Urteil des VG Kassel vom 16.08.2004

VG Kassel: sozialhilfe, arbeitsmarkt, rechtshängigkeit, kreis, arbeitskraft, arbeitsamt, leistungsklage, unternehmen, einfluss, verfügung

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Gericht:
VG Kassel 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1756/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 BSHG, § 107 BSHG, § 111
SGB 10
Erstattung der Kosten für eine Maßnahme der Hilfe zur
Arbeit durch Schaffung der Arbeitsgelegenheit beim
Sozialhilfeträger.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in dem Hilfefall T.B. entstandenen
Kosten in Höhe von 43.924,67 € (85.909,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,-- € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes Nils E.
zog Frau Tina B. zum 01.07.1999 von E., gelegen im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten, nach B.. Dort beantragte sie am 29.06.1999 für sich selbst und ihren
Sohn die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Obwohl Frau B. über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Bürokauffrau verfügte und zum Zeitpunkt der Antragstellung
als Telefonverkäuferin tätig war, war ihr eine Halbtags- oder
Ganztagsbeschäftigung wegen Pflege und Erziehung des damals 7 Monate alten
Kindes nicht möglich. Daher wurden ihr mit Bescheid vom 14.07.1999 (Blatt 24 ff.
der Behördenakte des Klägers) Leistungen nach dem BSHG bewilligt. In der
Folgezeit erklärten sich die Großeltern des Kindes zur Betreuung desselben bereit,
so dass es Frau B. möglich war, in einer Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" (§ 19 BSHG)
ab dem 26.07.1999 als nicht vollbeschäftigte Zeitangestellte beim Kläger zu
arbeiten.
Mit Schreiben vom 05.08.1999 (Blatt 35 der Behördenakte des Klägers) machte
der Kläger bei dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG geltend. In
dem Schreiben heißt es u. a., Frau B. sowie ihr Kind erhielten seit dem 01.07.1999
"mit Ergänzung § 19/20 BSHG" Sozialhilfe. Nach Erinnerungsschreiben vom
16.09.1999 (Blatt 56 der Behördenakte des Klägers) erkannte der Beklagte mit
Schreiben vom 11.10.1999 die Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG dem Grunde
nach an.
Mit Schreiben vom 06.01.2000 stellte der Kläger dem Beklagten die für den
Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe
von insgesamt 19.883,80 DM in Rechnung und bat um Überweisung des in
Rechnung gestellten Betrages (Blatt 62 der Behördenakte des Klägers). Mit
Schreiben vom 02.05.2000 wurde auf Nachfrage des Beklagten diesem mitgeteilt,
dass die Arbeitstätigkeit dazu diene, Frau B. im Bereich Büroassistenzdienste des
Sozialamts zu qualifizieren. Die Qualifizierungsmaßnahme werde nicht aus
anderen Töpfen kofinanziert, so dass das Sozialamt die vollen Bruttolohnkosten
nach Tarif zu tragen habe. Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2001 wurde u. a.
mitgeteilt, dass die Fördermaßnahme für Frau B. keine Einzelfallentscheidung
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mitgeteilt, dass die Fördermaßnahme für Frau B. keine Einzelfallentscheidung
gewesen sei, vielmehr seien in den letzten 5 Jahren gleichartige
Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen durchgeführt
worden, teilweise unter Einbeziehung von Mitteln aus "Arbeit statt Sozialhilfe/Land"
und Mittel der Bundesanstalt/Jugendsofortprogramm. Zwei weitere derartige
Maßnahmen liefen zur Zeit. Sechs der Frauen hätten in ein festes
Dauerarbeitsverhältnis beim Schwalm-Eder-Kreis übernommen werden können.
Auch bei Frau B. sei eine Festeinstellung geplant. Nachdem die Kinderbetreuung
geregelt worden sei, habe man Frau B. die Maßnahme angeboten, zumal
Nachfragen beim Arbeitsamt F. ergeben hätten, dass eine Direktvermittlung in
den ersten Arbeitsmarkt wegen der gewünschten Teilzeitarbeit für Frau B. so gut
wie auszuschließen gewesen sei. In diesem Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass
bis zum 31.12.2000 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 63.913,59 DM
entstanden seien. Der Beklagte wurde um Überweisung des Betrages gebeten. Ein
Zahlungseingang erfolgte nicht.
Am 01.08.2001 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die
Voraussetzungen des § 107 BSHG seien erfüllt. Auch Leistungen nach § 19 BSHG
seien erstattungsfähig. Eine Tätigkeit nach den §§ 18, 19 BSHG setze nicht
zwingend eine Förderung durch Dritte voraus. Vielmehr könne der Sozialhilfeträger
auch selbst geeignete Arbeitsgelegenheiten schaffen. Auch sei die vom Kläger für
Frau B. durchgeführte Fördermaßnahme keine Einzelfallentscheidung, vielmehr
seien gleichartige Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen
durchgeführt worden. Ohne die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme wäre es
Frau B. nicht gelungen, aus dem Sozialhilfebezug herauszukommen. Eine
Einstellung im Rahmen des Landesprogrammes "Arbeit statt Sozialhilfe" sei nicht
möglich gewesen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Qualifizierungsmaßnahme
die dem Schwalm-Eder-Kreis zustehenden Fördermittel bereits verbraucht
gewesen seien. Eine Kofinanzierung sei damit nicht möglich gewesen. Da Frau B.
auch keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe, hätte auch
insoweit eine Umschulung bzw. Weiterqualifizierung nicht erfolgen können. Dass
infolge der gewährten Maßnahmen höhere Kosten aufgewandt worden seien, als
dies der Fall gewesen wäre, wenn Frau B. lediglich der Regelsatz neben
Unterkunftskosten gewährt worden sei, könne dem Kostenerstattungsbegehren
nicht entgegenstehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.924,67 € nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, zwar sei eine Maßnahme nach § 19 BSHG dem Grunde nach im
Rahmen des § 107 BSHG erstattungsfähig. Jedoch liege hier die besondere
Konstellation vor, dass der Kläger zwar die vollen Lohnkosten für Frau B. im
Rahmen von Hilfe zur Arbeit finanziert habe, andererseits jedoch auch den vollen
Nutzen aus der erbrachten Arbeitsleistung gezogen habe. Sofern man davon
ausgehe, dass die Arbeitsleistung dem Entgelt entsprochen habe, wofür spreche,
dass Frau B. später fest eingestellt worden sei, so seien dem Kläger tatsächlich
keine Kosten entstanden. Er habe letztendlich Aufwendungen in gleicher Höhe für
eine andere Arbeitskraft eingespart. Dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten
um zusätzliche Arbeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG handele, sei
ausgeschlossen.
Im Übrigen sei festzustellen, dass Frau B. ausweislich des Arbeitsvertrages im
Rahmen des Landesprogramms Arbeit statt Sozialhilfe eingestellt worden sei. Der
Kläger gebe jedoch an, dass die Maßnahme nicht von anderen Leistungsträgern
kofinanziert worden sei. Zu erwähnen sei schließlich noch, dass sich die durch die
Hilfe zur Arbeit entstandenen Kosten etwa auf das dreifache der Kosten beliefen,
die bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau B. und ihren Sohn
entstanden wären.
Mit Schriftsätzen vom 04.06.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit
einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des
vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines
Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die
Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so
auch OVG Weimar, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass
der Kläger sein Begehren nicht im Wege der vorrangigen Verpflichtungsklage nach
§ 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann.
Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es im Fall der Leistungsklage
nicht.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch
auf Zahlung von 43.924,67 € (85.909,18 DM).
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für
den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes
verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet,
dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich
werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG
zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem
Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und auch vom Gericht nicht anzuzweifeln,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da Frau B.
von dem Bereich des Beklagten in den Bereich des Klägers verzogen ist und
bereits ab diesem Zeitpunkt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat.
Der Anspruch wurde auch rechtzeitig gem. § 111 SGB X geltend gemacht. Die
Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 1999, Az: B 1 KR 14/97 R, FEVS 51,
112 ff) verlangt dafür, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht wird. Der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden,
muss einer bestimmten Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde liegen, soll sie ausdrücklich oder
konkludent als Geltendmachung der Erstattungsforderung gewertet werden
können. Dies ist vorliegend geschehen, insbesondere wurde in dem Schreiben
vom 05.08.1999 auch mitgeteilt, dass eine Maßnahme nach § 19 BSHG erfolgte.
Damit kann es auch dahin gestellt bleiben, wie konkret eine solche
Geltendmachung sein muss, insbesondere ob alle gewährten Leistungen
aufgeführt sein müssen.
Zu erstatten ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 BSHG und aus § 111 BSHG
ergibt, jedoch nur die erforderlich werdende Hilfe, damit also nur solche
Leistungen, die nach allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts
notwendigerweise dem Hilfeempfänger zu gewähren waren bzw. ihm hätten
gewährt werden können. Anders als dies der Beklagte meint, liegt diese
Voraussetzung vor.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch solche Kosten nach § 107 BSHG
zu erstatten sind, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 19 BSHG aufgebracht
wurden. Die Hilfe zur Arbeit stellt eine Form der Hilfegewährung nach dem BSHG
dar und unterfällt damit grundsätzlich der Erstattung nach den §§ 103 ff BSHG
(BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000, - 5 B 39/00 -, FEVS 52, 539 f). Dies gilt sowohl für
Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 BSHG (vgl. Zentr. SprSt., Entsch. v. 08.02.1990, - B
119/88 -), als auch für solche nach § 19 Abs. 1 BSHG (OVG Lüneburg, Beschl. v.
16.01.2002, - 4 L 4201/00 -; FEVS 54, 171 ff).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets und in jedem Fall die Kosten einer
Maßnahme nach § 19 BSHG zu erstatten wären. Wie sich aus § 111 Abs. 1 S. 2
BSHG ergibt, kommt es bei dem Umfang der Kostenerstattung auf die
Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers an. Eine Erstattung
kostenaufwendiger Maßnahmen wie der vorliegenden „Hilfe zur Arbeit“ kommt
damit nur dann in Betracht, wenn am Wohnort des Hilfeempfängers, hier also der
Frau B., üblicherweise und in nennenswertem Umfang derartige Maßnahmen
durchgeführt werden, solche Maßnahmen also der ständigen Verwaltungspraxis
entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.200, a.a.O.; Schoch in LPK-BSHG, 6. A.,
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entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.200, a.a.O.; Schoch in LPK-BSHG, 6. A.,
2003, § 111 Rn. 15). Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG soll Missbrauch von
Seiten des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers verhindern. Er darf
denjenigen Hilfeempfängern, deren Kosten er von einem anderen Träger erstattet
bekommt, keine höheren Leistungen zubilligen, als den Hilfeempfängern, deren
Kosten er selbst zu tragen hat. Vielmehr ist es Aufgabe des hilfegewährenden
Trägers, die Kosten möglichst gering zu halten; bei einer Verletzung dieses sog.
Interessenwahrungsgrundsatzes kann ein Erstattungsanspruch gemindert werden
oder sogar entfallen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. S. 172).
Ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz liegt jedoch nicht vor. Frau
B. bedurfte, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, besonderer Hilfe, um nach
der Geburt ihres Kindes wieder in den 1. Arbeitsmarkt zurück zu finden. Ein
regulärer Arbeitsplatz war für sie wegen der zeitlichen Einschränkungen aufgrund
der Kindererziehung nicht zu finden, so dass eine Maßnahme nach § 19 BSHG
notwendig und geboten war. Unwidersprochen hat der Kläger auch vorgetragen,
dass nicht nur Frau B. an einer Maßnahme „Hilfe zur Arbeit“ teilgenommen hat,
sondern in den 5 Jahren davor 16 weitere allein erziehende Frauen gleichartige
Förderung erhalten haben, so dass bei Frau B. nicht von allgemeinen Grundsätzen
der Hilfegewährung abgewichen wurde. Auch bei der Frage, welche Maßnahme
vom Land gefördert werden sollte, hat der Kläger keine Unterschiede gemacht. So
wurde auch in anderen Fällen eine Fördermaßnahme „Hilfe zur Arbeit“ eingeleitet,
obwohl keine Landeszuschüsse mehr zur Verfügung standen. Somit hat der Kläger
bei Frau B. diejenigen Maßstäbe angelegt, die er auch bei anderen, nicht der
Kostenerstattung unterfallenden, Hilfeempfängern angelegt hat; ein Verstoß
gegen § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG liegt nicht vor.
Keine Rolle spielt es auch, dass Frau B. im Rahmen der Maßnahme nach § 19
BSHG bei dem Beklagten angestellt war und dort Arbeiten verrichtet hat. Dies ist
ohne weiteres zulässig, denn eine Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne
dieser Vorschrift kann auch von dem Sozialhilfeträger selbst erfolgen(einhellige
Auffassung, vgl. LPK-BSHG § 19 Rn. 2).
Dass der Kläger durch die Beschäftigung von Frau B. einen Vorteil erzielt hat,
indem er eine Arbeitskraft bekommen hat, deren Lohn der Beklagte zu entrichten
hat, steht einer Erstattung ebenfalls nicht entgegen. Ob eine Arbeitsgelegenheit
i.S.d. § 19 BSHG bei einem Privaten oder bei der öffentlichen Hand geschaffen
wird, hängt oft von Zufälligkeiten ab; diese dürfen auf die Kostenerstattung nach §
107 BSHG keinen Einfluss haben.
Im Regelfall wird es so sein, dass sich der Sozialhilfeträger darum bemüht, bei
einem privaten Unternehmen eine Arbeitsgelegenheit ausfindig zu machen, wobei
dann dem Privaten für einen bestimmten Zeitraum entweder die vollen oder ein
Teil der Lohnkosten erstattet wird. Kommt es in einer solchen Konstellation zu
einer Erstattung nach § 107 BSHG, so muss der zur Erstattung Verpflichtete die
gesamten gezahlten Lohnkosten übernehmen, sofern nicht gegen den
Interessenwahrungsgrundsatz bzw. § 111 Abs. 1 S.2 BSHG verstoßen wurde (so
ausdrücklich OVG Lüneburg, a.a.O. S. 172). Dem erstattungsberechtigten
Sozialhilfeträger verbleiben dann keine ungedeckten Aufwendungen.
Findet sich - wie hier - kein privater Arbeitgeber, der bereit ist, den Hilfeempfänger
zu beschäftigen und folgte man der Rechtsauffassung des Beklagten, nach der
eine Erstattung nicht möglich wäre, so hätte der erstattungsberechtigte
Sozialhilfeträger zwar Aufwendungen erspart, denn der Hilfeempfänger bekäme
keine laufenden Leistungen mehr. Er müsste jedoch den vollen Lohn zahlen und
hätte darüber hinaus nicht zu unterschätzende Aufwendungen bzw. persönlichen
Einsatz für die Integration des Hilfeempfängers in das Arbeitsleben. Mit anderen
Worten bekäme der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger einen Arbeitnehmer,
der (noch) nicht in der Lage ist, die volle Leistung zu erbringen, für den er den
vollen Lohn zahlen müsste. Dies könnte durchaus dazu führen, dass dann von
einer derartigen Beschäftigungsmöglichkeit Abstand genommen würde und dem
Hilfeempfänger die - stets erstattungsfähigen - laufenden Leistungen nach der
RegelsatzVO bewilligt würden. Dies aber will § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG verhindern.
Hilfeempfänger, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers
verzogen sind, sollen nicht besser, aber auch nicht schlechter behandelt werden,
als andere dort bereits wohnende Hilfeempfänger. Dies spricht ganz entscheidend
dafür, Erstattung auch dann anzunehmen, wenn die Arbeitsgelegenheit bei dem
Sozialhilfeträger geschaffen wird (ebenso OVG Lüneburg, a.a.O.).
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Da auch hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages keine
durchgreifenden Einwände vorgebracht wurden, war der Klage in vollem Umfang
stattzugeben. Der Kläger hat jetzt klar gestellt, dass er keine Zuschüsse vom Land
erhalten hat, damit musste der Beklagte also die vollen Lohnkosten übernehmen.
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus den §§ 288, 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt.
v. 22. Februar 2001, Az: 5 C 34/00, NVwZ 2001, 1057 f).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten
werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2, 2.
Halbsatz VwGO, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, ist für das vorliegende
Verfahren noch nicht anzuwenden, da es für die Anwendung dieser Vorschrift auf
den Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht ankommt. Dies ist hier vor dem
01.01.2002 geschehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.