Urteil des VG Kassel vom 05.03.2009
VG Kassel: tatsächliche sachherrschaft, nachteilige veränderung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, verantwortlichkeit, energieversorgung, öffentliche sicherheit, betreiber, gewässer
1
Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 1731/08.KS
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 WHG, § 19g WHG, § 3 Nr
2 WasgefStAnlV HE, § 53 Abs
2 WasG HE, § 53 Abs 4 WasG
HE
(Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für Tanklager)
Leitsatz
1. Wird ein zu einer Insolvenzmasse gehörendes Tanklager nach Insolvenzeröffnung
weiterbetrieben, dann ist der Insolvenzverwalter verantwortlicher Betreiber und damit -
potentieller - Verhaltensstörer in Bezug auf Gefahren, die vom Betrieb des Tanklagers
ausgehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die Anlage so stillzulegen, dass keine
Gefahren mehr von ihr ausgehen können. Diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit
besteht auf Grund des - früheren - Verhaltens als Betreiber auch über den Zeitpunkt
hinaus, in welchem der durch die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse
das Verfügungsrecht über dieses aufgibt (vgl. VG Schleswig, U. v. 15.04.2004 - 14 A
162/02 - NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris).
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.10.2008 wurde am
01.10.2008, 8:15 Uhr, das Insolvenzverfahren über die Firma D. eröffnet und der
Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Die insolvente KG war Eigentümerin
der Grundstücke in der Gemarkung C-Stadt, Flur 65, Flurstücke 34/1, 33/6, 48/3,
48/6, 48/7 und 55, auf welchen sich ein Tanklager für Diesel- und Ottokraftstoffe
mit 10 oberirdischen Batterietanks, einem oberirdischen Hochtank und 16
unterirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 3.810 cbm
befindet. Die im Zuge des regulären Warenumschlags verfügbaren
Kraftstoffmengen waren bereits vor Insolvenzeröffnung abgepumpt worden. Es
befinden sich jedoch in den sog. Toträumen der Tanks und im Rohrleitungssystem
noch Restmengen von ca. 80.000 l, deren Entleerung nur mit einer externen
Pumpe möglich ist. Wegen des erheblichen finanziellen Aufwands, den eine
Stilllegung, die mit der vollständigen Entleerung und Reinigung der Anlage, dem
Abtrennen der Rohrleitungen und bei einigen Tanks dem Verfüllen mit Stickstoff
verbunden ist, erfordern würde, wird die Anlage noch im betriebsbereiten Zustand
erhalten - d.h. die Leck- und Gaswarneinrichtungen sind in Betrieb und werden von
Personal kontrolliert und überwacht. Neben den Personalkosten entstehen hierfür
Stromkosten in Höhe von ca. 800,- bis 1.000,- EUR monatlich. Am 22.10.2008 gab
der Antragsteller die eingangs genannten Grundstücke, auf denen sich das
Tanklager befindet, aus der Insolvenzmasse frei. Mitarbeiter des Antragstellers und
der KG teilten der Unteren Wasserbehörde des Antragsgegners sodann mit, dass
beabsichtigt sei, zum 01.01.2009 die Energieversorgung für das Tanklager
abzuschalten.
2
3
4
5
6
7
8
9
Die Untere Wasserbehörde des Antragsgegners ordnete daraufhin mit Bescheid
vom 02.12.2008 gegenüber dem Antragsteller als Insolvenzverwalter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Stilllegung des Tanklagers nach Maßgabe der
Vorschriften der Verordnung für die Anlagen zum Lagern wassergefährdender
Stoffe (VAwS) vor Abschaltung der Energieversorgung an. Nach Abschaltung der
Energieversorgung entsprächen die Anlagen nicht mehr den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 34 Abs. 2, 19 g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 3 Nr.
2. VAwS. Zugleich wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4. VwGO die sofortige Vollziehung
der Verfügung angeordnet. Gegen den Bescheid vom 02.12.2008 legte der
Antragsteller am 23.12.2008 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit
begründet, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit der Freigabe
der Grundstücke aus der Insolvenzmasse - im Einklang mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch aus seiner öffentlich-
rechtlichen Verantwortung für die Grundstücke und das darauf befindliche
Tanklager entlassen worden sei. Diese liege nunmehr bei den Kommanditisten als
den Eigentümern, die folglich in Anspruch zu nehmen seien. Ebenfalls am
23.12.2008 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht.
II.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Stilllegungsverfügung des
Antragsgegners vom 02.12.2008 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 02.12.2008 die sofortige Vollziehung
der Stilllegungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4. VwGO angeordnet. Diese
Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung
mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet
worden ist.
In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen
Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und - entsprechend der Natur des
Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig,
dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig,
dann ist der Antrag abzulehnen. Lässt sich weder die offensichtliche
Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen
zu treffen.
Das Gericht hält den angegriffenen Bescheid vom 02.12.2008 für offensichtlich
rechtmäßig.
Gemäß § 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen,
Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so
eingebaut, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der
Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu
besorgen ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung sind wassergefährdende Stoffe u.
a. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte. Gemäß § 34 Abs. 2 WHG dürfen
Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
nicht zu besorgen ist. Gemäß § 3 Nr. 2. der Hessischen Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
müssen Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in
Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sein. Diese Anforderungen
sind nicht mehr erfüllt, und es besteht folglich eine Gefahr für das Grundwasser
bzw. für oberirdische Gewässer, sobald die Leck- und Gaswarneinrichtungen das
Tanklagers außer Betreib genommen und nicht mehr kontrolliert und überwacht
werden. Eine Außerbetriebnahme ist daher nur dann zulässig, wenn die Anlagen
zuvor ordnungsgemäß - d.h. unter vollständiger Entleerung und Reinigung,
Abtrennen der Rohrleitungen und bei einigen Tanks dem Verfüllen mit Stickstoff -
10
11
12
Abtrennen der Rohrleitungen und bei einigen Tanks dem Verfüllen mit Stickstoff -
stillgelegt werden.
Die entsprechende, im Bescheid vom 02.12.2008 erlassene Anordnung dient
somit der Abwehr von Gefahren, die von dem Tanklager für das Grundwasser bzw.
oberirdische Gewässer ausgehen. Insoweit hat der Antragsgegner als Untere
Wasserbehörde gemäß §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz v.
06.05.2005 (GVBl. I, S. 305) - HWG - nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen
oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die u. a. durch den Zustand oder die
Benutzung der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das
Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften
fallen.
Der Antragsgegner hat sodann auch zu Recht den Antragsteller zur
Gefahrenabwehr herangezogen. Gemäß § 53 Abs. 4 HWG gelten insoweit u. a. die
§§ 5 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) entsprechend. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind dann, wenn von einer
Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen
Gewalt zu richten. Mit Insolvenzeröffnung ist gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung
(InsO) das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter
übergegangen. Damit ist er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tanklager i.
S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG geworden (vgl. BVerwG U. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -
BVerwGE 122, S. 75 ff. = NVwZ 2004, S. 1505 ff. = DVBl. 2004, S. 1564 ff. = DÖV
2005, S 205 ff.). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil
vom 23.09.2004 vertretenen Auffassung endet die öffentlich- rechtliche
Verantwortung des Insolvenzverwalters für den Zustand eines Grundstücks nach §
4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (diese Vorschrift entspricht dem § 7
Abs. 1 Satz 1 HSOG) jedoch mit der Freigabe des Grundstücks aus der
Insolvenzmasse, da eine solche Freigabe zum einen nach Insolvenzrecht zulässig
(zur Zulässigkeit der Freigabe vgl. u. a. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, B.
v. 26.11.2008 - 1 V 1652/07 - juris) und zum anderen auch aus öffentlich-
rechtlicher Sicht insoweit beachtlich ist, als damit die Verantwortlichkeit als
Zustandsstörer erlischt. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht allerdings klar,
dass allein das - öffentliche - Ordnungsrecht regelt, unter welchen
Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt und
wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist auch die Frage, welche
Auswirkungen die Insolvenzeröffnung einerseits und die Freigabe eines
Gegenstands aus der Insolvenzmasse andererseits auf eine Ordnungspflicht für
Störungen hat, die von der Masse ausgehen, ausschließlich nach den
Tatbestandsmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen.
Anders als im dortigen Fall, der die Untersuchung und Sanierung eines mit
Altlasten kontaminierten Grundstücks betrifft, ist vorliegend der Antragsteller als
Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung nicht nur Verantwortlicher für den
Zustand des Grundstücks, sondern zugleich auch Betreiber des Tanklagers, und
damit - potentieller - Verhaltensstörer i. S. v. § 6 Abs. 1 HSOG geworden (vgl.
insoweit BayVGH, U. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 - NVwZ-RR 2006,
S. 537 ff. = juris). Zwar wurde das Tanklager nach Insolvenzeröffnung nicht mehr
zur Bevorratung und zum Umschlag von Kraftstoffen genutzt. Es wurde jedoch im
betriebsbereiten Zustand erhalten, um den Aufwand und die nicht unerheblichen
Kosten für eine Stilllegung zu vermeiden (die im angegriffenen Bescheid mit
80.000,- EUR veranschlagt wurden und lt. mündlicher Angabe eines Mitarbeiters
der KG sogar 200.000,- EUR betragen sollen) und eine anschließende Wieder-
Inbetriebnahme durch einen potentiellen Erwerber bzw. Pächter zu erleichtern. Von
den dabei im Tanklager verbliebenen nicht unerheblichen Restmengen an
Kraftstoffen geht eine Gefahr für die Gewässer und das Grundwasser aus, wenn die
Anlagen nicht laufend überwacht werden. Anders als bei einer Altlast, die besteht
und sich nicht verändert, ist hier ein aktives Handeln des Betreibers erforderlich,
um Gefahren für die Allgemeinheit zu vermeiden, indem entweder die
Überwachung aufrechterhalten wird oder die Anlage durch die zuvor
beschriebenen Handlungen so stillgelegt wird, dass keine Gefahren mehr von ihr
ausgehen können. Aus seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung als "Betreiber"
des Tanklagers heraus konnte der Antragsteller den Betrieb nicht "einfach so"
einstellen, sondern musste gemäß den Vorgaben der TRbF die Anlage so
behandeln und hinterlassen, dass eine Verunreinigung der Gewässer und des
Grundwassers nicht zu besorgen war. Diese Verantwortlichkeit besteht auf Grund
seines - früheren - Verhaltens als Betreiber i. S. v. § 6 Abs. 1 HSOG auch über den
13
14
15
seines - früheren - Verhaltens als Betreiber i. S. v. § 6 Abs. 1 HSOG auch über den
Zeitpunkt hinaus, in welchem er durch die Freigabe des Grundstücks das
Verfügungsrecht über dieses aufgibt (VG Schleswig, U. v. 15.04.2004 - 14 A 162/02
- NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris). Da das Tanklager im Zeitpunkt der Freigabe
aus der Insolvenzmasse noch nicht stillgelegt war, trifft die "Betreiber"-
Verantwortung inzwischen möglicherweise auch - wieder - die Eigentümer. Dies
hindert die Behörde jedoch nicht daran, sich im Zuge der Auswahl eines Störers an
einen früheren Betreiber zu halten.
Hier war die Auswahl und Inanspruchnahme des Antragstellers auch mit Rücksicht
darauf rechtens, dass der Antragsteller ungeachtet der privat- bzw.
insolvenzrechtlichen Aufgabe der Verfügungsbefugnis die tatsächliche
Sachherrschaft über das Tanklager nach wie vor ausübt, indem er die
Energieversorgung bisher nicht abgeschaltet hat und das Tanklager weiterhin
durch von ihm beauftragtes Personal überwachen lässt. Dem entsprechenden
Sachvortrag im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom
19.01.2009 hat der Antragsteller jedenfalls nicht widersprochen. Die Freigabe eines
Gegenstands aus der Insolvenzmasse lässt jedoch die öffentlich-rechtliche
Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters fortbestehen, solange er die
tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand noch hat (BayVGH a.a.O.) - und
damit auch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG weiterhin erfüllt. Dies
bedeutet vorliegend nicht etwa, dass der Antragsteller für seine Kulanz "bestraft"
wird und sich durch Abschalten der Energieversorgung und Einstellen der
Überwachung jederzeit der Verantwortlichkeit entledigen könnte. Vielmehr erhält
er die Betriebsbereitschaft offensichtlich wohlweislich aufrecht, um die weit
aufwändigeren Stilllegungsmaßnahmen zu vermeiden, die er sonst - wie zuvor
dargelegt - aus seiner früheren Betreibereigenschaft heraus vornehmen müsste,
um eine ordnungsgemäße Einstellung des Betriebs zu gewährleisten. Diese
Möglichkeit lässt ihm die angegriffene Anordnung auch offen. Denn die
Formulierung in ihrem Tenor, dass die Stilllegung "vor Abschaltung der
Energieversorgung" zu erfolgen hat, sowie der weitere Hinweis im Tenor, dass die
Anlagen "nach Abschaltung der Energieversorgung" nicht mehr den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen, lässt erkennen, dass die Stilllegungsanordnung nur
für den Fall gelten soll, dass die Energieversorgung abgeschaltet und die laufende
Überwachung eingestellt wird.
Der Vollzug der nach allem offensichtlich rechtmäßigen Anordnung ist auch
eilbedürftig, weil akute Gefahren für die Gewässer und das Grundwasser eintreten,
wenn die in dem Tanklager befindlichen Restbestände an Kraftstoffen weder
laufend überwacht noch ordnungsgemäß beseitigt werden. Wegen dieser akuten
Gefahren würde selbst dann, wenn man die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Anordnung wegen der Schwierigkeit der sich im Zusammenhang mit der
Verantwortlichkeit als "Störer" stellenden Rechtsfragen nicht als "offensichtlich"
einschätzte, die Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers und zu Gunsten des
öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ausfallen.
Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er
unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53
Abs. 3 GKG. Dabei wird für das Eilverfahren der Hauptsachestreitwert halbiert. Als
Hauptsachestreitwert wären die Kosten für die Stilllegung zugrunde zu legen,
welche der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid mit 80.000,- EUR
veranschlagt hat. Hiervon ist nach Lage der Akten im Eilverfahren auszugehen, da
der mündlich genannte Betrag von 200.000,- EUR nicht näher substantiiert wurde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.