Urteil des VG Kassel vom 11.04.2003
VG Kassel: leistungsfähigkeit, vorläufiger rechtsschutz, gesetzliche vermutung, öffentliches recht, deckung, selbstbehalt, existenzminimum, form, auflage, erlass
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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 715/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 16 BSHG
Gründe
Der am 31.03.2003 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller vorläufig ab Antragstellung laufende Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz in voller Höhe zu gewähren, ist bereits unzulässig, soweit
es um den Abzug in Höhe von 111,09 EUR geht, denn bereits vor Antragstellung
am 31.03.2003 hat sich das Begehren des Antragstellers insoweit erledigt, und es
fehlt daher das Rechtschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsgegner hat mit Abhilfebescheid vom 28.03.2003 Leistungen des
Stiefvaters, Herrn Jens-Dirk G., in Höhe von 111,09 EUR nach Maßgabe von § 16
BSHG nicht mehr angerechnet, da der vom Antragsgegner angenommene Betrag
bereits bei den beiden minderjährigen Kindern rechnerisch aufgebraucht wurde.
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Stiefvater auch nicht nach
Maßgabe der in dem Verfahren der minderjährigen Kinder neu durchgeführten
Berechnung (7 G 708/03) leistungsfähig ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des
Antragstellers. In dem Verfahren 7 G 708/03 (Beschluss vom 08.04.2003) hat die
Kammer dazu wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 16 BSHG wird dann, wenn ein Hilfesuchender in einer
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem
Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Voraussetzung für das
Eingreifen der Vermutungsfolge zugunsten des Sozialhilfeträgers ist allerdings
neben dem gemeinsamen Leben in der Haushaltsgemeinschaft die
Leistungsfähigkeit der Verwandten oder Verschwägerten. Vorliegend fehlt es
bereits an der Leistungsfähigkeit des Stiefvaters der Antragsteller, Herrn Dirk-Jens
G.. Der Antragsgegner berechnet - die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten und
von den Antragstellern nicht angegriffenen Abzüge und des durchschnittlichen
Bruttoverdienstes unterstellt - in dem Abhilfebescheid vom 31.03.2003 ein
bereinigtes Nettoeinkommen von Herrn G. in Höhe von 1637,12 EUR und geht von
einem Selbstbehalt für ihn und Frau G. in Höhe von 1750 EUR aus. Damit ist
allerdings keine Leistungsfähigkeit im Sinne von § 16 BSHG mehr gegeben, denn
das bereinigte Nettoeinkommen liegt unter dem angenommenen Selbstbehalt.
Der Antragsgegner durfte zur Erhöhung des Einkommens von Herrn G. nicht noch
zusätzlich 294,05 EUR Einkommen der Mutter, Frau Petra G., (hier Kindergeld für
die Antragsteller) hinzuaddieren, denn im Rahmen von § 16 BSHG kommt es nur
auf die Leistungsfähigkeit des Stiefvaters nach Maßgabe seines eigenen
Einkommens an. Das Kindergeld ist jedoch vorliegend entweder Einkommen des
Kindergeldberechtigten, hier der Mutter, oder Einkommen der Kinder, nicht jedoch
Einkommen des Stiefvaters. Es kann auch nicht im Rahmen der zwischen den
Eheleuten G. bestehenden Bedarfsgemeinschaft gem. § 11 Abs. 1 Satz 1BSHG
berücksichtigt werden, denn es geht nicht um die Berechnung des Hilfebedarfs von
Herrn G..
Soweit sich der Antragsteller in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit Schriftsatz seines Bevollmächtigen vom 09.04.2003 auch gegen
die Absetzung des Kindergeldes wendet, ist der Antrag zulässig, jedoch
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die Absetzung des Kindergeldes wendet, ist der Antrag zulässig, jedoch
unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein
Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden
Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche
Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im
Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch.
Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen
Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten
Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss
dem Antragsteller unzumutbar sein.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das
Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen
Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft
gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend
wahrscheinlich ist.
Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden
(vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die
Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss
sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines
Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke,
Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241;
BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.).
Soweit der Abzug des Kindesgeldes betroffen ist, fehlt es im Streitfall bereits an
einem Anordnungsanspruch, denn zugunsten des Antragsgegners greift die
Vermutung nach § 16 BSHG ein, dass der Antragsteller von seiner mit ihm in einer
Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter, Frau Petra G., Leistungen in Höhe des
Kindergeldes erhält.
Gemäß § 16 BSHG wird dann, wenn ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass er von ihnen
Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann. Voraussetzung für das Eingreifen der
Vermutungsfolge zu Gunsten des Sozialhilfeträgers ist daher neben dem
gemeinsamen Leben in der Haushaltsgemeinschaft die Leistungsfähigkeit der
Verwandten oder Verschwägerten. Denn in § 16 BSHG wird nicht die
Leistungsfähigkeit vermutet, sondern ihr Vorhandensein ist
Tatbestandsvoraussetzung für das Eingreifen der Vermutung, dass der in
Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden Lebende gegenüber diesem die
Leistungen tatsächlich erbringt. Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind in
einer Haushaltsgemeinschaft und erhält er das Kindergeld, so kann von dem
Elternteil gemäß § 16 BSHG erwartet werden, dass er dem volljährigen Kind das
Kindergeld zugute kommen lässt, soweit dies nach seinem Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 17.02.2000 - 1TG
444/00-). Bei der Prüfung der Frage, inwieweit von den Angehörigen nach ihrem
Einkommen und Vermögen Leistungen an den Hilfesuchenden, der mit ihnen in
einer Haushaltsgemeinschaft lebt, erwartet werden können, ist grundsätzlich nach
der Rechtsprechung des Hessischen VGH, der sich die erkennende Kammer
anschließt , auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe
hinsichtlich der dort angeführten Selbstbehalte zurückzugreifen (Hess. VGH, aaO;
vgl. auch Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, §
16 Rn. 7a m.w.N.). Hinsichtlich des Kindergeldes, dass dem Elternteil gezahlt wird,
ist aber anders zu verfahren, da das Kindergeld den Zweck hat, das
Existenzminimum des Kindes abzudecken. Es kann nämlich auch an das Kind
ausgezahlt werden und zwar auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Wenn jedoch das Kindergeld den
Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzudecken und es aus diesem
Grunde auch an das Kind ausgezahlt werden kann, und zwar auch dann, wenn der
kindergeldberechtigte Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht
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kindergeldberechtigte Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltsverpflichtet ist, ist es geboten im Rahmen des § 16 BSHG zu vermuten,
dass der betreffende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute
kommen lässt und zwar auch dann, wenn dessen Einkommen niedriger ist als der
Selbstbehalt nach den vorgenannten Empfehlungen (Hess. VGH aaO.; Schellhorn,
BSHG, § 16 Rn. 7b). Der Hessische Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat es in dem
zitierten Beschluss aber offengelassen, ob ggf. etwas anders zu gelten hat, wenn
das Einkommen des Elternteils einschließlich des Kindergeldes nicht oder nur
dessen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe des einfachen Regelsatzes und der
Unterkunftskosten abdeckt.
Vorliegend erhält die Mutter, Frau Petra F., Kindergeld für 3 Kinder, wobei das
Kindergeld in Höhe von 287,50 EUR für die beiden minderjährigen Kinder S. und B.
im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Deckung des Lebensbedarfs
herangezogen werden kann. Hierzu hat die Kammer in dem Verfahren 7 G 708/03
der beiden Kinder mit Beschluss vom 08.04.2003 wie folgt ausgeführt und nimmt
auf diese Ausführungen Bezug:
" Für die Beurteilung der Frage, ob die Mutter der Antragsteller selbst hilfebedürftig
würde, wenn das Kindergeld im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 2 zur Deckung des
Lebensbedarfs der Antragsteller mit herangezogen wird, ist die zwischen den
Eheleuten G. bestehende Bedarfsgemeinschaft einerseits und die zwischen Frau
G. und den Antragstellern bestehende Bedarfsgemeinschaft anderseits in den
Blick zu nehmen, denn Frau G. gehört zugleich zwei unterschiedlichen
Bedarfsgemeinschaften an, in denen das Einkommen des Stiefvaters
unterschiedlich zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft, die
die Mutter mit den Antragstellern nach § 11 Abs. 1 Satz 2. 2. Halbs. bildet, ist das
Einkommen des Stiefvaters, der mit Mutter und Kindern in einem Haushalt lebt,
nicht zu berücksichtigen. Denn § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG enthält hinsichtlich der
Personen, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, eine
abschließende Regelung, in der nur die leiblichen Elternteile, nicht die Stiefeltern
genannt sind. Hinsichtlich letztgenannter Personen trifft § 16 BSHG eine
umfassende Regelung. Deshalb kann § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen
Bedarfs oder bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Mutter die zwischen
der Mutter und ihrem jetzigen Ehemann bestehende Bedarfsgemeinschaft in den
Blick zu nehmen ist. Die Einsatzgemeinschaft zwischen den Eheleuten wird nur
dann aktualisiert, wenn die Mutter selbst einen sozialhilferechtlichen Bedarf hat.
Dies hat zur Folge, dass die Hilfebedürftigkeit der Mutter, die zwei
Bedarfsgemeinschaften angehört, unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem,
ob es um ihren eigenen Sozialhilfeanspruch oder denjenigen ihrer Kinder geht. Im
Rahmen der zwischen der Mutter und den Kindern bestehenden
Bedarfsgemeinschaft kann das Einkommen des Stiefvaters nur dadurch zu
Einkommen der Mutter werden, wenn es ihr tatsächlich zufließt oder wenn der
Lebensunterhalt der Mutter durch Sachleistungen ihres Ehemannes, insbesondere
freie Kosten und Wohnung sichergestellt ist. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob
solche Sachleistungen Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind, sie
führen aber zu einer Deckung oder Minderung des beachtlichen Eigenbedarfs des
einsatzpflichtigen Elternteils und damit mittelbar zu einer Erhöhung des für die
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Kinder zur Verfügung stehenden
Teils des Elterneinkommens ( BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 -5 C 37.97- BVerwGE
108, 36 (39); Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29.01.2003 -7 G
89/03-). So liegt es hier, denn die Mutter der Antragsteller selbst hat keinen
eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf, da sie von Herrn G. unterhalten wird, wie sie
selbst im Rahmen der hiesigen Antragsbegründung ausgeführt hat. Zwar gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr G. ihr unmittelbar Geldbeträge zukommen
lässt. Er leistet jedoch Unterhalt in Form von Sachleistungen. Herr G. ist nämlich
z.B. lt. Mietvertrag alleiniger Mieter der gemeinsamen Wohnung, so dass bei
lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass er für die Kosten der
Unterkunft aufkommt. Herr G. ist aufgrund seines Nettoeinkommens auch in der
Lage, seine Ehefrau zumindest in Höhe ihres sozialhilferechtlichen eigenen Bedarfs
zu unterhalten, was er vorliegend nach den Angaben der Frau G. auch tut. Sie
selbst macht auch gegenüber dem Antragsgegner keine eigenen
sozialhilferechtlichen Leistungen für sich selber geltend. Mithin ist die Mutter der
Antragsteller selbst nicht bedürftig, so dass das von ihr bezogene Kindergeld gem.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. zur Deckung des Bedarfs der Kinder heranzuziehen ist
und ihr nicht als eigenes Einkommen zu belassen ist..."
Sonstiges Einkommen in dem Sinne, dass sie unmittelbare Geldzahlungen
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Sonstiges Einkommen in dem Sinne, dass sie unmittelbare Geldzahlungen
anderweitig erhält, hat Frau Petra G. nicht. Sie wird aber von ihrem Mann Dirk G.,
wie sie in dem Verfahren 7 G 708/03 erklärt hat, unterhalten und hat somit keinen
eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf. Mithin hat sie zumindest in Höhe ihres
eigenen Sozialhilfebedarfs Einkommen in Form von Sachleistungen. Damit liegt
das Einkommen der Mutter weit unter den Empfehlungen des deutschen Vereins
und sie ist grundsätzlich im Rahmen des § 16 BSHG nicht leistungsfähig
unterhaltsverpflichtet. Da es vorliegend jedoch lediglich um das Kindergeld geht,
kann nach der Rechtsprechung des Hess. VGH, der sich die erkennende Kammer
anschießt, vermutet werden, dass auch der nicht leistungsfähige
kindergeldberechtigte Elternteil das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute
kommen lässt. Das gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer auch in dem
Fall, wenn das Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils ohne das
Kindergeld zumindest seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckt, auch
wenn dies lediglich in Form von Sachleistungen erfolgt. Dies folgt aus dem Zweck
des Kindergeldes, das Existenzminimum des Kindes zu decken. Da das Kindergeld
vorliegend auch direkt an den Antragsteller ausgezahlt werden könnte (§ 74 Abs. 1
Satz 3 EstG) und der Antragsteller dies, wie er in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 08.04.2003 ausgeführt hat, auch bereits beantragt hat, kann
auch dann, wenn der Elternteil selbst lediglich Einkommen in Höhe seines eigenen
sozialhilferechtlichen Bedarfs zur Verfügung hat, die Vermutung im Sinne von § 16
BSHG eingreifen.
Nach § 16 Satz 2 BSHG kann die Vermutung nach Satz 1 widerlegt werden. Sie
kann nur dann hinfällig werden, wenn das Gegenteil offenkundig ist oder der
Hilfesuchende den Gegenbeweis führt (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 16 Rn. 4). Ob
dafür bereits die glaubhaften Erklärungen des Antragstellers und ggf. seiner
Angehörigen ausreichend sind, kann vorliegend dahinstehen, denn der
Antragsteller hat sich gar nicht dazu erklärt, ob er das Kindergeld von seiner
Mutter erhält. In seiner bereits erwähnten eidesstattlichen Versicherung hat er
lediglich erklärt, dass sein Antrag auf Auszahlung des Kindesgeldes an ihn noch
nicht beschieden sei und er das Kindergeld nicht erhalte. In seinem Widerspruch
gegen den Bescheid vom 26.03.2003 hat er nur erklärt, dass das Kindergeld ihm
nicht angerechnet werden könne, weil es - was zutrifft - zu diesem Zeitpunkt noch
von dem Antragsgegner als Einkommen der Mutter berücksichtigt worden war.
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Auszahlung des
Kindergeldes an ihn unmittelbar gestellt hat, kann nicht geschlossen werden, dass
er das Kindergeld von seiner Mutter nicht erhält. Er hat somit die gesetzliche
Vermutung nicht glaubhaft widerlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.