nicht gewährt werde. In der Begründung
wurde ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass die Krankheit auf den Unfall vom
06.06.1986 zurückzuführen sei, zumal auch über die Ursache der Erkrankung in
der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe.
Am 13.01.1992 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.1991
ein. In der Begründung heißt es u. a., die Wehrdienstbeschädigung sei mit
Bescheid vom 25.08.1989 anerkannt worden. Aufgrund dieser Beschädigung sei er
dienstunfähig geworden. Deshalb müsse bei der Berechnung der
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit § 27 Abs. 1 SVG berücksichtigt werden. Mit
Widerspruchsbescheid vom 15.05.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In
der Begründung heißt es u. a., der Kläger sei nicht infolge eines Dienstunfalls in
den Ruhestand versetzt worden. Zwar habe er im Jahr 1986 einen Dienstunfall
erlitten. Ausweislich des truppenärztlichen Gutachtens vom 17.04.1991 beruhe die
Dienstunfähigkeit nicht auf den daraus resultierenden gesundheitlichen
6
7
8
9
10
11
Dienstunfähigkeit nicht auf den daraus resultierenden gesundheitlichen
Schädigungen. Vielmehr sei die Dienstunfähigkeit auf Veränderungen im zentralen
Nervensystem zurückzuführen. Damit fehle es an dem Kausalzusammenhang
zwischen schädigendem Ereignis und Versetzung in den Ruhestand. Rechtsmittel
gegen den Widerspruchsbescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 02.05.2002 (Bl. 194 der Behördenakte) beantragte der Kläger,
ihm rückwirkend vom 06.06.1986 an, Unfallruhegehalt zu gewähren. Er legte ein
Gutachten eines Herrn Dr. Wolfgang W., datiert auf den 01.11.2001 (Bl. 195 f. der
Behördenakte), vor. In diesem heißt es u.a., schon während der stationären
Behandlung nach dem Dienstunfall, die im Bundeswehrkrankenhaus Gießen vom
19. bis 27.06.1986 erfolgt sei, sei eine Multiple Sklerose mit typischen Symptomen
nachzuweisen gewesen. Bereits damals sei die nahezu klassische
Befundkonstellation (Schwindel, Schleiersehen, einschränken des Visus auf dem
rechten Auge, unsicherer Finger-Nase-Versuch, Gefühlsstörung der linken
Körperhälfte und sogar später Blasenstörungen) zu beobachten gewesen. Diese
hätten mit einer Gehirnerschütterung nicht verwechselt werden dürfen. Aufgrund
dieser Fehldiagnose sei der Kläger falsch behandelt worden. Die angezeigte
Behandlung mit Kortison, verbunden mit körperlicher Schonung und mehrwöchiger
Rehabilitation sei nicht erfolgt. Der Kläger sei vorher kerngesund gewesen. Damit
sei der Ausbruch der Multiplen Sklerose mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den
Unfall und nicht durch wehrübungstypische Belastungen, wie in den anderen
Gutachten ausgeführt, ausgelöst worden.
Auf Anforderung der Wehrbereichsverwaltung V äußerte sich ein Herr Dr. N. unter
dem 04.08.2002 zu dem vorgelegten ärztlichen Gutachten des Dr. W. (Bl. 213 f.
der Behördenakte). Dort heißt es, die Tatsache, dass die ersten neurologischen
Symptome, die auf eine Multiple Sklerose hinwiesen, in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Dienstunfall im Juni 1986 aufgetreten seien, begründe
nicht die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs. Ob Traumen zur
Entstehung oder Verschlimmerung einer Multiplen Sklerose beitragen könnten, sei
bislang wissenschaftlich nicht zu beantworten. Mit "Verfügung" vom 09.09.2002
wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine neue Entscheidung über den Antrag auf
Gewährung von Unfallversorgung nicht angezeigt sei. Eine Rechtsmittelbelehrung
enthielt die Verfügung nicht.
Mit Schreiben vom 08.01.2003 (Bl. 219 ff. der Behördenakte) bezog sich der
Bevollmächtigte des Klägers auf die Begutachtung des Herrn Dr. W. und bat um
erneute Überprüfung. Beigefügt war eine weitere Stellungnahme des Dr. W.,
datiert auf den 26.04.2002. Diese Stellungnahme entspricht bis Seite 8 oben
wortwörtlich der Stellungnahme vom 01.11.2001. Ab etwa Seite 8 Mitte
(Stellungnahme) folgen Ausführungen, die in dem vorangegangenen Gutachten
noch nicht enthalten waren. Insbesondere werden zahlreiche Literaturstellen
zitiert, aus denen sich nach Auffassung des Gutachters ergeben soll, dass eine
Kausalität zwischen Multiple Sklerose und stressreichen Lebensereignissen
wissenschaftlich belegt werden könne. In der Zusammenfassung heißt es, insoweit
abweichend von der Stellungnahme vom 01.11.2001, dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem
Ausbruch der Multiplen Sklerose und dem Unfall vom 06.06.1986 bestehe.
Mit Bescheid vom 30.01.2003 (Bl. 237 f. der Behördenakte) lehnte die
Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag auf Zahlung eines Unfallruhegehalts ab.
In der Begründung heißt es, der gutachterlichen Einschätzung des Dr. W. könne
nicht gefolgt werden. Ob Traumen zur Entstehung oder Verschlimmerung einer
Multiplen Sklerose beitragen könnten, sei bislang wissenschaftlich nicht zu
beantworten.
Am 11.02.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2003
ein, den er mit Schreiben vom 02.05.2003 begründete und ausführte, die
Stellungnahme des Dr. N. vom 04.08.2002 sei nicht stichhaltig. Im Übrigen
komme Herr Dr. N. zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen einem dienstlichen Trauma und einer Multiplen Sklerose Erkrankung zwar
höchst selten, aber durchaus möglich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003, zugestellt am 02.07.2003, wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe eine
Änderung der Sachlage nicht belegt. Ebenso wenig liege eine Änderung der
Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Der Bescheid vom
30.01.2003 sei keine neue Sachentscheidung. Vielmehr handele es sich hier um
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
30.01.2003 sei keine neue Sachentscheidung. Vielmehr handele es sich hier um
eine wiederholende Verfügung, die nicht die Möglichkeit eröffne, die früher erzielte
bestandskräftige Regelung im Bescheid vom 27.12.1991 erneut überprüfen zu
lassen. Die wiederholende Verfügung sei auch kein Verwaltungsakt. Damit könne
sich die Behörde hier auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes vom 27.12.1991
berufen; dies sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Am 18.07.2003 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die
Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien gegeben. Zwischenzeitlich habe sich die
medizinische Wissenschaft fortentwickelt. Unter Berücksichtigung der aktuellen
Forschungsergebnisse habe demzufolge Herr Dr. W. die Kausalität zwischen dem
bei dem Dienstunfall erlittenen Trauma und der Multiplen Sklerose bejaht. Letztlich
habe auch der von der Beklagten zu Rate gezogene Arzt Dr. N. bestätigen
müssen, dass zwischenzeitlich eine solche Kausalität festgestellt werden könne,
auch wenn dieser Fall selten vorkomme. Die neuen Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft seien ein neues Beweismittel bzw. stellten eine
nachträglich zugunsten des Klägers veränderte Sachlage dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 30.01.2003 und den
Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 02.05.2002 Unfallruhegeld nach §
27 SVG in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens
gemäß § 51 VwVfG lägen nicht vor. Das Gutachten des Herrn Dr. W. sei kein neues
Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts würden Sachverständigengutachten nur dann als
beachtlich eingestuft, wenn sie neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen
verwerteten. Das Gutachten des Dr. W. stütze sich nicht auf neue Tatsachen,
sondern bewerte den ursächlichen Zusammenhang lediglich günstiger für den
Kläger. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit bestünde in
der medizinischen Wissenschaft weiterhin Unklarheit über die Ursachen der
Multiplen Sklerose.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.03.2005 den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG das Wiederaufgreifen des mit
Widerspruchsbescheid vom 15.05.1992 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren
abgelehnt.
Dabei ist es der Behörde zunächst nicht deshalb verwehrt, sich auf den § 51 VwVfG
zu berufen, weil sie in dem Bescheid vom 30.01.2003 bereits eine Sachprüfung
vorgenommen hat. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die
Auffassung der Beklagten, bei diesem Bescheid handele es sich um eine
wiederholende Verfügung und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. zu der
Abgrenzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 35 Rn. 55 m.w.N.). Vielmehr erfüllt
der Bescheid vom 30.01.2003 alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte
hat insbesondere eine Regelung i.S.d. § 35 VwVfG getroffen und nicht nur den
Inhalt des Bescheides vom 27.12.1991 wiederholt. Dafür spricht schon, dass die
Beklagte auf die neue Argumentation des Klägers und das eingeholte Gutachten
des Dr. N. vom 04.08.2002 einging und in der Sache entschieden hat. Damit
handelt es sich nicht um eine schlichte Wiederholung einer bereits ergangenen
24
25
26
27
28
29
30
31
handelt es sich nicht um eine schlichte Wiederholung einer bereits ergangenen
Sachentscheidung, sondern um eine neue Sachprüfung und damit um einen
Verwaltungsakt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte nun an die in dem Bescheid vom
30.01.2003 getroffene Regelung gebunden wäre und sich nicht mehr auf die
Schranke des § 51 VwVfG berufen dürfte. Grundsätzlich kann eine Behörde, auch
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen, jederzeit ein
Verwaltungsverfahren erneut aufgreifen und in der Sache entscheiden. Dies folgt
insbesondere aus § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2004, Az. 5 B
104/03, 5 PKH 94/03 m.w.N.). In dem Bescheid vom 30.01.2003 hat dies die
Behörde getan und ist sogleich in die Sachprüfung, insbesondere unter
Berücksichtigung des von ihr eingeholten Gutachtens des Dr. N. eingetreten.
Wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, werden aber das Verfahren vor der
Ausgangsbehörde und das Widerspruchsverfahren als Einheit betrachtet, deshalb
ist Gegenstand einer Anfechtungsklage auch grundsätzlich der Bescheid in der
"Gestalt", d.h. mit der Begründung und dem Inhalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid erhalten hat. Der Widerspruchsbescheid gibt dem
Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, § 79 Rn. 1 m.w.N.). Damit ist es vorliegend ohne Belang,
dass in dem Ausgangsbescheid bereits in eine Sachprüfung eingetreten wurde.
Weil der Widerspruchsbescheid eine solche Sachprüfung unter Berufung auf § 51
Abs. 1 VwVfG abgelehnt hat und es allein hierauf ankommt, kann der Kläger nur
dann einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 27 SVG geltend
machen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger hat keine Wiederaufgreifensgründe
innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen.
Allerdings hat der Kläger substantiiert eine Veränderung der maßgeblichen
Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgetragen. Als Änderung der Sachlage
im Sinne oben genannter Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG,
Urteil vom 4. Dezember 2001, Az: 4 C 2/00, BVerwGE 115, 274 ff; BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81, DVBl. 1982, 1004 ff, beide
m.w.N.) auch der "Erkenntnisfortschritt". Eine Änderung der Sachlage kann danach
auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten.
Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert.
Der Zielsetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entspricht es, die objektive
Erkennbarkeit von tatsächlichen Umständen der "wirklichen" Änderung der
Sachlage gleichzusetzen.
Durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist Verwirrung
aufgetreten, welche Gutachten des Herrn Dr. W. in welcher Fassung der Kläger nun
tatsächlich der Behörde vorgelegt hat. In der Behördenakte findet sich auf Bl. 195
ff ein Gutachten, datiert auf den 01.11.2001. Dieses wurde mit Schreiben vom
02.05.2002, eingegangen bei der Wehrbereichsverwaltung Süd am 08.05.2002,
vorgelegt. In diesem Gutachten wird eine Veränderung der Sachlage in Gestalt
neuer medizinischer Erkenntnisse jedoch nicht vorgetragen, vielmehr wird die
gesamte Erkrankung des Klägers erneut gewürdigt, ohne jedoch nur zu
behaupten, dass seit dem Mai 1992 neue Erkenntnisse vorlägen.
Von diesem, auf den 01.11.2001 datierten, Gutachten existiert eine weitere
Fassung, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf gerichtliche
Nachfrage am 04.08.2004 vorgelegt wurde (Bl. 56 ff der Gerichtsakte). Diese
enthält gegenüber Bl. 195 ff der Behördenakte lediglich eine andere Adresse des
Klägers und andere Seitenumbrüche. Inhaltlich ergeben sich keine Veränderungen.
Eine dritte Fassung des Gutachtens, datiert auf den 26.04.2002 (Bl. 221 ff der
Behördenakte), wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
09.01.2003 bei der Behörde vorgelegt. In dieser Fassung sind ab Seite 8
Ausführungen enthalten, die sich im wesentlichen auf neue medizinische
Erkenntnisse beziehen und die durchaus den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr.
1 VwVfG genügen können.
Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom
12.07.2004 (Bl. 57 f der Gerichtsakte) hat der Kläger das Gutachten Bl. 56 ff der
Gerichtsakte niemals der Behörde vorgelegt. Vielmehr habe er ein überarbeitetes
Gutachten, in dem insbesondere die Passagen S. 8 ff enthalten seien, am
02.05.2002 vorgelegt. Die dritte, auf den 26.04.2002 datierte, Fassung enthalte
32
33
34
35
36
37
02.05.2002 vorgelegt. Die dritte, auf den 26.04.2002 datierte, Fassung enthalte
dann nur noch auf Seite 14 eine kleine Änderung gegenüber dem
vorangegangenen Gutachten.
Diese Angaben des Prozessbevollmächtigten stimmen nicht mit dem Inhalt der
Behördenakten überein. Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.05.2002 nicht eine
Fassung vorgelegt, in der die Ausführungen zu den neuen medizinischen
Erkenntnissen bereits enthalten waren, sondern eine Fassung, die wortwörtlich der
alten Fassung vom 01.11.2001 entsprach. Die allein für § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
bedeutsame Fassung vom 26.04.2002 wurde erst viel später, nämlich am
09.01.2003, vorgelegt. Das Gericht kann sich die Diskrepanz nur so erklären, dass
der Kläger seinerzeit irrtümlicherweise die falsche, weil veraltete, Fassung
übersandt hatte, was dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tage nicht
aufgefallen ist.
Wurde damit (erst) am 09.01.2003 ein Gutachten mit der Schilderung neuer
medizinischer Erkenntnisse vorgelegt, so hat der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3
VwVfG versäumt. Diese Frist beginnt mit Kenntnis. Aus den Angaben des
Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12.07.2004 folgt für das Gericht, dass
schon vor dem 02.05.2002 der Kläger ein Gutachten in den Händen hatte, auf
dem die Ausführungen zu den neuen medizinischen Erkenntnissen enthalten
waren, ob dies das Datum "01.11.2001" oder "26.04.2002" trug, mag dahingestellt
bleiben. Vorgelegt wurde ein solches Gutachten jedoch erstmals am 09.01.2003
und damit weit außerhalb der 3-Monatsfrist.
Der Kläger kann auch nicht unter Berufung auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine neue
Sachprüfung verlangen. Ein "neues" Beweismittel wurde nicht innerhalb der Frist
des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt. Neue Gutachten sind nur dann neue
Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift, wenn in ihnen neue, bisher nicht bekannte
Tatsachen zugrunde liegen oder sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhen. Damit war das Gutachten vom 01.11.2001 nicht "neu", denn es enthielt
lediglich eine andere Bewertung des Sachverhalt, stützte sich jedoch nicht auf
neue Erkenntnisse. "Neu" war nur das Gutachten vom 26.04.2002, dieses wurde
aber, wie bereits ausgeführt, nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG
vorgelegt.
Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
nicht vor, so dass die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 sich
hierauf berufen und eine neue Sachprüfung ablehnen durfte.
Ein Wiederaufgreifen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG, was - wie bereits ausgeführt - gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG jederzeit
möglich ist hat die Beklagte in Ziffer IV. des Widerspruchbescheides zutreffend
abgelehnt. Insoweit steht der Behörde ein Ermessen zu. Ermessensfehler kann
das Gericht nicht feststellen. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen hätte der
Kläger, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ohnehin nur dann, wenn die
Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlichtweg unerträglich wäre, etwa bei
Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v.
27.01.1994, Az. 2 C 12/92, BVerwGE 95, 86 ff m.w.N.). Dass diese
Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, vermag das Gericht nicht zu
erkennen.
Die Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er
unterlegen ist. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des
Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.